{"status":"available","doknr":"OLD250943","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1008.7K2472.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-10-08","aktenzeichen":"7 K 2472/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 \n% des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1965 geborene Kläger erwarb im Januar 1983 die Fahrerlaubnis der alten \nKlassen 1 und 3. Wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftrad am 20. Oktober \n2002 (Atemalkoholkonzentration 0,38 mg/l) wurde gegen ihn eine Geldbuße \nverhängt. Ferner wurde er durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom \n15. November 2006, rechtskräftig seit 17. März 2007 wegen einer vorsätzlichen \nTrunkenheitsfahrt im Verkehr (Blutalkoholkonzentration 1,60 ‰) verurteilt. Der Kläger \nwar seinerzeit am 2. September 2005 auf einem Rastplatz der Bundesautobahn A 45 \nin Fahrtrichtung Oberhausen in seinem stehenden Fahrzeug betrunken angetroffen \nworden. Die anschließende Blutentnahme auf der Polizeiwache ergab eine \nBlutalkoholkonzentration von 1,81 ‰. Der Kläger, dem die Weiterfahrt untersagt \nworden war, wurde im Verlauf der Nacht zu einem späteren Zeitpunkt erneut in \nseinem Kraftfahrzeug angetroffen, wobei er diesmal mit dem Kraftfahrzeug fuhr. Die \nerneute Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,60 ‰.\n\n3\n\nUnter dem 2. Oktober 2007 forderte der Beklagte den Kläger daraufhin wegen \nder Trunkenheitsfahrten zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens \nauf. Die entsprechende Untersuchung fand am 30. November 2007 bei der B. \nGmbH in Dortmund statt und fiel zu Ungunsten des Klägers aus.\n\n4\n\nDaraufhin entzog ihm der Beklagte mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung \nvom 3. April 2008 die Fahrerlaubnis.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 30. April 2008 Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag auf Aussetzung der \nVollziehung wurde mit Beschluss der Kammer vom 20. Mai 2008 (7 L 528/08) \nzurückgewiesen. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus: Die \ngutachterliche Feststellung, er sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, sei \nnicht gerechtfertigt. Sämtliche nachweisbaren Fakten des Gutachtens belegten, dass \nkeine Eignungsbedenken gegeben seien. So habe die medizinische Untersuchung \nkeine eignungsausschließenden Befunde ergeben, auch die funktionpsychologische \nÜberprüfung habe seine Eignung bewiesen. Auch das Landgericht habe damals \nseine mangelnde Kraftfahreignung nicht feststellen können, sondern ihm den \nFührerschein wieder ausgehändigt. Daran sei der Beklagte gebunden.\n\n6\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2008 hat der Kläger zum \nAusdruck gebracht, dass er die Diplompsychologin, die ihn begutachtet habe, für \nvoreingenommen halte, weil diese ihn sinngemäß mit den Worten begrüßt habe „Wie \nkönnen Sie erwarten, hier noch ein positives Gutachten zu bekommen?\"\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 3. April 2008 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid \ndes Beklagten vom 3. April 2008 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen \nRechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nDie Kammer nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die \nGründe der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO) und \ndie Ausführungen im Beschluss der Kammer zum Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes vom 20. Mai 2008 (7 L 528/08). \n\n16\n\nMit Rücksicht auf das Klagevorbringen ist ergänzend anzuführen, dass die \nAufforderung zur Beibringung eines Gutachtens rechtmäßig war, weil dies gemäß \n§ 13 Nr. 2 b der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - zwingend vorgeschrieben ist, wenn \nwiederholt Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen \nwurden. Das ist hier mit den zwei Trunkenheitsfahrten 2002 und 2005 der Fall.\n\n17\n\nDie Wertung des Verordnungsgebers, wie sie in § 13 FeV zum Ausdruck kommt, \nberuht darauf, dass nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung eine \nBlutalkoholkonzentration ab 1,6 ‰ auf deutlich normabweichende \nTrinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeutet.\n\n18\n\nDass mit einer entsprechenden Alkoholgewöhnung ein erhöhtes \nGefährdungspotenzial einhergeht, bestätigen auch die Begutachtungs-Leitlinien zur \nKraftfahreignung, die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind \n(vgl. Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - a. a. O. S. 252). In ihrer \nNr. 3.11 befassen sich diese Leitlinien mit Alkoholmissbrauch und -abhängigkeit als \nMängeln, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Danach ist \ndie Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und \nVerlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos gerechtfertigt, wenn bei \nKraftfahrern im Straßenverkehr Werte um oder über 1,5 ‰ angetroffen werden. Bei \nsolchen Menschen pflege in der Regel ein Alkoholproblem vorzuliegen, das die \nGefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich berge. Häufiger \nAlkoholkonsum führe zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit \neiner realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des dadurch \nausgelösten Verkehrsrisikos. Wegen der durch die allgemeine Verfügbarkeit von \nAlkohol begünstigten hohen Rückfallgefahr seien strenge Maßstäbe anzulegen, \nbevor eine positive Prognose zum Führen von Kraftfahrzeugen gestellt werden \nkönne. Voraussetzung sei eine ausreichende Veränderung des Trinkverhaltens, die \nstabil und motivational gefestigt sein müsse.\n\n19\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32/07 -, \nVRR 2008, 203 ff.; juris-doc Rdnr. 16.\n\n20\n\nAusgehend hiervon ist die Eignung für das Führen von Kraftfahrzeugen wegen \nmehrfacher Trunkenheitsfahrten zu verneinen, wenn nach den Begleitumständen \nsowie den bisherigen und dem zu erwartenden Umgang des Betroffenen mit Alkohol \n(weiterhin) die Gefahr besteht, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug unter \nunzulässigem Alkoholeinfluss führen wird. Den damit verbundenen Fragen ist in dem \nvorgeschriebenen medizinisch-psychologischen Gutachten nachzugehen. Dabei sind \ndie Umstände, die in der Vergangenheit bereits zu den verzeichneten \nTrunkenheitsfahrten geführt haben, das Trinkverhalten des Betroffenen anhand \nseiner Vorgeschichte und Entwicklung sowie sein Persönlichkeitsbild näher \naufzuklären und zu bewerten, ob für die Zukunft auch die Gefahr einer \nTrunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug besteht.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, aaO, Rdnr. 20.\n\n22\n\nVorliegend ist durch die zwei Trunkenheitsfahrten belegt, dass der Kläger \n(jedenfalls in der Vergangenheit) zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und \neinem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholgenuss nicht hinreichend sicher \ntrennen kann. In diesem Fall des nachgewiesenen Alkoholmissbrauchs setzt die \nWiedererlangung der Kraftfahreignung voraus, dass eine Änderung des \nTrinkverhaltens eingetreten und diese Verhaltensänderung gefestigt ist (vgl. Ziff. 8.2 \nder Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Die Feststellung, ob dies der Fall ist, setzt \nein angemessenes Problembewusstsein und eine hinreichende Integration der \nÄnderung in das Gesamtverhalten voraus. Ein Änderungsprozess muss von dem \nBetroffenen nachvollziehbar aufgezeigt werden.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, aaO, Rdnr. 20, unter Hinweis auf die Begutachtungs-Leitlinie zur \nKraftfahreignung.\n\n24\n\nDas vom Kläger vorgelegte Gutachten der medizinisch-psychologischen \nUntersuchungsstelle B. vom 20. Dezember 2007, das auf einer Untersuchung am \n30. November 2007 beruht, enthält die hierzu erforderlichen Feststellungen und \nWertungen. Bei der 53-Minütigen psychologischen Exploration des Klägers durch die \nDiplom-Psychologin sind die Trinkgewohnheiten des Klägers einschließlich der \ndahinter stehenden Gründe und der Motivation zu einer etwaigen \nVerhaltensänderung ausführlich erfragt worden. Die Gutachterin hat sich dabei \nerkennbar an die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und \nErstellung der Gutachten gehalten, die in der Anlage 15 zu § 11 FeV aufgestellt sind. \nDort heißt es nämlich unter Ziffer 1 f: „In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand \nder Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen,... \nDem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihm \nein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen \nunter Einfluss von Alkohol vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der \nFahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die zukünftig einen Rückfall als \nunwahrscheinlich erscheinen lassen.\" Solche Bedingungen hat die Sachverständige \naufgrund der Exploration nicht erkennen können. Sie hat dies nachvollziehbar und \nschlüssig anhand der einzelnen Äußerungen des Klägers während der Exploration \ndargelegt. Danach hat der Kläger zwar seine früheren Trinkmengen durchaus \nrealistisch einschätzen können, indem er Angaben gemacht hat, die die \nnachgewiesene Blutalkoholkonzentration belegen können, er hat allerdings nach der \nSchlussfolgerung der Sachverständigen die persönlichen Hintergründe seines \nmissbräuchlichen Alkoholkonsumverhaltens bisher nicht ausreichend aufgearbeitet. \nDiese Schlussfolgerung ist anhand der wiedergegebenen Äußerungen des Klägers \nnachvollziehbar. So hat er z. B. angegeben, als er nach der persönlichen Ursache für \nseinen Alkoholkonsum gefragt wird: „Man habe einfach getrunken, weil alle \ngetrunken hätten, wenn er mit den Jungs unterwegs gewesen sei. Da habe er sich \naber auch so nie Gedanken drüber gemacht.\" Warum er sich zur Abstinenz \nentschlossen habe: „Vielleicht für seine Jungs. Vielleicht sei ihm aufgefallen, dass er \ndenen in der Vergangenheit zu oft abgesagt habe.\" Auch zu zukünftigem eigenen \nAbstinenzverhalten äußert sich der Kläger in der wiedergegebenen Exploration nicht \neindeutig: Auf die Frage danach, wie lange er abstinent leben möchte, gab er zur \nAntwort: „Das könne er nicht sagen. Er mache sich da keine Gedanken drum. Er \ntrinke einfach keinen Alkohol. Wer könne schon sagen, wie lange das gut gehe. ... Er \nkönne auch nicht sagen, ob er nicht in den nächsten Jahren zu Silvester mal ein Glas \ntrinke.\" Diese beispielhaft wiedergegebenen Angaben lassen die Prognose der \nGutachterin, dass es sich bei der Abstinenz des Klägers wahrscheinlich nur um eine \nTrinkpause handele und wegen der fehlenden Kenntnis persönlicher Trinkmotive ein \nerneuter missbräuchlicher Umfang nicht ausgeschlossen werden könne, \nnachvollziehbar und schlüssig erscheinen. \n\n25\n\nDer Kläger hat keine der im Gutachten in indirekter Rede wiedergegebenen \nÄußerungen in Abrede gestellt. Auch sonst hat er dem Gutachten substantiiert nichts \nentgegengesetzt; seine Ansicht in der mündlichen Verhandlung, letztlich beruhe die \nPrognose der Gutachterin auf einer Spekulation, ist nicht haltbar. Wissenschaftliche \nPrognosen sind anerkannte Methoden, derer sich Sachverständige bedienen. Die \nFrage nach künftigem missbräuchlichen Alkoholverhalten lässt sich nur prognostisch \nbeantworten. Weder der Umstand, dass bei der medizinischen Untersuchung keine \nAnhaltspunkte für eine Störung der Leberfunktion aufgetreten sind, noch dass er die \npsychophysischen Leistungstests erfolgreich absolvieren konnte, widerlegt das \nErgebnis des Gutachtens, sondern zeigt lediglich, dass der vom Kläger für die \nVergangenheit selbst eingeräumte Alkoholmissbrauch bei ihm - bisher - keine \nnachweisbaren Spuren hinterlassen hat.\n\n26\n\nDas Gutachten zeigt auch sonst keinerlei Ansatzpunkte dafür auf, dass die \nGutachterin, die für den psychologischen Teil verantwortlich ist, gegenüber dem \nKläger voreingenommen wäre. Es ist in sachlicher Form abgefasst und beurteilt \ninsbesondere in der zusammenfassenden Befundwürdigung sowohl zu Gunsten als \nauch zu Lasten des Klägers sprechende Umstände. Soweit die Gutachterin die vom \nKläger in der mündlichen Verhandlung wiedergegebene Äußerung zu Beginn der \nSitzung getan haben sollte, ist auch dies kein Beweis für ihre Voreingenommenheit, \nweil zum einen die dahinter stehende Motivation der Gutachterin unbekannt ist \n(mögliche Provokation des Klägers?) zum anderen das von mehreren Gutachtern \nunterzeichnete und damit verantwortete Gutachten inhaltlich selbst keinen Anlass \nbietet, an der Unvoreingenommenheit des Gutachters zu zweifeln. \n\n27\n\nErkennbare Fehler oder Unschlüssigkeiten, die den hohen Aussagewert eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens erschüttern könnten,\n\n28\n\nvgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 1. Februar 2006 - 1 M \n124/05 -, juris-doc, Rdnr. 12, \n\n29\n\nsind hier nicht gegeben. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass die dortige \nPrognose, der Kläger sei zum Untersuchungszeitpunkt (November 2007) zum \nFühren von Kraftfahrzeugen ungeeignet gewesen, weil zu erwarten sei, dass er auch \nkünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, zutreffend ist, weshalb \ndie angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist.\n\n30\n\nEs liegt nun in der Sphäre des Klägers, in einem Wiedererteilungsverfahren \nnachzuweisen, dass eignungsausschließende Umstände in seiner Person nicht mehr \ngegeben sind.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250943","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-08/7-k-2472-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250943","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250943","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-08/7-k-2472-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250943","retrieved":"2026-07-09 02:13:41.865258+00:00"}}