{"status":"available","doknr":"OLD250775","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1016.7K2592.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"7 K 2592/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe \nvon 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDem Kläger wurde wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr mit \neiner Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,69 ‰ durch Urteil des Amtsgerichts \nU. vom 9. November 1999 (4 Cs 35 Js 13393/99 - 81 VRs -) die \nFahrerlaubnis entzogen. Seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis \nvom 3. Juli 2001 nahm der Kläger, nachdem er sich zuvor einer medizinisch-\npsychologischen Untersuchung unterzogen hatte, im September 2003 \nzurück.\n\n3\n\nBei einer polizeilichen Überprüfung der Grenzpolizeistation T. -Bahnhof \nam 20. Oktober 2005 legte der Kläger einen tschechischen Führerschein der \nKlasse B, ausgestellt am 29. November 2004 vor, der unter Ziffer 8 als Wohnort \nE1. ausweist.\n\n4\n\nDaraufhin forderte ihn der Beklagte unter dem 22. Dezember 2005 zur \nVorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens innerhalb einer \ngesetzten Frist auf und untersagte dem Kläger - nachdem er der Aufforderung \nnicht nachgekommen war - mit sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom \n30. März 2006, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik \nDeutschland Gebrauch zu machen.\n\n5\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, den dieser auf die \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Entscheidung \nvom 29. April 2004 - C-476/01 - Rechtssache Kappa stützte, wonach die EU-\nFahrerlaubnis uneingeschränkt anzuerkennen sei, wies die Bezirksregierung \nB1. mit Bescheid vom 1. August 2006 zurück.\n\n6\n\nAm 29. August 2006 hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig um \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag ist durch \nBeschluss der Kammer vom 29. November 2006 zurückgewiesen worden (7 L \n1301/06).\n\n7\n\nZur Begründung seiner Klage führt der Kläger - nachdem zunächst die \nEntscheidung des EuGH in der Rechtssache Wiedemann und andere C-329/06 \nund C-343/06 abgewartet worden war (Urteil vom 26. Juni 2008) - ergänzend \naus, dass es ausschließlich Sache des Ausstellerstaates sei, sich zu \nvergewissern, ob die Richtlinien der EU eingehalten seien. Eine etwaige \nKorrektur könne nur der Ausstellerstaat vornehmen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. März 2006 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B1. vom 1. August 2006 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr verweist auf die Gründe seiner Entscheidung.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der des Verfahrens 7 L 1301/06, \nund die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nBezirksregierung B1. (Beiakten - BA - Hefte 1 und 2).\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom \n30. März 2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B1. \nvom 1. August 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n16\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 3 Abs. 1 des \nStraßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die \nFahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich - wie hier - um eine ausländische \nFahrerlaubnis, hat die Entziehung die in § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StVG \ngenannten Rechtswirkungen, dass von der EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet \nkein Gebrauch gemacht werden darf.\n\n17\n\nDer Kläger hat sich zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen \nStraßenverkehr als ungeeignet erwiesen, weil er in der Vergangenheit ein \nFahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von mehr als 1,6 ‰ geführt hat, ihm \ndeshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und er vor Wiedererteilung \nzwingend hätte ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen müssen \n(vgl. § 13 Ziffer 2 c der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -).\n\n18\n\nDiese Anforderung ist nicht entbehrlich geworden, weil der Kläger im \nNovember 2004 eine Fahrerlaubnis in Tschechien erworben hat.\n\n19\n\nDie Straßenverkehrsbehörden sind zwar nach geltendem \nGemeinschaftsrecht (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) grundsätzlich \nverpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbene Fahrerlaubnis \nohne weitere (eigene) Nachprüfung anzuerkennen. Dazu hat der EuGH in seiner \njüngsten Entscheidung\n\n20\n\nvgl. Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann \nu.a.), Juris\n\n21\n\nklargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine \nFahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates obliegt, in dem \ndie Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind \nnicht befugt, die diesbezüglichen Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu \nüberprüfen (a.a.O., Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen selbst dann gehindert, \nfahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer von einem anderen \nMitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem Betreffenden nach \ndem innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte oder \nwenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen \ntatsächlich nicht vorgelegen haben (a.a.O., Rn. 54 f.). Dies gilt auch in den \nFällen, in denen dem Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis \nbereits früher wegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs entzogen worden war \n(a.a.O., Rn. 24 und 33 ff.). Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des \nAufnahmemitgliedstaates kommen danach nur in Betracht, wenn die neue \nFahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener Entziehung im \nAufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist (a.a.O., \nRn. 65) oder wenn ein Verhalten des Betreffenden nach dem (erneuten) Erwerb \nder Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59).\n\n22\n\nEtwas anderes gilt allerdings in Fällen des Missbrauchs der \ngemeinschaftsrechtlich garantierten Freizügigkeit, namentlich beim sog. \n„Führerschein-Tourismus\". Ein solcher ist nach der jetzt erfolgten Klarstellung in \ndem oben genannten Urteil des EuGH dann anzunehmen, wenn sich auf der \nGrundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen vom \nAusstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, \ndass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten \nWohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt \nwaren (a.a.O., Rn. 67 ff.). \n\n23\n\nAusgehend von dieser das erkennende Gericht bindenden Auslegung des \nEU-Rechts ergibt sich vorliegend, dass die angefochtene Verfügung nicht gegen \ndie Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG verstößt, da sich schon aus dem \nFührerschein des Klägers ergibt, dass die nach dem oben zitierten EU-Recht \nerforderliche Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war. Denn im Führerschein ist \nkein tschechischer Wohnort, sondern der deutsche Wohnort des Klägers E1. \neingetragen. Dabei ist nicht erheblich, dass nach tschechischem Recht im \nZeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis und Ausstellung des Führerscheins ein \nentsprechendes Wohnsitzerfordernis in Tschechien offenbar nicht erforderlich \nwar; denn rechtlich entscheidend ist der Verstoß gegen das auch in Tschechien \ngeltende EU-Recht. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH bedurfte \nes vor der Entziehung auch keiner Aufforderung an den Kläger, die Zweifel an \nseiner Eignung durch Vorlage einer MPU ausräumen zu können. \n\n24\n\nDie Kammer lässt offen, ob in Fällen wie dem vorliegenden die unter \nMissachtung des Wohnsitzerfordernisses erteilte EU-Fahrerlaubnis überhaupt \nRechtswirkungen im Bundesgebiet entfalten kann. \n\n25\n\nVgl. hierzu: Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss \nvom 17. Juli 2008 - 10 S 1688/08 -, Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom \n7. August 2008 - 11 ZB 07.1259 -, Juris; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, \nUrteil vom 27. August 2008 - 9 K 2495/07 -. \n\n26\n\nAuch dann, wenn die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis von \nvornherein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigen \nwürde, kann eine auf den missbräuchlichen Erwerb der Fahrerlaubnis gestützte \nEntziehungsverfügung erlassen werden, um klarzustellen, dass von der EU-\nFahrerlaubnis im Bundesgebiet kein Gebrauch gemacht werden darf.\n\n27\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, a.a.O.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, \n711 der Zivilprozessordnung.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250775","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-16/7-k-2592-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250775","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250775","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-16/7-k-2592-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250775","retrieved":"2026-07-09 02:13:27.380235+00:00"}}