{"status":"available","doknr":"OLD251043","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1001.9L1029.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-10-01","aktenzeichen":"9 L 1029/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 4432/08 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. August 2008 bezüglich der \nEntziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und im Übrigen \nanzuordnen,\n\n4\n\nist nicht begründet.\n\n5\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des \nöffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Entziehung der \nFahrerlaubnis des Antragstellers mit dessen privatem Interesse an der \nvorläufigen weiteren Erhaltung seiner Fahrerlaubnis fällt zu Lasten des \nAntragstellers aus. Bei dieser Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des \neingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Bedeutung zu.\n\n6\n\nDie erhobene Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil die \nangefochtene Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die \nFahrerlaubnis entzogen worden ist, sich nach der im Eilverfahren allein \ngebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig darstellt. \n\n7\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. \n1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Danach hat die \nFahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer \nFahrerlaubnis sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. \nDies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) \ninsbesondere, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach der Anlage 4 zur \nFeV vorliegt. Gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 ist die Eignung oder bedingte \nEignung zum Führen von Kraftfahrzeugen für sämtliche Fahrerlaubnisklassen \nbei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes \n(ausgenommen Cannabis) zu verneinen.\n\n8\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller hat sich auf \nAnordnung des Antragsgegners einer ärztlichen Urinuntersuchung \nunterzogen. Das daraufhin erstellte chemisch-toxikologische Gutachten des \nProf. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum C. ) vom 30. \nJuni 2008 ist entgegen der Ansicht des Antragstellers verwertbar. Es kann in \ndiesem Zusammenhang offen bleiben, ob die Anordnung der \nUrinuntersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV rechtmäßig war. Denn der \nAntragsteller hat sich der angeordneten ärztlichen Begutachtung gestellt und \ndas Gutachten ist vorgelegt worden. Damit liegt eine neue Tatsache vor, die \nselbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der \nRechtmäßigkeit der behördlichen Gutachtenanforderung ab.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1996 - 11 B 11.94 -; Urteil vom 18. \nMärz 1982 - 7 C 69.81 -\n\n10\n\nDas genannte Gutachten ergab u.a. folgenden Befund:\n\n11\n\nKokainmetabolit (Benzoylecognin) 23 ng/ml.\n\n12\n\nEs kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller Konsum von \nKokain nachgewiesen ist.\n\n13\n\nDiese Schlussfolgerung wird weder durch den Verweis des Antragstellers \nauf die Geringfügigkeit des gefundenen Metabolitwertes und auf einen in der \nRechtsprechung angeblich anerkannten Cut-off-Wert noch durch die \nEinlassung des Klägers infrage gestellt, der Kokainmetabolit sei durch \nzufälligen Hautkontakt in seinen Körper gelangt.\n\n14\n\nZunächst handelt es sich bei dem Cut-off-Wert entgegen der Ansicht des \nAntragstellers nicht um einen allgemeingültigen Schwellenwert für den \nNachweis eines Kokainkonsums. Vielmehr bezeichnet dieser Wert die von \ndem Hersteller des jeweiligen Analyseverfahrens festgesetzte Grenze, ab der \nein Messwert als positiv im Sinne eines Nachweises anzusehen ist. Sie liegt \naus Sicherheitsgründen in der Regel deutlich oberhalb der tatsächlichen \nMessempfindlichkeit des Verfahrens.\n\n15\n\nVgl. etwa Schmidt u.a., Toxichem+Krimtech (Mitteilungsblatt der \nGesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie) 2002, S. 7\n\n16\n\nAus dem in der von dem Antragsteller beigebrachten Entscheidung des \nBayVGH erwähnten Cut-off-Wert, der sich im Übrigen auf eine Blut- und nicht \neine Urinuntersuchung bezog, können für dieses Verfahren daher keine \nRückschlüsse gezogen werden. Da nach den Feststellungen des Gutachtens \nvorliegend der Nachweis des Kokainkonsums geführt ist, muss vielmehr \ndavon ausgegangen werden, dass der für die hier angewendeten \nAnalyseverfahren gültige Cut-off-Wert überschritten war, auch wenn die \nermittelte Metabolitmenge nach den Ausführungen des Gutachters als gering \nzu bezeichnen ist. Es liegt im Übrigen durchaus nahe, dass der Metabolitwert \ndeshalb gering war, weil der Konsum bereits längere Zeit zurücklag oder nur \neine geringe Menge Kokain eingenommen worden ist.\n\n17\n\nSchließlich wird das Ergebnis des Gutachtens, nach dem anzunehmen ist, \ndass der Antragsteller Kokain konsumiert hat, nicht durchgreifend durch seine \nEinlassung erschüttert, es sei möglich, dass die Kokainspuren durch \nzufälligen Hautkontakt in einer Diskothek in seinen Körper gelangt sein \nkönnen. Zum einen basiert diese Darstellung auf höchst vagen, nicht weiter \nsubstantiierten Vermutungen, wobei nicht einmal die angebliche Tätigkeit des \nAntragstellers in einer Diskothek belegt ist - nach dem Beschluss des \nAmtsgerichts E. vom 27. August 2008 ist er selbständiger Grafiker -. \nZum anderen bestehen jedenfalls erhebliche tatsächliche Zweifel daran, dass \neine relevante Aufnahme von Kokain oder dem nachgewiesenen Metaboliten \nin der vom Antragsteller beschriebenen Weise möglich ist. Denn Kokain und \nseine Abbauprodukte werden hauptsächlich über den Urin aus dem Körper \nausgeschieden,\n\n18\n\nvgl. Iten, Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss, Zürich 1994, \nS. 151,\n\n19\n\nso dass etwaige Konzentrationen im Schweiß nicht sehr hoch sein \ndürften.\n\n20\n\nVor diesem Hintergrund erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass \nallein durch zufällige und kurzzeitige Hautkontakte eine derartige Menge \ndieser Stoffe in den Körper gelangen kann, dass dies auch noch zu einem \npositiven Metabolitnachweis im Urin führt. Jedenfalls im Rahmen der \nsummarischen Prüfung in diesem Verfahren kann hiervon nicht ausgegangen \nwerden.\n\n21\n\nBereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des \nBetäubungsmittelgesetzes schließt im Regelfall die Kraftfahreignung aus. \nHierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme\") \nals auch die gesamte Systematik der Nr. 9. Es bedarf weder des Nachweises \neiner Abhängigkeit noch eines Unvermögens der Trennung von Konsum und \nVerkehrsteilnahme.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 \n- 16 B 332/07 -, m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. November 2004 - \n12 ME 404/04 -.\n\n23\n\nUmstände, die einen Ausnahmefall im Sinne der Vorbemerkungen zur \nAnlage 4 der FeV nahe legen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n24\n\nDie Voraussetzungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs können beim \nAntragsteller nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn eine \nÄnderung des Konsumverhaltens nachgewiesen wird. Nach Nr. 3.12.1 der \nBegutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für \nVerkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und \nWohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Stand: \nFebruar 2000) ist das der Fall, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein \nKonsum mehr besteht. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel durch die \nVorlage von mindestens vier, über den Zeitraum von einem Jahr in \nunregelmäßigen Abständen durchgeführten Laboruntersuchungen.\n\n25\n\nSchließlich rechtfertigen auch die weiteren Angaben des Antragstellers \nkeine ihm günstige Entscheidung im Rahmen einer Interessenabwägung. In \nVerfahren der vorliegenden Art ist in erster Linie das öffentliche Interesse an \nder Sicherheit im Straßenverkehr betroffen. Dies umfasst insbesondere den \nSchutz der wichtigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der \nStraßenverkehrsteilnehmer vor unkalkulierbaren Risiken, die von Kraftfahrern \nausgehen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind. Das private \nInteresse des Antragstellers an dem vorläufigen Erhalt seiner Fahrerlaubnis \nmuss demnach gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer sicheren \nTeilnahme der Bevölkerung am Straßenverkehr zurücktreten. Insoweit \nvermag auch der Verweis des Antragstellers darauf, dass er dringend auf die \nFahrerlaubnis angewiesen sei, keine andere Entscheidung zu \nrechtfertigen.\n\n26\n\nDie mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundene \nZwangsgeldandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Sie entspricht den \ngesetzlichen Vorgaben der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGerichtskostengesetz. Dabei setzt die Kammer in Rechtsstreitigkeiten, in \ndenen es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, C1E und \nCE geht, in Hauptsacheverfahren den Auffangwert und in Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte dieses Betrages an. \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251043","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-01/9-l-1029-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251043","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251043","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-01/9-l-1029-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251043","retrieved":"2026-07-09 02:13:50.470911+00:00"}}