{"status":"available","doknr":"OLD250995","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1006.7L1022.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-10-06","aktenzeichen":"7 L 1022/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 4418/08 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Juli 2008 \nanzuordnen, \n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, \naber nicht begründet, da das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung \ndas private Interesse der Antragstellerin überwiegt, mit den im Internetcafé \nC. Str. 166 in S. von ihr aufgestellten, in der angefochtenen \nVerfügung näher beschriebenen Geräten Sportwetten an Veranstalter \nvermitteln zu dürfen, die in Nordrhein-Westfalen über keine Erlaubnis zur \nVeranstaltung von Sportwetten verfügen und denen gemäß § 10 Abs. 5 i.V.m. \nAbs. 2 GlüStV auch keine Erlaubnis erteilt werden kann. Dasselbe gilt für die \nAufforderung, die beiden Geräte aus dem Internetcafé zu entfernen.\n\n5\n\nDer Antragsgegner hat seine Verfügung zu Recht auf § 9 Abs. 1 Satz 2, \nSatz 3 Nr. 3 GlüStV gestützt. \n\n6\n\nEr ist als örtliche Ordnungsbehörde wie bisher auch für \nUntersagungsverfügungen gegen in seinem Zuständigkeitsbereich tätige \nSportwettenvermittler gemäß § 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW sachlich \nzuständig. Diese Zuständigkeit ist nicht gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 \nBuchstabe c) GlüStV AG NRW, § 1 Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz \nauf die Bezirksregierung E. verlagert worden.\n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 -, juris; a.A. \nVerwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 L 1849/07 -, \nNRWE.\n\n8\n\nDie angefochtene Verfügung ist auch im Übrigen bei der im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig. \n\n9\n\nAdressat der Verfügung ist die Antragstellerin. Zwar ist die Verfügung an \ndie geschäftsführende GmbH der Antragstellerin gerichtet, allerdings mit dem \nZusatz, dass sie als „rechtliche Vertreterin\" der Antragstellerin angesprochen \nwerde. Im Zusammenhang mit der Feststellung in der Begründung der \nVerfügung, dass die umstrittenen Wettterminals von der Antragstellerin \naufgestellt worden seien, von ihr illegal betrieben würden und dass dies \nverhindert werden müsse, ergibt sich, dass die Antragstellerin und nicht die \ngeschäftsführende GmbH oder deren ebenfalls in der Anschrift aufgeführten \nGeschäftsführer in Anspruch genommen werden sollte. Dagegen spricht vor \ndiesem Hintergrund auch nicht die der Adressierung entsprechende \nTenorierung der angefochtenen Verfügung. Der Umstand, dass der \nvorliegende Antrag und die zugehörige Klage im Namen der Antragstellerin \nund nicht im Namen der geschäftsführenden GmbH oder deren \nGeschäftsführer erhoben worden sind, zeigt, dass auch die Antragstellerin die \nVerfügung als an sie gerichtet angesehen hat. Insoweit unterscheidet sich der \nvorliegende Sachverhalt von dem dem Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom \n26. August 2008 - 4 B 741/07 - zugrunde liegenden Fall.\n\n10\n\nFür die materielle Beurteilung unerheblich ist, ob die umstrittenen Geräte \nauch andere Anwendungen oder Internetverbindungen ermöglichen als den \nZugang zu einem Sportwettunternehmen. Nach den Feststellungen des \nAntragsgegners, die sich mit den Feststellungen anderer Behörden decken \n(vgl. 7 L 572/08), werden sie in dem umstrittenen Betrieb jedenfalls auch für \nSportwetten genutzt und zu diesem Zweck den Kunden zur Verfügung \ngestellt. Dies ist nicht erlaubt und der Antragstellerin daher zu Recht verboten \nworden.\n\n11\n\nInsoweit schließt sich das Gericht im Ergebnis und in der Begründung den \nüberzeugenden und ausführlichen Erwägungen des Beschlusses des \nOVG NRW vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, juris an und verweist zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die den Parteien bekannten Gründe \ndieser Entscheidung. Danach genügt das in Nordrhein-Westfalen geltende \nSportwettenmonopol in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Ausgestaltung \nsowohl den nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben des \nBundesverfassungsgerichts wie auch dem europäischen Gemeinschaftsrecht. \nInsbesondere fehlt es nicht an einer kohärenten und systematischen \nBegrenzung der Wetttätigkeit in Deutschland und zwar auch dann nicht, wenn \nfür diese Betrachtung der gesamte Glücksspielmarkt in den Blick zu nehmen \nwäre (OVG NRW, a.a.O., Rdnr. 116 ff).\n\n12\n\nDies hat die Kammer inzwischen auch in Hauptsacheverfahren so \nentschieden. \n\n13\n\nVgl. Urteil vom 17. September 2008 - 7 K 3335/07 -.\n\n14\n\nHierauf wird Bezug genommen.\n\n15\n\nDanach fällt die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen \nVollzugsinteresses gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, der \nUntersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der \nHauptsache nicht nachkommen zu müssen, zu ihren Ungunsten aus. Ist - wie \nin Nordrhein-Westfalen - das bestehende staatliche Wettmonopol nach der ab \ndem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit an den Vorgaben ausgerichtet worden, die das \nBundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt haben, darf die \nVermittlung privater Sportwetten und die diese betreffende Werbung \nunterbunden werden. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich schon aus § 9 \nAbs. 2 GlüStV, wonach Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende \nWirkung haben. Diese Wertung entspricht dem mit der Neuregelung \nverfolgten Ziel einer wirksamen Bekämpfung der Wett- und Spielsucht und ist \nim Interesse einer kohärenten Glücksspielpolitik geboten. Umgekehrt besteht \nan der Fortsetzung voraussichtlich illegaler Tätigkeiten und der Erzielung von \nGewinnen aus solchen Tätigkeiten kein schützenswertes privates Interesse. \nBesondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend eine andere \nInteressenabwägung zugunsten der Antragstellerin rechtfertigen könnten, \nsind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.\n\n16\n\nDie Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht \nauf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 \ni.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in \nVerfahren der vorliegenden Art.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250995","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-06/7-l-1022-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250995","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250995","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-06/7-l-1022-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250995","retrieved":"2026-07-09 02:13:46.434844+00:00"}}