{"status":"available","doknr":"OLD250865","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1014.12K1529.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-10-14","aktenzeichen":"12 K 1529/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 \nv.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Gewährung von Freizeitausgleich für in \ndem Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2005 geleistete \nZuvielarbeit. \n\n3\n\nDer am 22. September 1951 geborene Kläger steht als \nFeuerwehrbeamter im Dienst der Beklagten. Mit Schreiben vom 16. \nDezember 2005, bei der Beklagten eingegangen am 20. Dezember 2005 - \nbeantragte der Kläger unter Hinweis darauf, in dem Zeitraum vom 1. Januar \n1997 bis zum 31. Dezember 2005 wöchentlich 15,5 bzw. 13 Stunden \nMehrarbeit geleistet zu haben, die Gewährung von Freizeitausgleich und \nhilfsweise einer finanziellen Entschädigung für diesen Zeitraum. Aufgrund des \nBeschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Juli 2005 stehe fest, \ndass die Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG auf den Bereich staatlicher und \nkommunaler Feuerwehren Anwendung finde. Damit sei zugleich entschieden, \ndass der jahrelange dienstplanmäßige Einsatz der Einsatzkräfte der \nFeuerwehr der Beklagten mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von mehr als \n48 Wochenstunden rechtswidrig gewesen sei. \n\n4\n\nDie Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 24. Februar 2006, \nder dem Kläger am 8. März 2006 bekanntgegeben wurde, ab. Zur \nBegründung führte sie aus, die Voraussetzungen für die Gewährung eines \nFreizeitausgleichs oder einer Mehrarbeitsvergütung lägen nicht vor. Der \nKläger habe keine Mehrarbeit im Sinne der Mehrarbeitsvergütungsverordnung \n(MVergV) geleistet, weil es insoweit an einer einzelfallbezogenen Anordnung \nvon Mehrarbeit fehle. Eine nachträgliche Genehmigung scheide aus, weil eine \nüber viele Jahre hintereinander anfallende gewissermaßen ständige \n„Zuvielarbeit\" nicht genehmigungsfähig sei. \n\n5\n\nDen hiergegen mit Schreiben vom 29. März 2006 eingelegten \nWiderspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 2. Mai \n2007, dem Kläger zugestellt am 11. Mai 2007, unter Wiederholung der in dem \nangefochtenen Bescheid gemachten Ausführungen und Bezugnahme auf das \nUrteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW) vom 18. August 2005 - 1 A 2722/04 - zurück. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 5. Juni 2007 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe im \nstreitgegenständlichen Zeitraum - wie es üblich gewesen sei - 54 statt 48 \nWochenstunden gearbeitet. Er habe einen Anspruch darauf, einschließlich \nBereitschaftszeiten nur 48 Stunden pro Woche arbeiten zu müssen. Dies \nergebe sich aus Artikel 6 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. \nNovember 1993. Diese Richtlinie sei nicht zum 23. November 1996 \nfristgesetzt in nationales Recht umgesetzt worden und gelte daher \nunmittelbar. Da sich die Beklagte nicht an die Vorgaben der Richtlinie \ngehalten habe, habe er insoweit „Mehrarbeit\" geleistet. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe er nach Treu und \nGlauben einen Anspruch darauf, dass diese „Mehrarbeit\" ausgeglichen werde. \nEr habe seinen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen berechnet, die \ndas OVG des Saarlandes in seinem Urteil vom 19. Juli 2006 - 1 R 20/05 - \naufgestellt habe. Danach ergebe sich ein Anspruch auf Gewährung von \nFreizeitausgleich in einem Umfang von insgesamt 1.306 Stunden. Wegen der \nEinzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 20. \nAugust 2007 (Gerichtsakte, Blatt 30 bis 31) Bezug genommen. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt, \n\n8\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2006 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2007 zu verurteilen, ihm \nfür die über 48 Wochenstunden hinausgehende Arbeitszeit vom 1. Januar \n1997 bis zum 31. Dezember 2005 Freizeitausgleich zu gewähren. \n\n9\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide. \nErgänzend trägt sie (hilfsweise) vor, dass nach dem Urteil des OVG Lüneburg \nvom 18. Juni 2007 - 5 LC 225/04 - ein Anspruch auf Gewährung von \nFreizeitausgleich allenfalls seit dem Ende des Monats der Antragstellung \nbestehen könne. Für den Kläger komme die Gewährung von Freizeitausgleich \ndaher -wenn überhaupt- nur für die ab dem 1. Januar 2006 erfolgte \nMehrbeanspruchung in Betracht. Auf diesen Zeitraum beziehe sich der Antrag \ndes Klägers indessen nicht. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten \n(Beiakte Heft 1) Bezug genommen. \n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g rü n d e :\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als allgemeine Leistungsklage \nzulässig, da der Kläger mit der Gewährung von Freizeitausgleich schlichtes \nVerwaltungshandeln und nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt. \n\n15\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nGewährung von Freizeitausgleich für die in dem Zeitraum vom 1. Januar 1997 \nbis zum 31. Dezember 2005 geleistete Zuvielarbeit. Die angefochtenen \nBescheide sind rechtmäßig. \n\n16\n\nI. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt (nur) der \nGrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht.\n\n17\n\n1. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 78a LBG NRW \nFreizeitausgleich zu gewähren ist, liegen nicht vor. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser \nVorschrift ist der Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die \nregelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche \nVerhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder \ngenehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige \nArbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm nach Satz 2 innerhalb eines Jahres \nfür die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit \nentsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Diese Voraussetzungen sind \nnicht gegeben. Es fehlt an der erforderlichen dienstlichen Anordnung oder \nGenehmigung von Mehrarbeit. Der Dienstherr entscheidet über die \nAnordnung von Mehrarbeit durch Verwaltungsakt. Dabei hat er unter \nAbwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände eine \nErmessensentscheidung zu treffen und zu prüfen, ob nach den dienstlichen \nNotwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten \nsie übertragen werden soll. Wird - wie hier - durch Aufstellung von \nDienstplänen ein Arbeitspensum angeordnet, das im Widerspruch zur \ngeltenden Rechtslage steht und eine darüber hinausgehende Arbeitsleistung \nverlangt, liegt darin keine Anordnung von Mehrarbeit im Sinne des § 78a LBG \nNRW. Auch eine nachträgliche Genehmigung der Zuvielarbeit als Mehrarbeit \nscheidet bei einer solchen Konstellation mit Blick darauf aus, dass Mehrarbeit \nnur angesetzt werden darf, wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern \nund sie auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss. Diesen Grundsätzen \nliefe es zuwider, eine überhaupt nicht als Mehrarbeit erkannte Zuvielarbeit \nnachträglich als Mehrarbeit zu genehmigen.\n\n18\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28/02 -, ZBR 2003, \n383, und Beschluss vom 3. Januar 2005 - 2 B 57/04 -; OVG NRW, Urteile \nvom 17. März 2004 - 1 A 2426/02 -, IÖD 2004, 218, vom 18. Mai 2005 - 1 A \n2722/04 -, DÖV 2006, 347, und vom 13. Oktober 2005 - 1 A 2724/04 -, \njuris.\n\n19\n\n2. Der Kläger kann die Gewährung von Freizeitausgleich auch nicht \naufgrund eines Folgenbeseitigungsanspruchs verlangen. Folgenbeseitigung \nist grundsätzlich auf Wiederherstellung des status quo ante im Wege der \nBeseitigung eines andauernden rechtswidrigen Zustandes gerichtet. Ein in der \nVergangenheit \"zuviel\" geleisteter Dienst kann jedoch durch die nachträgliche \nGewährung von Freizeitausgleich nicht rückwirkend beseitigt werden. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 18. \nAugust 2005, a.a.O.\n\n21\n\n3. Auch ein Schadensersatzanspruch scheidet als Anspruchsgrundlage \naus. Für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der \nSchadensbegriff maßgeblich, der auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt. Der \nAufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes \nbzw. einer Mehrarbeit und der damit grundsätzlich lediglich verbundene \nVerlust von Freizeit ist kein materieller Schaden im Sinne dieser Vorschriften. \nDie von § 249 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 BGB im Falle eines immateriellen \nSchadens allein vorgesehene Naturalrestitution ist nicht möglich, weil sich der \nVerlust von Freizeit nicht nachträglich durch Gewährung von Dienstbefreiung \nausgleichen lässt. Es fehlt insoweit - wie dargelegt - an einem fortwirkenden \nrechtswidrigen Zustand, der einem Ausgleich zugänglich wäre. \n\n22\n\n4. Nicht anders verhält es sich mit einem auf § 85 LBG NRW gründenden \nAnspruch. Ein auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 85 \nLBG NRW) gestützter Leistungsanspruch setzte voraus, dass andernfalls die \nFürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1999 - 2 C 29/98 -, ZBR 2000, 46. \n\n24\n\nGewährt die Beklagte dem Kläger keinen Freizeitausgleich, verletzt sie \ndadurch aber nicht ihre Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern. Der Kläger ist in \ndiesem Fall nämlich nicht - wie erforderlich - unzumutbaren Belastungen \nausgesetzt. \n\n25\n\nVgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - 2 C \n39/99 -, BVerwGE 112, 308.\n\n26\n\nUngeachtet der Frage, ob das Erbringen des hier in Rede stehenden \nPensums an Zuvielarbeit als unzumutbare Belastung in diesem Sinne \nangesehen werden kann, dauert diese Belastung jedenfalls nicht mehr an, \nsondern liegt in der Vergangenheit. Eine gegenwärtige unzumutbare \nBelastung des Klägers besteht deshalb nicht, so dass ein Rückgriff auf die \nFürsorgepflicht des Dienstherrn ausscheidet. \n\n27\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 17. März, a.a.O. (offen \ngelassen).\n\n28\n\nII. Da weitere Anspruchsgrundlagen nicht einschlägig sind, ist die \nHeranziehung des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben möglich und im \nFalle rechtswidriger Zuvielarbeit eines Beamten auch im Grundsatz geboten. \n\n29\n\nVgl. hierzu sowie zu den Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs das \nUrteil der Kammer gleichen Rubrums vom heutigen Tage im Verfahren 12 K \n480/08. \n\n30\n\nIm Rahmen der nach Treu und Glauben vorzunehmenden \nInteressenabwägung ist es allerdings unter Berücksichtigung der Belange der \nBeteiligten und des zwischen ihnen bestehenden besonderen \nbeamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses erforderlich, den \nAusgleichsanspruch zu begrenzen. Bezogen auf den Kläger führt die \nInteressenabwägung zu dem Ergebnis, dass ihm für den \nstreitgegenständlichen Zeitraum kein Ausgleichsanspruch zusteht. \n\n31\n\n1. Ein Ausgleich kann grundsätzlich nur für den Zeitraum begehrt werden, \nder sich an den Monat anschließt, in dem der Beamte den Anspruch auf \nGewährung von Freizeitausgleich für geleistete Zuvielarbeit erstmals \ngegenüber seinem Dienstherrn geltend gemacht hat. \n\n32\n\nVgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2007, a.a.O.; VG \nMünchen, Urteil vom 20. November 2007 - M 5 K 06.4230 -; VG Magdeburg, \nUrteil vom 23. Januar 2008 - 5 A 126/07 -, jeweils bei juris; ohne nähere \nBegründung OVG des Saarlandes, Urteil vom 19. Juli 2006 - 1 R 20/05 -, \njuris.\n\n33\n\nDer auf § 242 BGB beruhende Anspruch auf Gewährung von \nFreizeitausgleich ist in das zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn \nbestehende Dienst- und Treueverhältnis eingebettet und bedarf in diesem \nRahmen der Konkretisierung durch den Beamten. Erst durch die \nAntragstellung gibt der Beamte dem Dienstherrn die Möglichkeit, sich auf die \n(etwaige) Verpflichtung zur Gewährung von Freizeitausgleich einzustellen und \nden Dienst- bzw. Schichtplan rechtzeitig entsprechend anzupassen.\n\n34\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2007, a.a.O., \n\n35\n\nDer dem zugrunde liegende Gedanke, dass eine rückwirkende Korrektur \nder Folgen einer rechtswidrigen Regelung für die Vergangenheit nur geboten \nist, soweit ein entsprechender Anspruch zuvor geltend gemacht worden ist, \nfindet sich etwa auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nzur Alimentation kinderreicher Beamter. \n\n36\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, \nBVerfGE 81, 363, und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE \n99, 300.\n\n37\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang einerseits \ndie Pflicht des Beamten hervorgehoben, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn \nund dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen, und \nandererseits darauf hingewiesen, dass die Alimentation des Beamten durch \nseinen Dienstherrn der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen \nBedarfs sei. Vor diesem Hintergrund könne der Beamte nicht erwarten, dass \ner aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur \ngewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der \nBefriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden (Unterhalts-)Bedarfs \nkomme, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend \ngemacht habe. Beide Aspekte kommen - wie die zeitlichen Vorgaben des § \n78a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW zeigen - auch bei dem hier streitigen Anspruch \nzum Tragen. \n\n38\n\nDer auf die zuvor zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nabhebenden Auffassung des VG Sigmaringen, \n\n39\n\nUrteil vom 24. Januar 2008, a.a.O., in diese Richtung wohl auch OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 4 N 192.05 -,\n\n40\n\nder Anspruch auf Freizeitausgleich könne noch innerhalb des laufenden \nKalenderjahres für das gesamte Kalenderjahr geltend gemacht werden, wird \nnicht beigetreten. Das VG Sigmaringen überträgt den vom \nBundesverfassungsgericht entwickelten Grundsatz der „zeitnahen \nGeltendmachung\" auf die Fälle, in denen Ausgleich für rechtswidrige \nZuvielarbeit begehrt wird. Zur Bestimmung des Zeitraums, in dem ein \nAnspruch noch (rückwirkend) zeitnah geltend gemacht werden kann, stellt es \nauf die Vorgaben der gesetzlichen Regelung über den Ausgleich von (echter) \nMehrarbeit ab, die innerhalb des laufenden Kalenderjahres auszugleichen ist. \n\n41\n\nGegen diese Sichtweise spricht aber schon der folgende Gedanke: Der \nauch von § 78a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW auf ein Jahr festgelegte Zeitraum, \ninnerhalb dessen Mehrarbeit im Wege des Freizeitausgleichs ausgeglichen \nwerden soll, trägt dem hier maßgeblichen Interesse des Dienstherrn, nicht mit \neiner Vielzahl bislang nicht einkalkulierbarer Ausgleichsstunden konfrontiert \nzu werden, nicht hinreichend Rechnung. Dieses Interesse dürfte auch bei der \nSchaffung der gesetzlichen Regelung gerade nicht im Vordergrund gestanden \nhaben. Geht es nämlich um Mehrarbeit im Sinne des § 78a LBG NRW, ist \ndem Dienstherrn das zum Ausgleich anstehende Mehrarbeitskontingent \nbekannt, da er die Mehrarbeit angeordnet bzw. genehmigt hat. Vor diesem \nHintergrund ist der gesetzlich vorgesehene Abrechnungszeitraum, der \nlediglich die Abwicklung von (echter) Mehrarbeit betrifft, kein taugliches \nKriterium für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der Dienstherr nach \nTreu und Glauben auf ein ihm unbekanntes, zukünftig abzuwickelndes \nStundenkontingent hinzuweisen ist. \n\n42\n\nDa der Kläger erst am 20. Dezember 2005 einen Antrag auf Gewährung \nvon Freizeitausgleich bei der Beklagten gestellt hat, steht ihm ein Anspruch \nfür den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2005 nicht zu. Eine andere \nEntscheidung ist auch nicht mit Blick darauf gerechtfertigt, dass die \nRechtslage durch den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Juli \n2005 geklärt worden ist und die Beklagte die Beamten des \nfeuerwehrtechnischen Dienstes daher nach Kenntnisnahme von diesem \nBeschluss bewusst auf der Grundlage von Dienstplänen zum Dienst \nherangezogen hat, die in Widerspruch zur geltenden Rechtslage standen. Ein \nvorwerfbares bzw. treuwidriges Verhalten der Beklagten, welches eine \nvorherige Antragstellung des Klägers entbehrlich machen könnte, \n\n43\n\nvgl. insgesamt an einem Antragserfordernis festhaltend: VG Magdeburg, \nUrteil vom 23. Januar 2008, a.a.O.,\n\n44\n\nlag jedenfalls nicht vor dem 1. Januar 2006 vor. Denn der Beklagten stand \nim Anschluss an die Kenntnisnahme von der Entscheidung des Europäischen \nGerichtshofs sowohl eine Frist zur rechtlichen Einschätzung der sich aus ihr \nergebenden Folgen und Möglichkeiten als auch zur Anpassung der \ntatsächlichen Gegebenheiten an das danach für den einzelnen Beamten \nmaßgebliche Arbeitszeitkontingent zu. Diese Übergangsfrist lief jedenfalls \nnicht vor dem 31. Dezember 2005 ab.\n\n45\n\nVgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19. Juli 2006, a.a.O. („kann \nauch gegenwärtig kein treuwidriges Verhalten festgestellt werden\"), juris Rdnr. \n60; anders etwa VG Minden, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O. (treuwidriges \nVerhalten seit dem 1. Oktober 2005). \n\n46\n\n2. Diesem Ergebnis stehen europarechtliche Vorgaben nicht entgegen. \nDas Gemeinschaftsrecht gebietet es nicht, einen Ausgleich für den gesamten \nstreitgegenständlichen Zeitraum zuzuerkennen und von dem Erfordernis \neines vorherigen Antrags abzusehen. \n\n47\n\nWird eine Richtlinie nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt und \nliegen die Voraussetzungen vor, unter denen eine unmittelbare Geltung der \nRichtlinie angenommen werden kann, wird die mangelnde Umsetzung einer \nRichtlinie zunächst durch deren unmittelbare Geltung sanktioniert. Abgesehen \ndavon fehlt es an einer gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe, wie ein Verstoß \ngegen die (unmittelbar geltenden) Regelungen der Richtlinie 93/104/EG bzw. \n2003/88/EG zu ahnden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs zu Art. 10 EG verbleibt den Mitgliedstaaten bei \nVerstößen gegen das Gemeinschaftsrecht die Wahl der Sanktion. Diese \nmüssen aber darauf achten, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht \nnach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet \nwerden wie nach Art und Schwere gleiche Verstöße gegen nationales Recht. \nDabei muss die Sanktion wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. \n\n48\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2006 - C-315/05 -, EUGHE I S. \n11181, Rdnr. 58, m.w.N.\n\n49\n\nUngeachtet dessen, ob die zitierte Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs auch für die Fälle einschlägig ist, in denen - wie hier - die \nVerletzung von Gemeinschaftsrecht darauf zurückzuführen ist, dass ein \nMitgliedstaat gegen die Pflicht zur fristgemäßen Umsetzung einer Richtlinie \nverstößt, \n\n50\n\ndies verneinend OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2007, a.a.O.,\n\n51\n\nsind diese Vorgaben hier gewahrt. Der Verstoß gegen die Richtlinie \n93/104/EG bzw. 2003/88/EG wird entsprechend den Grundsätzen geahndet, \ndie das Bundesverwaltungsgericht für einen vergleichbaren Verstoß gegen \nnationales Recht entwickelt hat. Zugleich wird durch den nach den obigen \nGrundsätzen bestimmten Umfang des zu gewährenden Freizeitausgleichs \neine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion gewährleistet. \nDabei ist - bezogen auf die Frage der Abschreckung - auch zu \nberücksichtigen, dass die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen \nDienstes sich inzwischen nach den Vorschriften der Verordnung über die \nArbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes \nim Lande NRW in der Fassung vom 1. September 2006 richtet, die die \nzulässige Arbeitszeit europarechtskonform bestimmt. \n\n52\n\nVgl. zum Ganzen OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2007, a.a.O.; OVG \nBremen, Beschluss vom 29. Mai 2008, a.a.O.; sowie eingehend VG \nSigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2008, a.a.O.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. \n11, 711 ZPO.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250865","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-14/12-k-1529-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250865","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250865","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-14/12-k-1529-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250865","retrieved":"2026-07-09 02:13:35.570145+00:00"}}