{"status":"available","doknr":"OLD250774","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1016.2K3211.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"2 K 3211/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 10. August 2007 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 21. Mai 2008 wird \naufgehoben, soweit darin für die Zeit ab dem 1. August 2007 \nHundesteuerbeträge festgesetzt werden, welche einen monatlichen \nHundesteuerbetrag in Höhe von 12,00 Euro übersteigen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen die Erhebung einer sog. Kampfhundesteuer \nfür ihren American Staffordshire Terrier, dessen Haltung der Beklagte mit \nBescheiden vom \n30. Juli 2007 unter Befreiung von der Maulkorbpflicht unbefristet \ngenehmigte.\n\n3\n\nDer Kläger bezieht ergänzend zu seiner Altersrente eine Grundsicherung \nnach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch. Der Klägerin verbleiben aus einer \nselbständigen Tätigkeit monatlich ca. 88,00 Euro zum Leben.\n\n4\n\nMit Hundesteuerbescheid vom 10. August 2007 wurde die Klägerin \nrückwirkend jeweils für die Zeiträume vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember \n2005, vom \n1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 und vom 1. Januar 2007 bis zum \n31. Dezember 2007 zu einer höheren Hundesteuer herangezogen. Statt des \nbisherigen Jahresbetrages von jeweils 144,00 Euro wurde für 2005 ein Betrag in \nHöhe von 204,00 Euro und für die Jahre 2006 und 2007 jeweils ein Jahresbetrag \nvon 288,00 Euro festgesetzt. Unter „Bemerkungen\" heißt es im Bescheid: \n„Bescheid aufgrund der Änderung der Satzung für Kampfhunde\".\n\n5\n\nUnter dem 14. August 2007 legte der Kläger Widerspruch gegen den \nSteuerbescheid vom 10. August 2007 ein. Nicht die Klägerin, sondern der Kläger \nsei Eigentümer des nunmehr 12 Jahre alten Hundes. Sein Hund habe immer nur \nLiebe zu den Menschen gezeigt. Er habe alle Prüfungen mit Bravour bestanden, \nauch seien sämtliche Untersuchungen einschließlich schmerzhafter \nBehandlungen ohne Maulkorb durchgeführt worden. Er sei auch nicht in der \nLage, von seiner Minirente eine solch hohe Steuer zu bezahlen.\n\n6\n\nMit an beide Kläger gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008 \nhob der Beklagte die erhöhte Festsetzung einer Hundesteuer für den Zeitraum \nvon \n1. August 2005 bis zum 31. Juli 2007 auf. Grundlage der erhöhten \nSteuerfestsetzung im übrigen sei die zum 1. August 2005 wirksam gewordene \nÄnderung der Hundesteuersatzung der Stadt E. , welche aufgrund der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nnotwendig geworden sei.\n\n7\n\nAm 10. Juni 2008 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n8\n\nZur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger unter Darlegung im Einzelnen \nim Wesentlichen vor:\n\n9\n\nDie Besteuerung der Hundehaltung der Kläger verstoße gegen das \nverfassungsrechtliche Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums. Darüber \nhinaus verstoße die Höherbesteuerung aufgrund einer vermeintlich gesteigerten \nAggressivität von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier gegen Art. 3 \nAbs. 1 des Grundgesetzes - GG -. Weder aufgrund der Zuchtgeschichte noch \naufgrund sachlich tragender Erwägungen, die einem wissenschaftlichen \nAnspruch genügten, sei eine Höherbesteuerung gerechtfertigt. Der \nSatzungsgeber könne sich auch nicht den Regelungen des Hundegesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen - LHundG NRW - anschließen, da die in § 22 \nLHundG nach fünf Jahren vorgeschriebene Überprüfung der Auswirkungen des \nGesetzes nicht stattgefunden habe. Daher sei nun der Satzungsgeber selbst in \nder Pflicht, die rechtlichen Voraussetzungen einer erhöhten Besteuerung in der \nSache zu rechtfertigen.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\nden Hundesteuerbescheid des Beklagten vom \n10. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom \n21. Mai 2008 aufzuheben, soweit darin Hundesteuerbeträge festgesetzt werden, \nwelche einen monatlichen Hundesteuerbetrag in Höhe von 12,00 Euro \nübersteigen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung trägt der Beklagte unter Bezugnahme auf den Inhalt seines \nWiderspruchsbescheides ergänzend im Wesentlichen vor:\n\n15\n\nDie Steuerfestsetzung sei zu Recht erfolgt. Die Kläger seien Halter eines \ngefährlichen Hundes im Sinne der Hundesteuersatzung der Stadt E. . Sie \nseien daher verpflichtet, einen höheren Steuersatz für gefährliche Hunde zu \nzahlen. Der im Widerspruchsverfahren vorgetragene Einwand der Kläger, der \nHund sei nicht gefährlich, sei unerheblich, da es insoweit nicht auf den \nsubjektiven Eindruck der Hundehalter ankomme, sondern allein auf das Halten \neines Hundes einer bestimmten Rasse. \n\n16\n\nDie staatlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes seien so \ngestaltet, dass dem Leistungsberechtigten genügend Mittel zur Verfügung \nstünden, um die vom Beklagten erhobene Hundesteuer zu entrichten. In jedem \nRegelbedarf seien sogenannte disponible Teile enthalten, die nicht zwingend zur \nBestreitung des Unterhaltes für das tägliche Leben erforderlich seien. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n19\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Hundesteuerbescheid des \nBeklagten vom 10. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n21. Mai 2008 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Kläger in \nihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n20\n\nGemäß § 1 Abs. 1 der Hundsteuersatzung der Stadt E. - HStS - ist \nGegenstand der Steuer das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Die Steuer \nbeträgt jährlich bei Haltung eines Hundes 144,00 Euro, § 2 Abs. 1 Buchst. a) \nHStS. U.a. für Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier beträgt die \nSteuer jährlich \n288,00 Euro, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Für Hunde, die von Personen \ngehalten werden, die Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (ALG II \nohne Zuschlag nach \n§ 24 SGB II) oder Sozialgeld nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder \nGrundsicherungsleistungen nach dem 3. bzw. 4 Kapitel des SGB XII erhalten \nund von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, ist die \nSteuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 HStS zu ermäßigen, \njedoch nur für einen Hund. Für gefährliche Hunde, zu denen die Satzung auch \nHunde der Rasse American Staffordshire Terrier zählt, wird eine solche \nSteuerermäßigung nicht gewährt.\n\n21\n\nDie vorgenannte Ermäßigungsregelung, die seit Jahrzehnten in der jeweils \ngültigen Hundesteuersatzung der Stadt E. enthalten ist („Für Hunde, die von \nEmpfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem \nBundessozialhilfegesetz und von solchen Personen, die diesen \neinkommensmäßig gleichstehen, gehalten werden, ist die Steuer auf Antrag auf \ndie Hälfte des Steuersatzes nach § 2 HStS zu ermäßigen, jedoch nur für einen \nHund.\") , geht zurück auf einen Runderlass des Innenministers des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 29. Dezember 1970. Im Einvernehmen mit dem \nFinanzminister wurde die Hundesteuermustersatzung seinerzeit um folgende \nEmpfehlung erweitert (MBl NW 1971, S. 46 f.):\n\n22\n\n„Für Hunde, die von Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach \ndem Bundessozialhilfegesetz und von solchen Personen, die diesen \neinkommensmäßig gleichstehen, gehalten werden, ist die Steuer auf Antrag auf \ndie Hälfte / ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen, jedoch nur für \neinen Hund.\"\n\n23\n\nEine solche Regelung verstößt allerdings gegen den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz, der Verfassungsrang genießt:\n\n24\n\nDie Auferlegung einer Steuer durch einen Steuerbescheid begründet eine \nGeldleistungspflicht und berührt damit die wirtschaftliche Betätigung als Ausfluss \nder durch Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - geschützten allgemeinen \nHandlungsfreiheit. Die Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet ist allerdings \nnur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG \ngewährleistet. Die Pflicht zur Zahlung der Steuer verletzt dann nicht den durch \nArt. 2 Abs. 1 GG geschützten Bereich, wenn dem Betroffenen ein angemessener \nSpielraum verbleibt, sich wirtschaftlich frei zu entfalten. Dieser Spielraum ist \ngegeben, soweit die Steuerbelastung verhältnismäßig ist. \n\n25\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 29. Juni 1995 - 1 \nBvR 1800/94, 1 BvR 2480/94 -, ZKF 1995, S. 204 f. (S. 205).\n\n26\n\nNach Auffassung der Kammer ist eine Steuer dann unverhältnismäßig, wenn \nsie aus demjenigen zu bezahlen ist, was der Staat dem Einzelnen zur Sicherung \neines menschenwürdigen Daseins, vgl. Art. 1 Abs. 1 GG, als Existenzminimum \nzur Verfügung stellt, vgl. z.B. § 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches 12. Buch - SGB \nXII -.\n\n27\n\nAusgangspunkt der rechtlichen Würdigung ist das aus Art. 1 Abs. 1 GG in \nVerbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitende \nPrinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums. Danach hat der Staat das \nEinkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur \nSchaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für \nsich und seine Familie benötigt. Einem Grundgedanken der Subsidiarität, \nwonach Eigenversorgung Vorrang vor staatlicher Fürsorge hat, entspricht es, \ndass sich die Bemessung des steuerrechtlich maßgeblichen Existenzminimums \nnach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet. Was der \nStaat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu \nVerfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines \nEinkommens entziehen.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 -, Juris-\nDokument (zur Einkommenssteuer).\n\n29\n\nEs ist streng auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als \neine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen. \n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2008, a.a.O.\n\n31\n\nEs liegt auf der Hand, dass eine Satzungsregelung, welche - wie hier - dem \nHundehalter zumutet, aus seinem ihm staatlichen garantierten Existenzminimum \neine weitere Steuer zu entrichten, diesen Vorgaben nicht gerecht wird.\n\n32\n\nDie Kammer ist sich bewusst, dass Leistungsberechtigte nach SGB II bzw. \nSGB XII bzw. Bezieher von Einkommen in vergleichbarer Höhe tatsächlich in der \nLage sein können, Hundesteuer zu entrichten. Es ist aber ein Unterschied, ob \ndem Betroffenen das zum (Über-)Leben absolut Notwendige verbleibt oder ob \nihm das zur Führung eines menschenwürdigen Lebens Notwendige verbleibt. \nVor dem Hintergrund von Art. 1 Abs. 1 GG, vgl. auch die ausdrückliche \nBezugnahme in § 1 Abs. 1 SGB XII, und der vorgenannten Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zieht die Kammer die Grenze zur \nUnverhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs nicht erst beim Eingriff in das zum \n(Über-)Leben absolut Notwendige.\n\n33\n\nEiner solchen Sichtweise könnte entgegengehalten werden, dass das \nstaatlich garantierte Existenzminimum die Entrichtung einer Hundesteuer bereits \nbeinhalte. Das ist allerdings nicht der Fall. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 4 SGB XII ist \nDatengrundlage der Regelsatzbemessung die Einkommens- und \nVerbrauchsstichprobe. Dies konkretisiert § 2 der Verordnung zur Durchführung \ndes § 28 SGB XII dahin, dass bestimmte Abteilungen einer neu zur Verfügung \nstehenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zur Bestimmung des \nEckregelsatzes heranzuziehen sind, und zwar:\n\n34\n\nNahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren\n\n35\n\nBekleidung und Schuhe\n\n36\n\nWohnung, Wasser, Strom, Gas u.a. Brennstoffe\n\n37\n\nEinrichtungsgegenstände (Möbel), Apparate, Geräte und Ausrüstungen für \nden Haushalt sowie deren Instandhaltung\n\n38\n\nGesundheitspflege\n\n39\n\nVerkehr\n\n40\n\nNachrichtenübermittlung\n\n41\n\nFreizeit, Unterhaltung und Kultur\n\n42\n\nBeherbergungs- und Gaststättenleistungen\n\n43\n\nAndere Waren und Dienstleistungen.\n\n44\n\nHundesteuern sind demgegenüber den sonstigen Steuern in der Abteilung \n„Andere Ausgaben\" zuzuordnen.\n\n45\n\nVgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 15 Heft 4: Einkommens und \nVerbrauchsstichprobe - Einnahmen und Ausgaben privater Haushalte 2003 \n\n46\n\nAuch in der Zeit der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes lässt sich eine \nEinbeziehung der Hundesteuer in die Regelsätze nicht feststellen. \n\n47\n\nVgl. die Auflistung der regelsatzrelevanten Positionen aus dem \nSystematischen Verzeichnis für die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe \n1983 in NDV 1990, S. 157 f.\n\n48\n\nSchließlich bilden die nach der Regelsatzverordnung gebildeten Regelsätze \nauch die Bezugsgrundlage für Leistungen nach dem 2. Buch \nSozialgesetzbuch.\n\n49\n\nvgl. Schellhorn u.a., SGB XII - Sozialhilfe, 17. Auflage, München 2006, Teil C \nI, Rn 3.\n\n50\n\nAugenfällig wird dies z.B. durch die derzeit geltenden Regelsätze für \nAlleinstehende in Höhe von 351,00 Euro gemäß § 1 der Verordnung über die \nRegelsätze der Sozialhilfe in Nordrhein-Westfalen bzw. in Höhe von 345,00 Euro \ngemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II. \n\n51\n\nErweist sich die Ermäßigungsregelung in § 5 Abs. 3 HStS (einschließlich der \ninhaltsgleichen Vorgängerregelungen) als unverhältnismäßig und nichtig, hat \ndies auf den Bestand der Hundesteuersatzung der Stadt E. im Übrigen \nkeinen Einfluss.\n\n52\n\nIm Rahmen des dem Satzungsgeber zukommenden weitreichenden \nSpielraums zur Ausgestaltung einer Steuer,\n\n53\n\nvgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 \n- 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, S. 1264 f.,\n\n54\n\nmuss er nicht zwingend schon in seiner Hundesteuersatzung selbst der \nSteuerfreiheit des Existenzminimums Rechnung tragen. Die Kammer ist der \nAuffassung, dass die insoweit interessierenden Fälle schon mit Hilfe der \njedenfalls anwendbaren gesetzlichen Möglichkeiten einer abweichenden \nFestsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen bzw. eines Erlasses der Steuer \nim Einzelfall, vgl. § 163 Sätze 1 u. 3 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG \nNRW und § 227 AO i.V.m. § 12 Abs.1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NRW sachgerecht \nzu lösen sind.\n\n55\n\nEs ergibt sich nichts anderes aus § 5 Abs. 5 HStS, wonach für gefährliche \nHunde eine Steuerermäßigung u.a. gemäß § 5 Abs. 3 HStS nicht gewährt wird. \nAuch insoweit gilt der Grundsatz der Steuerfreiheit des Existenzminimus:\n\n56\n\nEs ist nach dem ausdrücklichen Willen des Landesgesetzgebers zulässig, \ndass die Erzielung von Einnahmen im Rahmen der Steuererhebung nur \nNebenzweck ist, vgl. § 3 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) KAG \nNRW, m.a.W., der Satzungsgeber darf mit der Steuer Lenkungszwecke \nverfolgen. Der Satzungsgeber hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und \nim Anschluss an § 3 Abs. 2 LHundG NRW auch Hunde der Rasse American \nStaffordshire Terrier einer erhöhten Besteuerung unterworfen. Eine solche allein \nan die Rassezugehörigkeit anknüpfende Besteuerung ist grundsätzlich \nmöglich.\n\n57\n\nEs verletzt insbesondere nicht den Gleichheitssatz, wenn auch ein im \nEinzelfall ungefährlicher Hunde der erhöhten Steuer unterworfen wird, da der Rat \nder Stadt E. einen zulässigen Lenkungszweck im Rahmen des ihm \nzustehenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraum verfolgt. Mit dem als \nunwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit für bestimmte Hunderassen \nausgestalteten Steuertatbestand verfolgt der Satzungsgeber nicht in erster Linie \noder gar ausschließlich einen im engeren Sinne \"polizeilichen\" Zweck der \naktuellen und konkreten Gefahrenabwehr. Das Lenkungsziel besteht vielmehr \nersichtlich auch darin, ganz generell und langfristig im Gemeindegebiet solche \nHunde zurückzudrängen, die aufgrund ihres Züchtungspotentials in besonderer \nWeise die Eignung aufwiesen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es \nauch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren. Die unwiderlegliche Vermutung in \nder Rasseliste ist in besonderer Weise geeignet, dieses Ziel zu erreichen. \nMüssten nämlich in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von der höheren \nBesteuerung gewährt werden, so würde das dem steuerlichen Lenkungszweck, \nden Bestand an potentiell gefährlicheren Hunden möglichst gering zu halten, \nzuwiderlaufen. Der mit der erhöhten Steuer verfolgte Lenkungszweck, die \nPopulation von Hunden, die als potentiell gefährlich eingeschätzten Rassen \nangehören, im Gemeindegebiet generell zurückzudrängen, zielt auch von \nvornherein auf einen deutlich größeren Kreis von Fällen - nämlich die potentiellen \nHalter solcher Hunde - als die ordnungsrechtlichen Pflichten im Zusammenhang \nmit der Haltung der hier interessierenden Hunde. Diese ordnungsrechtlichen \nPflichten treffen nämlich nur die Halter, die sich ungeachtet der erhöhten \nBesteuerung zur Anschaffung eines nach Maßgabe der Rasseliste als gefährlich \nvermuteten Hundes entschlossen haben.\n\n58\n\nHierin werden zugleich die Lenkungsfunktion der erhöhten Hundesteuer und \nihr Zusammenspiel mit dem Recht der Gefahrenabwehr deutlich. Die erhöhte \nSteuer soll die Zahl der nach ihrer Rasse als gefährlich geltenden Hunde im \nGemeindegebiet minimieren. Es liegt im Wesen jeder Verhaltenslenkung durch \nBesteuerung, dass es dem Adressaten von Gesetzes wegen frei steht, sich unter \nInkaufnahme der erhöhten Steuer gegen deren Lenkungszweck zu entscheiden \nund - hier - einen nach Maßgabe der Rasseliste gefährlichen Hund zu halten. Tut \ner dies, greift das Recht der Gefahrenabwehr mit dem Erlaubnisvorbehalt ein. An \nder Verwirklichung des Steuertatbestandes ändert es indes nichts, wenn der \nHalter die erforderlichen Nachweise erbringt und der Hund den Wesenstest \nbesteht. Entginge der Halter in diesem Fall der erhöhten Besteuerung, verlöre die \nSteuer ihre generelle Lenkungswirkung. Die Begrenzung der Zahl der nach \nRassemerkmalen als gefährlich vermuteten Hunde würde nur mit dem \nordnungsrechtlichen Instrumentarium erfolgen können, das jedenfalls mit seinem \nErlaubnisverfahren für das Halten gefährlicher Hunde hierauf aber nicht \nabzielt.\n\n59\n\nDies zeigt, dass der steuerrechtliche Lenkungszweck, Hunde bestimmter \nRassen, in ihrer Population im Gemeindegebiet generell zurückzudrängen, \nunabhängig davon greift, ob im Einzelfall Umstände vorliegen, die im Hinblick auf \ndie nachgewiesene Zuverlässigkeit und Eignung des Halters und den \nbestandenen Wesenstest des Hundes gegen dessen konkrete Gefährlichkeit \nsprechen.\n\n60\n\nVgl. zum Ganzen: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Juni 2005 - \n10 B 22.05 -, KStZ 2006, S. 12 ff. m.w.N.\n\n61\n\nEs liegt auf der Linie des vom Rat der Stadt E. verfolgten \nLenkungszweckes, u.a. Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier von \neiner Ermäßigung der Hundesteuer aufgrund der Einkommensverhältnisse des \nHundehalters abzusehen. \n\n62\n\nDie Kammer hält die sich daraus ergebende Besteuerung allerdings \ngleichwohl für unverhältnismäßig. Die Kammer geht mit dem \nBundesverwaltungsgericht (s.o.) davon aus, dass es im Wesen der \nVerhaltenslenkung durch Besteuerung liegt, dass es dem Adressaten von \nGesetzes wegen frei steht, sich unter Inkaufnahme der erhöhten Steuer gegen \nderen Lenkungszweck zu entscheiden und einen nach Maßgabe der Rasseliste \ngefährlichen Hund zu halten. \n\n63\n\nAllerdings greifen Steuernormen in die - vom Bundesverwaltungsgericht ja \nauch ersichtlich vorausgesetzte - allgemeine Handlungsfreiheit gerade in deren \nAusprägung als persönliche Entfaltung im vermögensrechtlichen und im \nberuflichen Bereich (Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) ein. Dies bedeutet, dass \neine Steuernorm keine „erdrosselnde Wirkung\" haben darf: Das geschützte \nFreiheitsrecht darf nur so weit beschränkt werden, dass dem Grundrechtsträger \n(Steuerpflichtigen) ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im \nwirtschaftlichen Bereich in Gestalt der grundsätzlichen Privatnützlichkeit des \nErworbenen und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis über die geschaffenen \nvermögenswerten Rechtspositionen erhalten bleibt.\n\n64\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 1992 \n- 2 BvL 5, 8, 14/91 -, BVerfGE 87, S. 152 ff. (S. 169).\n\n65\n\nEine Besteuerung, welche dem Steuerpflichtigen die Einschränkung des \nExistenzminimums zumutet, hat nach Auffassung der Kammer eine in diesem \nSinne erdrosselnde Wirkung. Sie schließt - zumal als erhöhte Besteuerung - eine \nHandlungsfreiheit im vorgeschriebenen Sinne aus und kommt bei \nEinkommensverhältnissen, die dem Existenzminimum entsprechen, einem \nfaktischen Haltungsverbot für bestimmte Hunderassen gleich. Der Eingriff in die \nHandlungsfreiheit wird insbesondere dann augenfällig, wenn eine bestehende \nHundehaltung durch eine solche Besteuerung faktisch beendet werden muss. \n\n66\n\nAngesichts dessen hält die Kammer auch § 5 Abs. 5 HStS für nichtig. \n\n67\n\nDa schon im Widerspruchsverfahren ein Erlassantrag gestellt wurde, hat der \nnach den vorstehenden Ausführungen den Klägern aus verfassungsrechtlichen \nGründen zu gewährende Erlass auf der Grundlage von § 163 Satz 1 AO i.V.m. § \n12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW zu erfolgen. Das in dieser Vorschrift \neingeräumte Ermessen, welches der Beklagte entsprechend dem Zweck der \nErmächtigung und unter Einhaltung der Grenzen des Ermessens auszuüben hat, \nvgl. § 5 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) KAG NRW, ist dahin reduziert, \ndass nur ein vollumfänglicher Erlass der Hundesteuer für die Kläger der Billigkeit \nentspricht und damit ermessensgerecht ist.\n\n68\n\nAngesichts des klägerseits gestellten Antrages ist der Steuerbescheid vom \n10. August 2007 allerdings für die Zeit ab 1. August 2007 in Höhe eines \nJahresbetrages von 144,00 Euro bestandskräftig geworden. Daher kann nur eine \nteilweise Bescheidaufhebung erfolgen.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n70\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n71\n\nDie Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 \nSatz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250774","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-16/2-k-3211-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250774","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250774","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-16/2-k-3211-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250774","retrieved":"2026-07-09 02:13:27.294222+00:00"}}