{"status":"available","doknr":"OLD251042","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1001.7L1032.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-10-01","aktenzeichen":"7 L 1032/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird hinsichtlich des Gebührenbescheides vom 21. \nJuli 2008 auf Kosten der Antragstellerin eingestellt.\n\nIm Übrigen wird der Antrag hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis \nauf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auf 2.524 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nSoweit die Antragstellerin den Antrag hinsichtlich des \nGebührenbescheides vom 21. Juli 2008 durch Beschränkung ihres Antrages \nsinngemäß zurückgenommen hat, ist das Verfahren entsprechend § 93 Abs. \n3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.\n\n3\n\nIm Übrigen ist der sinngemäß gestellte Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4440/08 der Antragstellerin \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Juli 2008 \nwiederherzustellen,\n\n5\n\ngemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet. Die im \nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die \nEntziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.\n\n6\n\nDie Entziehungsverfügung ist schon deshalb rechtmäßig weil die \nEinnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob \ndadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht \neinmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein \nKraftfahrzeug geführt worden ist. (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 \nder Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der \nBegutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für \nVerkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und \nWohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der \nBundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass \ndie Antragstellerin Kokain konsumiert hat, wird von ihr nicht bestritten. Es \nergibt sich auch aus dem rechtsmedizinischen Gutachten des Prof. Dr. E. \n(Institut für Rechtsmedizin der Universität E1. ) vom 28. Juni 2007, \ndemzufolge bei der Antragstellerin am 22. Mai 2007 Kokain nachgewiesen \nworden und davon auszugehen ist, dass sie an diesem Tag unter der \nnachlassenden Wirkung von Kokain gefahren ist. Ferner hat die \nAntragstellerin selbst zugegeben, sowohl zu diesem Datum wie auch am 22. \nDezember 2007 Kokain eingenommen zu haben. Auf die Frage eines \neventuellen Verwertungsverbotes, wie von der Antragstellerin vorgetragen, \nkommt es deshalb nicht an. Denn schon der einmalige Konsum harter Drogen \nist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112 \n(2007), 371; BayVGH, Beschlüsse \nvom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar 2006 \n- 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W \n8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 \n- 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom \n22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse \nvom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), \nund 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; \na.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch \n2002, 599.\n\n8\n\nAus diesem Grunde ist die vom Antragsgegner ausgesprochene \nAufforderung zur Vorlage eines Gutachtens auch nicht erforderlich gewesen, \n§ 11 Abs. 7 FeV. Auf die Frage einer möglichen Fristverlängerung kommt es \ndeshalb nicht an; allerdings ist offensichtlich, dass eine (weitere) \nFristverlängerung wegen unzureichender wirtschaftlicher Verhältnisse wegen \nder Gefährdung des Straßenverkehrs nicht in Betracht gekommen wäre. \n\n9\n\nEin Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit \nnicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von der \nAntragstellerin ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, \nals dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden \nkönnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse der Antragstellerin \nüberwiegendes öffentliches Interesse daran, sie durch eine sofort wirksame \nMaßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr \nauszuschließen. Die geltend gemachten Nachteile muss die Antragstellerin \nhinnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die \nEntziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt der \nAntragstellerin unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem \nspäteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische \nUntersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 \nFeV) und die angesichts der zwei Trunkenheitsfahrten der Antragstellerin in \nden Jahren 2005 und 2007 auch die Alkoholproblematik gemäß § 13 Satz 1 \nNr. 2 b FeV einzubeziehen haben wird.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und \n3 GKG. Dabei wird der Streitwert für die Klasse B von 5.000 Euro wegen des \nnur vorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte reduziert. \nHinsichtlich des Gebührenbescheides kommt ein Viertel des \nGebührenbetrages (gerundet) hinzu.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251042","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-01/7-l-1032-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251042","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251042","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-01/7-l-1032-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251042","retrieved":"2026-07-09 02:13:50.397017+00:00"}}