{"status":"available","doknr":"OLD250946","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1008.9K52.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-10-08","aktenzeichen":"9 K 52/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Inhaber einer am 11. Juli 2005 durch eine polnische Behörde \nerteilten Fahrerlaubnis der Klassen A und B. In dem zugehörigen Führerschein ist als \nWohnort T. eingetragen. Die deutsche Fahrerlaubnis wurde ihm wegen \nvorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr durch Strafbefehl des Amtsgerichts C1. vom \n7. September 2004 - 27 Cs 44 Js 1557/04 27 (529/04) -, rechtskräftig seit dem 20. \nSeptember 2004, mit einer Sperrfrist von fünf Monaten entzogen. Nach den \nFeststellungen des Amtsgerichts befuhr der Kläger in der Nacht des 8. Juli 2004 mit \neinem Pkw unter Alkoholeinfluss u.a. den Ostring in C. . Eine ihm um 22.05 Uhr \nentnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,02 Promille. Einen \nAntrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nahm der Kläger unter dem 16. März \n2005 zurück.\n\n3\n\nNachdem der Beklagte durch das Kraftfahrt-Bundesamt von der polnischen \nFahrerlaubnis des Klägers erfahren hatte, ordnete er unter dem 28. Oktober 2005 \nunter Verweis auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die \nBeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Kläger bis \nzum 30. Januar 2006 an. Er begründete dies mit der der Entziehung der deutschen \nFahrerlaubnis durch das Amtsgericht C. zugrundeliegenden \nTrunkenheitsfahrt.\n\n4\n\nWeil der Kläger dieses Gutachten nicht vorlegte, entzog der Beklagte ihm mit \nOrdnungsverfügung vom 16. Februar 2006 unter Anordnung der sofortigen \nVollziehung die polnische Fahrerlaubnis. Er wies dabei darauf hin, dass der Kläger \ndamit ab sofort nicht mehr berechtigt sei, in Deutschland fahrerlaubnispflichtige \nKraftfahrzeuge zu führen.\n\n5\n\nHiergegen legte der Kläger am 2. März 2006 Widerspruch ein. Zur Begründung \nverwies er darauf, dass die Fahrerlaubnisentziehung europarechtswidrig sei. Die \nausgesprochene Sperrfrist sei im Zeitpunkt der Erteilung der polnischen \nFahrerlaubnis abgelaufen gewesen und der Kläger habe in Polen einen Wohnsitz \ngehabt.\n\n6\n\nDen Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster mit Bescheid vom 5. \nDezember 2006, zugestellt am 7. Dezember 2006, zurück. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 5. Januar 2007 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er \nseine Ansicht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis europarechtswidrig sei.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Februar 2006 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 5. Dezember 2006 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr tritt dem Klagebegehren entgegen. Zudem verweist er auf eine unter dem \n23. Februar 2007 erfolgte Mitteilung der Stadtverwaltung T. an das Kraftfahrt-\nBundesamt, aus der sich ergibt, dass der Kläger nur vorübergehend vom 15. April \n2005 bis zum 13. Juli 2005 in Polen gemeldet war.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie erhobene Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.\n\n16\n\nSie ist allerdings zulässig, insbesondere nicht wegen des Fehlens eines \nRechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn die auf § 3 Abs. 1 \nStraßenverkehrsgesetz (StVG) gestützte Entziehungsverfügung geht auch dann nicht \nins Leere, wenn schon kraft Gesetzes aufgrund der Regelung des § 28 Abs. 4 \nFahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die polnische Fahrerlaubnis des Klägers in \nDeutschland keine Rechtswirkungen entfaltet.\n\n17\n\nAnders BayVGH, Beschluss vom 7. August 2008 \n- 11 ZB 07.1259 -; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 10 S 1688/08 -\n\n18\n\nInsoweit wird auf die nachstehenden Ausführungen verweisen. Abgesehen \ndavon würde allein schon die Möglichkeit einer im gerichtlichen Verfahren \nerfolgenden Umdeutung der Entziehungsverfügung in einen feststellenden \nVerwaltungsakt,\n\n19\n\nvgl. dazu VGH Mannheim, a.a.O.,\n\n20\n\ndazu führen, dass das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfällt.\n\n21\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nDer Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis zu Recht gestützt auf § 3 Abs. 1 \nSatz 1 StVG mit den in § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 StVG für den Fall einer \nausländischen Fahrerlaubnis genannten Wirkungen entzogen. Danach ist die \nFahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als nicht befähigt oder ungeeignet \nzum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist etwa derjenige, der nicht die \nnotwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 \nStVG).\n\n23\n\nAllerdings ist vorliegend davon auszugehen, dass die von dem Kläger in Polen \nerworbene Fahrerlaubnis diesen in Deutschland nach § 2 Abs. 11 Satz 1 StVG i.V.m. \n§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV von Anfang an kraft Gesetzes nicht zum Führen von \nKraftfahrzeugen berechtigt hat.\n\n24\n\nDer Anwendung dieser innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung der \nGültigkeit einer sog. EU-Fahrerlaubnis steht in einer Fallgestaltung wie der hier \nvorliegenden nicht Gemeinschaftsrecht entgegen. Sie ist vereinbar mit den \nBestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den \nFührerschein (Abl. EG Nr. L 237 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie \n2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 (Abl. EU Nr. L 168 S. 36), wie sie im \nLichte der jüngsten Rechtsprechung des EuGH,\n\n25\n\nUrteil vom 26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann/Funk),\n\n26\n\nauszulegen ist, insbesondere mit Artikel 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie \n91/439/EWG.\n\n27\n\nDer EuGH hat zwar klargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen \nfür eine Fahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates obliegt, in \ndem die Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind \nnicht befugt, die diesbezüglichen Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu \nüberprüfen (a.a.O, Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen selbst dann gehindert, \nfahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer von einem anderen \nMitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem Betreffenden nach dem \ninnerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte oder wenn sie \nGrund zu der Annahme haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht \nvorgelegen haben (a.a.O., Rn. 54 f.). Dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung \ndes EuGH nach gilt dies auch in den Fällen, in denen dem Betreffenden im \nAufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis bereits früher wegen Drogen- oder \nAlkoholmissbrauchs entzogen worden war (vgl. a.a.O, Rn 24 und 33 ff.). \nFahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates kommen danach \nnur in Betracht, wenn die neue Fahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener \nEntziehung im Aufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist \n(a.a.O., Rn. 65) oder wenn ein Verhalten des Betreffenden nach dem (erneuten) \nErwerb der Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59).\n\n28\n\nDarüber hinaus hat der EuGH aber nunmehr entschieden, dass \nfahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates zur Bekämpfung \ndes missbräuchlichen sog. „Führerschein-Tourismus\" mit Blick auf die \nGewährleistung der Verkehrssicherheit dann zulässig sind, wenn sich auf der \nGrundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen vom \nAusstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass \ndie in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten \nWohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren \n(a.a.O., Rn. 67 ff.).\n\n29\n\nEine solche Verletzung der Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe b \nRichtlinie 91/439/EWG steht vorliegend nach Auffassung des Gerichts aufgrund der \nMitteilung der Stadt T. vom 23. Februar 2007 an das Kraftfahrt-Bundesamt fest. \nDaraus ergibt sich, dass der Kläger im Zeitpunk des Erwerbs der Fahrerlaubnis nur \nknapp drei Monate in Polen gemeldet war. Damit steht aufgrund einer Mitteilung \ndurch polnische Behörden fest, dass diese im Zeitpunkt der Erteilung der \nFahrerlaubnis nicht davon ausgegangen sind bzw. mangels entsprechender Prüfung \nnicht davon ausgehen konnten, dass der Kläger die nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe \nb Richtlinie 91/439/EWG erforderliche Mindestdauer von sechs Monaten für einen \nordentlichen Wohnsitz erfüllt hatte.\n\n30\n\nInsoweit lässt sich nicht einwenden, dass die genannte Mitteilung ihrem Inhalt \nnach nicht die Möglichkeit ausschließt, dass der Kläger gleichwohl faktisch die \nerforderliche Zeit seinen Wohnsitz in Polen gehabt hat, ohne dass dies den \npolnischen Behörden bekannt war. Dies ergibt sich daraus, dass auch der EuGH es \nausdrücklich genügen lässt, wenn sich die Nichterfüllung der Voraussetzungen des \nArtikels 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aus dem Führerschein, d.h. aus \nder dort unter der Nummer 8 (vgl. Nr. 2 Buchstabe d Anhang Ia Richtlinie \n91/439/EWG) gemachten Eintragung eines Wohnorts außerhalb des \nAusstellungsstaates ergibt. Auch in diesem Fall besteht aber die Möglichkeit, dass \nder Fahrerlaubnisinhaber sich tatsächlich lange genug in dem betreffenden Staat \naufgehalten hat, ohne dass dies der ausstellenden Behörde zur Kenntnis gelangt ist \noder für ihre Entscheidung von Bedeutung war. Demnach kommt es nach der \nRechtsprechung des EuGH ersichtlich nur darauf an, ob der Ausstellungsstaat die \nWohnsitzvoraussetzungen bei der Erteilung der Fahrerlaubnis ungeprüft gelassen \nbzw. missachtet hat, nicht hingegen, ob sie unabhängig hiervon, insbesondere ohne \nKenntnis der Ausstellungsbehörde, faktisch gegeben waren. Es genügt, wenn sich \nlediglich ersteres aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsstaates \nergibt.\n\n31\n\nAbgesehen davon vermag das Vorbringen des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung nicht die inhaltliche Richtigkeit der Mitteilung der Stadt T. vom 23. \nFebruar 2007, nach der er nicht die erforderliche Zeit seinen ordentlichen Wohnsitz in \nPolen hatte, in Frage zu stellen. Was ordentlicher Wohnsitz im Sinne des Artikels 7 \nAbs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG ist, ergibt sich aus der Legaldefinition des \nArtikels 9 Richtlinie 91/439/EWG. Dass der Kläger in diesem Sinne einen Wohnsitz in \nPolen hatte, lässt sich auch seinen eigenen Angaben nicht entnehmen. Erforderlich \nsind danach persönliche und berufliche Bindungen an den betreffenden Ort, \nzumindest aber persönliche Beziehungen, die enge Bindungen an diesen Ort \nerkennen lassen (Artikel 9 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG). Persönliche Bindungen \ndes Klägers in Polen sind schlechthin nicht erkennbar, berufliche können im Ergebnis \nebenfalls verneint werden. Eine Arbeit hatte der Kläger nach seinen Angaben in der \nmündlichen Verhandlung in Polen nicht, auch übte er dort kein Gewerbe aus. Sein \nAufenthalt sollte allenfalls dazu dienen, die Lage für eine erst beabsichtigte - aber \nletztlich nicht erfolgte - Gründung eines Autohandels in T1. zu sondieren, an \nderen Ernsthaftigkeit angesichts der fehlenden polnischen Sprachkenntnisse des \nKlägers und des Umstands, dass er nur „ein wenig Eigenkapital\" zur Verfügung hatte, \nüberdies mit guten Gründen Zweifel erhoben werden können. Selbst wenn man \ngleichwohl von beruflichen Bindungen des Klägers in Polen ausgeht, wäre nach \nArtikel 9 Satz 2 Richtlinie 91/439/EWG C. als sein ordentlicher Wohnsitz \nanzusehen. Denn der Klägers hatte nach eigenen Angaben wegen seiner weiterhin \ndort lebenden Ehefrau persönliche Bindungen dorthin und ist auch regelmäßig in die \ngemeinsame Wohnung zurückgekehrt.\n\n32\n\nEs mag im Übrigen zwar sein, dass der Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis \ndurch den Kläger gemessen an dem in Polen damals geltenden Recht \nmöglicherweise legal war, weil das Wohnsitzerfordernis erst seit dem 21. Oktober \n2005 in polnisches Recht umgesetzt ist. Das ändert aber nichts daran, dass objektiv \nein Verstoß gegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG vorliegt. Es \nmacht insoweit keinen Unterschied, ob dieser Verstoß seine Ursache in einer \nfehlerhaften Anwendung des Rechts des Ausstellungsstaates oder in einer \nunzulänglichen Umsetzung des Gemeinschaftsrechtsrechts dort hat. Da dem Kläger \ndurch den Strafbefehl des Amtsgerichts C. vom 7. September 2004 die \nFahrerlaubnis entzogen worden war, liegt auch die weitere Voraussetzung des \nArtikels 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat \ngegen den Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis vor deren Erteilung eine \nMaßnahme im Sinne des dortigen Absatzes 2 ergriffen haben muss.\n\n33\n\nJedenfalls die Tatbestandsvoraussetzung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV liegt vor. \nDem Kläger war die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig entzogen worden. Diese \nEntscheidung ist im Verkehrszentralregister noch nicht getilgt und damit \nverwertbar.\n\n34\n\nDer Umstand, dass damit der Kläger kraft Gesetzes nicht zum Führen von \nKraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt war und ist, steht dem Erlass einer \nVerfügung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht entgegen. Eine solche geht nicht ins \nLeere, weshalb es auch keiner Umdeutung in einen auf § 28 Abs. 4 FeV gestützten \nfeststellenden Verwaltungsakt bedarf.\n\n35\n\nSo aber VGH Mannheim, a.a.O.\n\n36\n\nZwar ist zuzugeben, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG dem Wortlaut nach das \nVorhandensein eines Rechts voraussetzt, das entzogen werden soll. Dies ergibt sich \nzwar nicht notwendigerweise aus dem Begriff „Entziehung\", da eine ausländische \nFahrerlaubnis aus völkerrechtlichen Gründen nicht entzogen werden kann und daher \nauch der Gesetzgeber nur von einer grundsätzlichen Geltungserstreckung der \nEntziehungsregelungen auf ausländische Fahrerlaubnisse spricht (vgl. BT-Drs. \n13/6914, S. 68); das Gesetz verwendet den Entziehungsbegriff im Fall der \nausländischen Fahrerlaubnisse also nicht unbedingt in einem engen, technischen \nSinne. Es folgt aber jedenfalls aus den in § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 StVG \ngenannten Rechtsfolgen der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis. Denn \ndie Aberkennung bzw. das Erlöschen eines Rechts setzen dessen Bestehen \nvoraus.\n\n37\n\nGleichwohl lässt sich § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG im Wege der Auslegung auch die \nBefugnis der Behörde entnehmen, festzustellen, dass eine ausländische \nFahrerlaubnis kraft Gesetzes wegen Eignungsmängeln im Inland nicht zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen berechtigt hat und nicht berechtigt, d.h. in diesem Sinne \nentzogen ist. \n\n38\n\nIn diesem Sinne etwa auch VG Neustadt, Beschluss vom 11. März 2005 - 4 L \n389/05.NW -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 2 K 1276/05 -\n\n39\n\nZwar wird in der Rechtsprechung die Ermächtigung für eine deklaratorische \nFeststellung des gesetzlichen Erlöschens eines Verwaltungsakts im Zweifel aus den \nVorschriften über dessen Erlass entnommen.\n\n40\n\nSo für das Ausländerrecht VGH Mannheim, Beschluss vom 13. März 1990 - 1 S \n3361/89 -.\n\n41\n\nDies spricht dafür, die Rechtsgrundlage einer solchen Feststellung im Fall des \nNichtbestehens einer Berechtigung kraft Gesetzes in den betreffenden \nRechtsvorschriften zu suchen, also hier § 2 Abs. 11 Satz 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 \nNr. 3 FeV.\n\n42\n\nAndererseits stellt sich auch die Nichtanerkennung der Gültigkeit einer EU-\nFahrerlaubnis unmittelbar durch eine Rechtsvorschrift, die ebenso wie die \nVorschriften über die konstitutive Entziehung durch Verwaltungsakt ihre \nRechtfertigung in der Regelungsermächtigung des Artikels 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie \n91/439/EWG hat, bei einer weiten Betrachtung durchaus als Aberkennung einer \ngemeinschaftsrechtlich begründeten Rechtsstellung dar. Dies lässt es im Blick auf \nden Wortlaut des § 3 Abs. 1 StVG, der ja im Hinblick auf den Begriff der „Entziehung\" \nohnehin nicht in einem engen, technischen Sinne verstanden werden muss, \nvertretbar erscheinen, die Ermächtigungsgrundlage für entsprechende \ndeklaratorische Feststellungsakte im Sinne einer spezielleren Regelung unmittelbar \ndieser Vorschrift zu entnehmen. Ihr Tatbestand im Übrigen steht dem nicht entgegen. \nDa § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nach der Rechtsprechung des EuGH so auszulegen ist, \ndass er nur im Fall eines offenkundigen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis \nzur Anwendung kommt, ist immer von der Ungeeignetheit des Betreffenden \nauszugehen. Denn das Wohnsitzerfordernis ist unerlässlich, um die Einhaltung der \nVoraussetzung der Fahreignung zu überprüfen.\n\n43\n\nEuGH, a.a.O. Rn. 69\n\n44\n\nAbgesehen davon ist aus der Perspektive des Fahrerlaubnisinhabers sowohl im \nFall der konstitutiv-gestaltenden Fahrerlaubnisentziehung als auch der \ndeklaratorischen der jeweilige wesentliche materielle Regelungsgehalt derselbe, \nnämlich der, dass der Inhaber nicht berechtigt ist, im Inland von der Fahrerlaubnis \nGebrauch zu machen. Für dieses Ergebnis sprechen schließlich auch systematische \nGründe. Denn nur dann, wenn es sich bei der Feststellung der Rechtsfolgen des § \n28 Abs. 4 FeV um einen auf § 3 Abs. 1 StVG gestützten Verwaltungsakt handelt, \nkann diese in den Führerschein eingetragen werden (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § \n47 FeV).\n\n45\n\nA.A. wohl VGH Mannheim, Urteil vom 9. September 2008 \n- 10 S 994/07 -, allerdings ohne Angabe einer konkreten Ermächtigungsgrundlage \nhierfür.\n\n46\n\nDie angefochtene Verfügung kann vom objektiven Empfängerhorizont \ndahingehend ausgelegt werden, dass nicht eine konstitutive, sondern eine \ndeklaratorische Fahrerlaubnisentziehung ausgesprochen ist. Zwar hat der Beklagte \neinen gestaltenden und nicht einen feststellenden Tenor gewählt. Dies ist aber mit \nBlick auf den dort enthaltenen - entscheidenden - Verweis auf die Rechtsfolge, dass \nnämlich der Kläger (jedenfalls) ab der Zustellung des Bescheides nicht berechtigt ist, \nin Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, unschädlich. \n\n47\n\nIm Übrigen lagen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vor, so dass sich die \nFahrerlaubnisentziehung als rechtmäßig erweist.\n\n48\n\nDie in dieser Vorschrift vorausgesetzte mangelnde Eignung des Klägers ergibt \nsich jedenfalls daraus, dass die diese gesetzliche Wertung enthaltende Vorschrift des \n§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV erfüllt ist; insoweit kann auf die obigen Ausführungen \nverwiesen werden. Einen Anspruch des Klägers auf eine Zuerkennungsentscheidung \nnach § 28 Abs. 5 FeV, die im Übrigen noch gar nicht beantragt worden ist, besteht \nnicht, da diese vorliegend gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 \nNr. 2 Buchstabe c FeV nur nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen \nGutachtens hätte ergehen können, weil der Kläger ein Fahrzeug im Straßenverkehr \nbei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt hat. \n\n49\n\nDa der Kläger im Übrigen der Auffassung war und ist, dass er zum Führen von \nKraftfahrzeugen im Inland berechtigt ist, lag ein regelungsbedürftiger Sachverhalt \nvor, der dem Beklagten Veranlassung zum Erlass der angefochtenen Verfügung \ngab.\n\n50\n\nDie Gebührenentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-08/9-k-52-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":8},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-08/9-k-52-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250946","retrieved":"2026-07-09 02:13:42.197086+00:00"}}