{"status":"available","doknr":"OLD251257","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0923.12K622.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-09-23","aktenzeichen":"12 K 622/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist als Technischer Fernmeldeamtsrat bei der Deutschen \nTelekom AG beschäftigt und ist mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. Januar \n2003 zur Personalserviceagentur PSA (jetzt: Vivento) versetzt worden. \n\n3\n\nMit Verfügung vom 2. Oktober 2006 wurde der Kläger vivento- intern zum \nCompetence Center Business Projects (CC BP) in C. für einen befristeten \nEinsatz als Projektmanager vom 10. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 \numgesetzt. \n\n4\n\nAm 6. Oktober 2006 stellte er beim erkennenden Gericht einen Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem er sinngemäß begehrte, der \nBeklagten vorläufig seine Beschäftigung als Projektmanager zu untersagen. Zur \nBegründung erhob er generelle rechtliche Einwände gegen die verfügte \nUmsetzung. Der Antrag wurde mit rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 27. \nOktober 2006 abgelehnt \n(12 L 1496/06). \n\n5\n\nDer Kläger trat den Dienst zu dem Projekteinsatz nicht an.\n\n6\n\nDie gegen die Umsetzungsverfügung vom 2. Oktober 2006 gerichtete Klage \nnahm der Kläger im Juni 2007 zurück, nachdem das Gericht auf die Erledigung \nder befristeten Umsetzungsverfügung hingewiesen hatte (12 K 3686/06). \n\n7\n\nMit Schreiben vom 5. November 2007 wurde der Kläger erneut zu einem \nbeabsichtigten Einsatz als Projektmanager beim CC BP in der Zeit vom 11. \nDezember 2007 bis 10. März 2008 angehört. Der Kläger erklärte sich mit dem \nEinsatz wiederum nicht einverstanden. \n\n8\n\nMit Verfügung 22. November 2007 wurde der Kläger zur Vivento CC BP zum \nEinsatz in dem Projekt CC BP Support in C. für die Zeit vom 11. Dezember \n2007 bis \n10. März 2008 umgesetzt. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 26. November 2007 legte der Kläger Widerspruch ein. \n\n10\n\nEr erhob grundsätzliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der \nUmsetzung und berief sich insbesondere auf das amtsärztliche Gutachten des \nDr. L. vom 4. Oktober 2001, welches im Zusammenhang mit der vom Kläger \nseinerzeit beantragten Zurruhesetzung erstellt worden war. Dort wurde als \nDiagnose rezidivierendes Wurzelreizsyndrom L5 und S1 angegeben. In der \nanschließenden Gesamtbeurteilung wurde u.a. ausgeführt, der Kläger klage seit \nsechs Jahren über Rückenschmerzen, die insbesondere nach längerem Sitzen \naufträten. Die Beschwerden seien glaubhaft und nachvollziehbar. Er werde \nweiterhin im Intervall orthopädisch behandelt. Der Kläger sei in der Lage, seinen \nDienst als Technischer Fernmeldeamtsrat durchzuführen, unter der \nVoraussetzung, dass die Möglichkeit einer wechselnden Körperhaltung gegeben \nsei (Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen). Eine ergonomische \nAusstattung des Arbeitsplatzes werde ebenso für erforderlich gehalten. Unter \ndiesen Voraussetzungen sei der Kläger dienstfähig i.S. des § 45 Abs. 1 LBG. \n\n11\n\nDer Kläger trat den Dienst zum Projekteinsatz wiederum nicht an.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2008, zugestellt am 5. Januar \n2008, wies die Beklagte den Widerspruch gegen die befristete Umsetzung als \nunbegründet zurück. \n\n13\n\nHierin wurde u.a. ausgeführt, der im CC BP C. zur Verfügung stehende \nPersonalposten, für dessen Tätigkeiten der Kläger fachlich gut geeignet sei, sei \ndringend zu besetzen, während der Kläger derzeit anderweitig nicht \namtsangemessen beschäftigt werden könne. Vergleichbar geeignete Mitarbeiter \nohne Beschäftigung hätten nicht zur Verfügung gestanden. Es seien auch keine \nUmstände in den persönlichen Verhältnissen ersichtlich, aufgrund derer der \nbefristete Einsatz am Dienstort C. nicht zumutbar sei. Auch das amtsärztliche \nGutachten vom 4. Oktober 2001 spreche nicht gegen die Zumutbarkeit der \nvorgesehenen Tätigkeit. Der Arbeitsplatz sei ergonomisch ausgestattet. Die \nMöglichkeit eines Arbeitens in einer wechselnden Körperhaltung (Arbeiten im \nWechsel von Gehen, Stehen und Sitzen) sei gegeben. \n\n14\n\nAm 5. Februar 2008 hat der Kläger Klage erhoben. \n\n15\n\nDer Kläger trägt vor, die im amtsärztlichen Gutachten vom 4. Oktober 2001 \nfestgestellten gesundheitlichen Einschränkungen seien nicht ausreichend \nberücksichtigt worden. Die Beklagte hätte durch eine fundierte Untersuchung \nsicherstellen müssen, dass eine Tätigkeit auf dem Arbeitsposten keine \ngesundheitlichen Risiken für ihn berge. Die Möglichkeit, dass er während der \nTätigkeit jederzeit aufstehen könne, sei nicht ausreichend. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt im Hinblick auf die Erledigung der befristeten \nUmsetzung, \n\n17\n\nunter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom \n3. Januar 2008 festzustellen, dass die Umsetzungsver-fügung vom 22. \nNovember 2007 rechtswidrig war. \n\n18\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie hat im vorliegenden Verfahren keine weiteren Ausführungen gemacht. \n\n21\n\nDie beim erkennenden Gericht ebenfalls anhängige Klage 12 K 1090/07 \nbetreffend die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für den Zeitraum vom \n10. Oktober bis 31. Dezember 2006 ist durch Urteil vom heutigen Tag ebenfalls \nabgewiesen worden. \n\n22\n\nDrei weitere Verfahren mit vergleichbaren Streitgegenständen sind noch \nanhängig. Diese waren zum gleichen Termin geladen, sind aber auf Antrag der \nProzessbevollmächtigten des Klägers, die den Kläger in diesen drei Verfahren \nvertreten, wegen deren Verhinderung sowie auf ausdrücklichen Wunsch des \nKlägers in der mündlichen Verhandlung nicht am Terminstag entschieden \nworden. Es handelt sich um die Verfahren 12 K 2201/08 (Streitgegenstand: \nVerlust der Dienstbezüge für den Zeitraum vom 11. Dezember 2007 bis 10. März \n2008), 12 K 4003/08 (Streitgegenstand: Umsetzung für den Zeitraum vom 8. April \n2008 bis 10. Juni 2008) und 12 K 4087/08 (Streitgegenstand: Verlust der \nDienstbezüge für den Zeitraum vom 8. April 2008 bis 10. Juni 2008). \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die oben bezeichneten \nGerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. \n\n24\n\nEntscheidungsgründe\n\n25\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n26\n\nDie Feststellungsklage ist nach der eingetretenen Erledigung in der \nHauptsache der zunächst erhobenen Leistungsklage gegen die befristete \nUmsetzung gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Bei einem der Vergangenheit \nangehörenden Rechtsverhältnis ist ein berechtigtes Interesse an einer \nFeststellung i. S. des § 43 Abs. 1 VwGO anzuerkennen, wenn das \nRechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der \nGegenwart äußert. Dies ist u.a. bei einer Wiederholungsgefahr gegeben. \n\n27\n\nVgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Auflage, \n§ 43 Rdnr. 25.\n\n28\n\nEine solche Wiederholungsgefahr besteht zum Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung. Denn die Beklagte hat dort mitgeteilt, dass in der Folgezeit neben \neiner weiteren befristeten Umsetzung, die ebenfalls bereits Gegenstand eines \nKlageverfahrens ist (12 K 4003/06), weitere befristete Umsetzungen \nausgesprochen worden sind. \n\n29\n\nDie Klage ist indessen nicht begründet. Die vivento-interne Umsetzung des \nKlägers zum CC BP in C. für den im vorliegenden Verfahren \nstreitgegenständlichen Zeitraum vom 11. Dezember 2007 bis 10. März 2008 ist \nrechtmäßig. \n\n30\n\nDie rechtliche Prüfung ist im Grundsatz darauf beschränkt, ob die Maßnahme \nermessensfehlerhaft ergangen ist. \n\n31\n\nDer Rechtmäßigkeit der Umsetzung steht zunächst nicht entgegen, dass \ndem Kläger mit diesem Projekteinsatz kein abstrakt-funktionelles Amt übertragen \nworden ist. \n\n32\n\nZwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auch die zur \nPersonalserviceagentur Vivento (vormals PSA) versetzten Beamten einen \nAnspruch auf die Übertragung amtsangemessener Funktionsämter haben. Der \nDienstherr ist demnach gehalten, (auch) diesen Beamten nicht nur ein \namtsangemessenes konkret-funktionelles Amt (Dienstposten), sondern auch ein \nabstrakt-funktionelles Amt, d.h. ein dem statusrechtlichen Amt entsprechenden \nAufgabenkreis bei einer bestimmten Behörde bzw. einer gleichstehenden \nOrganisationseinheit der Deutschen Telekom AG zu übertragen. \n\n33\n\nBVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 -, BVerwGE 126, S. 182.\n\n34\n\nDiesem Anspruch des Klägers, der bereits seit 5 ½ Jahren der \nPersonalserviceagentur Vivento (bzw. zuvor PSA) zugewiesen ist, ist die \nBeklagte mit der Übertragung der Aufgaben eines Projektmanagers für den im \nvorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Zeitraum von drei Monaten nicht \nnachgekommen. Zum einen ist die Übertragung dieses Dienstpostens nur \nvorübergehend erfolgt. Zum anderen ist damit insbesondere auch nicht die \nÜbertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes verbunden.\n\n35\n\nObwohl mit der streitigen befristeten Umsetzung der grundsätzlich \nbestehende Anspruch des Klägers auf Übertragung amtsangemessener \nFunktionsämter nicht erfüllt worden ist, ist diese Umsetzung aber nicht \nrechtswidrig. \n\n36\n\nDie Frage, ob befristete Umsetzungen von zu Vivento versetzten Beamten im \nHinblick auf die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nrechtlichen Bestand haben, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich \nbeantwortet. Sämtliche Entscheidungen sind - soweit ersichtlich - nicht in \nHauptsacheverfahren, sondern in vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangen. \nZum Teil handelt es sich lediglich um Beschlüsse in Kostenentscheidungen \ngemäß § 161 Abs. 2 VwGO. \n\n37\n\nDie Gerichtsentscheidungen, in denen derartige befristete Umsetzungen als \nrechtswidrig angesehen werden, stellen im Wesentlichen in Anknüpfung an die \nangeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf ab, dass \ndamit kein abstrakt-funktionelles Amt übertragen worden ist. \n\n38\n\nVgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Oktober 2007 \n- 1 Bs 222/07 -, NVwZ-RR 2008, 485, juris-Rdnr. 8; OVG Lüneburg, Beschluss \nvom 27. September 2007 - 5 ME 224/07 -, juris-Rdnrn. 5 ff; VGH München, \nBeschluss vom 27. März 2007 - 15 CE 07.287 -, juris-Rdnr. 3 ; VG Ansbach, \nBeschluss vom 16. Januar 2008 - AN 11 E 07.03140 -, juris-Rdnrn. 51 ff.\n\n39\n\nDie Gegenansicht stellt in den Vordergrund, dass der zeitweiligen Zuweisung \neiner befristeten Tätigkeit gegenüber einer Nichtbeschäftigung auch bei \nBerücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht Vorrang \neinzuräumen ist. \n\n40\n\nOVG Münster, Beschluss vom 30. April 2007 - 1 B 473/07 - (n.v.); VGH \nKassel, Beschluss vom 6. März 2008 - 1 B 166/08 -, juris-Rdnrn. 4 ff; VG \nFrankfurt, Beschluss vom \n30. Oktober 2007 - 9 G 2463/07 -, juris-Rdnr. 12; VG Augsburg, Beschluss vom \n20. September 2007 - Au 2 E 07.1076 -, juris-Rdnr. 16 mit Hinweis auf VGH \nMannheim, Beschluss vom 24. April 2007 - 4 S 517/07 (n.v.); Kammerbeschluss \nvom 27. Oktober 2006 - 12 L 1496/06 - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit \nden Beteiligten des vorliegenden Klageverfahrens.\n\n41\n\nDie erkennende Kammer bleibt nach erneuter Prüfung und Würdigung der \nkontroversen gerichtlichen Entscheidungen zu dieser Streitfrage bei ihrer bereits \nim zitierten Beschluss im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahren \nvertretenen Auffassung und hält eine befristete Umsetzung für rechtlich zulässig. \n\n42\n\nMaßgebend hierfür sind folgende Erwägungen: \n\n43\n\nZunächst ist klarzustellen, dass die aufgezeigte Rechtsfrage nicht durch das \nangeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2006 beantwortet \nworden ist. Diese Entscheidung hatte die Versetzung zu Vivento und den damit \nverbundenen Entzug des Funktionsamtes zum Streitgegenstand. Eine andere \nFrage ist jedoch, ob bei einem Beamten, dessen Versetzung zur \nPersonalserviceagentur Vivento (vormals PSA) bestandskräftig geworden ist, die \nÜbertragung einer befristeten Tätigkeit - auch wenn diese amtsangemessen ist - \nallein deshalb rechtswidrig ist, weil keine Übertragung eines abstrakt-\nfunktionellen Amtes erfolgt ist. \n\n44\n\nGegen die Annahme einer derartigen - generellen - Rechtswidrigkeit spricht \nder Umstand, dass der bestehende Zustand für die zu Vivento versetzten \nBeamten, denen bislang keine Funktionsämter auf Dauer übertragen werden \nkonnten, ebenfalls - und erst recht - rechtswidrig ist. Im Verhältnis zur ansonsten \nbestehenden gänzlichen Beschäftigungslosigkeit entspricht demgegenüber die \nzeitweilige amtsangemessene Beschäftigung eher den Anforderungen des Art. \n33 Abs. 5 GG, der die amtsangemessene Beschäftigung als hergebrachten \nGrundsatz des Berufsbeamtentums fordert. Insofern verbessert sich die \nbeamtenrechtliche Situation des Beamten tendenziell, auch wenn sie den \nVorgaben des Beamtenrechts nicht hinreichend entspricht. Hinzu kommt, dass \neine befristete Tätigkeit - jedenfalls tendenziell - geeignet ist, einen seit Jahren \nbeschäftigungslosen Beamten wieder an die Arbeitswelt heranzuführen, was \nunter Umständen eine etwaige anschließende Übertragung einer dauerhaften \nTätigkeit erleichtert. Die gegenteilige Rechtsauffassung hätte zur Folge, dass die \nBeschäftigungslosigkeit eines bestandskräftig zu Vivento versetzten Beamten, \ndem bislang kein abstrakt-funktionelles Amt übertragen werden konnte, weiter \nverfestigt und die vom Bundesverwaltungsgericht angemahnte Vermeidung eines \nperspektivlosen Zuwartens noch mehr verstärkt wird. \n\n45\n\nIn diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass dem Kläger mit dieser \nAuslegung nicht der Anspruch auf Übertragung amtsangemessener \nFunktionsämter abgesprochen wird. Diesen Anspruch kann er jederzeit \ngegenüber der Beklagten geltend machen und gegebenenfalls auch einklagen. \nAus dem Bestehen dieses Anspruchs, der im Übrigen nach der Entscheidung \ndes Bundesverwaltungsgerichtes vom \n22. Juni 2006 zwischen den Beteiligten auch unstreitig sein dürfte, folgt aber aus \nden genannten Gründen nicht die rechtliche Unzulässigkeit jedweder befristeten \nUmsetzung, mit der keine gleichzeitige Übertragung eines abstrakt-funktionellen \nAmtes verbunden ist. \n\n46\n\nAllerdings wäre es rechtlich bedenklich, wenn die Beklagte befristete \nUmsetzungen in einer Weise aneinander reihen würde, dass sich dies als eine \nUmgehung der grundsätzlichen Verpflichtung der Beklagten, dem Beamten \nFunktionsämter auf Dauer zu übertragen, darstellen würde. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung ausdrücklich \nklargestellt, dass der Beamte nicht vergleichbar einem Leiharbeiter beliebig \nbeschäftigt werden darf. \n\n47\n\nWo die Grenze der anzahlmäßig noch hinzunehmenden befristeten \nUmsetzungen liegt, kann hier offen bleiben. Denn diese Grenze ist im \nvorliegenden Fall jedenfalls nicht erreicht. Es handelt sich hier um die zweite \nbefristete Umsetzung, wobei zudem zu der vorherigen Umsetzung ein zeitlicher \nAbstand von ca. einem Jahr besteht. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass \nder Kläger den Dienst jeweils nicht angetreten hat. Schon deshalb stellt sich die \nvorliegend im Streit stehende Umsetzung für den Zeitraum von Mitte Dezember \n2007 bis Mitte März 2008 nicht als unzulässige Umgehung der dargelegten \ngrundsätzlichen Verpflichtung der Beklagten dar. Eine Umsetzung, der der \nBeamte keine Folge geleistet hat, kann für die Frage einer unzulässigen Häufung \nvon befristeten Umsetzungsmaßnahmen keine Rolle spielen. \n\n48\n\nDer Kläger hat sich weiterhin darauf berufen, die Beklagte habe keine \nAuswahlentscheidung getroffen, aus der folge, dass gerade er am Projekteinsatz \nin C. teilnehmen solle. Dies hat der Kläger zwar nicht ausdrücklich im \nvorliegenden Verfahren vorgetragen, wohl aber in dem Klageverfahren, dessen \nStreitgegenstand die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für den im \nvorliegenden Verfahren maßgeblichen Zeitraum der Umsetzung vom 11. \nDezember 2007 bis 10. März 2008 ist und in dem er im Wesentlichen ebenfalls \nmit der behaupteten Rechtswidrigkeit der Umsetzung argumentiert hat (12 K \n2201/08). Dort hat er sich wiederholt auf den stattgebenden Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. Dezember 2006 \n- 5 L 1171/06 -, (juris) berufen. \n\n49\n\nDem Kläger ist zuzugestehen, dass der genannte Beschluss Ausführungen \nenthält, die seine Auffassung stützen, dass bei einer Umsetzung, wie sie auch \nhier in Rede steht, eine Auswahlentscheidung zu treffen sei. Ausgehend von \neinem unterstellten Erfordernis einer Auswahlwahlentscheidung hat das \nVerwaltungsgericht Arnsberg gerügt, es sei nicht hinreichend belegt worden, \ndass eine aktive Suche nach weiteren ähnlich qualifizierten Mitarbeitern \nstattgefunden habe. Solange diese erforderlichen Ermittlungen noch nicht erfolgt \nseien, sei die Umsetzung ermessensfehlerhaft. \n\n50\n\nWäre diesen Ausführungen zu folgen, läge es in der Tat nahe, auch im \nvorliegenden Fall eine fehlende bzw. unzureichende Auswahlentscheidung \nanzunehmen. Die einzige zu dieser Frage getätigte Äußerung der Beklagten in \nder Umsetzungsverfügung vom 22. November 2007 und im \nWiderspruchsbescheid vom 3. Januar 2008, vergleichbar geeignete Mitarbeiter \nohne Beschäftigung hätten nicht zur Verfügung gestanden, dürfte unter \nBerücksichtigung des im Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg \nangelegten Maßstabes nicht als Beleg für eine hinlängliche \nAuswahlentscheidung ausreichen.\n\n51\n\nJedoch wird den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nArnsberg im genannten Beschluss nicht beigetreten. Denn damit würden die \nAnforderungen an eine Umsetzung oder eine vergleichbare organisatorische \nMaßnahme überspannt. \n\n52\n\nZwar muss eine Behörde im Hinblick auf die gegenüber einem Beamten \nbestehende Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei derartigen Entscheidungen im \nRahmen des ihr zustehenden Ermessens zweifellos auch soziale bzw. familiäre \nBelange des Beamten in ausreichendem Maße berücksichtigen. Insbesondere \ndarf die Maßnahme aus derartigen Gründen für den einzelnen Beamten nicht \nunzumutbar sein. Das bedeutet aber nicht, dass bei sämtlichen Maßnahmen \nauch ein Auswahlverfahren, d.h. einen Vergleich zwischen allen in Betracht \nkommenden Beamten durchgeführt werden muss. So müsste die Behörde \nabgesehen von der Unsicherheit, auf welche Kriterien überhaupt zurückzugreifen \nist, möglicherweise für alle in Betracht kommenden Beamten die jeweilige \nEntfernung zwischen Wohnort und vorgesehenem Dienstort ermitteln, müsste \nfeststellen, ob der jeweilige Beamte einen PKW hat, ob er diesen gegebenenfalls \nauch benutzen will und kann, wie die Straßenverhältnisse auf der jeweiligen \nStreckenführung ist, inwieweit öffentliche Verkehrsmittel eingesetzt werden usw., \nund sie müsste die Ergebnisse für alle in den Vergleich einbezogenen Beamten \ndann miteinander vergleichen. Die Notwendigkeit solcher - auch unpraktikabler - \nErmittlungen und eines solchen Vergleiches bei einer organisatorischen \nMaßnahme, wie sie auch eine Umsetzung darstellt, ist weder aus der \nFürsorgepflicht noch aus anderen gesetzlichen Regelungen abzuleiten. \n\n53\n\nAnders dürfte es zu bewerten sein, wenn sich die Behörde selbst gebunden \nhat, sei es durch Richtlinien, sei es durch eine bestimmte Praxis. Eine solche \nBindung besteht hier jedoch nicht. \n\n54\n\nInsbesondere folgt die Notwendigkeit eines Auswahlverfahrens auch nicht \naus der am 21. April 2005 in Kraft getretenen Gesamtbetriebsvereinbarung zum \nRationalisierungsschutz für Beamte, die gemäß Ziffer 14 Abs. 3 der am 16. \nNovember 2006 zustandegekommenen Konzernbetriebsvereinbarung zum \nRationalisierungsschutz für Beamte, die infolge der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom \n22. 06. 2006 nicht in Vivento umgesetzt oder versetzt werden, für bereits in den \nBetrieb Vivento versetzte Beamte weitergilt. Dort ist ein Auswahlverfahren für \neine Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Beamten für eine \nUmsetzung nicht vorgesehen. \n\n55\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die befristete Umsetzung für den Kläger \nnach den in der für ihn anwendbaren Gesamtbetriebsvereinbarung zum \nRationalisierungsschutz für Beamte behandelten Zumutbarkeitskriterien \nunzumutbar ist. Abgesehen davon, dass schon keine der dort genannten \nFallgruppen auf den Kläger Anwendung findet, gelten diese Fallgruppen auch \nnur für Dauerarbeitsplätze. \n\n56\n\nEbenso wenig ist eine Unzumutbarkeit aus sonstigen sozialen bzw. \nfamiliären Gründen erkennbar. Dies gilt umso mehr, als es sich nur um eine \nbefristete Maßnahme handelt. Denn bei vorübergehenden Maßnahmen ist die \nSchwelle zur Unzumutbarkeit ohnehin höher als bei auf Dauer angelegten \nMaßnahmen. Außerdem ist der Kläger von Beginn an darauf hingewiesen \nworden, dass der Projekteinsatz in C. durch verschiedene Maßnahmen der \nBeklagten unterstützt wird (Fahrtkostenerstattung, zeitweise Abrechnung der \ndoppelten Haushaltsführung und mögliche Hotelbuchung). \n\n57\n\nIn diesem Zusammenhang sei noch angemerkt, dass der Kläger weder in \nseinem Anhörungsschreiben vor Ergehen der Umsetzungsverfügung noch in \nseinem Widerspruch und im vorliegenden Klageverfahren derartige Gründe \ngeltend gemacht hatte. Sie sind vielmehr erstmals im Klageverfahren über den \nVerlust der Dienstbezüge \n(12 K 2201/08) vorgetragen worden. Dies ist jedenfalls ein Indiz dafür, dass der \nKläger diese Gesichtspunkte seinerzeit selbst nicht als gewichtig angesehen \nhatte. \n\n58\n\nAuch aus dem vom Kläger in den Vordergrund gestellten amtsärztlichen \nGutachten vom 4. Oktober 2001 folgt keine Rechtswidrigkeit seiner Umsetzung. \n\n59\n\nDer Kläger macht keine - generelle - Dienstunfähigkeit geltend, sondern \nvertritt die Auffassung, die in dem amtsärztlichen Gutachten formulierten \nEinschränkungen stünden dem vorgesehenen Einsatz als Projektmanager im \nBereich CC BP entgegen, da der dortige Arbeitsplatz nicht leidensgerecht \nausgestattet sei. Die Frage, ob ein bestimmter Arbeitsplatz bzw. Dienstposten mit \ngesundheitlichen Einschränkungen eines Beamten vereinbar ist, berührt jedoch \nnicht ohne Weiteres die Rechtmäßigkeit einer organisatorischen Entscheidung, \nwie sie etwa eine Umsetzungsverfügung darstellt. Insbesondere wird die \nRechtmäßigkeit der Maßnahme nicht berührt, wenn die Gegebenheiten am \nkonkreten Arbeitsplatz noch den Bedürfnissen des Beamten angepasst werden \nkönnen. Diesem bleibt es unbenommen, am Arbeitsplatz die vorhandenen \nVerhältnisse zu beanstanden. \n\n60\n\nVgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. Juni 2008 \n- 6 B 540/08 -, veröffentlicht in www.nrwe.de; vgl. auch Beschluss vom 17. Juli \n2008 - 1 B 723/08 - für eine Zuweisungsentscheidung zu einer \nTochtergesellschaft \nder Beklagten (n.v.).\n\n61\n\nDie vom Kläger behauptete unzureichende ergonomische Ausstattung des \nArbeitsplatzes führt vor diesem Hintergrund nicht zur Rechtswidrigkeit der \nUmsetzung, selbst wenn die ergonomische Ausstattung des Arbeitsplatzes im \nHinblick auf das ärztliche Gutachten noch zu optimieren wäre. Dazu hatte die \nBeklagte auch von Anfang an wiederholt ihre Bereitschaft erklärt. Im Übrigen ist \ndie angeblich unzureichende ergonomische Ausstattung des Arbeitsplatzes vom \nKläger in keiner Weise plausibel gemacht worden. Es ist nicht ersichtlich, woraus \nder Kläger seine Auffassung herleitet, es sei bei ihm eine über das übliche Maß \nhinausgehende ergonomische Ausstattung des Arbeitsplatzes erforderlich. Im \namtsärztlichen Gutachten ist jedenfalls lediglich von einer ergonomischen \nAusstattung des Arbeitsplatzes die Rede.\n\n62\n\nDie Rechtswidrigkeit einer Umsetzung im Hinblick auf bestehende \ngesundheitliche Einschränkungen kann demnach nur dann in Betracht kommen, \nwenn zweifelsfrei feststeht, dass der Beamte die vorgesehene konkrete Tätigkeit \naus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben kann. \n\n63\n\nDer Kläger macht eine solche grundsätzliche Unvereinbarkeit des \nvorgesehenen Arbeitsplatzes mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen zwar \ngeltend, wenn er vorträgt, es sei nicht ausreichend, dass die Möglichkeit \nbestanden habe, während der Arbeit aufzustehen und herumzugehen. Vielmehr \nmüsse es nach dem amtsärztlichen Gutachten die Tätigkeit selbst sein, die die \nwechselnden Körperhaltungen (Gehen, Stehen und Sitzen) bedinge und zwar \njeweils zu gleichen Teilen. Dieser Auffassung des Klägers kann jedoch nicht \ngefolgt werden. Es erschließt sich in keiner Weise, woraus der Kläger die \nNotwendigkeit einer solchen gleichmäßigen Aufteilung der Tätigkeit herleitet. Das \nVerständnis des amtsärztlichen Gutachtens, das der Kläger zugrundelegt, stellt \nsich als grobe Fehlinterpretation dieses Gutachtens dar. Das amtsärztliche \nGutachten spricht ausdrücklich von der Möglichkeit einer wechselnden \nKörperhaltung. Dies kann nur so verstanden werden, dass (überhaupt) die \nGelegenheit besteht, wechselnde Körperhaltungen einzunehmen. \n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n65\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251257","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-23/12-k-622-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251257","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251257","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-23/12-k-622-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251257","retrieved":"2026-07-09 02:14:08.338030+00:00"}}