{"status":"available","doknr":"OLD250885","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1013.7K458.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-10-13","aktenzeichen":"7 K 458/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 \n% des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger gründete zum 1. Oktober 2003 einen Schäferei-Betrieb und ist \nseitdem als Schäfer tätig. Er beantragte mit Sammelantrag vom 3. Mai 2005 \n(Eingang beim Beklagten) die Festsetzung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen \nunter Berücksichtigung von Investitionen nach Anlage 21, worin er den Beginn der \nInvestition mit 7. Januar 2002 und den voraussichtlichen oder tatsächlichen \nAbschluss mit 31. Januar 2005 angab. Der beigefügte Investitionsplan, den der \nKläger unter Begleitung und Beratung durch den Beklagten und die Bundesanstalt \nfür Arbeit, die die Existenzgründung förderte, erstellt hat, sieht für 2003 einen \nBestand von 100 Mutterschafen, für 2004 einen solchen von 200 Mutterschafen und \nfür 2005 insgesamt 350 Mutterschafe vor. Mit Bescheid vom 21. Januar 2004 waren \nzu Gunsten des Klägers 201 Prämienansprüche (Mutterschafprämien) festgesetzt \nworden, weil der Kläger in dieser Anzahl im Jahre 2002 Prämienansprüche käuflich \nerworben hatte. \n\n3\n\nNachdem der Antrag des Klägers auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen 2005 \nzunächst mit Bescheid vom 18. April 2006 zurückgewiesen wurde, wurden in einem \nweiteren Bescheid vom 30. Oktober 2006 auf seinen Widerspruch hin \n201 Mutterschafprämien bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages \nberücksichtigt. Der Kläger erhielt auf Grund dieses Bescheides insgesamt \n4.256,10 EUR Betriebsprämie 2005 bewilligt und ausgezahlt. \n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2007 wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers - mit Ausnahme der nunmehr berücksichtigten \n201 Mutterschafprämien bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages über \nAnlage 21 - im Übrigen zurück. Eine weitere Berücksichtigung von \nMutterschafprämien, die im Jahre 2004 aus der nationalen Reserve hätten zugeteilt \nwerden können, komme nicht in Betracht, weil diese nicht bis zum 15. Mai 2004 \nbeantragt worden seien.\n\n5\n\nAm 21. Februar 2007 hat der Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, ihm \nweitere 166 Mutterschafprämien zuzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, er habe \nden Beruf des Schäfers im Oktober 2003 unter Aufgabe eines Arbeitsplatzes \naußerhalb der Landwirtschaft völlig neu und ohne vorhandene Betriebsmittel \naufgenommen. Da dieser Betrieb im Referenzzeitraum 2000 bis 2002, der für die \nZuweisung von Zahlungsansprüchen nach VO (EG) Nr. 1782 maßgeblich sei, noch \nnicht bestanden habe, habe er die Anlage 21 beigefügt, um eine Berücksichtigung \nseiner individuellen Lage zu erreichen. Er habe auch wahrheitsgemäß angegeben, \ndass er bis dahin 201 Mutterschafprämien erworben habe. Die Stichtagsregelung des \n§ 15 Abs. 5 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung sei mit Artikel 21 der VO \n(EG) Nr. 795/2004 nicht zu vereinbaren; dem stünden \nVertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Artikel 21 der bezeichneten Verordnung \nsehe ausdrücklich vor, dass Investitionen zu berücksichtigen seien, die in einem Plan \nvorgesehen seien, mit dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen \nworden sei. Genau diese Voraussetzungen habe er erfüllt. Seinem Investitionsplan \naus dem Jahre 2003 habe das alte Prämiensystem zugrundegelegen, wonach \nMutterschafprämien hätten beantragt werden können. Diese Möglichkeit sei ihm \ndurch die Agrarreform, die nunmehr für das Gebiet der Bundesrepublik Tierprämien \nnicht mehr vorsehe, abgeschnitten worden. Das treffe ihn im besonderen Maße. Der \nBeklagte habe ihn auf den Wegfall dieser Tierprämien nicht hingewiesen. Die \nnationale Durchführungsvorschrift des § 15 Abs. 5 der \nBetriebsprämiendurchführungsverordnung widerspreche dem von EU-Recht \ngewollten und in Artikel 21 VO (EG) Nr. 795/2004 statuierten Vertrauensschutz. Es \nmüsse berücksichtigt werden, dass es hier um den Aufbau einer Tierherde und nicht \num Sachinvestitionen gehe. Ein solcher Herdenaufbau nehme naturgemäß einen \nlängeren Zeitraum in Anspruch. Er selber sei auch vom Ministerium für Umwelt und \nNaturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-\nWestfalen in seinem Vertrauen bestärkt worden. In einem Schreiben vom \n20. April 2005 habe dieses Ministerium nämlich ausdrücklich die Zuteilung von \nPrämienbeträgen aus der nationalen Reserve für Investitionen in Aussicht gestellt. Er \nhabe seine Existenzgründung ersichtlich auf den Erhalt der Prämie für alle zukünftig \nvorhandenen Mutterschafe aufgebaut. Nichts anderes verlangten die maßgeblich \nVorschriften. Wenn der Beklagte meine, er habe Prämienansprüche für noch nicht \nvorhandene Tiere erwerben müssen, so sei ihm dies nicht zuzumuten, weil dies ein \nhohes finanzielles Risiko berge, das zu tragen einem Existenzgründer nicht zumutbar \nsei. Die Beantragung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve setze \nnämlich voraus, dass davon ein Anteil von 70 % tatsächlich bereits gehalten werde. \nDas sei zum maßgeblichen Stichtag 15. April 2004 nicht der Fall gewesen. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich,\n\n7\n\nden Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18. April 2006 in der \nFassung des Bescheides vom 30. Oktober 2006 und des Widerspruchsbescheides \nvom 29. Januar 2007 zu verpflichten, ihm weitere 166 Zahlungsansprüche zur \nBeantragung einer Betriebsprämie nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 unter \nBerücksichtigung eines Falles des Betriebsinhabers in besonderer Lage nach \nArtikel 21 der VO (EG) Nr. 795/2004 festzusetzen und zuzuweisen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr führt zur Begründung aus: Zwingende Voraussetzung für die weitere Zuteilung \nvon Prämienansprüchen sei nach § 15 Abs. 5 der \nBetriebsprämiendurchführungsverordnung, dass der Kläger bis zum 15. Mai 2004 \nzumindest die weiteren 166 Prämienansprüche beantragt habe. Dies sei nicht erfolgt. \nAuch das Gemeinschaftsrecht stimme mit dieser Voraussetzung überein. Artikel 21 \nder VO (EG) Nr. 795/2004 setze ebenfalls bereits entsprechende Investitionen in \nProduktionskapazitäten voraus. Entweder müsse ein käuflicher Erwerb von \nPrämienansprüchen erfolgt sein, oder es müssten die Prämienansprüche aus der \nnationalen Reserve beantragt sein. Dies ergebe sich aus einer Zusammenschau der \nVorschrift mit Artikel 48 VO (EG) Nr. 1782/2003.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, \neinschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten. Am \n20. August 2008 hat ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin der Kammer \nstattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom gleichen Tage \nverwiesen (GA Blatt 76).\n\n12\n\nDie Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin und \nohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage, über die im Einverständnis der Parteien durch die Berichterstatterin \nals Einzelrichterin (vgl. § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung \n(vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden kann, ist zulässig, aber unbegründet. \n\n15\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Erhöhung der zugewiesenen \nZahlungsansprüche wegen Investitionen im Bereich der Schafhaltung. Der Bescheid \ndes Beklagten vom 18. April 2006 in der Fassung des Bescheides vom 30. Oktober \n2006 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2007 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n16\n\nAnspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers sind Artikel 21 der \nVerordnung (EG) Nr. 795/2004 und § 15 der Verordnung zur Durchführung der \neinheitlichen Betriebsprämie (BetrPrämDurchfV). Die Vorschrift des Artikels 21 VO \n(EG) Nr. 795/2004 ermöglicht die Zuteilung von Zahlungsansprüchen unter \nBerücksichtigung von Investitionen in Produktionskapazitäten. Ziel dieser Regelung \nist es, den Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe, die in die Erweiterung von \nProduktionskapazitäten investiert haben, ohne im Bezugszeitraum deswegen \nPrämienzahlungen zu erhalten, gleichwohl einen erhöhten betriebsindividuellen \nBetrag zu gewähren, um auf diese Weise deren Vertrauen in den Fortbestand der \nbisherigen, produktionsbezogenen Beihilferegelung zu schützen. Ein gewisser \nVertrauenstatbestand war dadurch gegeben, dass die nach altem Fördersystem zum \nZeitpunkt der Investitionen absehbaren Beihilfen einen wesentlichen Bestandteil der \nbetriebswirtschaftlichen Kalkulation des Landwirts bildeten und der Wegfall von \nTierprämien nach dem neuen Betriebsprämiensystem die - bereits begonnene - \nInvestition andernfalls unrentabel machen würde. \n\n17\n\nVoraussetzung für eine solche Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages nach \nArtikel 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 ist eine Investition, die zu einer unmittelbaren \nErhöhung der Produktionskapazität geführt hat. Daran fehlt es im Falle des \nklägerischen Betriebes. Die Erhöhung der Kapazität muss sich auf die \nProduktionseinheiten des Betriebes beziehen. Im Falle des Klägers setzt dies eine \nErhöhung der Anzahl der Mutterschafe voraus (vgl. Artikel 2 j der VO (EG) \nNr. 795/2004), die zum Aufbau eines prämienfähigen Mutterschafbestandes \nführt.\n\n18\n\nVgl. VG Stade, Urteil vom 14. Januar 2008 - 6 A 1228/08 -, juris-doc, \nRdnr. 26.\n\n19\n\nDas kann hier innerhalb des maßgeblichen Zeitraums bis zum 15. Mai.2004 nicht \nfestgestellt werden. Der Kläger hatte 2002 insgesamt 201 Prämienansprüche käuflich \nerworben, die er im Jahre 2004 auch aktiviert hatte (s. Schafprämienbescheid vom \n9. Dezember 2004). Weitere Prämienansprüche, die die Erhöhung seines \nSchafbestandes hätte sichern können, hat er bis zum 15. Mai 2004 nicht erworben. \nEine Beantragung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve war nach \neigenen Angaben des Klägers nicht möglich, weil er die notwendige Anzahl an \nMutterschafen seinerzeit tatsächlich nicht gehalten hat. Die Zuteilung von \nPrämienansprüchen aus der Nationalen Reserve setzte nämlich nach altem \nPrämienrecht voraus, dass diese zu mindestens 70% genutzt wurden, d.h. dass die \nentsprechende Zahl an Mutterschafen tatsächlich gehalten wurde (vgl. Art. 6a Abs. 2 \nVO (EWG) Nr. 3567/92 der Kommission, § 14 Abs. 3 der Rinder- und \nSchafprämienVO). Das Erfordernis der Beantragung von Prämienansprüchen aus \nder nationalen Reserve, das in § 15 Abs. 5 S. 2 BetrPräDV aufgenommen ist, dient \ndazu, eine zeitnahe Investition und deren Nachhaltigkeit zu belegen, die ohne diesen \nNachweis nicht plausibel wäre.\n\n20\n\nVgl. dazu: BR-Drs. Nr. 728/04, S. 30; ferner: VG Stade, Urteil vom 14. Januar \n2008, a.a.O., juris-doc, Rdnr. 28 f.; VG Augsburg Urteil vom 29. Januar 2008, AU \n3 K 07.332 juris-doc, Rdnr. 27 f.\n\n21\n\nDamit stellt § 15 Abs. 5 S. 1 und 2 BetriebsPräDV keine höheren Anforderungen \nan den Erhalt von Zahlungsansprüchen wegen Investitionen als das \nGemeinschaftsrecht, sondern konkretisiert die Voraussetzungen, die Artikel 21 VO \n(EG) Nr. 795/2004 vorgibt. Der nationale Verordnungsgeber umschreibt in § 15 \nAbs. 5 BetrPäDV Tatbestände, um behauptete Investitionen in \nProduktionskapazitäten und deren Nachhaltigkeit plausibel zu machen,\n\n22\n\nvgl. dazu: BR-Drucksache Nr. 728/04, Seite 30,\n\n23\n\nwas das Gemeinschaftsrecht jedenfalls verlangt.\n\n24\n\nDie Kammer übersieht dabei nicht, dass die Betriebsplanung des Klägers in \neinen Zeitraum gefallen ist, als konkrete Einzelheiten der auch seinerzeit schon \ngeplanten Agrarreform nicht in vollem Umfang bekannt waren. Eine solche Situation \nlässt sich jedoch im Bereich von Investitionen nicht vermeiden. Das Vertrauen auf \nden Fortbestand eines Förderprogramms oder -systems ist nicht allumfassend \ngeschützt. Im Bereich der hier betroffenen Agrarinvestitionen geht die \ngemeinschaftsrechtliche Regelung vielmehr davon aus, dass schutzwürdiges \nVertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Prämienregelungen nur dann \nbegründet wird, wenn im Vertrauen darauf tatsächlich (Investitions-)aufwand \nbetrieben wurde, der durch die Änderung der Subventionsvergabe unwirtschaftlich \nwerden würde. \n\n25\n\nMangels nachgewiesener Investitionen in Produktionskapazitäten im Falle des \nKlägers ist ein solcher Vertrauenstatbestand nicht vorhanden; vielmehr werden \nlediglich die schon begonnenen betrieblichen Planungen enttäuscht.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-13/7-k-458-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-13/7-k-458-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250885","retrieved":"2026-07-09 02:13:37.047925+00:00"}}