{"status":"available","doknr":"OLD251065","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0930.12K2043.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-09-30","aktenzeichen":"12 K 2043/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. \nH. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Regierungsamtsrat im Dienst des Beklagten. Im \nstreitgegenständlichen Zeitraum (1999 bis 2004) erhielt er Bezüge nach der \nBesoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage III \nBBesG). Er ist verheiratet und Vater von drei in den Jahren 1984, 1986 und \n1988 geborenen Kindern, für die er im streitgegenständlichen Zeitraum \nAnspruch auf Zahlung von Kindergeld hatte. \n\n3\n\nAb Januar 1999 zahlte der Beklagte den Familienzuschlag ab dem dritten \nKind allgemein unter dem Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Überprüfung. \nMit standardisierten Bescheiden vom 15. Dezember 2004 - den Erhalt eines \nsolchen Bescheides bestreitet der Kläger - hob der Beklagte diesen Vorbehalt \nauf und erklärte die Familienzuschlagszahlungen für dritte und weitere Kinder \nfür die Zeit ab dem 1. Januar 1999 für endgültig. In den \nBesoldungsmitteilungen für Januar 2005 befand sich der Hinweis: „Soweit Sie \nFamilienzuschlagszahlungen für dritte und weitere Kinder ab 01.01.1999 \nerhalten haben, verweise ich auf mein Schreiben vom 15. Dezember 2004.\" \n\n4\n\nIn den Verwaltungsvorgängen des Beklagen fehlt es an einem Vermerk, \ndass unter dem 15. Dezember 2004 ein entsprechender Bescheid an den \nKläger versandt worden ist. Ein Ausdruck des Bescheides - und der \nBezügemitteilung für Januar 2005 - wurde ausweislich der Chronologie des \nVerwaltungsvorgangs zur Akte genommen, als der Kläger mit Schreiben vom \n9. Mai 2006 unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 17. Juni 2004 - 2 C \n34/02 - beantragte, ihm die bislang nicht gezahlten kinderbezogenen \nBezügebestandteile, insbesondere für das dritte Kind, ab Januar 2000 bis \neinschließlich des Jahres 2006 nachzuzahlen. Der Kläger wies in diesem \nSchreiben darauf hin, dass der Beklagte im Januar 2001 auf einem \nInformationsblatt erklärt habe, die Bezüge würden insoweit bis zu einer \nverfassungsgerichtlichen Überprüfung unter Vorbehalt gezahlt; eine \nbesondere Antragstellung sei mit Blick darauf nicht erforderlich. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 28. Juni 2006 teilte der Beklagte mit, dass für eine \nerneute Entscheidung über Nachzahlungen für den Zeitraum 1999 bis 2004 \nkein Raum bestehe. Er habe über diesen Zeitraum bereits mit Bescheid vom \n15. Dezember 2004 entschieden; dieser Bescheid sei bestandskräftig, da der \nKläger gegen ihn kein Rechtsmittel eingelegt habe. Über den Antrag für die \nJahre 2005 und 2006 entschied der Beklagte jeweils in gesonderten \nBescheiden, die nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens sind. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 25. Juli 2006 gab der Kläger an, einen Bescheid vom \n15. Dezember 2004 nicht erhalten zu haben und bat um einen Zweitdruck. Er \nhabe den Bescheid in seinen Unterlagen nicht auffinden können. Es sei ihm \nauch nicht erinnerlich, dass ihm ein solcher Bescheid zugestellt worden sei. \nInsofern gehe er davon aus, dass der Bescheid mangels Zugangs nicht \nbestandskräftig geworden sei. Es sei ihm außerdem nicht klar, auf welcher \nGrundlage ein solcher Bescheid habe ergehen können, da in der fraglichen \nZeit nicht eine gesetzliche Maßnahme verkündet worden sei, die den nicht \nverfassungsgemäßen Zustand bei der Beamtenbesoldung kinderreicher \nBeamtinnen und Beamter hätte beseitigen können. Vorsorglich lege er gegen \nden Bescheid vom 15. Dezember 2004 Widerspruch ein und beantrage \nWiedereinsetzung in den vorherigen Stand.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 4. September 2006 übermittelte der Beklagte dem \nKläger Zweitschriften des Bescheides vom 15. Dezember 2004 und der \nBezügemitteilung für Januar 2005. Er wies darauf hin, dass der Kläger \nspätestens nach Erhalt dieser Bezügemitteilung in der Lage gewesen sei, \nentsprechende Maßnahmen zu ergreifen und bat um Mitteilung, ob der \nWiderspruch aufrecht erhalten bleibe. Dies bekräftigte der Kläger mit \nSchreiben vom 29. September 2006. Einen Nachweis, dass ihm der Bescheid \nvom 15. Dezember 2004 zugestellt worden sei, könne der Beklagte nicht \nerbringen. Hinsichtlich der Bezügemitteilung für Januar 2005 sei festzuhalten, \ndass dort weder von einer Zustellung noch von einem Bescheid die Rede sei. \nEs werde auch nicht auf einzuhaltende Fristen hingewiesen. \n\n8\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 22. \nJuni 2007 als unzulässig zurück. Der Bescheid vom 15. Dezember 2004 sei \nbestandskräftig. Er sei am 15. Dezember 2004 zur Post gegeben worden und \ngelte daher gemäß § 41 VwVfG als am 18. Dezember 2004 bekannt gegeben. \nDie Rechtsmittelfrist sei mit Ablauf des 18. Januar 2005 verstrichen. Der \nKläger habe lediglich den Zugang des Bescheides vom 15. Dezember 2004 \nbestritten, jedoch keine plausible Erklärung dafür abgegeben, warum er \ndiesen nicht erhalten habe. Selbst wenn ihm der Bescheid nicht zugegangen \nsei, hätte er sich nach Erhalt der Besoldungsmitteilung für Januar 2005, deren \nZugang er nicht bestreite, um den Erhalt des Bescheides bemühen müssen. \n\n9\n\nDer Kläger hat am 25. Juli 2007 Klage erhoben. Er wiederholt zur \nBegründung seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und macht \ngeltend, den Bescheid vom 15. Dezember 2004 erst im Jahre 2006 erhalten \nzu haben.\n\n10\n\nMit Beschluss der Kammer vom 18. August 2008 ist der Rechtsstreit zur \nEntscheidung auf die Einzelrichterin übertragen worden.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt, \n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n15. Dezember 2004 und des Bescheides vom 28. Juni 2006 sowie des \nWiderspruchsbescheides vom 22. Juni 2007 zu verurteilen, ihm nach \nMaßgabe der Grundsätze im Urteil des BVerwG vom 17. Juni 2004 - 2 C \n34.02 - für die Zeit vom \n1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2004 familienbezogene \nGehaltsbestandteile für sein drittes Kind in einer Höhe zu zahlen, dass 115% \ndes jeweiligen durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines \nKindes erreicht werden, und ihm für die Zeit ab Klagezustellung die für die \nNachzahlungsbeträge in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der \nEuropäischen Zentralbank anfallenden Zinsen zu zahlen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr trägt vor, die Klage sei unbegründet und verweist zur Begründung auf \ndie angefochtenen Bescheide. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \ndie Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten (Beiakte Heft 1) verwiesen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g rü n d e :\n\n18\n\nDie Klage hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist. Es fehlt an der \nordnungsgemäßen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (§ 126 Abs. \n3 BRRG in Verbindung mit den §§ 68 ff. VwGO). Der von dem Kläger am 25. \nJuli 2006 gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2004 eingelegte \nWiderspruch ist unzulässig. \n\n19\n\n1. Der Widerspruch ist allerdings nicht schon deshalb unzulässig, weil der \nKläger die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht \neingehalten hat. Diese Frist ist hier nicht maßgeblich, da der Beklagte nicht \nbewiesen hat, dass der Bescheid vom 15. Dezember 2004 dem Kläger \nanlässlich der damaligen Versendung zugegangen und ihm mithin \nordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 \nVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, wenn er - wie hier nach Vortrag \ndes Beklagten - durch die Post im Inland übermittelt wird, am dritten Tage \nnach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Das gilt jedoch nach Satz 2 \ndieser Vorschrift nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht zugegangen ist; im \nZweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt \ndes Zugangs nachzuweisen. \n\n20\n\nDerartige Zweifel liegen hier vor. Der Kläger bestreitet den Zugang des \nBescheides. Der in Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertretenen \nAuffassung, die insoweit den substantiierten Vortrag eines atypischen \nGeschehensablaufs vom jeweiligen Adressaten des Bescheides verlangt,\n\n21\n\nvgl. VGH BW, Urteil vom 4. November 1984 \n- 11 S 2099/81 -, VBlBW 1985, 423 und juris, Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage, § 41 Rdnr. 68 m.w.N.,\n\n22\n\nist schon deshalb nicht zu folgen, weil sie dem Adressaten des \nVerwaltungsaktes etwas ihm tatsächlich Unmögliches zumutet, nämlich \nkonkrete Anhaltspunkte dafür darzutun, dass etwas nicht geschehen ist. Wer \neinen Brief nicht erhält, hat keinerlei Möglichkeiten, über das Bestreiten des \nZugangs hinaus darzulegen, dass er ihn nicht erhalten habe. Die Ereignisse, \ndie den Nichtzugang verursacht haben, liegen außerhalb seines Einfluss- und \nKenntnisbereichs und können daher auch in keiner Weise substantiiert \nvorgetragen werden.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 1063/91 -, NVwZ 1995, \n1228, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH.\n\n24\n\nDarüber hinaus streiten auch die individuellen Besonderheiten nicht \nzugunsten des Beklagten. In den Verwaltungsvorgängen des Beklagten \nfinden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Bescheid vom \n15. Dezember 2004 tatsächlich zur Post gegeben wurde. Es fehlt nicht nur an \neinem sogenannten Abvermerk, \n\n25\n\nvgl. hierzu VGH BW, Beschluss vom 29. April 1991 \n- 4 S 1601/89 -, NVwZ-RR 1992, 339; VG Bremen, Urteil vom 17. Oktober \n1995 - 2 A 95/94 -, NVwZ-RR 1996, 550,\n\n26\n\nsondern auch an einem Abdruck des Bescheides in der Chronologie des \nJahres 2004. Erst nachdem der Kläger mit Schreiben vom 9. Mai 2006 die \nNachzahlung u.a. für die Jahre 1999 bis 2004 beantragt hatte (Beiakte, Bl. \n112) wurde ein Ausdruck des Bescheides zur Akte genommen (Beiakte, Bl. \n114). Da der Beklagte den Beweis für den Zugang des Bescheides, der ihm \ndanach obliegt, nicht angeboten hat, ist davon auszugehen, dass eine \nBekanntgabe gegenüber dem Kläger gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht \nerfolgt ist. \n\n27\n\n2. Der Widerspruch ist gleichwohl unzulässig, weil seine verspätete \nErhebung am 9. Mai 2006 gegen den Grundsatz von Treu und Glauben \nverstößt. \n\n28\n\nDas verfahrensmäßige Recht zum Widerspruch unterliegt nicht lediglich \nden in §§ 70, 58 VwGO vorgesehenen Fristen, sondern auch dem Grundsatz \nvon Treu und Glauben. Ein Widerspruchsberechtigter kann sein Recht zum \nWiderspruch danach verwirken, wenn seit der Möglichkeit der \nWiderspruchseinlegung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände \nhinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als einen Verstoß gegen \nTreu und Glauben erscheinen lassen, weil die Behörde oder der von dem \nVerwaltungsakt Begünstigte auf dessen Bestand vertrauen durfte. \n\n29\n\nVgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, \nBVerwGE 44, 294 und vom 16. Mai 1991 \n- 4 C 4/89 -, NVwZ 1991, 1182, Beschluss vom 12. Januar 2004 - 3 B 101/03 \n-, NVwZ-RR 2004, 314.\n\n30\n\nDiese Grundsätze gelten auch in Konstellationen wie der hier \nvorliegenden. Die Möglichkeit der Verwirkung eines prozessualen Rechts ist \nnicht von vorneherein auf bestimmte Fallkonstellationen - etwa die Erhebung \neines Nachbarwiderspruchs gegen eine dem Nachbarn erteilte \nBaugenehmigung oder ähnliche Fälle, in denen sich der Widerspruch gegen \neinen Verwaltungsakt mit Drittwirkung richtet - beschränkt. Ob die \nGeltendmachung eines prozessualen Rechts gegen den Grundsatz von Treu \nund Glauben verstößt, ist vielmehr für das jeweilige Rechtsverhältnis aufgrund \nindividueller Prüfung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. \nAbzuwägen ist, ob der Sachverhalt durch besondere, über den bloßen \nZeitablauf hinausgehende Umstände gekennzeichnet ist, aufgrund derer es \ndem Adressaten des Rechtsmittels nicht zumutbar ist, dieses gegen sich \ngelten zu lassen. \n\n31\n\nSolche Umstände liegen hier vor. Der Kläger hätte nämlich bereits im \nJanuar 2005 zuverlässig Kenntnis von dem Bescheid vom 15. Dezember \n2004 erlangen und infolgedessen zeitnah gegen diesen Widerspruch einlegen \nkönnen. Zugleich durfte der Beklagte darauf vertrauen, dass ein Beamter, der \nden Bescheid vom 15. Dezember 2004 nicht erhalten hatte, dies nach Erhalt \nder Besoldungsmitteilung für den Monat Januar 2005 zu erkennen geben und \ndamit eine nachträgliche ordnungsgemäße Bekanntgabe des Bescheides \nermöglichen würde. Denn der Beklagte hatte die Besoldungsmitteilung für den \nMonat Januar 2005, deren Erhalt der Kläger nicht in Abrede stellt, mit einem \nHinweis versehen, der den Empfänger zu Nachforschungen nach dem \nVerbleib des dort genannten „Schreibens\" vom 15. Dezember 2004 \nveranlassen musste, falls er dieses nicht erhalten hatte. Aus dem Hinweis \ngeht hervor, dass der Beklagte unter dem 15. Dezember 2004 Schreiben \nversandt hatte, die verbindliche Informationen hinsichtlich der Ansprüche auf \nZahlung des Familienzuschlages ab dem dritten Kind für den Zeitraum ab \nJanuar 1999 enthielten. Auf diesen Hinweis auf ein „Schreiben\" musste der \nKläger reagieren; entgegen seiner Auffassung bestand eine solche \nObliegenheit zum Tätigwerden nicht erst bei einer Bezugnahme auf einen \nBescheid oder eine erfolgte Zustellung. Als Beamter ist der Kläger aufgrund \ndes zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehenden besonderen Pflicht- \nund Treueverhältnisses gehalten, seine Besoldungsmitteilungen genau zu \nprüfen, auf unzutreffende Angaben hinzuweisen und insbesondere \nUnklarheiten nachzugehen. Das gilt umso mehr, wenn zwischen ihm und \nseinem Dienstherrn noch Zahlungsansprüche einer abschließenden Klärung \nbedürfen und in der Besoldungsmitteilung unter Hinweis auf diesen Umstand \nInformationen erteilt werden. Das war hier der Fall, weil der Beklagte auf \nFamilienzuschlagszahlungen Bezug genommen hat, die er bislang - wie dem \nKläger bekannt war - unter Vorbehalt geleistet hatte. Der Kläger war insofern \nangesprochen und dementsprechend gehalten, unverzüglich \nNachforschungen anzustellen, da ihm das genannte Schreiben nicht vorlag. \nDiese Obliegenheit hat er nicht erfüllt; ihm daraus erwachsende Nachteile hat \ner hinzunehmen.\n\n32\n\nVgl. allgemein zu den Kontrollpflichten eines Beamten BVerwG, Urteil \nvom 28. Februar 1985 - 2 C 16/84 -, BVerwGE 71, 77; OVG NRW, Beschluss \nvom 4. August 2006 - 1 A 2509/05 -.\n\n33\n\nDem Beklagten ist es nicht zumutbar, den erst im Mai 2006 erhobenen \nWiderspruch des Klägers gegen sich gelten zu lassen. Er hat ein berechtigtes \nInteresse daran, sich nach Ablauf eines Zeitraums, innerhalb dessen der \nKläger angesichts des Hinweises in der Besoldungsmitteilung für den Monat \nJanuar 2005 vernünftigerweise hätte tätig werden müssen, auf die \nBestandskraft des Bescheides vom 15. Dezember 2004 verlassen zu können, \nzumal er die Jahre 1999 bis 2004 verwaltungsintern bereits Ende des Jahres \n2005 - was gerichtsbekannt ist - weitestgehend abgewickelt hatte. Da der \nKläger nach den obigen Darlegungen zu behandeln ist, als sei ihm der \nBescheid vom 15. Dezember 2004 spätestens Ende Januar 2005 bekannt \ngegeben worden, musste er jedenfalls innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. \n2 VwGO Widerspruch einlegen. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974, a.a.O.; OVG Berlin-\nBrandenburg, Urteile vom 20. Dezember 2005 \n- 10 B 10.05 -, und vom 20. März 2006 - 12 A 11/05 -. \n\n35\n\nDen späteren Widerspruch des Klägers im Mai 2006 muss der Beklagte \nnicht gegen sich gelten lassen. Das (öffentliche) Interesse des Beklagten, ab \neinem bestimmten Zeitpunkt von einer verbindlichen Klärung der Rechtslage \nausgehen zu dürfen, ist im Rahmen der bei Anwendung des Grundsatzes von \nTreu und Glauben vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend \ngewichtig; einer darüber hinausgehenden „Vertrauensbetätigung\", die auf \nbehördlicher Seite ohnehin regelmäßig nicht vorliegen oder zumindest schwer \nnachweisbar sein dürfte, bedarf es nicht. \n\n36\n\nVgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 \n- 2 BvR 255/67 -, BverfGE 32, 305.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251065","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-30/12-k-2043-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251065","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251065","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-30/12-k-2043-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251065","retrieved":"2026-07-09 02:13:52.189268+00:00"}}