{"status":"available","doknr":"OLD251253","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0923.1L577.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-09-23","aktenzeichen":"1 L 577/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 00.00.0000 geborene Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar \n(Besoldungsgruppe A 11 BBesO) bei dem Polizeipräsidium C. im Dienst des \nAntragsgegners. Er ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 70 und \nMerkzeichen „G\" anerkannt. Die dienstliche Beurteilung für die Zeit vom \n1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002 enthielt das Gesamturteil 5 Punkte. Am 20. Juni 2002 \nwurde der Antragsteller zum Polizeihauptkommissar (A 11 BBesO) befördert. Die \nBeurteilung für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 30. September 2005 weist im Gesamturteil \nund in allen vier Hauptmerkmalen 3 Punkte auf. \n\n4\n\nVom 28. April 2000 bis 24. August 2007 war der Antragsteller als Leiter des dezentralen \nVerkehrsdienstes der Polizeiinspektion Ost eingesetzt. Im Hinblick auf die Neuorganisation \ndes Polizeipräsidiums C. schrieb der Antragsgegner die Stelle als Leiter des dezentralen \nVerkehrsdienstes der PI Ost am 19. April 2007 aus; die Ausschreibung enthält unter Ziffer 6.2 \nfolgende Mindestverwendungsbereiche und \n-zeiten:\n\n5\n\n„Bewerber müssen über folgende Eignungsmerkmale verfügen:\n\n6\n\nVerwendungsbreite durch Dienstverrichtung in mindestens nachfolgenden \nBereichen:\n\n7\n\nWach- und Wechseldienst (mindestens 2 Jahre)\n\n8\n\nund\n\n9\n\nBP oder VK (mindestens 2 Jahre)\n\n10\n\nund\n\n11\n\n- ein sonstiger Bereich für Polizeivollzugsbeamte (mindestens 2 Jahre)\n\n12\n\nerworbene Führungskompetenz\n\n13\n\n3 Jahre oder länger in einer mit mindestens A 11 bewerteten anderen \nFührungsposition\".\n\n14\n\nAuf diese Ausschreibung hin bewarben sich der Antragsteller und fünf weitere Beamte, \nvon denen drei später andere Funktionen erhielten. Die verbleibenden drei Beamten - darunter \nder Antragsteller - erfüllten die Anforderungen der Ziffer 6.2 nicht in vollem Umfang. Nach \nDurchführung von Auswahlgesprächen beabsichtigte das Polizeipräsidium C. , PHK \nX. , der die geforderten drei Jahre Führungsfunktion nicht aufwies, die Funktionsstelle \nzu übertragen. Auf Antrag des Antragstellers untersagte die beschließende Kammer dem \nAntragsgegner durch Beschluss vom 12. September 2007 (1 L 784/07), die Stelle des \nGruppenführers \n\n15\n\nVD Gruppe 23 mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des \nAntragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden \nist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wies die Beschwerde des \nAntragsgegners durch Beschluss vom 13. März 2008 \n\n16\n\n(6 B 1655/07) zurück.\n\n17\n\nDer Antragsgegner brach das Auswahlverfahren ab und schrieb die Stelle des Leiters der \nVD-Gruppe 23 am 6. Mai 2008 mit unveränderter Ziffer 6.2 erneut aus. Außer dem \nAntragsteller bewarben sich acht Beamte. Von den insgesamt neun Beamten erfüllten vier - \ndarunter nicht der Antragsteller - die Voraussetzungen der Ziffer 6.2. Mit den drei nach der \ndienstlichen Beurteilung bestqualifizierten Beamten führte das Polizeipräsidium C. \nAuswahlgespräche. Entsprechend dem Ergebnis der Auswahlgespräche wählte das \nPolizeipräsidium C. PHK I. aus und wies ihn in die Funktion des Leiters VD 23 ein. \nDas Polizeipräsidium C. bezeichnet diese Einweisung als endgültig.\n\n18\n\nAm 9. Mai 2008 hat der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \nbeantragt. Er hält den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens für rechtswidrig. Nach \nAusschluss des vom Polizeipräsidium C. ursprünglich ausgewählten PHK X. hätte \ner, der Antragsteller, die Funktionsstelle übertragen bekommen müssen, da er das \nAnforderungsprofil noch am ehesten erfüllt habe, zumal seine Schwerbehinderung zu \nberücksichtigen sei.\n\n19\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n20\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, die Stellenausschreibung \nvom 5. Mai 2008 bezüglich der Funktion des Leiters der VD-Gruppe 23 zurückzuziehen und \ndie Stellenaus-schreibung vom 19. April 2007 bezüglich der Funktion des Leiters der VD-\nGruppe 23 wieder in Kraft zu setzen,\n\n21\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das \nStellenbesetzungsverfahren vom 19. April 2007 bezüglich der Stelle des Leiters der \nVD-Gruppe 23 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 12. September 2007 und des Oberverwaltungsgerichts \nNordrhein-Westfalen vom 13. März 2008 (6 B 1655/07) zu Ende zu bringen und die Stelle \ndes Leiters \nVD-Gruppe 23 zu besetzen,\n\n22\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die \nFunktionsstelle beim Verkehrsdienst 23 endgültig mit dem ausgewählten Bewerber, PHK I. \n, zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,\n\n23\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n24\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n25\n\nEr trägt vor, er habe im Anschluss an die gerichtlichen Entscheidungen im ersten \nAuswahlverfahren die erste Ausschreibung zurückgezogen, da keiner der verbliebenen \nBewerber das Anforderungsprofil komplett erfüllt habe. Weil die erste Ausschreibung schon \nmehr als ein Jahr zurückgelegen habe, sei das Anforderungsprofil in der zweiten \nAusschreibung nicht geändert worden.\n\n26\n\nDer Antragsteller wurde unter dem 24. August 2007 von seiner Leitungsfunktion im \nVerkehrsdienst entbunden und inzwischen in verschiedene Verkehrskommissariate umgesetzt. \nDen gegen diese Maßnahmen gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nlehnte die beschließende Kammer durch Beschluss vom 28. Januar 2008 (1 L 1017/07) ab. \nDas zugehörige Hauptsacheverfahren ist unter dem Aktenzeichen 1 K 3669/08 noch \nanhängig.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf \ndie Gerichtsakte, die Akten der Verfahren 1 L 784/07, 1 L 1017/07 und \n1 K 3669/08 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners.\n\n28\n\nII.\n\n29\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n30\n\nIm Hinblick auf die vom Antragsgegner als endgültig bezeichnete Übertragung der \nFunktionsstelle an PHK I. ist es problematisch, ob für die drei gestellten Anträge ein \nRechtsschutzbedürfnis und ein Anordnungsgrund noch vorliegen. Das zweite \nAuswahlverfahren könnte mit der Übertragung der Funktionsstelle auf PHK I. \nabgeschlossen sein mit der Folge, dass die Inkraftsetzung der ersten Ausschreibung, die \nFortsetzung des ersten Auswahlverfahrens und die Untersagung der Besetzung des \nDienstpostens mit einem Mitbewerber nicht mehr in Betracht kommen. Ob eine andere \nBewertung deshalb angezeigt sein könnte, weil der Mitbewerber PHK I. bisher lediglich \nden Beförderungsdienstposten übertragen erhalten hat, aber noch nicht statusrechtlich ein Amt \nder Besoldungsgruppe A 12 BBesO verliehen bekommen hat, bedarf keiner abschließenden \nKlärung, weil jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht besteht.\n\n31\n\nDer Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 \nZPO das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat \nkeinen Anspruch auf Aufhebung der zweiten Ausschreibung vom 5. Mai 2008 und \nInkraftsetzung der ersten Ausschreibung vom 19. April 2007 im Sinne seines Antrags zu 1. \nDer Abbruch des ersten Auswahlverfahrens ist rechtmäßig. \n\n32\n\nDer Dienstherr kann Auswahlverfahren jederzeit beenden, sofern es dafür einen \nsachlichen Grund gibt. Als sachlicher Grund kommt insbesondere in Betracht, dass keiner der \n- verbliebenen - Bewerber das vom Dienstherrn aufgestellte Anforderungsprofil erfüllt. Denn \nder Dienstherr darf das Anforderungsprofil regelmäßig nicht im laufenden Auswahlverfahren \nändern. Die Fortführung eines Auswahlverfahrens auf der Grundlage eines im laufenden \nVerfahren geänderten Anforderungsprofils kommt allenfalls ausnahmsweise in Betracht. \n\n33\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile \nvom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, vom 22. Juli 1999 \n- 2 C 14.98 - und vom 25.4.1996 - 2 C 21.95 -; Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein - Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 5. April 2001 \n- 1 B 315/01 -, vom 3. Juli 2001 - 1 B 670/01 -, vom \n15. Januar 2003 - 1 B 2230/02 - und vom 13. März 2008 \n- 6 B 1655/07 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom \n22. Dezember 2005 - 1 L 1528/05 - .\n\n34\n\nDie drei Bewerber, die im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im ersten \nAuswahlverfahren noch verblieben waren, erfüllten das Anforderungsprofil nicht in vollem \nUmfang. Für den damals ausgewählten Mitbewerber PHK X. hat die beschließende \nKammer dies angesichts der fehlenden Führungskompetenz im Beschluss vom 12. September \n2007 (1 L 784/07) festgestellt. Für den Antragsteller, der eine Verwendung in den Bereichen \nBereitschaftspolizei und - damals - Verkehrskommissariate nicht nachweisen konnte, und den \nweiteren noch verbliebenen Bewerber ist dies unter den Verfahrensbeteiligten unstreitig und \nim vorgenannten Beschluss bereits ebenfalls angesprochen worden. Angesichts dieses \nBefundes war der Abbruch des ersten Auswahlverfahrens sachlich gerechtfertigt und - da der \nAntragsteller eine Ausnahme zur Fortführung eines Auswahlverfahrens mit geändertem \nAnforderungsprofil nicht glaubhaft gemacht hat - darüber hinaus sogar rechtlich zwingend. \n\n35\n\nFür das mit dem Antrag zu 2. verfolgte Begehren, das mit der Ausschreibung vom 19. \nApril 2007 begonnene Auswahlverfahren zu Ende zu bringen, besteht ebenfalls kein \nAnordnungsanspruch. Dies ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zur \nRechtmäßigkeit des Abbruchs des ersten Auswahlverfahrens.\n\n36\n\nDer Antragsteller hat auch für den Antrag zu 3. keinen Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des \nAntragstellers ist insoweit dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über das letztlich mit der einstweiligen Anordnung \nverfolgte Begehren auf Übertragung eines Beförderungsdienstpostens glaubhaft gemacht ist \nund die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung \nzur Beförderung des Antragstellers führen kann. Für den Erfolg des Antrags genügt mithin \njeder Fehler, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene \nAuswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes im \nGrundsatz nur dann in Betracht kommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der \nAntragsteller nach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor den Mitbewerbern erhalten \nwird.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 \n- 2 BvR 857/02 -, DÖD 2003, 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2001 - 1 B \n205/01 -, www.nrwe.de, und vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316.\n\n38\n\nMit Blick auf die hier im Streit stehende - zweite - Auswahlentscheidung ergeben sich \nkeine Fehler, die sich nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen negativ auf den \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ausgewirkt haben könnten.\n\n39\n\nDenn der Antragsteller ist von Vornherein aus dem unter Qualifikationsgesichts-punkten \nzu vergleichenden Bewerberfeld auszuscheiden, weil er das Anforderungsprofil des zweiten \nAuswahlverfahrens nicht vollständig erfüllt. Er hat keine - im Umfang von zwei Jahren \ngeforderten - Verwendungen in der Bereitschaftspolizei oder in Verkehrskommissariaten \naufzuweisen. Dass das Polizeipräsidium C. im zweiten Auswahlverfahren das \nunveränderte Anforderungsprofil aus dem ersten Verfahren zu Grunde legt, ist rechtlich nicht \nzu beanstanden. Wenn der Dienstherr ein Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen \nabgebrochen hat, steht es in seinem Ermessen, ob er bei der erneuten Ausschreibung das \nAnforderungsprofil ändert, etwa um durch Absenkung der Anforderungen den Bewerberkreis \nzu erweitern, oder das Anforderungsprofil im Interesse einer qualitativ anspruchsvollen \nStellenbesetzung das Anforderungsprofil unverändert beibehält und auf anderem Wege eine \nErweiterung des Bewerberkreises erreicht. Hier hat sich das Polizeipräsidium C. \nermessensgerecht für die zweite Möglichkeit entschieden; angesichts des inzwischen \nverstrichenen Zeitraums von mehr als einem Jahr seit der ersten Ausschreibung konnte \nrealistischerweise erwartet werden, dass der Bewerberkreis auch bei unverändert \nanspruchsvollem Anforderungsprofil größer ausfallen würde als bei dem ersten \nAuswahlverfahren. Der Kammerbeschluss vom 12. September 2007 (1 L 784/07, \ninsbesondere Seite 4/5 des Beschlussabdrucks) enthält keine Festlegung darauf, dass der \nAntragsgegner das Anforderungsprofil im zweiten Auswahlverfahren ändern muss. Die \nBeschlussbegründung behandelt die Änderung des - für sich gesehen inhaltlich nicht zu \nbeanstandenden - Anforderungsprofils als eine nahe liegende Möglichkeit, in einem zweiten \nAuswahlverfahren zu einer erfolgreichen Stellenbesetzung zu gelangen. Diese Möglichkeit ist \nvon der Kammer jedoch ebenso wenig wie vom Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom \n13. März 2008 (6 B 1655/07) als rechtlich zwingend bewertet worden. Im Hinblick auf den \nauch seit dem vorgenannten Kammerbeschluss zusätzlich verstrichenen Zeitraum bietet sich \ndie andere Alternative - Neuausschreibung mit unverändertem Anforderungsprofil - immer \nmehr an, zumal wenn der Dienstherr keine qualitativen Abstriche bei der \nDienstpostenbesetzung machen will.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n41\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251253","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-23/1-l-577-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251253","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251253","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-23/1-l-577-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251253","retrieved":"2026-07-09 02:14:08.004447+00:00"}}