{"status":"available","doknr":"OLD251256","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0923.12K1090.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-09-23","aktenzeichen":"12 K 1090/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \ndie Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist als Technischer Fernmeldeamtsrat bei der Deutschen \nU. AG beschäftigt und mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. Januar \n2003 zur Personal-serviceagentur PSA (jetzt: W. ) versetzt worden. \n\n3\n\nEnde August 2006 wurde dem Kläger mitgeteilt, es sei beabsichtigt, ihn im \nRahmen eines Projekteinsatzes für die Zeit vom 10. Oktober 2006 bis 31. \nDezember 2006 vivento-intern zum Competence Center Business Projects \n(CC BP) als Projektmanager in umzusetzen. In seiner Stellungnahme \nvom 18. September 2006 trug der Kläger vor, die Umsetzung sei nicht \nmöglich, weil die Versetzung eines Beamten nach W. nach der aktuellen \nRechtsprechung rechtswidrig sei. \n\n4\n\nMit Verfügung des Vorstandes der Deutschen U. AG vom 2. Oktober \n2006 erfolgte die Umsetzung zu W. CC BP in C. für den befristeten \nEinsatz vom 10. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006. \n\n5\n\nDer Kläger trat den Dienst zu dem Projekteinsatz am 10. Oktober 2006 \nnicht an.\n\n6\n\nAm 6. Oktober 2006 stellte er beim erkennenden Gericht einen Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem er sinngemäß begehrte, der \nBeklagten vorläufig seine Beschäftigung als Projektmanager zu untersagen. \nErneut erhob er generelle rechtliche Einwände gegen die verfügte Umsetzung \nund legte zudem sein Schreiben vom 18. September 2006 vor. \n\n7\n\nDieser Antrag wurde mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 27. \nOktober 2006 abgelehnt (AZ: 12 L 1496/06).\n\n8\n\nMit einem auf den 6. Oktober 2006 datierten Schreiben legte der Kläger \nWiderspruch gegen die Umsetzung ein. In diesem Schreiben, welches er im \nangeführten vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht vorlegte, wies er \nerstmals auf ein in der Personalakte befindliches amtsärztliches Gutachten \nhin.\n\n9\n\nBei dem vom Kläger angesprochenen Gutachten handelt es sich um ein \namts-ärztliches Gutachten des Dr. L. vom 4. Oktober 2001 zur Frage der \nvom Kläger seinerzeit beantragten Zurruhesetzung. Dort wurde als Diagnose \nrezidivierendes Wurzelreizsyndrom L5 und S1 angegeben. In der \nanschließenden Gesamtbeurteilung wurde u.a. ausgeführt, der Kläger klage \nseit sechs Jahren über Rückenschmerzen, die insbesondere nach längerem \nSitzen aufträten. Die Beschwerden seien glaubhaft und nachvollziehbar. Er \nwerde weiterhin im Intervall orthopädisch behandelt. Der Kläger sei in der \nLage, seinen Dienst als Technischer Fernmeldeamtsrat durchzuführen, unter \nder Voraussetzung, dass die Möglichkeit einer wechselnden Körperhaltung \ngegeben sei (Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen). Eine \nergonomische Ausstattung des Arbeitsplatzes werde ebenso für erforderlich \ngehalten. Unter diesen Voraussetzungen sei der Kläger dienstfähig i.S. des § \n45 Abs. 1 LBG. \n\n10\n\nMit Schreiben der Beklagten vom 7. November 2006 wurde dem Kläger \nmitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Verlust der Dienstbezüge für den \nZeitraum des schuld-haften Fernbleibens vom Dienst anzuordnen. Ihm wurde \ndringend geraten, den Dienst sofort aufzunehmen. \n\n11\n\nAm 13. November 2006 trat der Kläger seinen Dienst an. In einer \nGesprächsnotiz eines Mitarbeiters der Deutschen U. (Herr E. ) wird \nausgeführt, der Kläger \n\n12\n\nhabe im Begrüßungsgespräch körperliche Einschränkungen geltend \ngemacht. Laut amtsärztlicher Feststellung benötige er einen Arbeitsplatz, der \nihm ein Arbeiten im Wechsel von Gehen, Sitzen und Stehen ermögliche. Dem \nKläger sei versichert worden, dass diese Voraussetzungen gegeben seien. \nAuch genügten die vorhandenen Möbel den ergonomischen Anforderungen. \nSollten Probleme auftauchen, bestehe Bereitschaft, im Rahmen einer \närztlichen Empfehlung den Arbeitsplatz zu optimieren. Diese ärztliche \nSpezifikation liege nicht vor. Der Kläger sei zu seinem Arbeitsplatz gegangen \nund habe ab dem 14. November 2006 unentschuldigt gefehlt. Einen Mangel \nder Möblierung habe der Kläger nicht angezeigt. \n\n13\n\nIn einem Schreiben der Beklagten vom 20. November 2006 wurde dem \nKläger wiederum dringend angeraten, den Dienst sofort aufzunehmen. Neben \ndem Verlust der Dienstbezüge werde die Nichtaufnahme des Dienstes \nEingang in ein Disziplinar-verfahren finden, in dem die Entfernung aus dem \nDienst in Betracht komme. \n\n14\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2006 wies die Beklagte \nden Widerspruch gegen die befristete Umsetzung als unbegründet zurück. \n\n15\n\nAm 6. Dezember 2006 erhob der Kläger Klage gegen die \nUmsetzungsverfügung vom 2. Oktober 2006 (AZ: 12 K 3686/06). Diese Klage \nnahm er mit Schriftsatz vom 19. Juni 2007 zurück. \n\n16\n\nBereits mit Bescheid des Vorstandes der Deutschen U. AG vom 28. \nDezember 2006 wurde der Verlust der Dienstbezüge des Klägers für die Zeit \nvom 10. Oktober 2006 bis zum 12. November 2006 und ab dem 14. \nNovember 2006 festgestellt. \n\n17\n\nMit Schreiben vom 24. Januar 2007 erhob der Kläger hiergegen \nWiderspruch und trug vor, er habe sich am 13. November 2006 ein Bild von \nden Arbeitsbedingungen machen können. Ergänzend führte er u. a. aus, Herr \nE. habe ein amtsärztliches Gutachten nicht außer Kraft setzen können. \n\n18\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2007 wurde der Widerspruch als \nunbe-gründet zurückgewiesen. Hierin wurde auch ausgeführt, der Einsatz sei \nbis zum 28. Februar 2007 verlängert worden und zwischenzeitlich beendet. \nEs stehe daher \n\n19\n\nfest, dass der Kläger vom 10. Oktober bis 12. November 2004 und vom \n14. November 2006 bis 28. Februar 2007 dem Dienst unerlaubt schuldhaft \nferngeblieben sei. \n\n20\n\nAm 25. April 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. \n\n21\n\nDer Kläger trägt vor, die Verrichtung der vorgesehenen Tätigkeit hätten \ngesund-heitliche Einschränkungen entgegengestanden, die die Beklagte nicht \nhinreichend berücksichtigt habe. Bei der vorgesehenen Tätigkeit handele es \nsich um eine Schreibtischtätigkeit, die zum ganz überwiegenden Teil im \nSitzen zu verrichten gewesen sei. Es sei nicht ausreichend, dass die \nMöglichkeit bestanden habe, während der Arbeit aufzustehen und \nherumzugehen. Vielmehr müsse nach dem amtsärztlichen Gutachten es die \nTätigkeit selbst sein, die die wechselnden Körper-haltungen bedinge und zwar \nzu gleichen Teilen. Auch habe er bei Inaugenschein-nahme des \nArbeitsplatzes festgestellt, dass der Arbeitsplatz offenkundig nicht \nergonomisch ausgestattet gewesen sei. Es reiche nicht aus, dass der \nArbeitsplatz grundsätzlich den ergonomischen Anforderungen der \neinschlägigen Vorschriften entsprochen habe. Nach den gutachterlichen \nFeststellungen sei eine besondere, über das übliche Maß hinausgehende \nergonomische Ausstattung erforderlich. \n\n22\n\nDer Kläger ist darüber hinaus der Auffassung, er sei berechtigt gewesen, \nden Dienst zu verweigern, solange die Beklagte nicht die Voraussetzungen für \neine belastungs-freie Tätigkeit geschaffen habe. \n\n23\n\nDer Kläger beantragt, \n\n24\n\nden Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2006 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 26. März 2007 aufzuheben.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte klargestellt, dass im \nvorliegenden Verfahren die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nicht \nauch den Verlängerungszeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2007 \numfasse. \n\n28\n\nSie trägt vor, der vom Kläger vorgenommenen Interpretation des \namtsärztlichen Gutachtens könne nicht gefolgt werden. Sie widerspreche \nsogar dessen eindeutigen Wortlaut. Die Tätigkeit eines Projektmanagers, der \nnicht an seinen Schreibtisch gebunden sei, beinhalte die jederzeitige \nMöglichkeit, diese in wechselnder Körper-haltung auszuüben. Der Vortrag des \nKlägers, die Tätigkeit als solche müsse es verlangen, dass er die \nwechselnden Körperhaltungen einzunehmen habe, und zwar auch zu \ngleichen Teilen, sei haltlos. Ebenso wenig werde im amtsärztlichen Gutachten \neine über das übliche Maß hinausgehende ergonomische Ausstattung des \nArbeitsplatzes gefordert. \n\n29\n\nDie Beklagte trägt weiter vor, die Feststellung des Verlustes der \nDienstbezüge sei rechtmäßig. Das Fernbleiben vom Dienst i.S. des § 9 Satz 1 \nBBesG sei die Nicht-erfüllung einer nach Ort und Zeit festliegenden \nDienstleistungspflicht, beschränkt auf den Nichtantritt oder das vorzeitige \nNichtentfernen vom Ort der Dienstleistung. Ein Beamter könne nicht seine \nRechtsauffassung über diejenige des Dienstherrn und der damit befassten \nVerwaltungsgerichtsbarkeit stellen.\n\n30\n\nDie beim erkennenden Gericht ebenfalls anhängige Klage 12 K 622/08 \nbetreffend die Umsetzung des Klägers für den Zeitraum vom 11. Dezember \n2007 bis 10. März 2008 ist durch Urteil vom heutigen Tag abgewiesen \nworden. \n\n31\n\nDrei weitere Verfahren mit vergleichbaren Streitgegenständen sind noch \nanhängig. Diese waren zum gleichen Termin geladen, sind aber auf Antrag \nder Prozess-bevollmächtigten des Klägers, die den Kläger in diesen drei \nVerfahren vertreten, wegen deren Verhinderung sowie auf ausdrücklichen \nWunsch des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht am Terminstag \nentschieden worden. Es handelt sich um die Verfahren 12 K 2201/08 \n(Streitgegenstand: Verlust der Dienstbezüge für den Zeitraum vom 11. \nDezember 2007 bis 10. März 2008), 12 K 4003/08 (Streitgegenstand: \nUmsetzung für den Zeitraum vom 8. April 2008 bis 10. Juni 2008) und 12 K \n4087/08 (Streitgegenstand: Verlust der Dienstbezüge für den Zeitraum vom 8. \nApril 2008 bis 10. Juni 2008). \n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die oben bezeichneten \nGerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. \n\n35\n\nDer Bescheid vom 28. Dezember 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 26. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht den Verlust der \nDienst-bezüge für den Zeitraum vom 10. Oktober 2006 bis zum 12. November \n2006 und vom 14. November 2006 bis zum 31. Dezember 2006 \nfestgestellt.\n\n36\n\nGemäß § 9 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) verliert ein \nBeamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die \nZeit des Fernbleibens seine Bezüge. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen \n(§ 9 Satz 3 BBesG). \n\n37\n\nDie Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die im \nWider-spruchsbescheid vom 26. März 2007 angesprochene Verlängerung der \nUmsetzung vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2007 nicht von der \nFeststellung des Verlustes der Dienstbezüge erfasst wird. Streitgegenstand ist \nim vorliegenden Verfahren demnach allein der im Bescheid vom 28. \nDezember 2006 bezeichnete Zeitraum.\n\n38\n\nIn dem somit maßgebenden Zeitraum vom 10. Oktober 2006 bis 31. \nDezember 2006, ausgenommen der Tag 13. November 2006, ist der Kläger \nschuldhaft dem Dienst ferngeblieben. \n\n39\n\nEine Rechtfertigung, vom Dienst fernzubleiben, stand dem Kläger nicht \nzur Seite. Das Fernbleiben eines Beamten vom Dienst i.S. des § 9 Satz 1 \nBBesG liegt dann nicht vor, wenn er dienstunfähig ist (vgl. auch § 73 Abs. 1 \nSatz 2 Bundesbeamten-gesetz - BBG - ). Der Kläger ist jedoch nicht \ndienstunfähig gewesen. \n\n40\n\n§ 9 Satz 1 BBesG knüpft an die nach Zeit und Ort festliegende formale \nDienst-leistungspflicht des Beamten an. Mit dem Erscheinen am rechten Ort \nzur rechten Zeit bietet der Beamte seine Dienstleistung an. Der Verlust der \nDienstbezüge ist die Folge der generellen Dienstverweigerung und keine \nSanktion mangelhafter Diensterfüllung. \n\n41\n\nBVerwG, Urteil vom 25. September 2003 \n- 2 C 49.02 -, NVwZ-RR 2004, S. 273, juris Rdnrn. 14 und 17 m.w.N; \nSummer, PersV 2004, S. 416.\n\n42\n\nAus dieser formalen Dienstleistungspflicht ist abzuleiten, dass der Beamte \nnur dann nicht zum Dienst erscheinen muss, wenn er dienstunfähig ist, d.h. \nwenn er auf Grund seines körperlichen oder geistigen Zustandes zur \nDienstleistung schlechterdings außer Stande ist. Hingegen stehen \ngesundheitliche Einschränkungen einer Dienstunfähigkeit in diesem Sinne \nnicht gleich. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1982 \n- 1 DB 23/81 -, ZBR 1983, S. 211, juris Rdnrn. 12 f. \n\n44\n\nDavon ausgehend, ist das Fernbleiben des Klägers vom Dienst nicht \nwegen bestehender Dienstunfähigkeit gerechtfertigt. \n\n45\n\nZunächst lag keine ärztlich bescheinigte aktuelle Dienstunfähigkeit \nvor.\n\n46\n\nDie Dienstunfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum ergibt sich aber auch \nnicht aus dem vom Kläger in den Vordergrund gestellten amtsärztlichen \nGutachten vom 4. Oktober 2001. \n\n47\n\nIn diesem Gutachten, das seinerzeit im Zusammenhang mit einem Antrag \ndes Klägers auf Zurruhesetzung erstellt worden ist, wurde die Dienstfähigkeit \ndes Klägers in seinem Amt bejaht. Es wurden lediglich im Hinblick auf die \ngeklagten Rücken-schmerzen die Voraussetzung aufgestellt, dass die \nMöglichkeit einer wechselnden Körperhaltung (Arbeiten im Wechsel von \nGehen, Stehen und Sitzen) gegeben und der Arbeitsplatz ergonomisch \nausgestattet ist. Diese Einschränkungen berechtigten den Kläger jedenfalls \nnicht, überhaupt nicht zum Dienst zu erscheinen.\n\n48\n\nWenn der Kläger der Auffassung war, der vorgesehene Arbeitsplatz \nwürde die im amtsärztlichen Gutachten vom 4. Oktober 2001 genannten \nEinschränkungen nicht hinreichend berücksichtigen, hätte er nach einer \nentsprechenden Beanstandung die weiteren Weisungen der Vorgesetzten \nabwarten müssen. Insbesondere wäre die Einholung einer weiteren ärztlichen \nBeurteilung in Betracht gekommen. Die Beklagte hat von Anfang an \nwiederholt ihre Bereitschaft erklärt, im Rahmen einer ärztlichen Empfehlung \nden Arbeitsplatz zu optimieren. Eine unmittelbare Berechtigung des Klägers, \ndem Dienst fernzubleiben, könnte - allenfalls für eine kurze Übergangszeit bis \nzu einer gerichtlichen Entscheidung (dazu sogleich) - nur dann in Betracht \ngezogen werden, wenn dem Kläger die Dienstaufnahme aus gesundheitlichen \nGründen unzweifelhaft unzumutbar gewesen wäre. Dies ist indessen nicht der \nFall. Die Auffassung des Klägers, nach dem Inhalt des amtsärztlichen \nGutachtens sei es nicht ausreichend, dass am vorgesehenen Arbeitsplatz die \nMöglichkeit bestanden habe, während der Arbeit auch aufzustehen und \nherumzugehen, sondern die eigentliche Tätigkeit als solche müsse die \nwechselnden Körperhaltungen (Stehen, Sitzen, Gehen) exakt zu gleichen \nTeilen bedingen, ist nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für den Vortrag, nach \nden gutachterlichen Feststellungen sei eine besondere, über das übliche Maß \nhinausgehende ergonomische Ausstattung des Arbeitsplatzes erforderlich. \nInsgesamt stellt sich die Auffassung des Klägers insoweit als grobe \nFehlinterpretation des Gutachtens dar. Es erschließt sich in keiner Weise, \nworaus der Kläger seine Auffassung herleitet. Das amtsärztliche Gutachten \nspricht ausdrücklich nur davon, dass die Möglichkeit einer wechselnden \nKörperhaltung besteht, was nur so verstanden werden kann, dass die \nGelegenheit besteht, die wechselnden Körperhaltungen einzunehmen. Im \nÜbrigen ist in dem amtsärztlichen Gutachten lediglich von einer \nergonomischen Ausstattung des Arbeitsplatzes die Rede. \n\n49\n\nIst ein Beamter der Auffassung, er könne die von ihm verlangten \nkonkreten Dienstleistungspflichten aus gesundheitliche Gründen nicht \nerfüllen, und besteht beim Dienstherrn eine andere Einschätzung, ist der \nBeamte gehalten, (vorläufigen) Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, wenn \ner an seiner Auffassung festhalten will. Da eine Umsetzung kein \nVerwaltungsakt ist und deshalb dem Widerspruch keine aufschiebende \nWirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO zukommt, muss der Beamte bei Gericht \nden Erlass einer einstweiligen Anordnung erwirken. Unterlässt er dies oder ist \nein solcher Antrag erfolglos, muss er der Anordnung des Dienstherrn Folge \nleisten. \n\n50\n\nVgl. z.B. OVG Koblenz, Beschluss vom \n\n51\n\n7. Juli 2003 - 11 B 10864/03 -, juris Rdnr. 11.\n\n52\n\nEin anderes Verhalten ist mit der aus § 58 Satz 2 LBG folgenden Pflicht \ndes Beamten zur Befolgung dienstlicher Anordnungen und hier \nkorrespondierend zur Dienstleistung nicht zu vereinbaren. Auch würde die \nFunktionsfähigkeit der Verwaltung gefährdet, wenn es der persönlichen \nEinschätzung des Beamten überlassen bliebe, ob er einer dienstlichen \nAnweisung, wie es auch eine Umsetzung darstellt, Folge leistet. \n\n53\n\nDa der Kläger keine entsprechende einstweilige Anordnung erwirkt hat, \ndurfte er dem Dienst nicht fernbleiben. \n\n54\n\nZur Vermeidung von Missverständnissen ist noch Folgendes anzumerken: \n\n55\n\nDer Umstand, dass der Kläger - anders als bei den Folgezeiträumen - die \nKlage gegen die Umsetzungsverfügung zurückgenommen hat, ist für das \nvorliegende Verfahren nicht erheblich. Sofern der Hinweis der Beklagten im \nSchriftsatz vom 19. Juli 2007 auf diese Klagerücknahme so verstanden \nwerden könnte, dass daraus für den Kläger nachteilige Schlüsse im Rahmen \nder vorliegenden Klage gegen die Feststellung des Verlustes der \nDienstbezüge zu ziehen seien, könnte dem nicht gefolgt werden. Der \nKlagerücknahme, die erfolgt ist, nachdem das Gericht auf die wegen \nZeitablaufs eingetretene Erledigung der befristeten Umsetzung hingewiesen \nhatte, kommt im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zu, weil trotz \ngewisser Verschränkungen der beiden Verfahren der Streit über die \nRechtmäßigkeit der Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge gemäß § 9 \nBBesG einen anderen Streitgegenstand hat als der Streit über die \nRechtmäßigkeit der Umsetzungs-verfügung, deren Nichtbeachtung die \nVerlustfeststellung ausgelöst hat. \n\n56\n\nSelbst wenn die Umsetzungsverfügung vom 2. Oktober 2006 rechtswidrig \ngewesen wäre, wäre dies nicht gleichbedeutend mit der Rechtswidrigkeit der \nFeststellung des Verlustes der Dienstbezüge. Denn aus den oben \nangeführten Gründen durfte der Kläger ohne eine zuvor erwirkte einstweilige \nAnordnung des Gerichts dem Dienst nicht fernbleiben. \n\n57\n\nDamit ist zugleich klargestellt, dass die offenbar beim Kläger vorhandene \nAuffassung, bei Rechtswidrigkeit der Umsetzung würde daraus auch die \nRechts-widrigkeit der Feststellung des Verlustes der Bezüge folgen, nicht \nzutrifft. Diese \n\n58\n\nAuffassung des Klägers trat zum einen in der mündlichen Verhandlung \nzutage, aber vor allem in dem schriftsätzlichen Vortrag in den noch \nanhängigen Verfahren, die die zeitlich nachfolgenden vergleichbaren \nUmsetzungen bzw. die zugehörigen Verlust-feststellungen betreffen. Dort \nentspricht der Vortrag des Klägers in den gegen die jeweilige Umsetzung \ngerichteten Verfahren jeweils nahezu wörtlich dem Vortrag in den gegen die \njeweilige Feststellung des Verlustes der Bezüge gerichteten Verfahren. \n\n59\n\nDer Kläger ist auch schuldhaft dem Dienst ferngeblieben. \n\n60\n\nDa der Tatbestand des § 9 Satz 1 BBesG jedes schuldhafte Fernbleiben \nvom Dienst erfasst, bedarf es keiner abschließenden Feststellung einer \nbestimmten Schuldform. \n\n61\n\nDer Kläger hat zumindest fahrlässig gehandelt. \n\n62\n\nNach den Umständen des Falles und seinen persönlichen Kenntnissen \nund Fähigkeiten musste ihm schon bewusst sein, dass der Inhalt des \namtsärztlichen Gutachtens vom 4. Oktober 2001 ihm nicht erlaubte, sich über \ndie Umsetzungs-verfügung vom 2. Oktober 2006 hinwegzusetzen. Sollte sich \nder Kläger gleichwohl in einem Irrtum befunden haben, so war dieser ohne \nweiteres zu vermeiden. \n\n63\n\nHinzu kommt für die Zeit nach Zustellung (2. November 2006) des \nablehnenden Beschlusses der erkennenden Kammer vom 27. Oktober 2006 \nim vorläufigen Rechtsschutzverfahren (12 L 1496/06), dass der Kläger \njedenfalls danach keinen Zweifel mehr haben konnte, dass er verpflichtet war, \nden Dienst anzutreten. Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nvom 6. Oktober 2006 verdeutlicht, dass ihm seinerzeit durchaus bewusst war, \ndass er ohne Erwirkung einer einst-weiligen Anordnung den Dienst anzutreten \nhatte. Als er dann nach dem für ihn negativen Ausgang dieses Verfahrens \ngleichwohl den Dienst nicht antrat, kam und kommt darin die auch in anderen \nÄußerungen und in der mündlichen Verhandlung zu Tage getretene generelle \nVerweigerungshaltung zum Ausdruck. Spätestens seit der Zustellung des \ngerichtlichen Beschlusses im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dürfte sogar \ndie Annahme eines vorsätzliches Handeln nicht fern liegen. \n\n64\n\nIn diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass es insoweit ohne \nBedeutung ist, dass der Beschluss der Kammer vom 27. Oktober 2006 keine \nAusführungen zur Dienstfähigkeit bzw. zur gesundheitlichen Zumutbarkeit der \nTätigkeit enthält.\n\n65\n\nAbgesehen davon, dass der Antragsteller mit dieser Begründung einen \nweiteren Antrag hätte stellen können, konnte das Gericht seinerzeit zur \nZumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen keine Ausführungen machen, \nweil der Kläger diesen später von ihm in den Vordergrund gerückten \nGesichtspunkt in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit keinem Wort \nerwähnt hatte. Gleiches gilt für das dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung beigefügte Anhörungsschreiben des Klägers vom 18. September \n2006. Das Widerspruchsschreiben vom 6. Oktober 2006, in dem erstmals auf \ndas amtsärztliche Gutachten vom 4. Oktober 2001 hingewiesen wurde, war \ndem Antrag an das Gericht hingegen nicht beigefügt. Auch der Beklagte hatte \nin jenem Verfahren mitgeteilt, der Antragsteller habe noch keinen \nWiderspruch eingereicht. Dies mag seine Ursache in der schwer \nnachvollziehbaren Verfahrensbehandlung seitens des Klägers haben. Das \nspäter zur Akte gelangte Widerspruchsschreiben des Klägers vom 6. Oktober \n2006 war an den Personal Service der Deutschen U. in Neubrandenburg \nadressiert, obwohl keine Verbindung des Klägers zu dieser Stelle erkennbar \nist. Die Umsetzungsverfügung vom 2. Oktober 2006 stammte vom Vorstand \nder Deutschen U. in C. . Innerhalb von W. wurde der Kläger von \nC1. aus betreut. Was der Zweck dieser Vorgehensweise des Klägers war, \nbleibt offen. Jedenfalls ist der Widerspruch des Klägers laut eines \nEingangsstempels (erst) am 2. November 2006 bei W. C1. \neingegangen. \n\n66\n\nUnabhängig von diesen Ungereimtheiten bei der Verfahrensführung des \nKlägers ist der Umstand, dass er sowohl in seinem Anhörungsschreiben vom \n18. September 2006 als auch in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung vom 6. Oktober 2006 sich nicht nur nicht auf das amtsärztliche \nGutachten vom Oktober 2001 berufen hat, sondern bei beiden Gelegenheiten \njeweils überhaupt keine gesundheitlichen Einwendungen erhoben hat, ein \nerhebliches Indiz dafür, dass er seinerzeit selbst nicht davon ausging, dem \nDienst aus diesem Grunde fernbleiben zu dürfen. Denn es hätte sich \ngeradezu aufgedrängt, dies zuvorderst geltend zu machen. Es spricht deshalb \nalles dafür, dass die spätere Hervorhebung der amtsärztlichen Stellungnahme \naus dem Jahre 2001 nicht ernsthaften gesund-heitlichen Bedenken seitens \ndes Klägers entspringt. \n\n67\n\nSchließlich ist hinsichtlich des schuldhaften Verhaltens des Klägers noch \nanzuführen, dass ihm im November 2006 auch durch die Schreiben der \nBeklagten vom 7. bzw. 20. November 2006 unter Aufzeigung der \nKonsequenzen bei Zuwiderhandlung die Aufnahme des Dienstes dringend \nangeraten wurde. Für die Zeit nach Ergehen dieser Schreiben wird die \nWürdigung des Verhaltens des Klägers als schuldhaft noch einmal verstärkt. \n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n69\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO i.V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251256","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-23/12-k-1090-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251256","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251256","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-23/12-k-1090-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251256","retrieved":"2026-07-09 02:14:08.251817+00:00"}}