{"status":"available","doknr":"OLD250945","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1008.9K4063.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-10-08","aktenzeichen":"9 K 4063/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \nkann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1960 geborene Klägerin betreibt an der Örtlichkeit T.-------straße 34 \nin °°°°° E. eine Schankwirtschaft (beschränkter Speisebetrieb), für die sie \nunter dem 00.00.0000 eine Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (GastG) \nerhalten hatte.\n\n3\n\nUnter dem 3. April 2007 teilte das Finanzamt E. -Ost dem Beklagten \nmit, dass die Klägerin seit dem Jahr 2001 Abgaben aus ihrem Betrieb in Höhe \nvon 14.350,80 Euro - überwiegend aus Umsatzsteuerrückständen - schulde. \nVollstreckungsversuche seien erfolglos verlaufen, die Klägerin habe 2004 die \neidesstattliche Versicherung abgegeben. Die letzte freiwillige Zahlung sei am \n12. August 2005 erfolgt. Steuererklärungen und Voranmeldungen seien \nwiederholt zu spät eingereicht und Zahlungen verspätet geleistet worden. \nFerner teilte die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten dem \nBeklagten unter dem 19. April 2007 mit, dass die Klägerin dort \nZahlungsrückstände in Höhe von 508,88 Euro habe; das \nZwangsvollstreckungsverfahren sei anhängig. Nach Mitteilung des \nAmtsgerichts E. vom 17. August 2007 war die Klägerin nicht im \nSchuldnerverzeichnis eingetragen. Nach telefonischer Auskunft des \nFinanzamts E. -Ost vom 21. November 2007 waren die Steuerrückstände \nder Klägerin zu diesem Zeitpunkt auf 18.476,30 Euro angewachsen.\n\n4\n\nMit Verfügung vom 21. November 2007, zugestellt am 24. November \n2007, widerrief der Beklagte nach vorheriger Anhörung die erteilte Erlaubnis \nnach § 2 GastG und ordnete nach § 15 Abs. 2 GewO die Schließung der \nGaststätte innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Verfügung unter \ngleichzeitiger Androhung des unmittelbaren Zwangs an.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 1. Dezember 2007 Klage erhoben. Sie verweist \ndarauf, dass sie die ausstehenden Erklärungen abgegeben habe. Auch habe \nsie eine Abschlagszahlung von 1.000 Euro an das Finanzamt geleistet. Die \nRückstände beruhten auf Steuerschätzungen, die in dieser Höhe nicht real \nseien. Ihr Steuerberater gehe davon aus, dass tatsächlich nur Ansprüche des \nFinanzamtes in Höhe von 3.000 Euro bestünden. Dies könne sie \nbewältigen.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt - schriftsätzlich sinngemäß -,\n\n7\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. November 2007 \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr tritt dem Klagebegehren entgegen und verweist auf eine Mitteilung des \nFinanzamtes E. -Ost vom 10. September 2008, nach der die Rückstände \nder Klägerin inzwischen auf 75.035,46 Euro angewachsen seien. Für die \nJahre 2002 bis 2004 habe danach eine Außenprüfung stattgefunden, aus der \nsich Nachforderungen ergeben hätten. Steuererklärungen für die Jahre 2005 \nund 2006 seien eingereicht worden. Die Voranmeldungen der Umsatzsteuer \nder Jahre 2007 und 2008 seien geschätzt worden. Die Rückstände bei der \nBerufsgenossenschaft für die Jahre 2006 und 2007 betrügen nach einer \ndortiger Auskunft an den Beklagten 1.805,89 Euro.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Kammer konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin verhandeln und \nentscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und überdies mit der Ladung \nauf die Folgen ihres Nichterscheinens hingewiesen war (§ 102 Abs. 2 \nVwGO).\n\n13\n\nDie erhobene Anfechtungsklage ist zulässig aber unbegründet. Der \nangefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n14\n\nGemäß § 15 Abs. 2 GastG ist die Erlaubnis zum Betrieb eines \nGaststättengewerbes zu widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung Tatsachen \neintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nGastG rechtfertigen. Nach dieser Vorschrift ist eine Gaststättenerlaubnis zu \nversagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene \nnicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Einem \nGewerbetreibenden fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn er nach dem \nGesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein \nGewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Dies ist der Fall, wenn nach \neiner verständigen Würdigung aller Umstände ernsthafte Zweifel bestehen, \ndass die Gewerbeausübung nicht im Einklang mit dem geltenden Recht \nerfolgen wird. \n\n15\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. BVerwG Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C \n146.80 -; OVG NRW Urteil vom 30. Juli 1991 - 4 A 699/70 -; VGH Mannheim, \nBeschluss vom 7. August 1986 - 14 S 1961/86 -\n\n16\n\nBei der Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit ist auf den Zeitpunkt der \nletzten Behördenentscheidung abzustellen.\n\n17\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1994 \n- 1 B 212.93 - m.w.N.\n\n18\n\nDemgemäss richtet sich die Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit der \nKlägerin nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Zustellung des \nangefochtenen Bescheides.\n\n19\n\nDie Klägerin war in diesem Zeitpunkt unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 1 GastG. Sie bot nicht die Gewähr dafür, ihr Gewerbe zukünftig \nordnungsgemäß zu betreiben. \n\n20\n\nDiese Einschätzung ergibt sich aus den im maßgeblichen Zeitpunkt \nbestehenden Steuerschulden der Klägerin. Entstehen über einen längeren \nZeitraum bei einem Inhaber einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis \nSteuerschulden, rechtfertigen diese grundsätzlich die Annahme der \nUnzuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG, wenn dessen \nVerhalten den Schluss zulässt, dass es an dem erforderlichen Willen oder der \nEignung fehlt, die öffentlichen Berufspflichten zu erfüllen.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1964 \n- 7 159/63 - und vom 30. Oktober 1969 - 1 B 54/69 -\n\n22\n\nDie Steuerschulden der Klägerin betrugen nach Auskunft des Finanzamts \nE. -Ost im November 2007 für den Zeitraum der Jahre 2001 bis 2007 \ninsgesamt 18.476,30 Euro, die weit überwiegend aus \nUmsatzsteuerrückständen resultierten. Sie waren sowohl der absoluten Höhe \nnach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung der Klägerin, \ndie Steuern für ganze Veranlagungsjahre nicht gezahlt hatte, von Gewicht. \nDen Umsatzsteuerrückständen kommt in diesem Zusammenhang besondere \nBedeutung zu, da sie einen unmittelbaren Zusammenhang zur \nGewerbeausübung haben und zudem nicht aus eigenen Mitteln zu zahlen \nsind, sondern gleichsam nur treuhänderisch verwaltet werden. Es ist insoweit \nunerheblich, ob sich die Steuerschulden aus geschätzten oder aus exakt \nermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben. \n\n23\n\nBVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1988 - 1 B 164/87 -\n\n24\n\nDie bereits daraus begründete Annahme der Unzuverlässigkeit der \nKlägerin wird dadurch verstärkt, dass die Klägerin nach Auskunft des \nFinanzamtes im maßgeblichen Zeitpunkt wiederholt keine Steuererklärungen \neingereicht hatte. Damit ist sie nicht nur ihren Pflichten zur Zahlung \nfestgesetzter Abgabenpflichten nicht nachgekommen, sondern hat auch die \ngesetzlichen Pflichten im Hinblick auf die rechtzeitige Abgabe der \nSteuererklärungen verletzt. Missachtet hatte die Klägerin im Übrigen zudem \nihre Pflicht zur Zahlung der Beiträge zur Berufsgenossenschaft \nNahrungsmittel und Gaststätten, was nach den gleichen Grundsätzen zu \nbeurteilen ist wie ihre Steuerschulden und ihre Unzuverlässigkeit daher \nebenfalls belegt. Die genannten Rückstände sind im Lauf des \nKlageverfahrens massiv angewachsen, so dass trotz der Tatsache, dass die \nKlägerin inzwischen Steuerklärungen abgegeben hat, keine Anhaltspunkte \ndafür bestehen, dass sie künftig gewillt oder in der Lage ist, ihre steuerlichen \nBerufspflichten vollständig zu erfüllen.\n\n25\n\nDie auf § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützte, \naufschiebend bedingte Anordnung der Betriebsschließung innerhalb eines \nMonats nach Eintritt der Bestandskraft der Verfügung (Ziffer II der Verfügung), \nist ebenfalls rechtmäßig. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO kann die Fortsetzung \ndes Betriebs eines erlaubnispflichtigen Gewerbes verhindert werden, wenn es \nohne die Erlaubnis betrieben wird. Der Betrieb der Schankwirtschaft der \nKlägerin ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG erlaubnispflichtig. Mit der \nBestandskraft des Widerrufs der der Klägerin erteilten Erlaubnis wird die \nformelle Illegalität des von ihr betriebenen Gewerbes eintreten. Ab diesem \nZeitpunkt kann dessen Ausübung durch den Beklagten verhindert werden. \nDie Einräumung einer einmonatigen Abwicklungsfrist ist dabei unter \nVerhältnismäßigkeitsgesichtpunkten nicht zu beanstanden. Die Anordnung ist \nschließlich hinreichend, wenn auch auf den ersten Blick in irreführender \nWeise gemeinsam mit der Zwangsmittelandrohung unter der Ziffer III des \nangefochtenen Bescheides, begründet worden. \n\n26\n\nSchließlich begegnet die dem Bescheid beigefügte \nZwangsmittelandrohung keinen rechtlichen Bedenken.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250945","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-08/9-k-4063-07","cited_norms":[{"jurabk":"GastG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250945","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250945","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-08/9-k-4063-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250945","retrieved":"2026-07-09 02:13:42.094011+00:00"}}