{"status":"available","doknr":"OLD251217","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0924.7L985.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-09-24","aktenzeichen":"7 L 985/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4354/08 des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. August 2008 \nwiederherzustellen, \n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus. Es spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung \nbereits vieles dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. \nInsoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen \nauf die Gründe der Verfügung des Antragsgegners, denen die Kammer folgt \n(§ 117 Abs. 5 VwGO). \n\n5\n\nErgänzend wird auf folgendes hingewiesen: Die Straßenverkehrsbehörden \nsind zwar nach geltendem Gemeinschaftsrecht (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie \n91/439/EWG) grundsätzlich verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat der \nEU erworbene Fahrerlaubnis ohne weitere (eigene) Nachprüfung anzuerkennen. \nDazu hat der EuGH in seiner jüngsten Entscheidung\n\n6\n\nvgl. Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann \nu.a.), Juris\n\n7\n\nklargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine \nFahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates obliegt, in dem \ndie Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind \nnicht befugt, die diesbezüglichen Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu \nüberprüfen (a.a.O., Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen selbst dann gehindert, \nfahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer von einem anderen \nMitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem Betreffenden nach \ndem innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte oder \nwenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen \ntatsächlich nicht vorgelegen haben (a.a.O., Rn. 54 f.). Dies gilt auch in den \nFällen, in denen dem Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis \nbereits früher wegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs entzogen worden war \n(a.a.O., Rn. 24 und 33 ff.). Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des \nAufnahmemitgliedstaates kommen danach nur in Betracht, wenn die neue \nFahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener Entziehung im \nAufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist (a.a.O., \nRn. 65) oder wenn ein Verhalten des Betreffenden nach dem (erneuten) Erwerb \nder Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59).\n\n8\n\nEtwas anderes gilt allerdings in Fällen des Missbrauchs der \ngemeinschaftsrechtlich garantierten Freizügigkeit, namentlich beim sog. \n„Führerschein-Tourismus\". Ein solcher ist nach der jetzt erfolgten Klarstellung in \ndem oben genannten Urteil des EuGH dann anzunehmen, wenn sich auf der \nGrundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen vom \nAusstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, \ndass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten \nWohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt \nwaren (a.a.O., Rn. 67 ff.). \n\n9\n\nAusgehend von dieser das erkennende Gericht bindenden Auslegung des \nEU-Rechts ergibt sich vorliegend, dass die angefochtene Verfügung nicht gegen \ndie Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG verstößt, da sich schon aus dem \nFührerschein des Antragstellers ergibt, dass die nach dem oben zitierten EU-\nRecht erforderliche Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war. Denn im \nFührerschein ist kein tschechischer Wohnort, sondern der deutsche Wohnort des \nAntragstellers H. eingetragen. Dabei ist nicht erheblich, dass nach \ntschechischem Recht im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis und \nAusstellung des Führerscheins ein entsprechendes Wohnsitzerfordernis in \nTschechien offenbar nicht erforderlich war; denn rechtlich entscheidend ist der \nVerstoß gegen das auch in Tschechien geltende EU-Recht. Ebenfalls \nunerheblich ist, dass der Antragsteller nach Erteilung der tschechischen \nFahrerlaubnis einen inzwischen abgelaufenen tschechischen Reisepass erhalten \nhat. Dies berührt nicht die zuvor erfolgte Angabe des deutschen Wohnsitzes in \nseinem tschechischen Führerschein. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des \nEuGH bedurfte es vor der Entziehung auch keiner Aufforderung an den Kläger, \ndie Zweifel an seiner Eignung durch Vorlage einer MPU ausräumen zu können. \n\n10\n\nDie Kammer lässt offen, ob in Fällen wie dem vorliegenden die unter \nMissachtung des Wohnsitzerfordernisses erteilte EU-Fahrerlaubnis überhaupt \nRechtswirkungen im Bundesgebiet entfalten kann. \n\n11\n\nVgl. hierzu: Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss \nvom 17. Juli 2008 - 10 S 1688/08 -, Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom \n7. August 2008 - 11 ZB 07.1259 -, Juris; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, \nUrteil vom 27. August 2008 - 9 K 2495/07 -. \n\n12\n\nFür dieses vorläufige Rechtsschutzverfahren ist davon auszugehen, dass \nauch dann, wenn die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis von vornherein \nnicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigen würde, eine \nauf den missbräuchlichen Erwerb der Fahrerlaubnis gestützte \nEntziehungsverfügung erlassen werden könnte, um klarzustellen, dass von der \nEU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet kein Gebrauch gemacht werden darf.\n\n13\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, a.a.O.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der Klasse B.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251217","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-24/7-l-985-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251217","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251217","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-24/7-l-985-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251217","retrieved":"2026-07-09 02:14:05.161419+00:00"}}