{"status":"available","doknr":"OLD250944","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1008.7K3119.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-10-08","aktenzeichen":"7 K 3119/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer °°°° geborene Kläger erwarb am 00.00.0000 die Fahrerlaubnis der \nKlassen A, B, M und L.\n\n3\n\nWegen wiederholter Verkehrsverstöße und entsprechender Eintragungen \nim Verkehrszentralregister mit 8 Punkten wurde er vom Beklagten unter dem \n9. Januar 2004 schriftlich verwarnt und über die Möglichkeit eines \nPunkteabzuges durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar \nhingewiesen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass er im Falle weiterer \nVerkehrsverstöße, die zu 14 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister \nführten, an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer teilnehmen müsse. Von der \nMöglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar zur \nPunktereduzierung machte der Kläger keinen Gebrauch.\n\n4\n\nNachdem das Kraftfahrt-Bundesamt dem Beklagten im September 2005 \neinen Stand von insgesamt 16 Punkten im Verkehrszentralregister zu Lasten \ndes Klägers mitgeteilt hatte, forderte der Beklagte diesen mit Verfügung vom \n21. November 2005 zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 \nAbs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - innerhalb einer gesetzten \nFrist auf und entzog diesem mit Verfügung vom 24. Februar 2006 die \nFahrerlaubnis, weil er die Teilnahmebescheinigung über das Aufbauseminar \nnicht vorgelegt hatte.\n\n5\n\nNachdem der Kläger im Widerspruchsverfahren die \nTeilnahmebescheinigung vorgelegt hatte (Aufbauseminar vom 13. April 2006 \nbis zum 2. Mai 2006), hob der Beklagte die \nFahrerlaubnisentziehungsverfügung auf.\n\n6\n\nMit Urteil des Amtsgerichts C. vom 8. August 2007 (32 Ds 7 Js 765/06 \n- 355/07) wurde der Kläger wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in \nTateinheit mit Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt, was - nach Rechtskraft \ndes Urteils - zu einer Eintragung von weiteren 7 Punkten ins \nVerkehrszentralregister führte.\n\n7\n\nDaraufhin entzog der Beklagte dem Kläger nach Anhörung mit \nOrdnungsverfügung vom 20. Mai 2008 die Fahrerlaubnis, weil er mit mehr als \n18 Punkten im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt \neingetragen sei.\n\n8\n\nHiergegen erhob der Kläger am 5. Juni 2008 Klage und ersuchte \ngleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Den Antrag auf \nRegelung der Vollziehung hat die Kammer mit Beschluss vom 8. Juli 2008 \n(7 L 680/08) zurückgewiesen.\n\n9\n\nMit seiner Klage macht der Kläger geltend, dass er selbständiger \nSchrotthändler und deshalb notwendigerweise auf die Benutzung seines \nLKW-Pritschenwagen angewiesen sei. Dementsprechend habe auch das \nLandgericht im Berufungsverfahren das Fahrverbot nicht auf diesen LKW-\nPritschenwagen erstreckt, um ihm ausdrücklich die Möglichkeit der \nBerufsausübung zu gewährleisten. Es müsse berücksichtigt werden, dass er \nseit dem Vorfall vom 29. Oktober 2006 nicht wieder verkehrsrechtlich in \nErscheinung getreten sei. Auch habe er sich bei der beruflichen Nutzung des \nKraftfahrzeugs nichts zu Schulden kommen lassen. Er habe an einer \nFührerscheinberatung teilgenommen. Es müsse also davon ausgegangen \nwerden, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),\n\n11\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Mai 2008 \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr weist ergänzend daraufhin, dass der Kläger inzwischen mit 32 Punkten \nim Verkehrszentralregister eingetragen sei. Im Übrigen ließen die rechtlichen \nVorgaben keine andere Entscheidung zu.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird \nBezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der des Verfahrens \n7 L 680/08 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 20. Mai 2008 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n18\n\nDem Kläger war die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, nachdem er \nmit mehr als 18 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist (§ 4 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG). Diese zwingende rechtliche Folge hat die Kammer \nim Einzelnen im Beschluss vom 8. Juli 2008 im Verfahren auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes (7 L 680/08) dargelegt. Zur Vermeidung von \nWiederholungen wird hierauf und auf die zutreffende Begründung in der \nangefochtenen Ordnungsverfügung Bezug genommen, vgl. § 117 Abs. 5 \nVwGO.\n\n19\n\nWeitere Gesichtspunkte hat der Kläger nach Abschluss des Eilverfahrens \nnicht geltend gemacht; er hat auch gegen den Beschluss der Kammer \nRechtsmittel nicht eingelegt. Ferner ist er zur mündlichen Verhandlung nicht \nerschienen, so dass neue Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung \nrechtfertigen könnten, nicht aufgetreten sind.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250944","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-08/7-k-3119-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250944","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250944","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-08/7-k-3119-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250944","retrieved":"2026-07-09 02:13:42.005356+00:00"}}