{"status":"available","doknr":"OLD251044","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1001.9L1106.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-10-01","aktenzeichen":"9 L 1106/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert wird auf 2.625,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie sinngemäß gestellten Anträge,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 4698/08 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. August 2008 hinsichtlich der \nEntziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen, \nsowie\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 4698/08 gegen die \nZwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners vom 25. August 2008 \nanzuordnen,\n\n5\n\nsind nicht begründet.\n\n6\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des \nöffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Entziehung der \nFahrerlaubnis des Antragstellers mit dessen privatem Interesse an der \nvorläufigen weiteren Erhaltung seiner Fahrerlaubnis fällt zu Lasten des \nAntragstellers aus. Bei dieser Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des \neingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Bedeutung zu.\n\n7\n\nDie erhobene Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil die angefochtene \nOrdnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen \nworden ist, sich nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen \nPrüfung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand als voraussichtlich rechtmäßig \ndarstellt. \n\n8\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 \nSatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die \nFahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis sich als \nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist u.a. \nderjenige, der die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen nicht \nerfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Der Antragsgegner ist vorliegend im \nErgebnis zu Recht von der Ungeeignetheit des Antragstellers ausgegangen.\n\n9\n\nDer Antragsgegner hat allerdings offensichtlich angenommen, dass er auf die \nNichteignung des Antragstellers nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 \nFahrerlaubnis-Verordnung (FeV) schließen durfte, weil dieser das unter dem 4. \nApril 2008 angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht \nbeigebracht hat. Dies ist jedoch so nicht richtig. Vorliegend hat es weder der \nbereits früher angeordneten Blutuntersuchung noch eines medizinisch-\npsychologischen Gutachtens bedurft. Vielmehr hätte der Antragsgegner nach § \n11 Abs. 7 FeV hier ohne weitere Begutachtung von der Nichteignung des \nAntragstellers ausgehen können.\n\n10\n\nNach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines \nGutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der \nFahrerlaubnisbehörde feststeht. Der Wortlaut der Vorschrift deutet zwar darauf \nhin, dass es hinsichtlich der Nichteignung eines subjektiven Elements im Sinne \neines Überzeugtseins auf Seiten der Behörde bedarf. Hieran dürfte es vorliegend \nfehlen, da der Antragsgegner ja gerade eine Begutachtung für erforderlich \ngehalten hat. Seinem Sinn und Zweck nach stellt § 11 Abs. 7 FeV aber lediglich \nklar, dass die Begutachtung unterbleibt, wenn die mangelnde Eignung bereits \nfeststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden \nkann (BR-Drs. 443/98, S. 254). Danach kommt es also allein darauf an, dass die \nNichteignung des Betroffenen objektiv feststeht. Dies ist im Übrigen unter \nverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zwingend, denn die Anforderung eines \nobjektiv nicht erforderlichen Gutachtens zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung \nwäre ein unnötiger und damit unverhältnismäßiger Eingriff in die \nPersönlichkeitsrechte (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) des Betroffenen. Der \nWortlaut des § 11 Abs. 7 FeV steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Er \nlässt sich entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift einschränkend \ndahingehend interpretieren, dass die Wörter „zur Überzeugung der \nFahrerlaubnisbehörde\" außer Betracht bleiben.\n\n11\n\nVgl. zur einschränkenden Auslegung des Wortlauts einer Vorschrift, wenn er \nderen Sinn und Zweck überschreitet, BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2007 - 1 \nBvR 737/00 -.\n\n12\n\nVorliegend steht die Nichteignung des Antragstellers in diesem Sinne objektiv \nfest. Von der Nichteignung des Betroffenen ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV \ninsbesondere auszugehen, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach der \nAnlage 4 zur FeV vorliegt. Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung \noder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen, wenn der \nFahrerlaubnisinhaber gelegentlich Cannabis konsumiert und zwischen dem \nKonsum von Cannabis und dem Fahren mit einem Kraftfahrzeug nicht trennen \nkann.\n\n13\n\nNach Auswertung des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des \nAntragsgegners ist der Antragsteller danach als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen anzusehen. Er führte am 29. Oktober 2007 gegen 18.45 Uhr in \nF. ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel. Die Analyse der \nihm am selben Tag um 19.45 Uhr entnommenen Blutprobe ergab nach dem \nrechtsmedizinischen Gutachten des Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin, \nUniversitätsklinikum C. ) vom 20. Dezember 2007 folgende Befunde:\n\n14\n\nTetrahydrocannabinol (THC): 2,0 ng/ml\n\n15\n\n11-OH-THC (THC-Metabolit): 0,4 ng/ml\n\n16\n\nTHC-COOH (THC-Metabolit): 26,5 ng/ml.\n\n17\n\nDas Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Konsum von \nCannabisprodukten und deren Einwirkung auf den Antragsteller zum \nVorfallszeitpunkt nachgewiesen sind.\n\n18\n\nEs kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob schon die einmalige \nEinnahme von Cannabis als gelegentlicher Konsum im Sinne der FeV \nangesehen werden kann,\n\n19\n\nso zu § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2005 - \n3 Bs 87/05 -, mit dem Hinweis, dass gelegentliche Einnahme jede sei, die hinter \nregelmäßiger zurückbleibe,\n\n20\n\noder ob dies zumindest die zweimalige Einnahme von Cannabis \nvoraussetzt,\n\n21\n\nso BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 \n- 11 CS 05.1453 - m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung.\n\n22\n\nDenn der Antragsteller hat im Verlauf der Polizeikontrolle am 29. Oktober \n2007 (Montag) gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten nach Belehrung \nausdrücklich angegeben, seit seinem 14. Lebensjahr an den Wochenenden \nregelmäßig Cannabis zu konsumieren. Zuletzt habe er an den drei \nvorangegangenen Tagen mehrere Joints geraucht (BA Heft 1, Bl. 5). \n\n23\n\nDamit ist ein zumindest gelegentlicher Cannabis-Konsum belegt, bei dem der \nAntragsteller wenigstens einmal nicht zwischen dem Konsum von \nCannabisprodukten und dem Fahren eines Kraftfahrzeuges getrennt hat. Der \nnach dem vorgenannten Gutachten festgestellten THC-Werte von 2,0 ng/ml \nübersteigt den zu § 24a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission \nfestgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme einer \nBeeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwerts ist für die \nAnnahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch \nausreichend.\n\n24\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 \n- 1 BvR 2652/03 -, dem sich die Kammer in Übereinstimmung mit der \nRechtsprechung des OVG NRW angeschlossen hat.\n\n25\n\nLediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sich die \nNotwendigkeit einer ärztlichen oder medizinisch-psychologische Begutachtung \nvorliegend auch nicht zwingend aus dem von dem Antragsgegner angeführten \nErlass des Verkehrsministeriums NRW vom 10. Juni 1999 ergibt, der für das \nGericht ohnehin nicht bindend ist. Die dort unter Nr. 6.1.2 auf Seite 8 im vierten \nAbsatz enthaltenen Ausführungen dürften nur den Fall betreffen, dass ein \neinmaliger Konsum von Cannabis bei gleichzeitigem Führen eines \nKraftfahrzeugs feststeht bzw. eingeräumt ist. Hingegen geht der Erlass (Seite 8, \nAbsatz 2) zu Recht davon aus, dass bei feststehendem gelegentlichen \nCannabiskonsum und Beikonsum von Alkohol oder anderen psychoaktiv \nwirkenden Stoffen die Fahrerlaubnis sofort entzogen werden kann. Nach Nr. \n9.2.2. der Anlage 4 zur FeV steht aber im Fall des feststehenden gelegentlichen \nKonsums das fehlende Trennungsvermögen dem Beikonsum gleich, so dass die \nAusführungen des Erlasses auf Seite 8, Absatz 2 auch in dieser Konstellation \nAnwendung finden müssen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der \nbisherigen Rechtsprechung der Kammer.\n\n26\n\nDer Antragsteller hat auch keine atypischen Umstände dargelegt, die nach \nNr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung eine vom \nRegelfall abweichende Bewertung der Fahreignung zuließen. Eine Kompensation \ndurch besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung \noder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen ist nicht \nansatzweise dargetan, geschweige denn nachgewiesen.\n\n27\n\nDanach lagen beim Antragsteller die Voraussetzungen zum Führen eines \nKraftfahrzeugs nicht vor. Diese können nur dann wieder als gegeben angesehen \nwerden, wenn eine Änderung des Konsumverhaltens nachgewiesen wird. Nach \nNr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen \nBeirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und \nWohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Stand: Februar \n2000) können die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann \nwieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass \nkein Konsum mehr besteht. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel durch die \nVorlage von mindestens vier, über den Zeitraum von einem Jahr in \nunregelmäßigen Abständen durchgeführten Laboruntersuchungen. \n\n28\n\nSchließlich rechtfertigen auch die Angaben des Antragstellers keine ihm \ngünstige Entscheidung im Rahmen einer Interessenabwägung. In Verfahren der \nvorliegenden Art ist in erster Linie das öffentliche Interesse an der Sicherheit im \nStraßenverkehr betroffen. Dies umfasst insbesondere den Schutz der wichtigen \nRechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Straßenverkehrsteilnehmer vor \nunkalkulierbaren Risiken, die von Kraftfahrern ausgehen, die zum Führen von \nKraftfahrzeugen ungeeignet sind. Das private Interesse des Antragstellers an \ndem vorläufigen Erhalt seiner Fahrerlaubnis muss demnach gegenüber dem \nInteresse der Allgemeinheit an einer sicheren Teilnahme am Straßenverkehr \nzurücktreten.\n\n29\n\nDie in dem Bescheid vom 7. August 2008 enthaltene deklaratorische \nAufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) sowie \ndie zugehörige Zwangsgeldandrohung begegnen keinen rechtlichen \nBedenken.\n\n30\n\nDie Zwangsgeldfestsetzung vom 25. August 2008 erweist sich ebenfalls als \nvoraussichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der \nihr zugrundeliegende Ordnungsverfügung angeordnet, die überdies nach den \nobigen Ausführungen voraussichtlich rechtmäßig ist. Zudem ist das festgesetzte \nZwangsgeld in bestimmter Höhe unter Setzung einer Frist für die Abgabe des \nFührerscheins schriftlich angedroht und die Androhung zugestellt worden (§ 63 \nVwVG NRW). Da der Führerschein innerhalb der gesetzten Frist nicht \nabgegeben wurde, durfte der Antragsgegner das Zwangsgeld festsetzen.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei \nsetzt die Kammer in Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Entziehung einer \nFahrerlaubnis der Klasse B geht, in Hauptsacheverfahren den Auffangwert und in \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte dieses Betrags an. Hinzu \nkommt die Hälfte des festsetzten Zwangsgelds.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251044","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-01/9-l-1106-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251044","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251044","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-01/9-l-1106-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251044","retrieved":"2026-07-09 02:13:50.548788+00:00"}}