{"status":"available","doknr":"OLD250996","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1006.7L1103.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-10-06","aktenzeichen":"7 L 1103/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4672/08 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. August 2008 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die Vollzugsanordnung ist insbesondere \nhinreichend begründet worden. Sie hebt die besondere Gefahr bei weiterer \nTeilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor, sollte dieser erneut \nunter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug führen. Damit ist dem \nBegründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. \n\n5\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nFahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die \nim Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen \nVerfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 \nAbs. 5 VwGO).\n\n6\n\nIn Ergänzung dazu wird mit Rücksicht auf das Antragsvorbringen \nFolgendes ausgeführt: Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage, ob \nder Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert. Entscheidend ist vielmehr, \ndass der Antragsteller unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug \ngeführt hat, so dass derzeit von einem mangelnden Trennungsvermögen \nzwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges \nausgegangen werden muss. Dadurch hat er sich als ungeeignet zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen erwiesen (vgl. § 3 des Straßenverkehrsgesetzes \n- StVG -, § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - i.V.m. Ziffer 9.2 \nder Anlage 4 zu §§ 11 bis 13 FeV). Der im Blut des Antragstellers nach dem \nErgebnis des toxikologischen Gutachtens des Chemischen \nUntersuchungsamtes der Stadt I. vom 30. April 2008 festgestellte THC-Wert \nvon 4,3 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die \nGrenzwertkommission festgesetzten Wert von 1,0 ng/ml und rechtfertigt die \nAnnahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der \nFahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die \nAnnahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich und in der Regel auch \nausreichend.\n\n7\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 \n- 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und \nLiteratur.\n\n8\n\nIst also die Entziehungsverfügung schon auf Grund der „Drogenfahrt\" am \n16. März 2008 rechtmäßig, kommt es auf das Ergebnis des (trotzdem \nangeordneten) Drogenscreenings vom 16. Juni 2008 nicht mehr entscheidend \nan. Allerdings ergibt sich aus dem darüber erstellten Gutachten von Prof. Dr. \nQ. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. ) vom 25. \nJuni 2008, dass der Antragsteller offenbar in erheblichem Umfang \nCannabisprodukte konsumiert. Insbesondere beide, nur 3 Monate \nauseinander liegende Befunde machen deutlich, dass der Antragsteller ein \nbehandlungsbedürftiges Drogenproblem haben könnte. Soweit der \nAntragsteller darauf hinweist, dass das Gutachten Q. nach eigener \nEinschätzung „nur eingeschränkte Gültigkeit\" haben solle, ist darauf \nhinzuweisen, dass entgegen dieser Annahme der Antragsteller doch \nrechtzeitig (nämlich sogar innerhalb von 6 Tagen seit Zustellung der \nAufforderung) zur Blutabnahme erschienen ist. Im Übrigen sprechen beide \nUntersuchungsbefunde dagegen, dass der Antragsteller - wie er vorträgt - nur \näußerst selten Cannabis konsumiert.\n\n9\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen \nkeinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit \nerscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache \nhingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse \ndes Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine \nsofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten \nStraßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die \nVoraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr \nvorliegen. Es bleibt dem Antragsteller aber unbenommen, den hierfür \nerforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch \neine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend \nvorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV); bei dieser dürften im Übrigen auch \ndie Tatsachen zu berücksichtigen sein, die hinsichtlich seiner Fahrerlaubnis \nzur Fahrgastbeförderung zur Anordnung vom 25. Januar 2008 zur Vorlage \neines Gutachtens geführt haben.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und berücksichtigt angemessen, dass es vorliegend \nnicht nur um eine Fahrerlaubnis der Klasse B geht, sondern auch die \nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erlischt (§°48 Abs. 10 Satz 2 \nFeV).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250996","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-06/7-l-1103-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250996","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250996","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-06/7-l-1103-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250996","retrieved":"2026-07-09 02:13:46.505865+00:00"}}