{"status":"available","doknr":"OLD250866","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1014.12K480.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-10-14","aktenzeichen":"12 K 480/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli \n2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2007 \nverurteilt, dem Kläger für die in \ndem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006 geleistete \nZuvielarbeit Freizeitausgleich in Höhe von 80,5 Stunden zu gewähren. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Gewährung von Freizeitausgleich für in\ndem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006 geleistete\nZuvielarbeit. \n\n3\n\nDer am 22. September 1951 geborene Kläger steht als\nFeuerwehrbeamter im Dienst der Beklagten. Mit Schreiben vom 16.\nDezember 2005, bei der Beklagten eingegangen am 20. Dezember 2005,\nbeantragte der Kläger für geleistete Zuvielarbeit im Zeitraum vom 1. Januar\n1997 bis zum 31. Dezember 2005 die Gewährung von Freizeitausgleich und\nhilfsweise einer finanziellen Entschädigung. Dieser Antrag ist Gegenstand des\nUrteils der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren 12 K 1529/07.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 16. Juli 2007 beantragte der Kläger, ihm auch für den\nZeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006 für geleistete\nZuvielarbeit Freizeitausgleich zu gewähren. Aufgrund des Beschlusses des\nEuropäischen Gerichtshofs vom 14. Juli 2005 stehe fest, dass die\nArbeitszeitrichtlinie 93/104/EG auf den Bereich staatlicher und kommunaler\nFeuerwehren Anwendung finde. Damit sei zugleich entschieden, dass der\njahrelange dienstplanmäßige Einsatz der Einsatzkräfte der Feuerwehr der\nBeklagten mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von mehr als\n48 Wochenstunden rechtswidrig gewesen sei. Er habe im Jahr 2006\nwöchentlich 6,0 Stunden Mehrarbeit geleistet. \n\n5\n\nDie Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 18. Juli 2007, der\ndem Kläger am 28. Juli 2007 bekanntgegeben wurde, ab. Zur Begründung\nführte sie aus, die Voraussetzungen für die Gewährung eines\nFreizeitausgleichs oder einer Mehr-arbeitsvergütung lägen nicht vor. Der\nKläger habe keine Mehrarbeit im Sinne der Mehrarbeitsvergütungsverordnung\n(MVergV) geleistet, weil es insoweit an einer einzelfallbezogenen Anordnung\nvon Mehrarbeit fehle. Eine nachträgliche Genehmigung scheide aus, weil eine\nüber viele Jahre hintereinander anfallende gewissermaßen ständige\n\"Zuvielarbeit\" nicht genehmigungsfähig sei. \n\n6\n\nDen hiergegen mit Schreiben vom 7. August 2007 eingelegten\nWiderspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28.\nDezember 2007, dem Kläger zugestellt am 4. Januar 2008, zurück. Nach dem\nUrteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 18. Juni 2007 - 5\nLC 225/04 - könne ein Anspruch auf Gewährung von Freizeitausgleich\nallenfalls seit dem Ende des Monats der Antragstellung bestehen. Für den\nKläger komme die Gewährung von Freizeit-ausgleich daher für das Jahr 2006\nnicht in Betracht, da er erst mit Schreiben vom 16. Juli 2007 einen\nentsprechenden Antrag gestellt habe. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 28. Januar 2008 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe\neinen Anspruch darauf, einschließlich Bereitschaftszeiten nur 48 Stunden pro\nWoche arbeiten zu müssen. Dies ergebe sich aus Artikel 6 der Richtlinie\n93/104/EG des Rates vom 23. November 1993. Diese Richtlinie sei nicht zum\n23. November 1996 fristgesetzt in nationales Recht umgesetzt worden und\ngelte daher unmittelbar. Da sich die Beklagte nicht an die Vorgaben der\nRichtlinie gehalten habe, habe er insoweit \"Mehrarbeit\" geleistet. Nach der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe er nach Treu und\nGlauben einen Anspruch darauf, dass diese \"Mehrarbeit\" ausgeglichen\nwerde.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt, \n\n9\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom\n18. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember\n2007 zu verurteilen, ihm für die über 48 Wochenstunden hinausgehende\nArbeitszeit rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 Freizeitausgleich zu\ngewähren. \n\n10\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide. \n\n13\n\nAuf Anfrage der Berichterstatterin vom 5. September 2008 hat die\nBeklage mitgeteilt, dass der Anteil des Bereitschaftsdienstes nach den\nverordnungsrechtlichen Vorgaben im streitgegenständlichen Zeitraum\nplanerisch 31 Stunden pro Woche habe betragen müssen. Die Ermittlung des\nAnteils der effektiven Arbeitszeit am Bereitschaftsdienst sei rückwirkend nicht\nmehr möglich, da entsprechende Aufzeichnungen nicht angefertigt worden\nseien. Eine Beantwortung dieser Frage sei daher nur bezogen auf einen\ndefinierten zukünftigen Erfassungszeitraum möglich, der ein Jahr umfassen\nmüsse. Die Aussagekraft der dabei zu erzielenden Ergebnisse sei aber\nfraglich, da sich die Belastungssituation permanent ändere. Die Beklagte hat\nim Übrigen Berechnungen der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit\ndes Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegt. Wegen der\nEinzelheiten wird auf die von der Beklagten übermittelte Stellungnahme der\nsachbearbeitenden Dienststelle vom 28. September 2008 Bezug genommen\n(Gerichtsakte, Blatt 38 ff.). \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten\n(Beiakte Heft 1) Bezug genommen. \n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g rü n d e :\n\n16\n\nDie Klage hat Erfolg. Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, da\nder Kläger mit der Gewährung von Freizeitausgleich schlichtes\nVerwaltungshandeln und nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes\nbegehrt.\n\n17\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die\nGewährung von Freizeitausgleich für die im Jahre 2006 geleistete\nZuvielarbeit. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. \n\n18\n\nI. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Freizeitausgleich lässt\nsich (nur) aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)\nherleiten.\n\n19\n\n1. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 78a LBG NRW\nFreizeitausgleich zu gewähren ist, liegen nicht vor. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser\nVorschrift ist der Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die\nregelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche\nVerhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder\ngenehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige\nArbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm nach Satz 2 innerhalb eines Jahres\nfür die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit\nentsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Diese Voraussetzungen sind\nnicht gegeben. Es fehlt an der erforderlichen dienstlichen Anordnung oder\nGenehmigung von Mehrarbeit. Der Dienstherr entscheidet über die\nAnordnung von Mehrarbeit durch Verwaltungsakt. Dabei hat er unter\nAbwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände eine\nErmessensentscheidung zu treffen und zu prüfen, ob nach den dienstlichen\nNotwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten\nsie übertragen werden soll. Wird - wie hier - durch Aufstellung von\nDienstplänen ein Arbeitspensum angeordnet, das im Widerspruch zur\ngeltenden Rechtslage steht und eine darüber hinausgehende Arbeitsleistung\nverlangt, liegt darin keine Anordnung von Mehrarbeit im Sinne des § 78a LBG\nNRW. Auch eine nachträgliche Genehmigung der Zuvielarbeit als Mehrarbeit\nscheidet bei einer solchen Konstellation mit Blick darauf aus, dass Mehrarbeit\nnur angesetzt werden darf, wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern\nund sie auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss. Diesen Grundsätzen\nliefe es zuwider, eine überhaupt nicht als Mehrarbeit erkannte Zuvielarbeit\nnachträglich als Mehrarbeit zu genehmigen.\n\n20\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28/02 -, ZBR 2003,\n383, und Beschluss vom 3. Januar 2005\n- 2 B 57/04 -; OVG NRW, Urteile vom 17. März 2004\n- 1 A 2426/02 -, IÖD 2004, 218, vom 18. Mai 2005\n- 1 A 2722/04 -, DÖV 2006, 347, und vom\n13. Oktober 2005 - 1 A 2724/04 -, juris.\n\n21\n\n2. Der Kläger kann die Gewährung von Freizeitausgleich auch nicht\naufgrund eines Folgenbeseitigungsanspruchs verlangen. Folgenbeseitigung\nist grundsätzlich auf Wiederherstellung des status quo ante im Wege der\nBeseitigung eines andauernden rechtswidrigen Zustandes gerichtet. Ein in der\nVergangenheit \"zuviel\" geleisteter Dienst kann jedoch durch die nachträgliche\nGewährung von Freizeitausgleich nicht rückwirkend beseitigt werden. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003, a.a.O.; OVG NRW,\nUrteil vom 18. August 2005, a.a.O.\n\n23\n\n3. Auch ein Schadensersatzanspruch scheidet als Anspruchsgrundlage\naus. Für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der\nSchadensbegriff maßgeblich, der auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt. Der\nAufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes\nbzw. einer Mehrarbeit und der damit grundsätzlich lediglich verbundene\nVerlust von Freizeit ist kein materieller Schaden im Sinne dieser Vorschriften.\nDie von § 249 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 BGB im Falle eines immateriellen\nSchadens allein vorgesehene Naturalrestitution ist nicht möglich, weil sich der\nVerlust von Freizeit nicht nachträglich durch Gewährung von Dienstbefreiung\nausgleichen lässt. Es fehlt insoweit - wie dargelegt - an einem fortwirkenden\nrechtswidrigen Zustand, der einem Ausgleich zugänglich wäre. \n\n24\n\n4. Nicht anders verhält es sich mit einem auf § 85 LBG NRW gründenden\nAnspruch. Ein auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 85\nLBG NRW) gestützter Leistungsanspruch setzte voraus, dass andernfalls die\nFürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1999\n- 2 C 29/98 -, ZBR 2000, 46. \n\n26\n\nGewährt die Beklagte dem Kläger keinen Freizeitausgleich, verletzt sie\ndadurch aber nicht ihre Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern. Der Kläger ist in\ndiesem Fall nämlich nicht - wie erforderlich - unzumutbaren Belastungen\nausgesetzt. \n\n27\n\nVgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom\n21. Dezember 2000 - 2 C 39/99 -, BVerwGE 112, 308.\n\n28\n\nUngeachtet der Frage, ob das Erbringen des hier in Rede stehenden\nPensums an Zuvielarbeit als unzumutbare Belastung in diesem Sinne\nangesehen werden kann, dauert diese Belastung jedenfalls nicht mehr an,\nsondern liegt in der Vergangenheit. Eine gegenwärtige unzumutbare\nBelastung des Klägers besteht deshalb nicht, so dass ein Rückgriff auf die\nFürsorgepflicht des Dienstherrn ausscheidet. \n\n29\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 17. März, a.a.O. (offen\ngelassen).\n\n30\n\nII. Da weitere Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht kommen, ist die\nHeranziehung des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben möglich und -\nwie noch dargelegt wird - auch geboten. \n\n31\n\nDer Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben gilt auch im öffentlichen\nRecht und kann im Verhältnis zwischen dem Beamten und seinem\nDienstherrn einen Ausgleichsanspruch für geleistete Zuvielarbeit begründen.\nEr vermag in dem engen, auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis, in dem\nDienstherr und Beamter verbunden sind, die nach der jeweiligen\nInteressenlage gebotenen Nebenpflichten zu begründen. Zieht der Dienstherr\nBeamte über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass\ndie Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit\nerfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig. Die Beamten haben\neinen Anspruch darauf, dass sie unterbleibt. Das Gesetz enthält keine\nRegelung der Konsequenzen, die eintreten, wenn der Dienstherr diese\nUnterlassungsverpflichtung verletzt. Daraus ist jedoch nicht zu schließen,\ndass die rechtswidrige Festlegung einer Arbeitszeit, die über die normativ\nzulässige Arbeitszeit hinausgeht, ohne Folgen bleibt. Eine ohne jeden\nAusgleich bleibende Mehrbeanspruchung eines Beamten über einen langen\nZeitraum würde Grundwertungen widersprechen, die in den Vorschriften des\nbeamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts zum Ausdruck kommen. Dies zugrunde\ngelegt, ist § 78a LBG NRW nach Treu und Glauben in einer Weise zu\nergänzen, welche die beiderseitigen Interessen zu einem billigen Ausgleich\nbringt und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht\nwird.\n\n32\n\nVgl. hierzu im Einzelnen (unter Verweis auf die Vorschrift des § 72 BBG)\nBVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003, a.a.O.\n\n33\n\n1. Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch ist es, dass der\nDienstherr den Beamten in einem das gesetzlich vorgegebene Maß\nüberschreitenden Umfang zur Dienstleistung herangezogen hat. Das ist bei\ndem Kläger der Fall. Der Kläger hatte im streitgegenständlichen Zeitraum auf\nder Grundlage von Dienstplänen Dienst zu verrichten, die entsprechend der\nverordnungsrechtlichen Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über\ndie Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen\nDienstes in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände des\nLandes NRW vom 5. Dezember 1988 (AZVO Feu a.F.) eine wöchentliche\nArbeitszeit von 54 Stunden vorsahen. Diese Vorschrift stand allerdings nicht\nmit Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993\nbzw. mit dem seit dem 2. August 2004 an die Stelle dieser Norm getretenen\nArt. 6 Buchst. b) der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 4. November 2003 in Einklang. Danach durfte bzw. darf die\ndurchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden\neinschließlich der Überstunden nicht überschreiten. \n\n34\n\nDiese Vorgaben waren auch für Beamte des feuerwehrtechnischen\nDienstes verbindlich. Der Europäische Gerichtshof hat durch Beschluss vom\n14. Juli 2005 - C-52/04 - entschieden, dass die Tätigkeit der Einsatzkräfte\neiner staatlichen Feuerwehr in der Regel in den Anwendungsbereich der\nRichtlinien 89/391/EWG und 93/104/EG fällt. Dementsprechend stand (und\nsteht) Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG bzw. Art. 6 b) der Richtlinie\n2003/88/EG grundsätzlich der Überschreitung der für die wöchentliche\nHöchstarbeitszeit vorgesehenen Obergrenze von 48 Stunden entgegen.\nAusnahmen von dieser Obergrenze sind - vorbehaltlich der von Art. 18 Abs. 1\nBuchst. b) Richtlinie 93/104/EG bzw. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) Richtlinie\n2003/88/EG geregelten Fälle, die hier im streitgegenständlichen Zeitraum\nnicht gegeben waren - nur dann zulässig, wenn außergewöhnliche Umstände\neiner solchen Schwere und eines solchen Ausmaßes vorliegen, dass die\nstrikte Geltung dieser Obergrenze der ordnungsgemäßen Durchführung von\nMaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung in schwerwiegenden kollektiven\nGefahrensituationen entgegensteht. Das ist mit Blick auf die Beamten des\nfeuerwehrtechnischen Dienstes, wie sich aus der zitierten Entscheidung des\nEuropäischen Gerichtshofs ergibt, regelmäßig nicht der Fall; für den Kläger\ngalt im streitgegenständlichen Zeitraum nichts Abweichendes. \n\n35\n\nDie in § 1 AZVO Feu a.F. festgelegte Höchstgrenze für die regelmäßige\nwöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 54 Stunden war damit kraft\nVorrangs des\nEU-Rechts auf durchschnittlich 48 Stunden pro Woche, einschließlich Zeiten\ndes Bereitschaftsdienstes, die ein Beamter des feuerwehrtechnischen\nDienstes in Form persönlicher Anwesenheit an einem von seinem Arbeitgeber\nbestimmten Ort leistete, herabgesetzt. Denn § 1 AZVO Feu a.F. war im\nstreitgegenständlichen Zeitraum im Umfang seiner Unvereinbarkeit mit der\nunmittelbar geltenden Richtlinienbestimmung des Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie\n93/104/EG bzw. Art. 6 b) der Richtlinie 2003/88/EG nicht anwendbar.\n\n36\n\nVgl. hierzu m.w.N., unter anderem zur Rechtsprechung\ndes EuGH, OVG NRW, Urteile vom 18. Mai 2005 und vom 13. Oktober 2005,\njeweils a.a.O. \n\n37\n\n2. Allein der Umstand, dass der Kläger über das gesetzlich vorgesehene\nMaß hinaus Dienstleistungen erbracht hat, für die er nach der Gesetzeslage\nkeinen Ausgleich beanspruchen kann, und damit - wie dargelegt - eine\nkorrekturbedürftige Rechtslage vorliegt, die objektiv-rechtlichen Wertungen\nwiderspricht, rechtfertigt die Herbeiführung eines Ausgleichs nach Treu und\nGlauben. Dass sich die rechtswidrige Inanspruchnahme durch den\nDienstherrn zugleich als treuwidrig darstellt, ist keine weitere Voraussetzung\ndes Ausgleichsanspruchs aus Treu und Glauben. \n\n38\n\nSo auch VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2008\n- 6 K 847/07 -, juris; im Ergebnis auch OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni\n2007 - 5 LC 225/04 -, PersV 2007, 490, wonach das treuwidrige Verhalten,\nwelches einen Ausgleichsanspruch begründe, allein in dem Einsatz des\nKlägers in Widerspruch zu den objektiv-rechtlichen Vorgaben der\nArbeitszeitbestimmungen liege; anders\nVG Köln, Urteil vom 21. November 2007 - 3 K 3919/06 - und VG Minden,\nUrteil vom 25. Juli 2007 - 4 K 2728/06 -, jeweils juris.\n\n39\n\nDas Element der Treuwidrigkeit ist, wie beispielsweise die auf dem\nGrundsatz von Treu und Glauben beruhende Regelung des § 313 BGB\n(Störung der Geschäftsgrundlage) zeigt, keine notwendige Voraussetzung\neines aus diesem Rechtsgrundsatz hergeleiteten Anspruchs. In\nRechtsprechung und Literatur sind vielmehr unterschiedliche Fallgruppen\nentwickelt worden, von denen lediglich einige ein treuwidriges oder in\nsonstiger Weise unredliches Verhalten des Anspruchsgegners voraussetzen.\nUm einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Vielmehr ist der Grundsatz\nvon Treu und Glauben heranzuziehen, weil die gesetzliche Regelung des §\n78a LBG NRW der Ergänzung bedarf, um bei ihrer strikten und\nausschließlichen Anwendung entstehenden Unbilligkeiten\nentgegenzusteuern, die dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelungen\nwidersprechen. Bei einer solchen Konstellation kommt der Frage, ob dem\nAnspruchsgegner treuwidriges oder sonst vorwerfbares Verhalten zur Last\ngelegt werden kann, nicht bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen,\nsondern allenfalls im Rahmen der darüber hinaus noch vorzunehmenden\nInteressenabwägung Bedeutung zu. \n\n40\n\nEine Stütze findet die hier vertretene Auffassung in dem zitierten Urteil\ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2003. Die dortigen\nAusführungen lassen darauf schließen, dass das Bundesverwaltungsgericht\nallein die in Widerspruch zur objektiven Rechtslage geleistete Zuvielarbeit als\nnach Treu und Glauben ausgleichsbedürftig ansieht, ohne ein zusätzliches\nElement der Treuwidrigkeit zu verlangen. Weder geht das\nBundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung ausdrücklich auf die\nFrage ein, ob das Verhalten des Dienstherrn als treuwidrig zu bewerten war,\nnoch ergab sich eine solche Bewertung ohne Weiteres aus dem zur\nEntscheidung gestellten Sachverhalt. Die betroffenen Beamten hatten\nüberobligatorischen Dienst geleistet, weil zwischen ihnen und dem\nDienstherrn die Auslegung der Arbeitszeitvorschriften des Einigungsvertrages\nstreitig war. Dass die Rechtsauffassung des Dienstherrn unzutreffend war,\nentschied das Bundesverwaltungsgericht (erst) durch Urteil vom 21.\nDezember 2000 - 2 C 42/99 -. War die Rechtslage demnach während des\nZeitraums unklar, für den nachträglich Freizeitausgleich begehrt wurde,\ndrängte sich ein treuwidriges Verhalten des Dienstherrn jedenfalls nicht auf.\n\n41\n\nIm Übrigen vermag eine unklare Rechtslage den Anspruch aus Treu und\nGlauben nicht zu Lasten des Beamten auszuschließen. Vielmehr ist eine\nsolche gerade kennzeichnend für den Anwendungsbereich dieses\nAusgleichsanspruchs. Er wird typischerweise in Fällen in Betracht zu ziehen\nsein, in denen ein Beamter aufgrund einer fehlerhaften Rechtsanwendung\nbzw. Rechtssetzung des Dienstherrn überobligatorisch Dienst geleistet hat.\nDa aber mit Blick auf Art. 20 Abs. 3 GG davon auszugehen ist, dass ein\nDienstherr sich rechtstreu und mithin bei eindeutiger Rechtslage\nrechtskonform verhält, dürfte - wie der vom Bundesverwaltungsgericht\nentschiedene Fall zeigt - eine über einen längeren Zeitraum geleistete und der\nGesetzeslage objektiv widersprechende Zuvielarbeit regelmäßig auf einer\nunklaren Rechtslage beruhen. Wäre ein Ausgleichsanspruch in all diesen\nFällen von vorneherein ausgeschlossen, ginge die Rechtsunsicherheit nicht\nhinnehmbar einseitig zu Lasten des Beamten. \n\n42\n\nDemgegenüber kann allerdings der Umstand, dass - und ggf. wie lange -\nder Dienstherr nach Klärung der Rechtslage vorwerfbar an der von ihm\nvertretenen Rechtsauffassung und/oder der darauf beruhenden Praxis\nfesthält, im Rahmen der Interessenabwägung Berücksichtigung finden, durch\ndie der aus Treu und Glauben herzuleitende Ausgleichsanspruch nähere\nKonkretisierung erfährt. \n\n43\n\n3. Mit Blick auf die kollidierenden Interessen des Beamten, der einen\nmöglichst umfassenden Ausgleich für geleistete Zuvielarbeit erstrebt, und des\nDienstherrn, der für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes Sorge zu\ntragen hat, ist es nach Treu und Glauben geboten, den Umfang des\nFreizeitausgleichs unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten und des\nzwischen ihnen bestehenden besonderen beamtenrechtlichen Dienst- und\nTreueverhältnisses nach den folgenden Maßgaben zu begrenzen:\n\n44\n\na) Ein Ausgleich kann grundsätzlich nur für den Zeitraum begehrt werden,\nder sich an den Monat anschließt, in dem der Beamte den Anspruch auf\nGewährung von Freizeitausgleich für geleistete Zuvielarbeit erstmals\ngegenüber seinem Dienstherrn geltend gemacht hat. \n\n45\n\nVgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2007, a.a.O.; VG\nMünchen, Urteil vom 20. November 2007\n- M 5 K 06.4230 -; VG Magdeburg, Urteil vom\n23. Januar 2008 - 5 A 126/07 -, jeweils bei juris; ohne nähere Begründung\nOVG des Saarlandes, Urteil vom 19. Juli 2006 - 1 R 20/05 -, juris.\n\n46\n\nDer auf § 242 BGB beruhende Anspruch auf Gewährung von\nFreizeitausgleich ist in das zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn\nbestehende Dienst- und Treueverhältnis eingebettet und bedarf in diesem\nRahmen der Konkretisierung durch den Beamten. Erst durch die\nAntragstellung gibt der Beamte dem Dienstherrn die Möglichkeit, sich auf die\n(etwaige) Verpflichtung zur Gewährung von Freizeitaus-gleich einzustellen\nund den Dienst- bzw. Schichtplan rechtzeitig entsprechend anzupassen.\n\n47\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2007, a.a.O. \n\n48\n\n49\n\nDer dem zugrunde liegende Gedanke, dass eine rückwirkende Korrektur\nder Folgen einer rechtswidrigen Regelung für die Vergangenheit nur geboten\nist, soweit ein entsprechender Anspruch zuvor geltend gemacht worden ist,\nfindet sich etwa auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nzur Alimentation kinderreicher Beamter. \n\n50\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990\n- 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91\nu.a. -, BVerfGE 99, 300.\n\n51\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang einerseits\ndie Pflicht des Beamten hervorgehoben, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn\nund dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen, und\nandererseits darauf hingewiesen, dass die Alimentation des Beamten durch\nseinen Dienstherrn der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen\nBedarfs sei. Vor diesem Hintergrund könne der Beamte nicht erwarten, dass\ner aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur\ngewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der\nBefriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden (Unterhalts-)Bedarfs\nkomme, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend\ngemacht habe. Beide Aspekte kommen - wie die zeitlichen Vorgaben des §\n78a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW zeigen - auch bei dem hier streitigen Anspruch\nzum Tragen. \n\n52\n\nBezogen auf den Kläger ergibt sich daraus, dass er wegen seines am 20.\nDezember 2005 gestellten Antrags für den streitgegenständlichen Zeitraum\nvom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006 einen Anspruch auf Gewährung\nvon Freizeitausgleich hat. Durch diesen Antrag hat der Kläger seinen\nAnspruch in ausreichender Art und Weise geltend gemacht. Zwar bezieht sich\nder \"rückwirkende\" Antrag vordergründig nur auf den Zeitraum vom 1. Januar\n1997 bis zum 31. Dezember 2005. Dadurch hat der Kläger allerdings der\nBeklagten hinreichend verdeutlicht, dass er vor dem Hintergrund der\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die über 48 Wochenstunden\nhinaus geleistete Arbeit als rechtswidrig ansah und er nicht bereit war, diese\nausgleichslos abzuleisten. Das ist für die von dem Kläger im Rahmen von\nTreu und Glauben zu verlangende Antragstellung mit Blick auf den zuvor\nverdeutlichten Sinn und Zweck dieses Erfordernisses ausreichend. Mit dem\nAntrag vom 16. Juli 2007 hat er seinen Anspruch auf Freizeitausgleich\nlediglich konkretisiert.\n\n53\n\nVor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob und ggf. ab\nwelchem Zeitpunkt die Beklagte sich treuwidrig verhalten hat, indem sie die\nBeamten des feuerwehrtechnischen Dienstes auch nach Klärung der\nRechtslage durch den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Juli\n2005 weiterhin auf der Grundlage von Dienstplänen zum Dienst\nherangezogen hat, die in Widerspruch zur geltenden Rechtslage standen.\nEbenso kann offenbleiben, ob ein solches Verhalten der Beklagten eine\nvorherige Antragstellung des Klägers entbehrlich machen könnte. \n\n54\n\nVgl. hierzu VG Magdeburg, Urteil vom 23. Januar 2008, a.a.O.\n\n55\n\nb) Der demnach für das Jahr 2006 vorzunehmende Ausgleich der\nZuvielarbeit erfasst allerdings nicht das volle Stundenkontingent. Bei der\nBestimmung des Umfangs des Ausgleichsanspruchs sind im Rahmen der\nInteressenabwägung ebenfalls Einschränkungen vorzunehmen. \n\n56\n\nDie erste Einschränkung ergibt sich daraus, dass der Kläger die über 48\nWochenstunden hinaus geleistete Dienstzeit im Wege des\nBereitschaftsdienstes erbracht hat. Der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AZVO\nFeu a.F. ist zu entnehmen, dass Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes\nim streitgegenständlichen Zeitraum in der Regel lediglich 23 Stunden\nwöchentlich Arbeits- und Ausbildungsdienst und im Übrigen\nBereitschaftsdienst geleistet haben. Im Rahmen des Interessenausgleichs\nnach Treu und Glauben ist es nicht geboten, dem Kläger für den über 48\nWochenstunden hinausgehenden Bereitschaftsdienst in gleicher Höhe\nFreizeitausgleich zuzusprechen. Bereitschaftsdienst, den der Beamte erbringt,\nindem er sich vor Ort zur Verfügung hält, ist dadurch gekennzeichnet, dass\nZeiten des aktiven Arbeitseinsatzes im erheblichen Maße Zeiten des inaktiven\nDienstes gegenüberstehen. Diese Zeiten des inaktiven Dienstes sind bei der\nBerechnung des Ausgleichsanspruchs geringer zu bewerten als die Zeiten, in\ndenen der Kläger für die Beklagte tatsächlich (aktive) Arbeitsleistungen\nerbracht hat. Dies ist dem Kläger zumutbar, da er insoweit nur Kompensation\nfür den Zustand des \"Sich-Bereithaltens\" an einem von seinem Dienstherrn\nbestimmten Ort und damit lediglich Ausgleich für eine Einschränkung seiner\nDispositionsfreiheit begehrt.\n\n57\n\nVgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19. Juli 2006, a.a.O.; OVG\nLüneburg, Urteil vom 18. Juni 2007, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 29.\nMai 2008 - 2 B 182/08 -, juris; VG Minden, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O.;\na.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2008, a.a.O.\n\n58\n\nIn der Rechtsprechung wird allerdings unterschiedlich beurteilt, in\nwelchem Umfang die beschriebene Eigenart des Bereitschaftsdienstes\nAbschläge rechtfertigt. Dabei beruhen die ermittelten Abschläge teilweise auf\nErfahrungswerten oder statistischen Angaben der jeweiligen Dienstherrn,\n\n59\n\nvgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 19. Juli 2006, a.a.O. (Abschlag\nvon 1/3); OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2007, a.a.O. (Abschlag von\n30%); OVG Bremen, Beschluss vom 29. Mai 2008, a.a.O. (Abschlag von\n1/3),\n\n60\n\nteilweise werden sie aber auch unter Rückgriff auf normative Wertungen\nbestimmt.\n\n61\n\nVgl. VG Minden, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O.\n\n62\n\nDem normativen Ansatz folgt die Kammer. Sie hat im Vorfeld der\nmündlichen Verhandlung von der Beklagten Angaben zu dem Anteil der\nZeiten des inaktiven Dienstes am Bereitschaftsdienst erbeten. Den\ndiesbezüglichen Ausführungen der Beklagten ist zu entnehmen, dass\nbelastbare statistische Aussagen insoweit nicht gemacht werden können.\nStellungnahmen weiterer Dienstherrn, die Beteiligte in vergleichbaren,\nebenfalls an diesem Sitzungstermin verhandelten Verfahren waren, haben\nebenfalls keinen Aufschluss gegeben. Es ist vielmehr deutlich geworden, dass\nstatistische Angaben bezogen auf bestimmte, in der Vergangenheit liegende\nZeiträume nicht möglich sind, zumal sich der Anteil der im Bereitschaftsdienst\nzu leistenden effektiven Arbeitszeit im Laufe der Jahre verändert hat. Die\nKammer hält es nicht für angezeigt, der Berechnung des hier\nvorzunehmenden Abschlags Schätzungen zugrunde zu legen, zumal die\nbetroffenen Dienstherrn keine Schätzungen angestellt haben. Ein Rückgriff\nauf solche - dem Einwand der Beliebigkeit ausgesetzte - Berechnungsgrößen\nist auch nicht erforderlich, da die einschlägigen verordnungsrechtlichen\nRegelungen normative Vorgaben dazu enthalten, wie der Verordnungsgeber\ndie Belastung eingeschätzt hat, der der Beamte des feuerwehrtechnischen\nDienstes im Bereitschaftsdienst ausgesetzt ist. \n\n63\n\nAus § 1 Abs. 1 AZVO Feu a.F. lässt sich ableiten, dass der\nVerordnungsgeber die von zwei Stunden Bereitschaftsdienst ausgehende\nBelastung mit einer Stunde Arbeitsdienst gleichsetzt. Das folgt aus der\nVorgabe, dass bei durchschnittlich 54 Wochenstunden in der Regel nicht\nmehr als 23 Stunden auf den Arbeits- und Ausbildungsdienst entfallen sollten\nund somit 31 Stunden Bereitschaftsdienst zu leisten waren. Ausgehend von\neiner für Beamte geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5\nStunden - insoweit ist auf die zum Zeitpunkt der letzten Änderung der AZVO\nFeu a.F. geltende Regelung abzustellen - und in der Annahme, dass der\nVerordnungsgeber Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes bezogen auf\ndie zu leistende Arbeitszeit im gleichen Maße wie die übrigen Beamten\nbelastet hat, entspricht die volle Zeit des Bereitschaftsdienstes der Belastung\ndurch die Hälfte dieser Zeit an Arbeits- bzw. Ausbildungsdienst (23 + 15,5\n(31:2) = 38,5). Diese Bewertung ist auch bei der Berechnung des Umfangs zu\nberücksichtigen, in dem zuviel geleisteter Bereitschaftsdienst im Rahmen von\nTreu und Glauben auszugleichen ist, da nach der verordnungsrechtlichen\nBewertung lediglich insoweit eine reale Belastung vorlag. Die geleisteten\nZuvielarbeitsstunden sind mithin lediglich mit 50% zu berücksichtigen.\n\n64\n\nSo schon VG Minden, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O.\n\n65\n\nEine weitere Einschränkung des auf dieser Grundlage zu bestimmenden\nAusgleichs ergibt sich aus Folgendem: Ein Ausgleich ist nur für die geleisteten\nStunden der Zuvielarbeit geboten, die die Zahl übersteigt, die nach der\ngesetzlichen Regelung des § 78a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW dem Beamten\nausgleichslos zumutbar sind (5 Stunden monatlich).\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003, a.a.O.\n\n67\n\nUnterhalb dieser Grenze von 5 Stunden monatlich hält der Gesetzgeber\neinen Freizeitausgleich nicht für erforderlich. Der Beamte ist vielmehr mit Blick\ndarauf, dass Besoldung und Dienstleistung nicht in dem Sinne in einem\nunmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, dass jeder über die\ndurchschnittliche Arbeitszeit hinaus geleistete Dienst zusätzlich zur Besoldung\neinen gesondert zu berücksichtigenden Geld- oder sonstigen Gegenwert hat,\nprinzipiell im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über die regelmäßige\nArbeitszeit hinaus zur Dienstleistung verpflichtet.\n\n68\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 18. August 2005, a.a.O.\n\n69\n\nDie darin liegende Wertung, dass dem Beamten bei einer monatlichen\nausgleichslosen Zuvielarbeit in Höhe von fünf Stunden jedenfalls nichts\nUnzumutbares abverlangt wird, rechtfertigt es, auch den für rechtswidrig\ngeleistete Zuvielarbeit zu gewährenden Ausgleich insoweit einzuschränken.\n\n70\n\nc) Europarechtliche Vorgaben stehen den zuvor beschriebenen\nBegrenzungen des Ausgleichsanspruchs des Klägers nicht entgegen. Das\nGemeinschaftsrecht gebietet es nicht, den Bereitschaftsdienst mit dem\nnormalen Dienst gleichzusetzen und auf einen Abschlag zu verzichten. \n\n71\n\nWird eine Richtlinie nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt und\nliegen die Voraussetzungen vor, unter denen eine unmittelbare Geltung der\nRichtlinie angenommen werden kann, wird die mangelnde Umsetzung einer\nRichtlinie zunächst durch deren unmittelbare Geltung sanktioniert. Abgesehen\ndavon fehlt es an einer gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe, wie ein Verstoß\ngegen die (unmittelbar geltenden) Regelungen der Richtlinie 93/104/EG bzw.\n2003/88/EG zu ahnden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des\nEuropäischen Gerichtshofs zu Art. 10 EG verbleibt den Mitgliedstaaten bei\nVerstößen gegen das Gemeinschaftsrecht die Wahl der Sanktion. Diese\nmüssen aber darauf achten, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht\nnach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet\nwerden wie nach Art und Schwere gleiche Verstöße gegen nationales Recht.\nDabei muss die Sanktion wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.\n\n72\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2006 - C-315/05 -, EUGHE I S.\n11181, Rdnr. 58, m.w.N.\n\n73\n\nUngeachtet dessen, ob die zitierte Rechtsprechung des Europäischen\nGerichtshofs auch für die Fälle einschlägig ist, in denen - wie hier - die\nVerletzung von Gemeinschaftsrecht darauf zurückzuführen ist, dass ein\nMitgliedstaat gegen die Pflicht zur fristgemäßen Umsetzung einer Richtlinie\nverstößt, \n\n74\n\ndies verneinend OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2007, a.a.O.,\n\n75\n\nsind diese Vorgaben hier gewahrt. Der Verstoß gegen die Richtlinie\n93/104/EG bzw. 2003/88/EG wird entsprechend den Grundsätzen geahndet,\ndie das Bundesverwaltungsgericht für einen vergleichbaren Verstoß gegen\nnationales Recht entwickelt hat. Zugleich wird durch den nach den obigen\nGrundsätzen bestimmten Umfang des zu gewährenden Freizeitausgleichs\neine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion gewährleistet.\nDabei ist - bezogen auf die Frage der Abschreckung - auch zu\nberücksichtigen, dass die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen\nDienstes sich inzwischen nach den Vorschriften der AZVO Feu in der\nFassung \n\n76\n\nvom 1. September 2006 richtet, die die zulässige Arbeitszeit\neuroparechtskonform bestimmt. \n\n77\n\nVgl. zum Ganzen OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2007, a.a.O.; OVG\nBremen, Beschluss vom 29. Mai 2008, a.a.O.; sowie eingehend VG\nSigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2008, a.a.O.\n\n78\n\nSchließlich widerspricht es auch nicht den Vorgaben der Richtlinie\n93/104/EG bzw. 2003/88/EG, wenn Bereitschaftsdienst im Rahmen des hier\nstreitigen Sekundäranspruchs nicht wie voller Arbeitsdienst berücksichtigt und\nausgeglichen wird. Die dort vorgeschriebene Gleichsetzung von\nBereitschaftsdienst und vollem Arbeitsdienst ist nur mit Blick auf den\nSchutzzweck der Richtlinien geboten. Aspekte des Arbeitsschutzes sind\nallerdings bei dem hier in Streit stehenden Ausgleichsanspruch vor allem\naufgrund des zeitlichen Abstands zu der erbrachten Zuvielarbeit nicht (mehr)\nvon Bedeutung.\n\n79\n\nVgl. OVG Bremen, Beschluss vom 29. Mai 2008, a.a.O.\n\n80\n\n4. Nach alledem steht dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar bis\nzum 31. Dezember 2006 Freizeitausgleich in Höhe von 80,5 Arbeitsstunden\nzu. Die Berechnung vollzieht sich in folgenden Schritten: Zunächst ist zu\nermitteln, wie viel Stunden Zuvielarbeit in dem maßgeblichen Zeitpunkt ab\nEnde des Monats der Antragstellung angefallen sind. Dabei ist eine\npauschalierende Betrachtung geboten. Eine individuelle Ermittlung der in den\njeweils zu berücksichtigenden Zeiträumen geleisteten Arbeitsstunden sowie\nder in ihn fallenden Krankheits- und Urlaubszeiten ist zum einen den\nDienstherrn, wie die dahingehenden Bemühungen der Beklagten gezeigt\nhaben, nicht bzw. nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich.\nZum anderen ist eine solche individuelle Berechnung auch nicht zwingend\ngeboten, da der nach Treu und Glauben herbeizuführende Ausgleich keine\nauf individuelle Besonderheiten eingehende Lösung verlangt, sondern\nlediglich einen billigen Ausgleich der Interessen der Beteiligten. Eine\npauschalierende Betrachtung widerspräche Billigkeitsgesichtspunkten selbst\ndann nicht, wenn einzelne Beamte - was zweifelhaft ist - aufgrund der\npauschalen Betrachtungsweise etwa der Ausfallzeiten weitergehende\nAbschläge hinnehmen müssten als im Rahmen einer individuellen\nBetrachtung. \n\n81\n\nVgl. hierzu auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 19. Juli 2006, a.a.O.,\nsowie ferner - zur Zulässigkeit pauschalierender Berechnungen von\nAlimentationsansprüchen durch die Verwaltungsgerichte auf der Basis einer\nVollstreckungsanordnung des BVerfG - BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2\nC 34/02 -, BVerwGE 121, 91.\n\n82\n\nBei pauschalierter Betrachtung sind pro Woche sechs Stunden\nZuvielarbeit zu berücksichtigen, weil der Kläger im Jahr 2006 auf der\nGrundlage eines Dienstplanes Dienst geleistet hat, der auf der Regelung des\n§ 1 Abs. 1 AZVO Feu a.F. basierte und von einer Höchstarbeitszeit von 54\nStunden ausging. Bei (pauschaliert) vier Wochen im Monat ergaben sich\nmithin 24 Stunden Zuvielarbeit pro Monat. Davon waren aufgrund des\nAbschlags für die Zeiten inaktiven Dienstes lediglich 50% zu berücksichtigen\n(das ergibt 12 Stunden pro Monat) und außerdem entsprechend dem\nRechtsgedanken des § 78a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW fünf Stunden\nabzuziehen (das ergibt sieben Stunden pro Monat). Die Abzüge sind in dieser\nund nicht in umgekehrter Reihenfolge vorzunehmen. Da der\nFreizeitsausgleich nach den von dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten\nGrundsätzen nur für die tatsächlich rechtswidrig geleisteten Überstunden zu\ngewähren ist, muss zunächst der Umfang der tatsächlich geleisteten\nÜberstunden ermittelt werden, was bei Bereitschaftsdienst zu einem Abzug\nbei den Überstunden führt, bevor nach dem Rechtsgedanken des § 78a Abs.\n1 Satz 2 LBG NRW ein weiterer Abzug von 5 Stunden vorgenommen wird.\nEine umgekehrte Ermittlung des Freizeitausgleichs trägt dem Umstand nicht\nausreichend Rechnung, dass das nationale Recht den Bereitschaftsdienst\nnicht mit dem normalen Dienst gleichsetzt und eine solche Gleichsetzung\nhinsichtlich des Freizeitausgleichs gemeinschaftsrechtlich nicht geboten\nist.\n\n83\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2007, a.a.O.\n\n84\n\nFür den Zeitraum eines Jahres kann der Kläger bei pauschalierender\nBetrachtung Freizeitausgleich für 46 Wochen geltend machen (52 Wochen\nabzüglich 6 Wochen für Krankheit, Urlaub, Feiertage usw.). Daraus ergeben\nsich für ein Jahr 80,5 Stunden (7:4 = 1,75; 1,75 x 46= 80,5). \n\n85\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.\n11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250866","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-14/12-k-480-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250866","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250866","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-14/12-k-480-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250866","retrieved":"2026-07-09 02:13:35.667349+00:00"}}