{"status":"available","doknr":"OLD250947","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1008.9L1172.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-10-08","aktenzeichen":"9 L 1172/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Erinnerung des Antragsgegners gegen den\nKostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts\nGelsenkirchen vom 9. Mai 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien\nErinnerungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Erinnerungsverfahren auf 2.541,85 Euro\nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDem Beigeladenen wurde seitens des Antragsgegners Ende Dezember 2006 die\nErlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft auf dem Grundstück L.-----\nX. 8, , erteilt.\n\n4\n\nBereits im Januar 2007 kam es zu ersten Lärmimmissionsbeschwerden der\nAntragsteller.\n\n5\n\nGegenüber dem Antragsgegner verzichtete der Beigeladene Anfang Februar\n2008 mündlich für die Zukunft auf die Durchführung von Musikveranstaltungen,\nerklärte jedoch einen Nutzungsänderungsantrag beim Bauordnungsamt stellen zu\nwollen, da er sich bereits seit einem Jahr mit der Errichtung einer Karaoke-Bar\nbeschäftige, er deswegen in Kontakt stehe mit dem Dienstleistungszentrum\nWirtschaft des Antragsgegners und ihm dort gesagt worden sei, dass eine\nNutzungsänderungsgenehmigung von \"Restaurant mit landestypischer Ausrichtung\"\nin \"Karaoke-Bar\" nicht erforderlich, vielmehr eine Genehmigung als \"Schank- und\nSpeisewirtschaft\" ausreiche.\n\n6\n\nDie Antragsteller haben aufgrund dieser Erklärung des Beigeladenen gegenüber\ndem Antragsgegner ein zivilrechtliches einstweiliges Anordnungsverfahren gegen\nden Beigeladenen in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erklärung\nwidersprach der Beigeladene und legte - zur Kenntnis des Antragsgegners gelangte -\nEidesstattliche Versicherungen von vier Mitmietern bzw. Nachbarn vor, die eine\nLärmstörung in ihren Wohnungen verneinten.\n\n7\n\nAm 16. März 2007 führte das Umweltamt des Antragsgegners in der Wohnung\nder Antragsteller eine Schallpegelmessung durch. In den Räumlichkeiten des\nGaststättenbetriebes fand zu diesem Zeitpunkt keine Veranstaltung statt. Es wurden\ndB-Werte zwischen 23 und 24 dB und damit unterhalb des Richtwertes von 25 dB\ngemessen. Lärmspitzen erreichten gelegentlich 28 dB. \n\n8\n\nUnter dem 27. März 2007 zeigte die Antragstellerin zu 1. weitere\nLärmbelästigungen an den letzten drei Wochenenden an. \n\n9\n\nUnter dem 11. April 2007 zeigte die Antragstellerin zu 1. weitere\nLärmbelästigungen an den Wochenendtagen 6. bis 9. April 2007 an.\n\n10\n\nEine daraufhin veranlasste Außendienstkontrolle am 21. April 2007 gegen 0.15\nUhr konnte keine überlaute Musikwiedergabe und auch kein lärmendes Verhalten\nder Gäste feststellen. \n\n11\n\nUnter dem 1. Mai 2007 zeigte die Antragstellerin zu 1. weitere\nLärmbelästigungen vom 30. April auf den 1. Mai 2007 an. Die Lärmbelästigungen\nwurden durch den Polizeibericht vom 24. Mai 2007 bestätigt. Gleichwohl teilte der\nAntragsgegner den Antragstellern bereits unter dem 14. Mai 2007 mit, dass der\nBeigeladene erneut aufgefordert worden sei, \"die gesetzlich geschützte Nachtruhe\neinzuhalten, und da die Lärmbelästigung in der vergangenen Woche deutlich\nzurückgegangen ist, hoffe ich, dass dieser Zustand bis zur erfolgten\nNutzungsänderung (...) weiterhin einhält\".\n\n12\n\nUnter dem 7. Juni 2007 zeigte die Antragstellerin zu 1. an, dass der Beigeladene\nvom 6. auf den 7. Juli 2007 eine Karaokeveranstaltung durchgeführt und laute Musik\nbis 3.00 Uhr nachts gespielt habe. Beim Antragsgegner hätten sie sich unter der\nNotfallnummer nicht gemeldet, weil solche Einsätze vorher abgesprochen werden\nmüssten.\n\n13\n\nAm 14. Juni 2006 wies der Antragsgegner die Antragsteller daraufhin, dass es an\nobjektiven Beweisen hinsichtlich der Lärmbelästigungen fehle.\n\n14\n\nMit Schreiben vom 29. Juli 2007 zeigte die Antragstellerin zu 1 ein weitere\nLärmbelästigung aufgrund einer Karaokeveranstaltung und lauter Musik vom 26. auf\nden 27. Juli 2007 an. Im nachhinein stellte sich für die Antragstellerin heraus, dass\ndabei eine für das Nutzungsänderungsgenehmigungsverfahren erforderliche,\nzwischen dem Beigeladenen und dem Antragsgegner abgesprochene\nSchallpegelmessung unter realistischen Bedingungen durchgeführt wurde.\n\n15\n\nBei der durchgeführten schalltechnischen Messung wurde in der Gaststätte ein\nSchallpegel von ca. 94 dB(A) festgestellt. Die Musikanlage wurde auf Maximal-\nStellung eingestellt. Der Schallpegel in den darüber liegenden Räumen weist in den\nSpitzen einen Wert von < 30 dB(A) auf. Der Ruhepegel in den Räumen erreichte\ndurch den starken Außenlärm des öfteren Werte um die 35-36 dB(A). Der\nSachverständige, Dipl. Ing. N. , folgerte daraus, dass die Belastung durch innere\nGeräuschquellen gegenüber den äußeren Lasten sicherlich vernachlässigt werden\nkönne.\n\n16\n\nMit Bescheid vom 6. September 2007 erteilte der Antragsgegner dem\nBeigeladenen die Nachtragserlaubnis zum Betrieb einer Schank- und\nSpeisewirtschaft mit regelmäßigen Musik- und Tanzveranstaltungen. Zugleich erteilte\nder Antragsgegner den Hinweis, dass er sich vorbehalte, bei nachgewiesener\nLärmbelästigung innerhalb der sich im Gebäude befindlichen Wohnräume von\ndurchschnittlich tags 35 dB(A) und durchschnittlich nachts 25 dB(A), einen\nSchallpegelbegrenzer zu fordern.\n\n17\n\nDie Antragstellerin zu 1. beschwerte sich erneut über Lärmbelästigungen am 2.\nund 3. September 2007. Der Antragsgegner teilte den Antragstellern daraufhin mit\nSchreiben vom 7. September 2007 mit, dass das eingeholte Schallschutzgutachten\nnach DIN 4109 \"die Einhaltung dieser Angaben\" ergeben habe, die Errichtung eines\nMesspunktes in den Wohnräumen der Antragsteller trotz schriftlicher Ankündigung\ndes Messtermins durch die Hausverwaltung nicht möglich gewesen sei und es daher\nnun in ihrer, der Antragsteller, Verantwortlichkeit liege, die Lärmbelästigung zu\nbeweisen. Wörtlich heißt es weiter: \"Sollten Sie sich weiterhin in der Nachtruhe\ngestört fühlen, obliegt es Ihnen nur frei, durch einen vereidigten Sachverständigen\nein Schallgutachten erstellen zu lassen, dass die Überschreitung der zulässigen\nWerte in ihrem Wohnräumen belegt. Bitte haben Sie Verständnis, dass vor dem\nHintergrund des erstellten Schallschutzgutachtens sowie der am 7. September 2007\nerteilten Baugenehmigung keine weiteren Kontrollen des Ordnungsamtes hinsichtlich\nvon Lärm stattfinden werden.\"\n\n18\n\nDie Antragstellerin zeigte unter dem 18. September 2007 weitere erhebliche\nLärmbeeinträchtigungen am 7., 8., 14. und 15. September 2007 an und wies darauf\nhin, dass erhebliche Grenzwertüberschreitungen bereits bei dem normalen und\nmäßig besuchten Geschäftsbetrieb vorlägen. Gleichzeitig legte sie das Gutachten\ndes Dipl.-Ing. F. über eine Schallpegelmessung in den Wohnräumen der\nAntragsteller am 14. September 2007 vor. Der Gutachter kam bei schwach bis mäßig\nfrequentiertem Gaststättenbetrieb zu der Feststellung deutlicher, eindeutig durch den\nGastronomiebetrieb verursachter Überschreitungen der Immissionswerte gemäß TA\nLärm bzw. DIN 4109. Er stellte eine Überschreitung des zulässigen Nachtpegels von\n8,8 dB(A) und eine Überschreitung des Spitzenpegels von 5,4 dB(A) fest. Aufgrund\ndieses Gutachtens forderte die Antragstellerin zu 1. im selben Schreiben den\nAntragsgegner zur zeitnahen Stellungnahme und zu zeitnahem Eingreifen bis zum\nVormittag des 20. September 2007 auf. Ausdrücklich behielten sich die Antragsteller\nfür den Fall eines fruchtlosen Fristablaufs rechtliche Schritte vor.\n\n19\n\nUnter dem 20. September 2007 teilte der Antragsgegner den Antragstellern mit,\ndass die gewerberechtlich erforderlichen Maßnahmen von ihm ergriffen würden, und\nerließ gegen den Beigeladenen eine Ordnungsverfügung des Inhalts, dass die\nErlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musik-\nund Tanzveranstaltungen nachträglich mit der Auflage versehen werde, dass die\nelektroakustische Anlage mit einem Schallpegelbegrenzer auszurüsten sei, der stets\nso einzupegeln und zu verplomben sei, dass in den Wohnungen innerhalb des\nGebäudes die gesetzlich vorgeschriebenen Immissionswerte - tagsüber: 6,00-22.00\nUhr: 35 dB(A), nachts: 22.00-6.00 Uhr: 25 dB(A) - nicht überschritten würden.\n\n20\n\nDie Einpegelung und Verplombung erfolgte am 26. September 2007.\n\n21\n\nAm 18. Oktober 2007 beschwerte sich die Antragstellerin erneut über nächtliche\nRuhestörungen an den Wochenendtagen 28. und 29. September, 5., 6., 12. und 13.\nOktober 2007 und fügte ihrem Schreiben ein Gutachten - Schalltechnischer\nMessbericht - des Dipl.-Ing. F1. bei, aus dem sich ergibt, dass die\nImmissionsrichtwerte der TA Lärm am 12. Oktober 2007 erheblich überschritten\nwurden. Am selben Tag gelangte der Antragsgegner zu der Einschätzung, dass das\nvon der Hausverwaltung durch das Ingenieurbüro N. erstellte Gutachten teilweise\nnicht korrekt und in mehreren Punkten nicht nachvollziehbar sei, während das von\nden Antragstellern beigebrachte Gutachten des Ingenieurbüros F. plausibel\nerscheine. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 teilte der Antragsgegner der\nAntragstellerin zu 1. mit, dass ihm zwei gegensätzlich Gutachten bzw. Nachweise der\nEinpegelung vorlägen, er deshalb anbiete, eine neutrale Messung durch sein\nUmweltamt durchführen zu lassen.\n\n22\n\nUnter dem 31. Oktober 2007 trafen die drei involvierten Stadtämter die\nEntscheidung, dem Beigeladenen eine Anhörung zum beabsichtigten\nordnungsbehördlichen Einschreiten zuzuschicken. In ihr sollte dem Beigeladenen\nvorgehalten werden, den Gaststättenbetrieb nicht entsprechend der\nBaugenehmigung zu nutzen, was das Schallschutzgutachten (der Antragsteller)\nbelege, und der Beigeladene aufgefordert werden, die Mottoabende nach 22.00 Uhr\nzu unterlassen. Ein Benachrichtigung der Antragsteller hiervon erfolgte nicht.\n\n23\n\nDiese begehrten am 2. November 2007 vorläufigen Rechtsschutz. Zwecks\nVermeidung einer stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 80\nAbs. 8 VwGO kontrollierte der Antragsgegner den Gaststättenbetrieb des\nBeigeladenen intensiver. Gleichwohl beschwerte sich die Antragstellerin über\nLärmbelästigungen außerhalb der Kontrollbesuchszeiten.\n\n24\n\nMit Ordnungsverfügung vom 14. November 2007 ordnete der Antragsgegner\ngegenüber dem Beigeladenen an, in den als Schank- und Speisewirtschaft genutzten\nRäumlichkeiten ab 22 Uhr abends Musikdarbietungen und Mottoabende zu\nunterlassen. Die Antragstellerin wurde vom Erlass dieser Verfügung in Kenntnis\ngesetzt. \n\n25\n\nAntragsteller und Antragsgegner erklärten im Erörterungstermin am 15. Januar\n2008 übereinstimmend die Hauptsache für erledigt. Ferner erklärte der\nAntragsgegner die Übernahme der Kosten des Verfahrens. Dementsprechend\nwurden dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens durch Beschluss der Kammer\nauferlegt. \n\n26\n\nMit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Mai 2008 setzte die Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts die vom Antragsgegner zu erstattenden\nKosten auf 3.150,89 Euro fest. Darin enthalten waren die Kosten für die beiden von\nden Antragstellern in Auftrag gegebenen Schallgutachten des Dipl.-Ing. F. in\nHöhe von zusammen 2.541,85 Euro. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des\nAntragsgegners. Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie\ndem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. \n\n27\n\nII.\n\n28\n\nDie fristgerecht erhobene Erinnerung (§§ 165, 151 S. 1 VwGO) ist unbegründet.\nDie den Antragstellern für die Gutachten des Dipl.-Ing. F. entstandenen\nKosten sind erstattungsfähig.\n\n29\n\nZu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens zählen gemäß § 162 Abs. 1\nVwGO neben den hier nicht streitbefangenen Gerichtskosten auch die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der\nBeteiligten.\n\n30\n\nDie durch die Einholung eines Privatgutachtens in einem\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten sind nur erstattungsfähig,\nwenn das Gutachten in dem Verfahren vorgelegt worden ist. \n\n31\n\nOVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2008 - 8 E 1152/07 -, DÖV 2008, 471,\nm.w.N.\n\n32\n\nDas trifft auf die Gutachten des Dipl.-Ing. F. zu.\n\n33\n\nZu den notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten in diesem Sinn gehören die\nKosten für ein Privatgutachten zu tatsächlichen Fragen aber nur ausnahmsweise.\nDies ist darauf zurückzuführen, dass in dem gemäß § 86 VwGO von der\nUntersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts\nwegen der Sachverhalt zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme zu\nbestimmen ist.\n\n34\n\nDiese Erwägung trifft gleich aus mehreren Gründen auf den vorliegenden Fall\nnicht zu. Das Hauptsacheverfahren betraf ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren, in\ndem sofortiges Einschreiten gegen zukünftige Ruhestörungen begehrt wurde. Dass\nderartige Ruhestörungen zeitlich unmittelbar bevorstanden, wurde seitens der\nAntragsteller glaubhaft gemacht. Dass es zu Ruhestörungen bei diesen\nVeranstaltungen kommen wird, wurde durch die Schallgutachten belegt. Ohne\ndieselben hätte das Verwaltungsgericht keinerlei Grund zum Einschreiten mit\nEingang des Verfahrens gehabt.\n\n35\n\nDer Antragsgegner hat durch seine Äußerungen im Schreiben vom 7. September\n2007 - Zitat: \"Sollten Sie sich weiterhin in der Nachtruhe gestört fühlen, obliegt es\nIhnen nur frei, durch einen vereidigten Sachverständigen ein Schallgutachten\nerstellen zu lassen, dass die Überschreitung der zulässigen Werte in ihrem\nWohnräumen belegt. Bitte haben Sie Verständnis, dass vor dem Hintergrund des\nerstellten Schallschutzgutachtens sowie der am 7. September 2007 erteilten\nBaugenehmigung keine weiteren Kontrollen des Ordnungsamtes hinsichtlich von\nLärm stattfinden werden.\" - die Erstellung der Gutachten von den Antragstellern\ngeradezu verlangt.\n\n36\n\nDie Erstellung der Gutachten diente auch von vornherein zu Beweiszwecken in\neinem gerichtlichen Verfahren wie dem Vorliegenden, denn die Antragsgegner waren\n- aufgrund der monatelangen ergebnislosen Korrespondenz mit dem Antragsgegner\nverständlicherweise - nicht mehr bereit, es bei den Anzeigen der Ruhestörungen\ngegenüber dem Antragsgegner zu belassen. Dies ergibt sich - für den Antragsgegner\nerkennbar - aus dem Schreiben der Antragsteller vom 18. September 2007 in dem\ndie Antragstellerin zu 1. den Antragsgegner zur zeitnahen Stellungnahme und zu\nzeitnahem Eingreifen bis zum Vormittag des 20. September 2007 aufforderte und\nsich ausdrücklich für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufs rechtliche Schritte\nvorbehielt. Der Antragsgegner hat dann zwar Maßnahmen - Ordnungsverfügung vom\n20. September 2007 - eingeleitet, diesen blieb aber der Erfolg versagt. Würde bereits\nerfolgloses Handeln des Antragsgegners die Erforderlichkeit eines Privatgutachtens\nfür ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren entfallen lassen, hätte es der\nAntragsgegner stets in der Hand diese Kosten nicht tragen zu müssen.\n\n37\n\nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners war auch die Erstellung des\nzweiten Gutachtens erforderlich. Durch die Ordnungsverfügung vom 20. September\n2007 und deren unzureichende Umsetzung am 26. September 2007 hatte sich für\ndie Antragsteller - wollten sie ein weitergehendes Einschreiten seitens des\nAntragsgegners aufgrund von nach wie vor bestehenden Ruhestörungen erreichen\noder in einem gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Hinblick auf\ndieses Ziel vorläufig obsiegen - geradezu die Notwendigkeit ergeben, den Nachweis\nzu führen, dass weiterhin die Lärmschutzwerte überschritten werden. \n\n38\n\nSoweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass er keine Genehmigung erteilt\nhabe, die es dem Beigeladenen ermöglicht habe, Immissionen oberhalb der\nGrenzwerte in der Wohnung der Antragsteller zu erzeugen, da bereits mit\nOrdnungsverfügung vom 20. September 2007 klargestellt worden sei, dass die\ngesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte einzuhalten seien, scheint er auf einen\nVerschuldensgesichtpunkt abzustellen. Ungeachtet dessen, dass nicht darin ein\nVerschulden des Antragsgegners zu sehen wäre, sondern vielmehr in dem Umstand,\nseinen ordnungsbehördlichen Aufgaben im Rahmen des Lärmschutzes nicht\nhinreichend nachgekommen zu sein bzw. diese Aufgabe auf die Antragsteller durch\ndas Schreiben vom 7. September 2007 übertragen zu haben, kommt es für die\nvorliegende Entscheidung auf ein Verschulden nicht an. \n\n39\n\nDer Erstattungsfähigkeit der Kosten für das zweite Gutachten steht - entgegen\nder Auffassung des Antragsgegners - nicht entgegen, dass bereits am 4. September\n2007 ein Vertreter der Hausverwaltung mitgeteilt habe, dass auf sein\nAnkündigungsschreiben über eine weitere Messung die Antragsteller weder eine Zu-\nnoch Absage erteilt hätten und dass das - mit der Messung beauftragte -\nIngenieurbüro C. von der Antragstellerin erfahren habe, dass diese aufgrund des\nschwebenden Gerichtsverfahrens (Zivilgericht) erst in drei Wochen eine Messung in\nihrer Wohnung ermöglichen wolle. Zum einen zieht der Antragsgegner hier zur\nStützung seiner Argumentation Aussagen Dritter heran, die er nicht verifiziert hat.\nZum anderen - und dies ist entscheidend - ist das zweite Gutachten zur Vorbereitung\ndes vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein deshalb erforderlich geworden, weil\nzwischenzeitlich die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. September\n2007 ergangen war und am 26. September 2007 umgesetzt wurde, weshalb die\nNotwendigkeit bestand, die Erfolglosigkeit dieser Maßnahme nebst ihres Vollzugs\nnachzuweisen. Ohne ein solches Gutachten durften die Antragsteller annehmen,\ndass der Antragsgegner weiteren, Ruhestörungen anzeigenden Schreiben keinen\nGlauben geschenkt hätte. Auch das Gericht hätte wohl keine Veranlassung gesehen,\nnoch am Tag des Antragseingangs - ohne Verwaltungsvorgänge - dahingehend tätig\nzu werden, dass der Antragsgegner zur Vermeidung eines stattgebenden\nBeschlusses nach § 80 Abs. 8 VwGO ein Tätigwerden zusagte. \n\n40\n\nAus Sicht der Antragsteller bestand im Zeitpunkt der Antragstellung auch noch\nhinreichende Veranlassung zur Einreichung des vorläufigen Rechtsschutzantrages,\nda sie von der - Tage zuvor behördenintern vereinbarten - Anhörung des\nBeigeladenen zu weiteren - hinreichenden - ordnungsbehördlichen Schritten nicht in\nKenntnis gesetzt worden sind.\n\n41\n\nDen Antragstellern waren aufgrund ihres monatelangen Zuwartens auch keine\nweiteren Ruhestörungen mehr zuzumuten, nachdem sie durch zwei, vom\nAntragsgegner als plausibel erachtete Gutachten den Nachweis erbracht hatten,\ndass die Ruhestörungen andauern. Vom Antragsgegner war in diesem\nZusammenhang kein Angebot des Tätigwerdens gefordert, sondern ein Tätigwerden.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n43\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 52\nAbs. 3 GKG. \n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-08/9-l-1172-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-08/9-l-1172-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250947","retrieved":"2026-07-09 02:13:42.288472+00:00"}}