{"status":"available","doknr":"OLD250776","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1016.1K463.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"1 K 463/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2007 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2007 verurteilt, dem Kläger für das \nJahr 2006 einen Nettobetrag von 232,20 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2008 zu \nzahlen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollsteckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt amtsangemessene Alimentation für sein drittes Kind für das \nJahr 2006. Er steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit \nallgemeiner Stellenzulage gemäß Nr. 27 Abs. 1 lit. b der Vorbemerkungen zu den \nBundesbesoldungsordnungen A und B - BBesO A/B -) beim Institut für Aus- und \nFortbildung im Dienst des beklagten Landes. Er war im Jahr 2006 für seine drei \nKinder W. (geb. am 00.00.0000 1994), N. (geb. am 00.00.0000 2000) \nund C. (geb. ebenfalls am 00.00.0000 2000) familienzuschlagsberechtigt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 26. Januar 2007 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die \nin der letzten Zeit für Beamte positiv ergangenen Urteile die Zahlung eines erhöhten \nkinderbezogenen Familienzuschlags für seine drei Kinder für die Jahre 2005, 2006 \nund 2007.\n\n4\n\nDas M. für OO und W1. O. -X. (M1. ) lehnte diesen \nAntrag mit Bescheid vom 30. Januar 2007 für die Jahre 2005 und 2006 ab. Der \nAntrag sei unzulässig, da der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation nicht \nzeitnah während des jeweils laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht worden \nsei.\n\n5\n\nDen hiergegen mit Schreiben vom 20. Februar 2007 eingelegten Widerspruch \ndes Klägers wies das M1. für das Jahr 2005 mit Widerspruchsbescheid vom 7. \nMärz 2007 sowie für das Jahr 2006 mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember \n2007 zurück.\n\n6\n\nAm 25. Januar 2008 hat der Kläger für das Jahr 2006 Klage erhoben, die dem \nBeklagten am 30. Januar 2008 zugestellt worden ist. Er macht im Wesentlichen \ngeltend, die gezahlten Familienzuschläge entsprächen nicht der amtsangemessenen \nBesoldung für sein drittes Kind. Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass es einer \n„zeitnahen\" Geltendmachung des Anspruchs auf einen höheren als den gesetzlich \nvorgegebenen Familienzuschlag nicht bedarf.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n8\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für OO \nund W1. O. -X. vom 30. Januar 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19. Dezember 2007 zu verurteilen, ihm nach Maßgabe \nder Grundsätze des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 - 2 C \n34.02 - für das Jahr 2006 familienbezogene Gehaltsbestandteile in einer Höhe bis \nzum Erreichen von 115 % des jeweiligen durchschnittlichen sozialhilferechtlichen \nGesamtbedarfs eines Kindes nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über \ndem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab Klagezustellung zu zahlen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDer Beklagte bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die \nAusführungen in den angefochtenen Bescheiden.\n\n12\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet.\n\n13\n\nDer vorliegende Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 15. Oktober 2008 dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Besoldungsakte des Klägers (1 Heft) Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet der \nEinzelrichter im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 \nAbs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie allein auf amtsangemessene Alimentation für das dritte Kind des Klägers für \ndas Jahr 2006 gerichtete allgemeine Leistungsklage hat in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt. Zwar muss bei \nLeistungsklagen der Antrag grundsätzlich so gefasst sein, dass der entsprechende \nUrteilsspruch vollstreckungsfähig ist. Bei - wie hier - auf Geldzahlung gerichteten \nKlagen ist jedoch ein unbezifferter Klageantrag insbesondere dann zulässig, wenn \ndie Unmöglichkeit, den Klageantrag hinreichend genau zu bestimmen, durch \naußerhalb der Klägersphäre liegende Umstände verursacht ist.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1989 - 7 C 4.89 -, DVBl. 1990 158.\n\n20\n\nIn derartigen Fällen ist die Klage jedenfalls dann hinreichend bestimmt, wenn sie \nden anspruchsbegründenden Sachverhalt hinreichend genau darlegt und Angaben \nzur ungefähren Größenordnung des verlangten Betrages enthält.\n\n21\n\nSo liegt der Fall hier. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Beklagten, den \nnach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998,\n\n22\n\nBVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, \n300,\n\n23\n\nweiterhin zu zahlenden Familienzuschlag (dazu noch unten) nach dem dort \nvorgegebenen, strikt verbindlichen Rechengang zu berechnen. Der Kläger hat den \nanspruchsbegründenden Sachverhalt der Besoldung für das dritte Kind hinreichend \ngenau dargelegt und auch Angaben zur ungefähren Größenordnung des verlangten \nBetrages gemacht.\n\n24\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Kläger hat für das Jahr 2006 einen Anspruch \nauf die Zahlung eines weiteren Familienzuschlags in der nachfolgend berechneten \nHöhe.\n\n25\n\nDem Bestehen dieses Anspruchs kann nicht entgegen gehalten werden, der \nKläger habe ihn vorprozessual nicht zeitnah geltend gemacht. Soweit die Auffassung \nvertreten wird, der Beamte könne einen Antrag auf höhere Besoldung nur im \nlaufenden Haushaltsjahr stellen, ist dem nicht zu folgen.\n\n26\n\nVgl. bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Mai 2007 \n- 1 K 2909/06 -, juris; ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Februar 2007 - 12 K \n3944/05 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3) -, \nZBR 2007, 99; VG Hannover, Urteil vom 16. November 2006 - 2 A 2840/05 -, juris; \nVG Berlin, Urteil vom 6. März 2007 - 28 A 72.06 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 27. \nFebruar 2008 - 1 A 2180/07 -, juris; a.A. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Februar \n2007 - 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466, und vom 19. Juni 2007 - 4 S 1927/05 -, \njuris.\n\n27\n\nNach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 hatte \nder Bundesgesetzgeber für die Zeit ab dem 1. Januar 2000 eine \nverfassungskonforme Neuregelung der Besoldung für sogenannte „kinderreiche\" \nBeamte zu schaffen. Für den Unterlassensfall hat das Bundesverfassungsgericht in \nseiner Entscheidung im Rahmen einer Vollstreckungsanordnung gemäß § 35 \nBVerfGG eine allgemeingültige gesetzesgleiche Regelung getroffen. Sie lautet:\n\n28\n\n„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember \n1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.\n\n29\n\nKommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:\n\n30\n\nBesoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch \nauf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen \nsozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. \nerrechnet.\"\n\n31\n\nBeide Regelungen - sowohl die „Bedingung\" der unterbliebenen Anpassung des \nBBesG und/oder anderer Gesetze als auch die Vollstreckungsanordnung für den Fall \nder Untätigkeit des Gesetzgebers - sind allgemeingültig, inhaltlich hinreichend \nbestimmt und gelten direkt und unmittelbar für alle Beamtinnen und Beamten. Sie \nbegünstigen nicht mehr nur die Kläger und Widerspruchsführer, die sich mit ihren \nErhöhungsbegehren an den Dienstherrn und die Fachgerichte gewandt haben, \nsondern alle Beamtinnen und Beamten, welche die sachlichen Voraussetzungen der \nVollstreckungsanordnung erfüllen.\n\n32\n\nDer zweite Teil dieser Entscheidungsformel ist nach der Auffassung des \nBundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land O. -\nX. - welcher die Kammer folgt - unmittelbar anspruchsbegründend. Es handelt \nsich um einen quasi-gesetzlichen Anspruch,\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, juris,\n\n34\n\nder nach Eintritt der „Bedingung\" - Unterbleiben einer gesetzlichen Regelung \nnach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - an die Stelle eines \nBesoldungsgesetzes tritt.\n\n35\n\nEs ist allgemein anerkannt, dass die Auszahlung der gesetzlichen Besoldung \nkeines Antrages bedarf. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beamte auf die \ngesetzliche Besoldung nicht verzichten kann (§ 2 Abs. 3 BBesG). Sein Gehalt muss \nihm somit auch ohne besonderen Antrag überwiesen werden. Nichts anderes gilt \naber für Besoldung, die statt auf einem förmlichen Gesetz auf der gesetzesgleichen \nVollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts beruht. Auch diese \nBesoldung ist Besoldung i. S. von § 2 Abs. 3 BBesG, weil die \nVollstreckungsanordnung lediglich an Stelle eines Gesetzes tritt und denselben \nnormativen Charakter wie ein Parlamentsgesetz hat. Vernünftige Gründe, einen \nVerzicht in Bezug auf Besoldungsteile zuzulassen, die auf der \nVollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts beruhen, auf andere Teile \nder Besoldung hingegen nicht, sind nicht ersichtlich. Soweit zur Begründung des \nAntragserfordernisses der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nentnommen wird, generell nur zeitnah erhobene Ansprüche befriedigen zu müssen, \nwird übersehen, dass es seit dem 1. Januar 2000 eine normative Regelung gibt, \nnämlich den quasi-gesetzlichen Anspruch aus der sogenannten \n„Vollstreckungsanordnung\", die einer einschränkenden Auslegung nicht zugänglich \nist. Ein Antragserfordernis und ein Verlangen nach zeitnaher Geltendmachung \ndieses Besoldungsanspruchs ab dem 1. Januar 2000 ist weder dem Wortlaut der \nVollstreckungsanordnung selbst noch den Entscheidungsgründen zu entnehmen. \nEher ist das Gegenteil der Fall. In seinen Entscheidungsgründen stellt das \nBundesverfassungsgericht nämlich fest:\n\n36\n\n„Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht \nbis 31.12.1999, so sind die Dienstherrn verpflichtet, für das dritte und jedes weitere \nunterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des \ndurchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren (vgl. oben C III 3). \nDie Fachgerichte sind befugt, familiengerichtliche Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab \nzuzusprechen.\"\n\n37\n\nAnders als die Fachgerichte, die nur auf Antrag tätig werden dürfen, und \ndemgemäß lediglich die „Befugnis\" zur Gewährung einer höheren Besoldung nach \nMaßgabe der Entscheidung erhalten haben, erklärt das Bundesverfassungsgericht \ndie Dienstherrn nicht nur für befugt oder ermächtigt, sondern sogar für verpflichtet, \neine höhere Besoldung zu gewähren. Dadurch sollte zusammen mit der eher \nungewöhnlichen Vollstreckungsanordnung offenkundig ein erneutes Leerlaufen jener \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts verhindert werden. Mit dieser Intention \nist es aber schwerlich zu vereinbaren, neue Hürden durch die Einführung eines \nAntragsvorbehalts zu schaffen.\n\n38\n\nVgl. VG Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3) -, a.a.O.; \nPechstein, Rückwirkende oder nur zeitnahe Geltendmachung ergänzender \nFamilienzuschläge gemäß BVerfGE 99, 300 (331 f.)?, ZBR 2007, 73.\n\n39\n\nGegen das Antragserfordernis innerhalb des Haushaltsjahres sprechen aber \nauch systematische Gründe. Ein solches Erfordernis ließe die \nVollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nämlich auch aus einem \nanderen Grunde leer laufen: Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass erst mit \nAblauf des Kalenderjahres festgestellt werden kann, ob die im zurückliegenden Jahr \ngewährte Besoldung den verfassungsgerichtlichen Anforderungen entsprach. \nAnsprüche, die für die Zukunft erhoben werden, sind daher unbegründet.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91.\n\n41\n\nSolange das Kalenderjahr nicht abgeschlossen ist, kann über einen Anspruch auf \nergänzende Besoldung daher keine vernünftige Aussage getroffen werden. Vom \nBeamten aber einerseits zu verlangen, das Kalenderjahr abzuwarten, und zum \nanderen von ihm zu fordern, noch vor Ablauf des Kalenderjahres einen Antrag auf \nhöhere Besoldung zu stellen, um etwaiger Ansprüche nicht verlustig zu gehen, \nerscheint mit dem auch im Öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und \nGlauben (§ 242 BGB) und generell mit rechtsstaatlichen Erwägungen (Art. 20 Abs. 3 \nGG) nicht zu vereinbaren.\n\n42\n\nAuch soweit haushaltsrechtliche Erwägungen zur Begründung der gegenteiligen \nAnsicht herangezogen werden, überzeugt dies nicht. Auch nach der gegenteiligen \nAuffassung hätte die Verwaltung einen Anspruch zu befriedigen, der erst im \nDezember - kurz vor Ablauf des Haushaltsjahres - für das gesamte zurückliegende \nJahr geltend gemacht wird. Hierfür dürften aber zu dieser Zeit regelmäßig keine \nHaushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen, ganz abgesehen davon, dass eine \nBefriedigung solcher Ansprüche am Ende des Jahres bereits abwicklungstechnisch \nausgeschlossen ist. Die Verwaltung müsste den Anspruch aus Mitteln des \nFolgejahres bestreiten oder ggf. aus einen vom Gesetzgeber zu beschließenden \nNachtragshaushalt für das abgelaufene Jahr befriedigen. Im ersteren Fall steht das \nHaushaltsrecht der Erfüllung der Ansprüche per se nicht entgegen; im letzteren ist \nnicht zu erkennen, warum ein solcher Nachtragshaushalt nicht auch zur Befriedigung \nvon Ansprüchen aus dem Vorjahr verabschiedet werden könnte. Im Übrigen ist \nlängst anerkannt, dass das Haushaltsrecht unter bestimmten Umständen nicht \neinmal der Schaffung von neuen Planstellen und der Befriedigung weit höherer \nGeldansprüche, z. B. im Fall von zu Unrecht unterbliebener Beförderung, \nentgegensteht.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, ZBR 2004, 101; OVG \nNRW, Urteil vom 10. November 2006 - 1 A 777/05 -, juris.\n\n44\n\nOb die Durchsetzung dieses quasi-gesetzlichen Besoldungsanspruchs durch die \nallgemeinen Verjährungsvorschriften begrenzt wird,\n\n45\n\nvgl. VG Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3) -, \na.a.O.,\n\n46\n\nkann vorliegend offen gelassen werden, denn der „Antrag\" des Klägers vom 26. \nJanuar 2007 liegt innerhalb der Verjährungsfrist.\n\n47\n\nDer Anspruch des Klägers ist auch in der Sache begründet. Die für den Kläger \neinschlägige gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach im Jahr 2006 nicht den \nVorgaben des vorzitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts.\n\n48\n\nÜber die Frage, ob der Gesetzgeber diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben \ngenügt hat, hat das erkennende Gericht (selbst) zu entscheiden. Verneint es dies, ist \nes berechtigt, dem jeweiligen Beamten oder Richter den nach Maßgabe der Gründe \ndes Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 zu C. III. \n3. zu ermittelnden Fehlbetrag unmittelbar zuzusprechen.\n\n49\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36.05 -, NVwZ 2006, \n605; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O., und vom 6. \nOktober 2006 - 1 A 1927/05 -, juris.\n\n50\n\nNach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im \nBeschluss vom 24. November 1998 kann der Kläger für sein drittes \nunterhaltsberechtigtes Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 \nv.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes \nbeanspruchen. Ob dieser Betrag erreicht wird, ist nach dem strikt verbindlichen \nRechengang in dem oben genannten Beschluss (C.III.3. der Entscheidungsgründe) \nfestzustellen. Dazu sind 115 v.H. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines \nKindes mit dem monatlichen Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu vergleichen, den \nein Beamter der jeweiligen Besoldungsgruppe mit drei Kindern gegenüber einem \nsolchen mit zwei Kindern erzielt. Die Nettoeinkommen sind dabei, bezogen auf ein \nKalenderjahr, pauschalierend und typisierend zu ermitteln.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O., unter Hinweis auf \nBVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom \n24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, a.a.O.\n\n52\n\nDie Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gilt auch für das \nstreitgegenständliche Jahr 2006.\n\n53\n\nVgl. OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, juris; VG \nGelsenkirchen, Urteil vom 13. Februar 2007 - 12 K 3944/05 -, a.a.O.; VG Münster, \nUrteil vom 20. Februar 2007 - 4 K 3713/04 -, juris.\n\n54\n\nDas erkennende Gericht ist befugt, bis einschließlich des Jahres 2006 auf der \nBasis der Vollstreckungsanordnung Besoldungsdefizite zu ermitteln und die \nentsprechenden Fehlbeträge zuzusprechen, weil sich die Vollstreckungsanordnung \nbis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt hat. Denn der Gesetzgeber ist seiner Pflicht, \ndie durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November \n1998 aufgestellten Vorgaben umzusetzen, auch im Jahr 2006 nicht nachgekommen. \nEs ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber (rückwirkend) auch für diese Jahre \nMaßstäbe und Parameter vorgesehen hat, nach denen die Besoldung der \nkinderreichen Beamten oder Richter bemessen und der (Mehr-)Bedarf eines dritten \nund jeden weiteren Kindes sachgerecht ermittelt wird. Es ist darüber hinaus nicht \nzweifelhaft, dass die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts noch \nsinnvoll angewendet werden kann. Einer weiteren Anwendung dieser \nBerechnungsmethode steht vor allem nicht entgegen, dass das \nBundessozialhilfegesetz - BSHG - zum 1. Januar 2005 mit Inkrafttreten des \nSozialgesetzbuches - SGB - Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - und des SGB - \nZweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - aufgrund Art. 1 des \nGesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) bzw. des Gesetzes vom 27. \nDezember 2003 (BGBl. I S. 3022) aufgehoben worden ist.\n\n55\n\nAuf das in der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zur \nBerechnung der Alimentationsdifferenz im Rahmen der Bestimmung des Bedarfs \neines Kindes im BSHG herangezogene Regelsatzsystem nach § 22 BSHG kann für \ndie Zeit nach den Gesetzesänderungen zwar nicht mehr zurückgegriffen werden.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 A 30/07 -, juris; OVG Saarland, \nUrteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 20. \nFebruar 2007 - 4 K 3713/04, a.a.O.\n\n57\n\nAuch wenn das gesetzliche Regelungssystem nun nicht mehr auf derjenigen des \nBSHG beruht, kann die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts \naber weiterhin umgesetzt werden. Dazu ist nach dem Außer-Kraft-Treten des \nBundessozialhilfegesetzes der auf der Bedarfsseite festzustellende durchschnittliche \ngewichtete Sozialhilfesatz unter Zugrundelegung des nunmehr gültigen \nLeistungsgesetzes für Sozialhilfe, des SGB XII, zu berechnen.\n\n58\n\nNach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 \nkonnten die Regelsätze des Sozialhilferechts für den Kindesunterhalt als \nAusgangspunkt für die Bemessung des Mehrbedarfs von mehr als zwei Kindern des \nBeamten herangezogen werden, weil die Rechtsordnung insoweit Bestimmungen zur \nVerfügung stellte, die am äußersten Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet waren \nund dementsprechend staatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer \nSicherung darstellten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. \nNovember 1998 und die darin enthaltene Anspruchsgrundlage basiert daher auf \neinem angemessenen Abstand der Besoldung für das dritte und für weitere Kinder \nzum auf dem Regelsatz des BSHG aufbauenden „sozialhilferechtlichen \nGesamtbedarf\". Seit dem 1. Januar 2005 stehen mit den Bestimmungen des SGB XII \nRegelungen zur Verfügung, welche die Bemessung des äußersten Mindestbedarfs \nermöglichen und somit auch zur Ermittlung des von dem Bundesverfassungsgericht \ndefinierten „sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs\" herangezogen werden können. \nGemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII wird der gesamte Bedarf des \nnotwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von \nLeistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis \n34 nach Regelsätzen erbracht, die von den Ländern - auch für Personen unter \nachtzehn Jahren - unter Berücksichtigung der §§ 28 Abs. 3 und 4 SGB XII sowie der \nRegelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067 ff.) festgesetzt werden. Zwar \nhat der Gesetzgeber die früheren „einmaligen Leistungen\" nach § 21 Abs. 1 a BSHG \na.F., die neben den Regelsätzen gewährt wurden, nunmehr fast vollständig in die - \ndeutlich angehobenen - Regelsätze eingearbeitet. Die bei Kindern gemäß § 31 Abs. \n1 Nr. 3 SGB XII im Regelfall nur für mehrtägige Klassenfahrten in Betracht \nkommenden zusätzlichen Leistungen fallen summenmäßig kaum ins Gewicht und \nkönnen daher vernachlässigt werden. Mit diesen Neuregelungen des SGB XII ist \njedoch kein grundlegender Systemwechsel verbunden, aufgrund dessen die \nVollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr sinnvoll \nangewendet werden könnte. Vielmehr wird die Zugrundelegung des seit dem 1. \nJanuar 2005 gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe dem Gedankengang und den \nMaßstäben des Bundesverfassungsgerichts in dem im Beschluss vom 24. November \n1998 festgelegten Rechengang gerecht.\n\n59\n\nDie Berechnungsweise des Bundesverfassungsgerichts ist lediglich dahingehend \nanzupassen, dass der bis zum 31. Dezember 2004 dem gewichteten \nDurchschnittsbedarf hinzuzurechnende Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung \neinmaliger Leistungen ab 2005 entfällt, da diese gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 \nSGB XII bereits im gesamten Bedarf des Lebensunterhalts enthalten sind.\n\n60\n\nFür das Jahr 2006 berechnet sich der Mindestbetrag für die Alimentation des \ndritten Kindes sowie weiterer Kinder auf der Grundlage des gewichteten \nDurchschnittsregelsatzes,\n\n61\n\nvgl. zur Berechnung vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 A 30/07 -, \na.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, a.a.O.,\n\n62\n\nund der Berücksichtigung und Fortschreibung des Mietenberichts 2006 aufgrund \nder Verbraucherpreisindizes des statistischen Bundesamtes,\n\n63\n\nvgl. Mietenbericht 2006, BT-Drucksache 16/5853, S. 16, und Statistisches \nBundesamt, Preisindizes für Deutschland, Monatsbericht Februar 2008, www-\nec.destatis.de,\n\n64\n\nnach den Bestimmungen des SGB XII und der Regelsatzverordnung wie \nfolgt:\n\n65\n\nMonatlicher sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf 2006 \n\n66\n\nGewichteter Durchschnittsregelsatz: 222,13 EUR\n\n67\n\nanteilige Mietkosten 2005 = 6,34 EUR/m² x 101,1 % (Verbraucherpreisindizes \nFeb. 2008) (bei 11 m²): 6,41 EUR x 11 = 70,51 EUR\n\n68\n\nanteilige Energiekosten (20% der anteiligen Kaltmiete): 14,10 EUR\n\n69\n\nGesamtbedarf Kind: 306,74 EUR\n\n70\n\nAlimentationsrechtl. Bedarf für 3. Kind\n\n71\n\n(115% Gesamtbedarf Kind): 352,75 EUR\n\n72\n\nZum Vergleich dieses Mindestbetrages mit der von dem Beklagten gewährten \ngesetzlichen Besoldung ist das Jahresnettoeinkommen eines \nBesoldungsempfängers mit zwei Kindern und eines Besoldungsempfängers mit drei \nKindern zu vergleichen.\n\n73\n\nDas maßgebliche Jahresnettoeinkommen ermittelt sich dabei wie folgt: \nAuszugehen ist von dem Bruttogrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe in der \nEndstufe, dem allgemein vorgesehene ruhegehaltfähige Besoldungsbestandteile wie \netwa die allgemeine Stellenzulage sowie der Familienzuschlag hinzuzurechnen sind. \nZu addieren sind außerdem jeweils erfolgte Einmalzahlungen, gegebenenfalls das \nUrlaubsgeld und die Sonderzahlungen. Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug \nder Lohn- bzw. Einkommensteuer (nach Maßgabe der besonderen \nLohnsteuertabellen, hier berechnet mit dem Internet-Abgabenrechner des \nBundesfinanzministeriums: www.abgabenrechner.de), des Solidaritätszuschlags \n(soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und der Kirchensteuer, die \npauschal mit 8% anzusetzen ist. Die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG in der \nfür das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe sind nur bei der Berechnung des \nSolidaritätszuschlags und der Kirchensteuer zu berücksichtigen, weil sie sich nur dort \nauswirken. Hinzuzurechnen ist abschließend das Kindergeld, weil es der Lohn- bzw. \nEinkommensteuer nicht unterworfen ist. Individuelle Gehaltsbestandteile, wie etwa \nnicht ruhegehaltsfähige Zulagen, sind ebenso wie individuelle Umstände, die zu einer \nVerringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu \nlassen.\n\n74\n\nVgl. zur Berechnung BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O.; \nOVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05, a.a.O., und vom 15. Januar \n2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O.\n\n75\n\nDaraus ergibt sich für Beamte der Besoldungsgruppe A 12 BBesO (mit \nallgemeiner Stellenzulage) im Jahr 2006 das folgende dargestellte \nNettoeinkommen:\n\n76\n\nBruttobesoldung 2006 Monate 2 Kinder 3 Kinder\n\n77\n\nBesoldungsgruppe A 12 \n\n78\n\nGrundgehalt 01.01.06 - 31.12.06 3.522,25 EUR 12 42.267,00 EUR 42.267,00 EUR\n\n79\n\nruhegehaltfähige Zulage 71,22 EUR 12 854,64 EUR 854,64 EUR\n\n80\n\nFamilienzuschlag \n\n81\n\nverheiratet (Stufe 1) 01.01.06 - 31.12.06 105,28 EUR 12 1.263,36 EUR 1.263,36 EUR\n\n82\n\n2 Kinder 01.01.06 - 31.12.06 180,10 EUR 12 2.161,20 EUR 2.161,20 EUR\n\n83\n\n3. Kind 01.01.06 - 31.12.06 230,58 EUR 12 2.766,96 EUR\n\n84\n\nUrlaubsgeld 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR\n\n85\n\nSonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,3 + Kinderbetrag 25,56 EUR/ Kind) 1.214,78 EUR 1.309,51 EUR\n\n86\n\nEinmalzahlung 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR\n\n87\n\nJahresbrutto 47.760,98 EUR 50.622,67 EUR\n\n88\n\nAbzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III,\n\n89\n\n2 bzw. 3 Kinderfreibeträge \n\n90\n\nLohnsteuer (www.abgabenrechner.de) 6.498,00 EUR 7.308,00 EUR\n\n91\n\nSolidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) 187,33 EUR 145,20 EUR\n\n92\n\nKirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) 272,48 EUR 213,60 EUR\n\n93\n\nSumme Abzüge 6.957,81 EUR 7.666,80 EUR\n\n94\n\nKindergeld \n\n95\n\n1. - 3. Kind je Kind 154,00 EUR 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR\n\n96\n\nJahresnetto 44.499,17 EUR 48.499,87 EUR\n\n97\n\nMonatsnetto 3.708,26 EUR 4.041,66 EUR\n\n98\n\nDer Vergleich mit der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation für das \ndritte Kind führt insofern zu folgenden Ergebnissen:\n\n99\n\nZusammenstellung Fehlbedarf 2006 A 12\n\n100\n\nEinkommen 2006\n\n101\n\n2 Kinder \n\n102\n\nJahresbrutto (BBesG und SoZuwG) 47.760,98 EUR\n\n103\n\nAbzüge (Lohnst., Solidaritätszuschl., Kirchenst. 8%) 6.957,81 EUR\n\n104\n\nKindergeld 3.696,00 EUR\n\n105\n\nJahresnetto 44.499,17 EUR\n\n106\n\nMonatsnetto 3.708,26 EUR\n\n107\n\n3 Kinder \n\n108\n\nJahresbrutto (BBesG und SoZuwG) 50.622,67 EUR\n\n109\n\nAbzüge (Lohnst., Solidaritätszuschl., Kirchenst. 8%) 7.666,80 EUR\n\n110\n\nKindergeld 5.544,00 EUR\n\n111\n\nJahresnetto 48.499,87 EUR\n\n112\n\nMonatsnetto 4.041,66 EUR\n\n113\n\nSozialhilfebedarf Kind 2006\n\n114\n\n115% des Gesamtbedarfs 352,75 EUR\n\n115\n\nVergleichsberechnung 2006\n\n116\n\n3. Kind \n\n117\n\nmonatliche Besoldungsdifferenz 3. Kind 331,40 EUR\n\n118\n\nAbstand zu 115% Gesamtbedarf (Monat) 19,35 EUR\n\n119\n\nAbstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr) 232,20 EUR\n\n120\n\nBesoldungsdifferenz 232,20 EUR\n\n121\n\nDer Kläger hat daher für das streitgegenständliche Jahr einen Gesamtanspruch in \nHöhe von 232,20 EUR.\n\n122\n\nDer Anspruch auf Prozesszinsen in dem beantragten Umfang - hier ab \nKlagezustellung - beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 des \nBürgerlichen Gesetzbuchs. Dabei bildet der dem Kläger für das jeweilige Jahr \nzuzusprechende Betrag die Grundlage für die Berechnung der Prozesszinsen.\n\n123\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O.\n\n124\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n125\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n126","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250776","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-16/1-k-463-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250776","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250776","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-16/1-k-463-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250776","retrieved":"2026-07-09 02:13:27.468296+00:00"}}