{"status":"available","doknr":"OLD251288","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0922.7L967.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-09-22","aktenzeichen":"7 L 967/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Hauptantrag,\n\n3\n\nfestzustellen, dass die Klage der Antragstellerin \n7 K 4214/08, soweit sie sich gegen die Gebührenfestsetzung in der \nOrdnungsverfügung des Antrags- \ngegners vom 10. Juli 2008 richtet, aufschiebende \nWirkung hat,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht kann in analoger Anwendung von \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - feststellen, dass ein \nRechtsmittel aufschiebende Wirkung hat, wenn eine Behörde die gemäß § 80 \nAbs. 1 VwGO bestehende Suspensivwirkung des Rechtsbehelfs nicht beachtet. \n\n5\n\nVgl. zum sog. faktischen Vollzug: Kopp/Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage, § 80 Rn. 181.\n\n6\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsgegner ist zu Recht \ndavon ausgegangen, dass die von der Antragstellerin erhobene Klage - 7 K \n4214/08 -, soweit sie sich gegen die Gebührenfestsetzung in der \nOrdnungsverfügung vom 10. Juli 2008 richtet, keine aufschiebende Wirkung im \nSinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 VwGO, da es sich bei der hier in Rede stehenden Gebührenfestsetzung um \ndie Anforderung öffentlicher Abgaben handelt. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO \nbezweckt die Sicherstellung der Finanzierung notwendiger öffentlicher Aufgaben. \nEs soll im Interesse einer sinnvollen öffentlichen Haushaltsplanung verhindert \nwerden, dass sich die Verpflichteten allein durch die Einlegung von \nRechtsbehelfen, selbst wenn diese sich möglicherweise später als unbegründet \nerweisen, der Leistung vorerst entziehen können. Vielmehr sollen die Geldmittel \nder öffentlichen Hand zur kontinuierlichen Aufgabenerfüllung zunächst einmal zur \nVerfügung stehen. Dieser Zweck wird auch mit den hier in Rede stehenden \nGebühren verfolgt. Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid für die \nUntersagung des Betriebs der Wettannahmestelle sowie deren Schließung und \nVersiegelung erhobenen Verwaltungsgebühren dienen jedenfalls auch der \nAbgeltung des Verwaltungsaufwands, der für den Antragsgegner mit dem \nUntersagungsverfahren verbundenen war. \n\n7\n\nSoweit die Antragstellerin hilfsweise beantragt,\n\n8\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 4214/08 gegen die \nGebührenfestsetzung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. \nJuli 2008 anzuordnen,\n\n9\n\nist schon die Zulässigkeit dieses Antrages fraglich, weil die Antragstellerin \noffenbar nicht den gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorher erforderlichen Antrag \nauf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt hat. Aber selbst wenn \nzu ihren Gunsten die Zulässigkeit wegen drohender Vollstreckung (§ 80 Abs. 6 \nSatz 2 Nr. 2 VwGO) angenommen werden könnte, wäre der Antrag in der Sache \nunbegründet. Gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung der \nVollziehung bei öffentlichen Abgaben und Kosten nur erfolgen, wenn ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen \noder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine \nunbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur \nFolge hätte. Für Letzteres hat die Antragstellerin nichts vorgetragen.\n\n10\n\nNach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in \nAbgabensachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nRechtsbehelfs wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines \nAbgabenbescheides (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO) \nnur dann in Betracht, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlicher ist als der Misserfolg. \n\n11\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2002 - 7 L 2621/00 - m.w.N. \nund Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 28. Mai 2002 \n- 9 B 468/02 -.\n\n12\n\nNach diesem Maßstab hat der Antrag keinen Erfolg, weil jedenfalls keine \nüberwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache \nbestehen. \n\n13\n\nDer Rechtsbehelf der Antragstellerin in der Hauptsache wird zunächst nicht \ndeshalb Erfolg haben, weil die Gebührenfestsetzung gegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 \nGebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW - verstößt. \nNach dieser Vorschrift ist Gebührenschuldner, wer die Amtshandlung \nzurechenbar verursacht hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Die \nAntragstellerin hat die Maßnahmen des Antragsgegners durch das Betreiben der \nWettannahmestelle ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zurechenbar \nverursacht (13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW). \n\n14\n\nDie Gebührenfestsetzung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 \nSatz 1 GebG NRW rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift werden Gebühren und \nAuslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht \nentstanden wären, nicht erhoben. Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende \nUntersagung des Betriebs einer Annahmestelle für Sportwetten ist bei der im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung in \nmaterieller Hinsicht mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Insoweit schließt \nsich das Gericht im Ergebnis und in der Begründung den überzeugenden und \nausführlichen Erwägungen des Beschlusses des OVG NRW vom 22. Februar \n2008 - 13 B 1215/07 -, juris, an und verweist zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Gründe dieser Entscheidung. Danach genügt das in \nNordrhein-Westfalen geltende Sportwettenmonopol in der seit dem 1. Januar \n2008 geltenden Ausgestaltung sowohl den nationalen verfassungsrechtlichen \nVorgaben des Bundesverfassungsgerichts wie auch dem europäischen \nGemeinschaftsrecht. Insbesondere fehlt es nicht an einer kohärenten und \nsystematischen Begrenzung der Wetttätigkeit in Deutschland und zwar auch \ndann nicht, wenn für diese Betrachtung der gesamte Glücksspielmarkt in den \nBlick zu nehmen wäre (Rn. 116 ff.)\n\n15\n\nIm Ergebnis ebenso (für das jeweilige Landesrecht): Verwaltungsgerichtshof \n(VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, juris; \nOberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 -, \njuris; VGH Bayern, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1102 -, juris; OVG \nNiedersachsen, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -; Hessischer VGH, \nBeschluss vom 13. August 2008 - 3 G 1830/07; OVG NRW, Beschluss vom \n30. Juli 2008 - 4 B 2056/07 -. \n\n16\n\nEine detaillierte Prüfung der Frage, ob das Vollstreckungsverfahren \nvorliegend ordnungsgemäß durchgeführt wurde, muss dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n17\n\nAuch die Klärung der streitigen Frage, ob Verwaltungsgebühren auf der \nGrundlage der durch die 10. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung vom 27. November 2007 neu eingeführten \nTarifstelle 17.8 erhoben und nach den Kriterien, die der Antragsgegner zu \nGrunde gelegt hat, berechnet werden können, wird dem Klageverfahren \nvorbehalten bleiben müssen und kann zur Zeit nur als offen angesehen werden. \nDa somit ein Erfolg im Klageverfahren nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg \nist, ist auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nabzulehnen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 \ni.V.m. § 52 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht gemäß \nständiger Praxis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren einem Viertel der \nstreitigen Gebühren.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251288","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-22/7-l-967-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251288","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251288","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-22/7-l-967-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251288","retrieved":"2026-07-09 02:14:10.930336+00:00"}}