{"status":"available","doknr":"OLD251255","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0923.7L953.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-09-23","aktenzeichen":"7 L 953/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4171/08 des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Juli 2008 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis bei \nsummarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur \nBegründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf \ndie Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen \nsie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren ist ergänzend \ndarauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung \nunabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt \nwar oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser \nsog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. (Nr. 9.1 der Anlage 4 \nzu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien \nzur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim \nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim \nBundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für \nStraßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller \nKokain (und Amphetamin) konsumiert hat, wird von ihm nicht bestritten. Es \nergibt sich auch aus dem rechtsmedizinischen Gutachten des Chemischen \nUntersuchungsamtes I. vom 28. Februar 2007, demzufolge beim \nAntragsteller am 28. Januar 2007 eine Kokainkonzentration von 30,0 ng/ml \nnachgewiesen worden ist. Ferner waren - ohne dass es darauf ankommt - \nRückstände von Amphetaminen im Urin nachweisbar. Schon der einmalige \nKonsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu \nverneinen.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112 \n(2007), 371; BayVGH, Beschlüsse \nvom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar 2006 \n- 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W \n8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 \n- 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom \n22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse \nvom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), \nund 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; \na.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch \n2002, 599.\n\n7\n\nIm Übrigen ist die Behauptung, bei dem Konsum am 28. Januar 2007 \nhabe es sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt, als \nSchutzbehauptung zu werten, denn der Antragsteller war darüber hinaus \nnoch im Besitz weiteren Kokains zum Eigengebrauch (aufgefunden in seiner \nGeldbörse) und er hat auch in seiner Ersteinlassung vor der Polizei sowie vor \ndem Strafgericht zu keinem Zeitpunkt von Erstkonsum geredet, sondern \n(unterschiedliche) Angaben dazu gemacht, wie weit der Kokainkonsum \nbereits zurückliege. Er habe sich deshalb fahrtüchtig gefühlt s. beigezogene \nStrafakte 181 Js 64/07 StA Dortmund).\n\n8\n\nEin Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit \nnicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom \nAntragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als \ndass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. \nVielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers \nüberwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame \nMaßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr \nauszuschließen. Die geltend gemachten beruflichen Nachteile muss der \nAntragsteller hinnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die \nVoraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr \nvorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür \nerforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch \neine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend \nvorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. \nDabei wird der Streitwert für die Klasse B von 5.000,- Euro wegen des nur \nvorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte reduziert.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251255","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-23/7-l-953-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251255","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251255","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-23/7-l-953-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251255","retrieved":"2026-07-09 02:14:08.165509+00:00"}}