{"status":"available","doknr":"OLD250695","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1020.1K2421.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-10-20","aktenzeichen":"1 K 2421/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des M. \nfür °°°°°°°°° und W. O. -X. vom 3. März 2008 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 3. April 2008 verurteilt, dem Kläger für die \nJahre 2005 und 2006 einen Nettobetrag von 804,72 EUR zu zahlen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollsteckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die amtsangemessene \nAlimentation für sein drittes und viertes Kind für die Jahre 2005 und 2006. Er \nsteht beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C. im \nDienst des beklagten Landes. Bis zum 30. November 2001 erhielt er Bezüge \nnach der Besoldungsgruppe A 15; seit dem 1. Dezember 2001 gehört er der \nBesoldungsgruppe A 16 an. Er war in dem o.g. Zeitraum für seine vier in den \nJahren 1985, 1986, 1988 und 1991 geborenen Kinder L. , G. , F. und \nC1. Kindergeld berechtigt.\n\n3\n\nDen erhöhten Familienzuschlag für die Jahre 1999, 2002, 2003 und 2004 \nmachte der Kläger bereits in dem vor dem erkennenden Gericht unter dem \nAktenzeichen 1 K 3991/05 geführten Verfahren geltend. Der Beklagte wurde \nin jenem Verfahren durch Urteil dieses Gerichts zu einer Zahlung eines \nNettobetrages in Höhe von 2.394,78 EUR verurteilt. In einem weiteren, hier \nunter dem Aktenzeichen 1 K 1380/07 geführten Verfahren machte der Kläger \nschon mal den erhöhten Familienzuschlag für die Jahre 2005 und 2006 \ngeltend. Dieses Verfahren wurde durch Beschluss des erkennenden Gerichts \nvom 25. Februar 2008 eingestellt, nachdem der Kläger die - ohne vorherige \nDurchführung eines Vorverfahrens erhobene - Klage zurückgenommen \nhatte.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 22. Februar 2008 beantragte der Kläger die Zahlung \neines erhöhten kinderbezogenen Familienzuschlags für seine Kinder für die \nJahre 2005 und 2006. Mit Bescheid vom 3. März 2008 lehnte das M1. für \n°°°°°°°°°° und W. O. -X. (M2. ) diesen Antrag ab, da der \nKläger seinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation für sein drittes \nund viertes Kind nicht zeitnah jeweils während des laufenden Haushaltsjahres \ngeltend gemacht habe. Den hiergegen vom Kläger mit Schreiben vom 6. März \n2008 eingelegten Widerspruch wies das M2. mit Widerspruchsbescheid \nvom 3. April 2008 unter Hinweis auf die im Ausgangsbescheid gemachten \nAusführungen zurück.\n\n5\n\nAm 28. April 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Nach seiner Auffassung \nist der Beklagte zur Zahlung eines erhöhten Familienzuschlags für die Jahre \n2005 und 2006 verpflichtet.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des M. für \n°°°°°°°°°° und W. O. -X. vom 3. März 2008 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 3. April 2008 zu verurteilen, ihm für die Jahre \n2005 und 2006 einen den Grundsätzen beamtengerechter Alimentation \nentsprechend erhöhten Familienzuschlag ab dem dritten Kind zu zahlen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDer Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den \nangefochtenen Bescheiden.\n\n11\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n12\n\nDer vorliegende Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 15. Oktober 2008 \ndem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen \nworden.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Besoldungsakte des \nKlägers (1 Heft) Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet der \nEinzelrichter im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, \n§ 101 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie allein auf amtsangemessene Alimentation für das dritte und vierte \nKind des Klägers für die Jahre 2005 und 2006 gerichtete allgemeine \nLeistungsklage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt. Zwar \nmuss bei Leistungsklagen der Antrag grundsätzlich so gefasst sein, dass der \nentsprechende Urteilsspruch vollstreckungsfähig ist. Bei - wie hier - auf \nGeldzahlung gerichteten Klagen ist jedoch ein unbezifferter Klageantrag \ninsbesondere dann zulässig, wenn die Unmöglichkeit, den Klageantrag \nhinreichend genau zu bestimmen, durch außerhalb der Klägersphäre liegende \nUmstände verursacht ist.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1989 - 7 C 4.89 -, DVBl. 1990 \n158.\n\n19\n\nIn derartigen Fällen ist die Klage jedenfalls dann hinreichend bestimmt, \nwenn sie den anspruchsbegründenden Sachverhalt hinreichend genau \ndarlegt und Angaben zur ungefähren Größenordnung des verlangten \nBetrages enthält.\n\n20\n\nSo liegt der Fall hier. Es fällt in den Verantwortungsbereich des \nBeklagten, den nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. \nNovember 1998,\n\n21\n\nBVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE \n99, 300,\n\n22\n\nweiterhin zu zahlenden Familienzuschlag (dazu noch unten) nach dem \ndort vorgegebenen, strikt verbindlichen Rechengang zu berechnen. Der \nKläger hat den anspruchsbegründenden Sachverhalt der Besoldung für das \ndritte Kind hinreichend genau dargelegt und durch die Bezugnahme auf die \nGrundsätzen beamtengerechter Alimentation mittelbar auch Angaben zur \nungefähren Größenordnung des verlangten Betrages gemacht.\n\n23\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Kläger hat für die Jahre 2005 und 2006 \neinen Anspruch auf die Zahlung eines weiteren Familienzuschlags in der \nnachfolgend berechneten Höhe.\n\n24\n\nDem Bestehen dieses Anspruchs kann nicht entgegen gehalten werden, \nder Kläger habe ihn vorprozessual nicht zeitnah geltend gemacht. Soweit die \nAuffassung vertreten wird, der Beamte könne einen Antrag auf höhere \nBesoldung nur im laufenden Haushaltsjahr stellen, ist dem nicht zu \nfolgen.\n\n25\n\nVgl. bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Mai 2007 - 1 K 2909/06 -, \njuris; ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Februar 2007 - 12 K 3944/05 -\n, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3) -, ZBR \n2007, 99; VG Hannover, Urteil vom 16. November 2006 - 2 A 2840/05 -, juris; \nVG Berlin, Urteil vom 6. März 2007 - 28 A 72.06 -, juris; OVG NRW, Urteil \nvom 27. Februar 2008 - 1 A 2180/07 -, juris; a.A. VGH Bad.-Württ., Urteile \nvom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466, und vom 19. Juni \n2007 - 4 S 1927/05 -, juris.\n\n26\n\nNach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 \nhatte der Bundesgesetzgeber für die Zeit ab dem 1. Januar 2000 eine \nverfassungskonforme Neuregelung der Besoldung für sogenannte \n„kinderreiche\" Beamte zu schaffen. Für den Unterlassensfall hat das \nBundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung im Rahmen einer \nVollstreckungsanordnung gemäß § 35 BVerfGG eine allgemeingültige \ngesetzesgleiche Regelung getroffen. Sie lautet:\n\n27\n\n„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum \n31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.\n\n28\n\nKommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:\n\n29\n\nBesoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind \nAnspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des \ndurchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach \nMaßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.\"\n\n30\n\nBeide Regelungen - sowohl die „Bedingung\" der unterbliebenen \nAnpassung des BBesG und/oder anderer Gesetze als auch die \nVollstreckungsanordnung für den Fall der Untätigkeit des Gesetzgebers - sind \nallgemeingültig, inhaltlich hinreichend bestimmt und gelten direkt und \nunmittelbar für alle Beamtinnen und Beamten. Sie begünstigen nicht mehr nur \ndie Kläger und Widerspruchsführer, die sich mit ihren Erhöhungsbegehren an \nden Dienstherrn und die Fachgerichte gewandt haben, sondern alle \nBeamtinnen und Beamten, welche die sachlichen Voraussetzungen der \nVollstreckungsanordnung erfüllen.\n\n31\n\nDer zweite Teil dieser Entscheidungsformel ist nach der Auffassung des \nBundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nO. -X. - welcher dieses Gericht folgt - unmittelbar \nanspruchsbegründend. Es handelt sich um einen quasi-gesetzlichen \nAnspruch,\n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, NWVBl 2007, \n265,\n\n33\n\nder nach Eintritt der „Bedingung\" - Unterbleiben einer gesetzlichen \nRegelung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - an die Stelle \neines Besoldungsgesetzes tritt.\n\n34\n\nEs ist allgemein anerkannt, dass die Auszahlung der gesetzlichen \nBesoldung keines Antrages bedarf. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass \nder Beamte auf die gesetzliche Besoldung nicht verzichten kann (§ 2 Abs. 3 \nBBesG). Sein Gehalt muss ihm somit auch ohne besonderen Antrag \nüberwiesen werden. Nichts anderes gilt aber für Besoldung, die statt auf \neinem förmlichen Gesetz auf der gesetzesgleichen Vollstreckungsanordnung \ndes Bundesverfassungsgerichts beruht. Auch diese Besoldung ist Besoldung \ni. S. von § 2 Abs. 3 BBesG, weil die Vollstreckungsanordnung lediglich an \nStelle eines Gesetzes tritt und denselben normativen Charakter wie ein \nParlamentsgesetz hat. Vernünftige Gründe, einen Verzicht in Bezug auf \nBesoldungsteile zuzulassen, die auf der Vollstreckungsanordnung des \nBundesverfassungsgerichts beruhen, auf andere Teile der Besoldung \nhingegen nicht, sind nicht ersichtlich. Soweit zur Begründung des \nAntragserfordernisses der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nentnommen wird, generell nur zeitnah erhobene Ansprüche befriedigen zu \nmüssen, wird übersehen, dass es seit dem 1. Januar 2000 eine normative \nRegelung gibt, nämlich den quasi-gesetzlichen Anspruch aus der \nsogenannten „Vollstreckungsanordnung\", die einer einschränkenden \nAuslegung nicht zugänglich ist. Ein Antragserfordernis und ein Verlangen \nnach zeitnaher Geltendmachung dieses Besoldungsanspruchs ab dem 1. \nJanuar 2000 ist weder dem Wortlaut der Vollstreckungsanordnung selbst \nnoch den Entscheidungsgründen zu entnehmen.\n\n35\n\nEher ist das Gegenteil der Fall. In seinen Entscheidungsgründen stellt das \nBundesverfassungsgericht nämlich fest:\n\n36\n\n„Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte \nVerpflichtung nicht bis 31.12.1999, so sind die Dienstherrn verpflichtet, für das dritte und \njedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von \n115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu \ngewähren (vgl. oben C III 3). Die Fachgerichte sind befugt, familiengerichtliche \nGehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.\"\n\n37\n\nAnders als die Fachgerichte, die nur auf Antrag tätig werden dürfen, und \ndemgemäß lediglich die „Befugnis\" zur Gewährung einer höheren Besoldung \nnach Maßgabe der Entscheidung erhalten haben, erklärt das \nBundesverfassungsgericht die Dienstherrn nicht nur für befugt oder \nermächtigt, sondern sogar für verpflichtet, eine höhere Besoldung zu \ngewähren. Dadurch sollte zusammen mit der eher ungewöhnlichen \nVollstreckungsanordnung offenkundig ein erneutes Leerlaufen jener \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts verhindert werden. Mit dieser \nIntention ist es aber schwerlich zu vereinbaren, neue Hürden durch die \nEinführung eines Antragsvorbehalts zu schaffen.\n\n38\n\nVgl. VG Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3) -, \na.a.O.; Pechstein, „Rückwirkende oder nur zeitnahe Geltendmachung \nergänzender Familienzuschläge gemäß BVerfGE 99, 300 (331 f.)?\", ZBR \n2007, 73.\n\n39\n\nGegen das Antragserfordernis innerhalb des Haushaltsjahres sprechen \naber auch systematische Gründe. Ein solches Erfordernis ließe die \nVollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nämlich auch aus \neinem anderen Grunde leer laufen: Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass \nerst mit Ablauf des Kalenderjahres festgestellt werden kann, ob die im \nzurückliegenden Jahr gewährte Besoldung den verfassungsgerichtlichen \nAnforderungen entsprach. Ansprüche, die für die Zukunft erhoben werden, \nsind daher unbegründet.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, \n91.\n\n41\n\nSolange das Kalenderjahr nicht abgeschlossen ist, kann über einen \nAnspruch auf ergänzende Besoldung daher keine vernünftige Aussage \ngetroffen werden. Vom Beamten aber einerseits zu verlangen, das \nKalenderjahr abzuwarten, und zum anderen von ihm zu fordern, noch vor \nAblauf des Kalenderjahres einen Antrag auf höhere Besoldung zu stellen, um \netwaiger Ansprüche nicht verlustig zu gehen, erscheint mit dem auch im \nÖffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) \nund generell mit rechtsstaatlichen Erwägungen (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu \nvereinbaren.\n\n42\n\nSoweit haushaltsrechtliche Erwägungen zur Begründung der \ngegenteiligen Ansicht herangezogen werden, überzeugt dies nicht. Auch nach \nder gegenteiligen Auffassung hätte die Verwaltung einen Anspruch zu \nbefriedigen, der erst im Dezember - kurz vor Ablauf des Haushaltsjahres - für \ndas gesamte zurückliegende Jahr geltend gemacht wird. Hierfür dürften aber \nzu dieser Zeit regelmäßig keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen, \nganz abgesehen davon, dass eine Befriedigung solcher Ansprüche am Ende \ndes Jahres bereits abwicklungstechnisch ausgeschlossen ist. Die Verwaltung \nmüsste den Anspruch aus Mitteln des Folgejahres bestreiten oder ggf. aus \neinen vom Gesetzgeber zu beschließenden Nachtragshaushalt für das \nabgelaufene Jahr befriedigen. Im ersteren Fall steht das Haushaltsrecht der \nErfüllung der Ansprüche per se nicht entgegen; im letzteren ist nicht zu \nerkennen, warum ein solcher Nachtragshaushalt nicht auch zur Befriedigung \nvon Ansprüchen aus dem Vorjahr verabschiedet werden könnte. Im Übrigen \nist längst anerkannt, dass das Haushaltsrecht unter bestimmten Umständen \nnicht einmal der Schaffung von neuen Planstellen und der Befriedigung weit \nhöherer Geldansprüche, z. B. im Fall von zu Unrecht unterbliebener \nBeförderung, entgegensteht.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, ZBR 2004, 101; \nOVG NRW, Urteil vom 10. November 2006 - 1 A 777/05 -, juris.\n\n44\n\nOb die Durchsetzung dieses quasi-gesetzlichen Besoldungsanspruchs \ndurch die allgemeinen Verjährungsvorschriften begrenzt wird,\n\n45\n\nvgl. VG Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3) -, \na.a.O.,\n\n46\n\nkann vorliegend offen gelassen werden, denn der Kläger hat die \nAnsprüche für 2005 und 2006 innerhalb der Verjährungsfristen bereits am 29. \nMai 2007 durch Klageerhebung in dem Verfahren 1 K 1380/07 und nochmals \ndurch Antrag vom 22. Februar 2008 geltend gemacht.\n\n47\n\nDer Anspruch des Klägers ist auch in der Sache begründet. Die für den \nKläger einschlägige gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach im Jahr 2005 \nund 2006 nicht den Vorgaben des vorzitierten Beschlusses des \nBundesverfassungsgerichts.\n\n48\n\nÜber die Frage, ob der Gesetzgeber diesen verfassungsrechtlichen \nVorgaben genügt hat, hat das erkennende Gericht (selbst) zu entscheiden. \nVerneint es dies, ist es berechtigt, dem jeweiligen Beamten oder Richter den \nnach Maßgabe der Gründe des vorzitierten Beschlusses des \nBundesverfassungsgerichts zu C. III. 3. zu ermittelnden Fehlbetrag \nunmittelbar zuzusprechen.\n\n49\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36.05 -, NVwZ \n2006, 605; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O., \nund vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, juris.\n\n50\n\nNach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im \nBeschluss vom 24. November 1998 kann der Kläger für sein drittes und \nviertes unterhaltsberechtigtes Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in \nHöhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen \nGesamtbedarfs eines Kindes beanspruchen. Ob dieser Betrag erreicht wird, \nist nach dem strikt verbindlichen Rechengang in dem oben genannten \nBeschluss (C.III.3. der Entscheidungsgründe) festzustellen. Dazu sind 115 \nv.H. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes mit dem \nmonatlichen Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu vergleichen, den ein \nBeamter der jeweiligen Besoldungsgruppe mit vier Kindern gegenüber einem \nsolchen mit zwei Kindern erzielt. Die Nettoeinkommen sind, bezogen auf ein \nKalenderjahr, pauschalierend und typisierend zu ermitteln.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O., unter \nHinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE \n81, 363, und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, a.a.O.\n\n52\n\nDie Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gilt auch \nfür die streitgegenständliche Jahre 2005 und 2006.\n\n53\n\nVgl. OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, juris; VG \nGelsenkirchen, Urteil vom 13. Februar 2007 - 12 K 3944/05 -, a.a.O.; VG \nMünster, Urteil vom 20. Februar 2007 - 4 K 3713/04 -, juris.\n\n54\n\nDas erkennende Gericht ist befugt, bis einschließlich des Jahres 2006 auf \nder Basis der Vollstreckungsanordnung Besoldungsdefizite zu ermitteln und \ndie entsprechenden Fehlbeträge zuzusprechen, weil sich die \nVollstreckungsanordnung bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt hat. Denn der \nGesetzgeber ist seiner Pflicht, die durch das Bundesverfassungsgericht in \nseinem Beschluss vom 24. November 1998 aufgestellten Vorgaben \numzusetzen, auch in den Jahren 2005 und 2006 nicht nachgekommen. Es ist \nnicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber (rückwirkend) auch für diese Jahre \nMaßstäbe und Parameter vorgesehen hat, nach denen die Besoldung der \nkinderreichen Beamten oder Richter bemessen und der (Mehr-)Bedarf eines \ndritten und jeden weiteren Kindes sachgerecht ermittelt wird. Es ist darüber \nhinaus nicht zweifelhaft, dass die Berechnungsmethode des \nBundesverfassungsgerichts noch sinnvoll angewendet werden kann. Einer \nweiteren Anwendung dieser Berechnungsmethode steht vor allem nicht \nentgegen, dass das Bundessozialhilfegesetz - BSHG - zum 1. Januar 2005 \nmit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - SGB - Zwölftes Buch (XII) - \nSozialhilfe - und des SGB - Zweites Buch (II) - Grundsicherung für \nArbeitsuchende - aufgrund Art. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 \n(BGBl. I S. 2954) bzw. des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. \n3022) aufgehoben worden ist.\n\n55\n\nAuf das in der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts \nzur Berechnung der Alimentationsdifferenz im Rahmen der Bestimmung des \nBedarfs eines Kindes im BSHG herangezogene Regelsatzsystem nach § 22 \nBSHG kann für die Zeit nach den Gesetzesänderungen zwar nicht mehr \nzurückgegriffen werden.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 A 30/07 -, juris; OVG \nSaarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, a.a.O.; VG Münster, \nUrteil vom 20. Februar 2007 - 4 K 3713/04, a.a.O.\n\n57\n\nAuch wenn das gesetzliche Regelungssystem nun nicht mehr auf \nderjenigen des BSHG beruht, kann die Vollstreckungsanordnung des \nBundesverfassungsgerichts aber weiterhin umgesetzt werden. Dazu ist nach \ndem Außer-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes der auf der \nBedarfsseite festzustellende durchschnittliche gewichtete Sozialhilfesatz unter \nZugrundelegung des nunmehr gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe, des \nSGB XII, zu berechnen.\n\n58\n\nNach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November \n1998 konnten die Regelsätze des Sozialhilferechts für den Kindesunterhalt als \nAusgangspunkt für die Bemessung des Mehrbedarfs von mehr als zwei \nKindern des Beamten herangezogen werden, weil die Rechtsordnung \ninsoweit Bestimmungen zur Verfügung stellte, die am äußersten \nMindestbedarf eines Kindes ausgerichtet waren und dementsprechend \nstaatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung \ndarstellten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. \nNovember 1998 und die darin enthaltene Anspruchsgrundlage basiert daher \nauf einem angemessenen Abstand der Besoldung für das dritte und für \nweitere Kinder zum auf dem Regelsatz des BSHG aufbauenden \n„sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf\". Seit dem 1. Januar 2005 stehen mit \nden Bestimmungen des SGB XII Regelungen zur Verfügung, welche die \nBemessung des äußersten Mindestbedarfs ermöglichen und somit auch zur \nErmittlung des von dem Bundesverfassungsgericht definierten \n„sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs\" herangezogen werden können. \nGemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII wird der gesamte Bedarf des \nnotwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme \nvon Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den \n§§ 30 bis 34 nach Regelsätzen erbracht, die von den Ländern - auch für \nPersonen unter achtzehn Jahren - unter Berücksichtigung der §§ 28 Abs. 3 \nund 4 SGB XII sowie der Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. \n1067 ff.) festgesetzt werden. Zwar hat der Gesetzgeber die früheren \n„einmaligen Leistungen\" nach § 21 Abs. 1 a BSHG a.F., die neben den \nRegelsätzen gewährt wurden, nunmehr fast vollständig in die - deutlich \nangehobenen - Regelsätze eingearbeitet. Die bei Kindern gemäß § 31 Abs. 1 \nNr. 3 SGB XII im Regelfall nur für mehrtägige Klassenfahrten in Betracht \nkommenden zusätzlichen Leistungen fallen summenmäßig kaum ins Gewicht \nund können daher vernachlässigt werden. Mit diesen Neuregelungen des \nSGB XII ist jedoch kein grundlegender Systemwechsel verbunden, aufgrund \ndessen die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht \nmehr sinnvoll angewendet werden könnte. Vielmehr wird die Zugrundelegung \ndes seit dem 1. Januar 2005 gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe dem \nGedankengang und den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts in dem \nim Beschluss vom 24. November 1998 festgelegten Rechengang \ngerecht.\n\n59\n\nDie Berechnungsweise des Bundesverfassungsgerichts ist lediglich \ndahingehend anzupassen, dass der bis zum 31. Dezember 2004 dem \ngewichteten Durchschnittsbedarf hinzuzurechnende Zuschlag von 20 v.H. zur \nAbgeltung einmaliger Leistungen ab 2005 entfällt, da diese gemäß § 28 Abs. \n1 Satz 1, Abs. 3 SGB XII bereits im gesamten Bedarf des Lebensunterhalts \nenthalten sind.\n\n60\n\nFür die Jahre 2005 und 2006 berechnet sich der Mindestbetrag für die \nAlimentation des dritten Kindes sowie weiterer Kinder auf der Grundlage des \ngewichteten Durchschnittsregelsatzes,\n\n61\n\nvgl. zur Berechnung vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 A \n30/07 -, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, \na.a.O.,\n\n62\n\nund der Berücksichtigung und Fortschreibung des Mietenberichts 2006 \naufgrund der Verbraucherpreisindizes des statistischen Bundesamtes,\n\n63\n\nvgl. Mietenbericht 2006, BT-Drucksache 16/5853, S. 16, und Statistisches \nBundesamt, Preisindizes für Deutschland, Monatsbericht Februar 2008, www-\nec.destatis.de,\n\n64\n\nnach den Bestimmungen des SGB XII und der Regelsatzverordnung wie \nfolgt:\n\n65\n\nMonatlicher sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf 2005 \n\n66\n\nGewichteter Durchschnittsregelsatz 222,13 EUR\n\n67\n\nanteilige Mietkosten 2005 (EUR/m²) (bei 11 m²) 6,34 EUR x 11 69,74 \nEUR\n\n68\n\nanteilige Energiekosten (20% der anteiligen Kaltmiete) 13,95 EUR\n\n69\n\nGesamtbedarf Kind 305,82 EUR\n\n70\n\nAlimentationsrechtl. Bedarf für 3. Kind \n(115% Gesamtbedarf Kind) 351,69 EUR\n\n71\n\nMonatlicher sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf 2006 \n\n72\n\nGewichteter Durchschnittsregelsatz 222,13 EUR\n\n73\n\nanteilige Mietkosten 2005 = 6,34 EUR/m² x 101,1 % \n(Verbraucherpreisindizes Feb. 2008) (bei 11 m²) 6,41 EUR x 11 70,51 \nEUR\n\n74\n\nanteilige Energiekosten (20% der anteiligen Kaltmiete) 14,10 EUR\n\n75\n\nGesamtbedarf Kind 306,74 EUR\n\n76\n\nAlimentationsrechtl. Bedarf für 3. Kind\n\n77\n\n(115% Gesamtbedarf Kind) 352,75 EUR\n\n78\n\nZum Vergleich dieses Mindestbetrages mit der von dem Beklagten \ngewährten gesetzlichen Besoldung ist das Jahresnettoeinkommen eines \nBesoldungsempfängers mit zwei Kindern und eines Besoldungsempfängers \nmit vier Kindern zu vergleichen.\n\n79\n\nDas maßgebliche Jahresnettoeinkommen ermittelt sich dabei wie folgt: \nAuszugehen ist von dem Bruttogrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe \nin der Endstufe, dem allgemein vorgesehene ruhegehaltfähige \nBesoldungsbestandteile wie etwa die allgemeine Stellenzulage sowie der \nFamilienzuschlag hinzuzurechnen sind. Zu addieren sind außerdem jeweils \nerfolgte Einmalzahlungen, gegebenenfalls das Urlaubsgeld und die \nSonderzahlungen. Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohn- bzw. \nEinkommensteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, hier \nberechnet mit dem Internet-Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums: \nwww.abgabenrechner.de), des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im \nmaßgeblichen Jahr erhoben wurde) und der Kirchensteuer, die pauschal mit \n8% anzusetzen ist. Die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG in der für \ndas jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe sind nur bei der Berechnung des \nSolidaritätszuschlags und der Kirchensteuer zu berücksichtigen, weil sie sich \nnur dort auswirken. Hinzuzurechnen ist abschließend das Kindergeld, weil es \nder Lohn- bzw. Einkommensteuer nicht unterworfen ist. Individuelle \nGehaltsbestandteile, wie etwa nicht ruhegehaltsfähige Zulagen, sind ebenso \nwie individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder \nNettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen.\n\n80\n\nVgl. zur Berechnung BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, \na.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05, a.a.O., und \nvom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O.\n\n81\n\nDaraus ergibt sich für Beamte der Besoldungsgruppe A 16 BBesO in den \nJahren 2005 und 2006 das folgende dargestellte Nettoeinkommen:\n\n82\n\nBruttobesoldung 2005 Monate 2 Kinder 4 Kinder\n\n83\n\nBesoldungsgruppe A 16 \n\n84\n\nGrundgehalt 01.01.05 - 31.12.05 5.480,39 EUR 12 65.764,68 EUR 65.764,68 EUR\n\n85\n\nruhegehaltfähige Zulagen keine \n\n86\n\nFamilienzuschlag \n\n87\n\nverheiratet (Stufe 1) 01.01.05 - 31.12.05 105,28 EUR 12 1.263,36 EUR 1.263,36 EUR\n\n88\n\n2 Kinder 01.01.05 - 31.12.05 180,10 EUR 12 2.161,20 EUR 2.161,20 EUR\n\n89\n\n3. Kind 01.01.05 - 31.12.05 230,58 EUR 12 2.766,96 EUR\n\n90\n\n4. Kind 01.01.05 - 31.12.05 230,58 EUR 12 2.766,96 EUR\n\n91\n\nUrlaubsgeld 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR\n\n92\n\nSonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,5 + Kinderbetrag \n25,56 EUR/ Kind) 2.934,01 EUR 3.215,71 EUR\n\n93\n\nEinmalzahlung 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR\n\n94\n\nJahresbrutto 72.123,25 EUR 77.938,87 EUR\n\n95\n\nAbzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III,\n\n96\n\n2 bzw. 4 Kinderfreibeträge \n\n97\n\nLohnsteuer 14.282,00 EUR 16.282,00 EUR\n\n98\n\nSolidaritätszuschl. 578,49 EUR 481,47 EUR\n\n99\n\nKirchensteuer (8%) 841,44 EUR 700,32 EUR\n\n100\n\nSumme Abzüge 15.701,93 EUR 17.463,79 EUR\n\n101\n\nKindergeld \n\n102\n\n1. - 3. Kind je Kind 154,00 EUR 3.696,00 EUR 7.692,00 EUR\n\n103\n\n4. Kind 179,00 EUR \n\n104\n\nJahresnetto 60.117,32 EUR 68.212,08 EUR\n\n105\n\nMonatsnetto 5.009,78 EUR 5.684,34 EUR\n\n106\n\nBruttobesoldung 2006 Monate 2 Kinder 4 Kinder\n\n107\n\nBesoldungsgruppe A 16 \n\n108\n\nGrundgehalt 01.01.06 - 31.12.06 5.480,39 EUR 12 65.764,68 EUR 65.764,68 EUR\n\n109\n\nruhegehaltfähige Zulagen keine \n\n110\n\nFamilienzuschlag \n\n111\n\nverheiratet (Stufe 1) 01.01.06 - 31.12.06 105,28 EUR 12 1.263,36 EUR 1.263,36 EUR\n\n112\n\n2 Kinder 01.01.06 - 31.12.06 180,10 EUR 12 2.161,20 EUR 2.161,20 EUR\n\n113\n\n3. Kind 01.01.06 - 31.12.06 230,58 EUR 12 2.766,96 EUR\n\n114\n\n4. Kind 01.01.06 - 31.12.06 230,58 EUR 12 2.766,96 EUR\n\n115\n\nUrlaubsgeld 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR\n\n116\n\nSonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,3 + Kinderbetrag \n25,56 EUR/ Kind) 1.780,85 EUR 1.970,32 EUR\n\n117\n\nEinmalzahlung 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR\n\n118\n\nJahresbrutto 70.970,09 EUR 76.693,48 EUR\n\n119\n\nAbzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III,\n\n120\n\n2 bzw. 4 Kinderfreibeträge \n\n121\n\nLohnsteuer 13.894,00 EUR 15.846,00 EUR\n\n122\n\nSolidaritätszuschl. 558,91 EUR 461,23 EUR\n\n123\n\nKirchensteuer (8%) 812,96 EUR 670,88 EUR\n\n124\n\nSumme Abzüge 15.265,87 EUR 16.978,11 EUR\n\n125\n\nKindergeld \n\n126\n\n1. - 3. Kind je Kind 154,00 EUR \n\n127\n\n4. Kind 179,00 EUR 3.696,00 EUR 7.692,00 EUR\n\n128\n\nJahresnetto 59.400,22 EUR 67.407,37 EUR\n\n129\n\nMonatsnetto 4.950,02 EUR 5.617,28 EUR\n\n130\n\nDer Vergleich mit der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation \nfür das dritte und vierte Kind führt zu folgenden Ergebnissen:\n\n131\n\nEinkommen 2005 2006\n\n132\n\n2 Kinder \n\n133\n\nJahresbrutto (BBesG und SoZuwG) 72.123,25 EUR 70.970,09 EUR\n\n134\n\nAbzüge (Lohnst., Solidaritätszuschl., Kirchenst. 8%) 15.701,93 EUR 15.265,87 EUR\n\n135\n\nKindergeld 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR\n\n136\n\nJahresnetto 60.117,32 EUR 59.400,22 EUR\n\n137\n\nMonatsnetto 5.009,78 EUR 4.950,02 EUR\n\n138\n\n4 Kinder \n\n139\n\nJahresbrutto (BBesG und SoZuwG) 77.938,87 EUR 76.693,48 EUR\n\n140\n\nAbzüge (Lohnst., Solidaritätszuschl., Kirchenst. 8%) 17.463,79 EUR 16.978,11 EUR\n\n141\n\nKindergeld 7.692,00 EUR 7.692,00 EUR\n\n142\n\nJahresnetto 68.212,08 EUR 67.407,37 EUR\n\n143\n\nMonatsnetto 5.684,34 EUR 5.617,28 EUR\n\n144\n\nSozialhilfebedarf Kind 2005 2006\n\n145\n\n115% des Gesamtbedarfs 351,69 EUR 352,75 EUR\n\n146\n\nVergleichsberechnung 2005 2006\n\n147\n\n4. Kind \n\n148\n\nmonatliche Besoldungsdifferenz\n\n149\n\nje 3. und 4. Kind 337,28 EUR 333,63 EUR\n\n150\n\nAbstand zu 115% Gesamtbedarf\n\n151\n\n(Monat) 14,41 EUR 19,12 EUR\n\n152\n\nAbstand zu 115% Gesamtbedarf\n\n153\n\n(Jahr/EUR) 172,92 EUR 229,44 EUR\n\n154\n\nWert x 2 (3. und 4. Kind) 345,84 EUR 458,88 EUR\n\n155\n\nBesoldungsdifferenz 345,84 EUR 458,88 EUR\n\n156\n\nGesamtanspruch 804,72 EUR\n\n157\n\nDer Kläger hat daher für die streitgegenständlichen Jahre einen \nGesamtanspruch in Höhe von 804,72 EUR.\n\n158\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n159\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 ZPO.\n\n160","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250695","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-20/1-k-2421-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250695","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250695","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-20/1-k-2421-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250695","retrieved":"2026-07-09 02:13:18.699551+00:00"}}