{"status":"available","doknr":"OLD251375","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0917.7K948.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"7 K 948/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des \njeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin meldete am 20. Januar 2006 bei der Beklagten das Gewerbe „Aufstellung \nund Betreiben von Internet-Terminals und Unterhaltungsspielgeräten, Vermittlung von \nSportwetten jeglicher Art an Internet-Sportwettveranstalter sowie Ausschank von Getränken \n(ohne Alkohol)\" mit der Betriebsstätte I. . 2 in C. an. Dort vermittelte sie - zu diesem \nZeitpunkt noch unter dem Namen „G. Sportwettenvermittlung und Internetunterhaltung \nGmbH i.G.\" - Sportwetten an die Firmen X. .F. .C1. . D. I1. mbH und U. \nT. GmbH, die nach ihrer Angabe in Besitz österreichischer Genehmigungen für das \nVeranstalten von T. sind.\n\n3\n\nNachdem die Beklagte die Klägerin zur Untersagung der Vermittlung von T. \nangehört hatte, änderte die Klägerin im März 2006 ihren Gesellschaftsvertrag dahingehend, \ndass Gegenstand des Unternehmens nunmehr „die Aufstellung und das Betreiben von \nInternet-Terminals und Unterhaltungsspielgeräten jeglicher Art sowie der Ausschank von \nnichtalkoholischen Getränken\" sind. Ferner änderte die Klägerin ihren Namen in den aktuell \nbestehenden und kündigte gegenüber der Beklagten an, das Gewerbe entsprechend dem \nnunmehr bestehenden Unternehmensgegenstand umzumelden und zu betreiben. \n\n4\n\nAusweislich der Feststellungen der Beklagten vermittelte die Klägerin im April 2006 \nweiterhin T. . Nach erneuter Anhörung teilte die Klägerin der Beklagten mit Schriftsatz \nvom 10. Mai 2006 mit, der Unternehmensgegenstand solle nunmehr doch in dem bisherigen \nUmfang - einschließlich der Vermittlung von T. - bestehen bleiben.\n\n5\n\nDaraufhin untersagte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 15. Mai 2006 die \nVermittlung von T. , sofern für diese eine Erlaubnis gemäß § 1 des Sportwettgesetzes \ndes Landes Nordrhein-Westfalen nicht vorliege, und ordnete die Einstellung dieser Tätigkeit \nbis zum 31. Mai 2006 an. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung der Verfügung an \nund drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro \nan.\n\n6\n\nHiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und suchte bei der Kammer um \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach (Az.: 7 L 719/06). Die Kammer lehnte diesen \nAntrag mit Beschluss vom 29. Mai 2006 ab; die hiergegen gerichtete Beschwerde war \nerfolglos (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. \nAugust 2006 - 4 C1. 933/06 -).\n\n7\n\nAm 13. Februar 2007 nahm die Klägerin bei der Beklagten eine Gewerbe-Ummeldung \nrückwirkend zum 9. Januar 2007 vor und gab als weiterhin ausgeübte Tätigkeit das \n„Aufstellen und Betreiben von Internet-Terminals und Unterhaltungsspielgeräten (keine \nSpiele, keine Wetten) sowie Ausschank von Getränken (ohne Alkohol)\" und als neu \nausgeübte Tätigkeit „Schankwirtschaft o.b.C1. . in einem Internetcafe\" an. Bei einer weiteren \nOrtsbesichtigung seitens der Beklagten in der Betriebsstätte der Klägerin am 27. Februar 2007 \nkonnte diese eine Vermittlung von T. durch die Klägerin nicht mehr feststellen. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 28. Februar 2007 teilte die Bezirksregierung B. der Klägerin mit, \nsie werde eine Entscheidung über den von ihr eingelegten Widerspruch nicht mehr treffen, da \ndie Gewerbeausübung „Vermittlung von T. „ seitens der Klägerin mittlerweile \nabgemeldet worden sei. Der mit der angegriffenen Ordnungsverfügung verfolgte Zweck \n(Aufgabe der Vermittlung von T. ) sei von der Klägerin inzwischen befolgt worden, die \nKlägerin habe die vorgenannte Tätigkeit aufgegeben. Die Ordnungsverfügung habe sich daher \nnunmehr erledigt. Mit der Abmeldung der genannten Teiltätigkeit habe die Klägerin \nunmissverständlich zu erkennen gegeben, dass der in der Ordnungsverfügung enthaltenen \nForderung nicht nur vorübergehend nachgekommen werde. Mit der Abmeldung einer \nGewerbetätigkeit werde diese vollständig und endgültig aufgegeben. Ferner belehrte die \nBeklagte die Klägerin dahingehend, dass ihr gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten \nvom 15. Mai 2006 das Rechtsmittel der Klage zustehe.\n\n9\n\nAm 5. April 2007 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n10\n\nZur Begründung trägt sie vor, indem die Beklagte ihr aufgegeben habe, die Vermittlung \nvon T. einzustellen, habe die Beklagte einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung \nerlassen. Dieser enthalte auch das Verbot einer erneuten Betriebsaufnahme nach erfolgter \nEinstellung. Im Übrigen dürfe ihr nicht vorgehalten werden, dass sie die von der Beklagten \nerlassene Ordnungsverfügung, die eine Zwangsmittelandrohung enthalte und vorläufig \nvollziehbar sei, respektiere. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund der ihr gegenüber im \nEilverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen. Ihr Rechtsschutzbedürfnis \nhinsichtlich des Klageverfahrens werde durch die vorgenommene Teilgewerbe-Abmeldung \nnicht beseitigt. Da sie mit Blick auf die angegriffene Ordnungsverfügung gezwungen gewesen \nsei, die Vermittlung von T. als Gewerbe abzumelden, behalte sie sich zudem die \nGeltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Beklagten vor. Darüber \nhinaus führt die Klägerin im Wesentlichen aus, T. stellten kein Glücksspiel im \nRechtssinne dar, wenn lediglich Endergebnisse von Sportveranstaltungen, Fußballspielen und \nähnlichem Gegenstand der Wette seien. Auch dürfe die Verwaltungsgerichtsbarkeit - in \nÜbereinstimmung mit der Praxis der Strafgerichte - nicht davon ausgehen, dass der \nTatbestand des § 284 des Strafgesetzbuches (StGB) durch das Vermitteln von T. erfüllt \nwerde. Ferner sei das staatliche Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen \nverfassungswidrig, weil die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 \n(Az.: 1 BvR 1054/01) erfolgten Maßgaben zur Eindämmung der Spielsucht nicht umgesetzt \nworden seien. Außerdem verstoße das Sportwettenmonopol gegen die europarechtliche \nDienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Deshalb regt sie an, das Verfahren auszusetzen \nund dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n12\n\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. Mai 2006 und den Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung B. vom 28. Februar 2007 aufzuheben.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung trägt sie vor, die angefochtene Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Sie \nentspreche der ständigen Rechtssprechung der Kammer sowie des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen in Sachen T. .\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf \ndie Gerichtsakten einschließlich der des Verfahrens 7 L 719/06 sowie die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig. Bei dem Schreiben der Bezirksregierung B. vom 28. Februar \n2007 handelt es sich der Sache nach um einen Widerspruchsbescheid; denn mit der Erklärung, \ndas Verfahren habe sich in der Hauptsache erledigt und eine sachliche Bescheidung des \nWiderspruchs sei daher entbehrlich, hat die Widerspruchsbehörde den Widerspruch der \nKlägerin sinngemäß als unzulässig zurückgewiesen.\n\n19\n\nDa der Widerspruchsbescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, konnte die Klage \nfristgerecht noch im April 2007 erhoben werden (§ 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO). Der \nWiderspruchsbescheid ist auch sonst fehlerhaft, weil er keine Sachentscheidung getroffen hat, \nobwohl sich das Verfahren nicht in der Hauptsache erledigt hatte und sich im Übrigen auch \nbis heute noch nicht erledigt hat. Die Klägerin hat nämlich die Absicht, die Vermittlung von \nSportwetten in der Betriebsstätte Hagenstr. 2 in Bochum wieder aufzunehmen, wenn sie mit \nihrer Klage Erfolg hat. Sie wäre dazu auch, wie sie unwidersprochen vorgetragen hat, \njederzeit in der Lage. Der Umstand, dass sie wegen der Vollziehbarkeit der angefochtenen \nVerfügung die beanstandete Tätigkeit einstellen musste, wenn sie sich rechtstreu verhalten \nund die Festsetzung von Zwangsgeldern vermeiden wollte, lässt nicht das Interesse an einer \nSachentscheidung des Hauptsacheverfahrens entfallen; denn nur so kann sie Klarheit \ngewinnen, ob sie Sportwetten in der beabsichtigten Art und Weise vermitteln darf oder nicht. \nAllerdings ist die Klägerin durch den Widerspruchsbescheid nicht beschwert, da er keine \nSachentscheidung getroffen hat; der Bescheid braucht daher nicht aufgehoben zu werden. \nVielmehr ergibt sich der Inhalt dessen, was von der Klägerin verlangt wird, wie bei einer \nUntätigkeitsklage allein aus der Grundverfügung. \n\n20\n\nDie demnach zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten \nvom 15. Mai 2006 ist nämlich rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n21\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung, weil es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen \nDauerverwaltungsakt handelt. \n\n22\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss \nvom 30. Juli 2008 - 4 B 2056/07 -, juris, mit weiteren Nachweisen.\n\n23\n\nDie Beklagte hat die Verfügung auf die bei ihrem Erlass einschlägige Vorschrift des § 14 \ndes Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) gestützt. \nErmächtigungsgrundlage für die Untersagung der Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und \nder Werbung hierfür ist nunmehr allerdings § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Des \nRückgriffs auf die ordnungsbehördliche Generalklausel bedarf es daher nicht mehr. \nAllerdings begegnet die Verfügung nicht schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil die \nErmächtigungsgrundlage nicht berichtigt worden ist; denn die Beklagte hält erkennbar an der \ngetroffenen Regelung fest. Ihrem Wesen und Ziel nach sind die beiden Vorschriften \nvergleichbar; außerdem ist das durch § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumte \nErmessen wegen der Strafbarkeit verbotenen Glücksspiels (§ 284 StGB) regelmäßig in \nderselben Weise zu Lasten des Sportwettenvermittlers auf Null reduziert, wie dies bisher für \ndie § 14 Abs. 1 OBG NRW, § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO angenommen worden ist.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 -, juris.\n\n25\n\nDie Beklagte ist als örtliche Ordnungsbehörde wie bisher auch für \nUntersagungsverfügungen gegen in seinem Zuständigkeitsbereich tätige \nSportwettenvermittler gemäß § 18 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages \nzum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag AG NRW \n- GlüStV AG NRW) sachlich zuständig. Diese Zuständigkeit ist nicht gemäß § 18 Abs. 2 \nSatz 1 Buchstabe c) GlüStV AG NRW, § 1 Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz auf die \nBezirksregierung Arnsberg verlagert worden.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2008, a.a.O.; \na.A. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 L 1849/07 -, \nNRWE.\n\n27\n\nGemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die Beklagte die Veranstaltung, \nDurchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. \nBei den von der Klägerin vermittelten Sportwetten handelt es sich um Glücksspiele im Sinne \ndes § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, § 14 Abs. 1 Satz 1 GlüStV AG NRW. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 \nGlüStV sind auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen \nEreignisses Glücksspiele. Die Frage, ob Sportwetten Glückspiele sind, ist daher vom \nGesetzgeber nunmehr eindeutig geklärt.\n\n28\n\nDer Sportwettenveranstalter, an den die Klägerin Sportwetten vermittelt, veranstaltet \nseine Sportwetten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV unerlaubt, da er nicht im Besitz \neiner in Nordrhein-Westfalen gültigen Erlaubnis sind. Eine in Nordrhein-Westfalen gültige \nErlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, § 14 Abs. 1 Satz 2 GlüStV AG NRW aber \nerforderlich, weil das die Sportwetten anbietende Unternehmen (auch) in Nordrhein-\nWestfalen Glücksspiele veranstaltet und durchführt, indem es Spielern über Betriebe wie den \nder Klägerin hier die Möglichkeit zur Teilnahme im Sinne des § 3 Abs. 4 GlüStV eröffnet. § 3 \nAbs. 4 GlüStV übernimmt die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung zu § 284 StGB, \nwonach Veranstaltungsort eines Glücksspiels jeder Ort ist, an dem dem Publikum die \nMöglichkeit zur Teilnahme verschafft wird.\n\n29\n\nDie Durchführung von Sportwetten ist dem Unternehmen, für das die Klägerin \nSportwetten vermittelt, nicht erlaubnisfrei möglich. Dies ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht \nebenso wenig zu beanstanden, wie der Umstand, dass privaten Sportwettenveranstaltern der \nErwerb der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 GlüStV AG NRW \nerforderlichen Erlaubnis auch nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages wegen \ndes staatlichen Sportwettenmonopols weiterhin nicht möglich ist (§ 10 Abs. 1 und 2 GlüStV, \n§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 GlüStV AG NRW).\n\n30\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 28. März \n2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261 dargelegt, dass und unter welchen Voraussetzungen \nein staatliches Monopol für Sportwetten mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist. Es hat das \ndamals bestehende Monopol gleichwohl als verfassungswidrig angesehen und dies aus einem \nim einzelnen beschriebenen Regelungsdefizit der maßgeblichen Rechtsvorschriften \ngeschlossen. Diese gewährleisteten nämlich nicht, dass das im Rahmen des Wettmonopols \neröffnete Sportwettenangebot ODDSET konsequent am Ziel der Begrenzung der \nWettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet war. Dieses Regelungsdefizit \nspiegelte sich auch im Vollzug des einfachen Rechts wieder. Das tatsächliche \nErscheinungsbild des Vertriebs von ODDSET entsprach nämlich dem der effektiven \nVermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung.\n\n31\n\nDurch den Glücksspielstaatsvertrag und die hierzu ergangenen Ausführungsgesetze der \nLänder ist das beanstandete Regelungsdefizit behoben worden. Der GlüStV und das \nGlüStV AG NRW verfolgen gemäß § 1 GlüStV, § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 4 GlüStV AG NRW das \nZiel, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die \nVoraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, das Glücksspielangebot \nzu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte \nBahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu \nverhindern, den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, sowie sicherzustellen, dass \nGlücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften \ngeschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt \nwerden. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 GlüStV AG NRW soll außerdem ein sicherer und \ntransparenter Spielbetrieb gewährleistet werden.\n\n32\n\nZu diesem Zweck enthalten der GlüStV und das GlüStV AG NRW zahlreiche spezielle \nRegelungen zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht, zur Kanalisierung und \nBegrenzung des Glücksspielangebots, zum Jugend- und Spielerschutz sowie zur \nSicherstellung eines fairen Spiels und zum Schutz vor Kriminalität. Den Vorgaben des \nBundesverfassungsgerichts (Rn. 150 ff) entsprechend, enthält der GlüStV inhaltliche Kriterien \nbetreffend Art und Zuschnitt von Glücksspielen, Vorgaben zur Beschränkung der \nVermarktung sowie umfassende Regelungen über Werbung und zum Jugend- und \nSpielerschutz. In Verbindung mit dem nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz wird \nzugleich, ebenfalls den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend, sichergestellt, \ndass die jeweiligen Kontrollinstanzen eine ausreichende Distanz zu fiskalischen Interessen \ndes Staates aufweisen.\n\n33\n\nDies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem \nBeschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, juris im Einzelnen dargelegt. Die Kammer \nmacht sich diese Ausführungen zu eigen und nimmt darauf Bezug. \n\n34\n\nVgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 4 B 2056/07 -, juris; OVG \nHamburg, Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 -, juris; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1089 -, juris; OVG \nNiedersachsen, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -, juris.\n\n35\n\nSoweit im Einzelfall beim Vertrieb oder bei der Werbung gegen die gesetzlichen \nAnforderungen des Glücksspielstaatsvertrags verstoßen wird, hat die Glücksspielaufsicht \ndagegen vorzugehen. Allerdings kann aus einzelnen Verstößen gegen den \nGlücksspielstaatsvertrag nicht auf dessen Verfassungswidrigkeit geschlossen werden. \nVerfassungswidrig kann eine gesetzliche Regelung durch mangelhaften Vollzug erst werden, \nwenn dieser auf ein normatives Defizit zurückzuführen ist, das Gesetz also gleichsam auf \nIneffektivität angelegt ist. \n\n36\n\nVgl. BVerfG, Urteile vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, 239 und \n9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110, 94.\n\n37\n\nFür ein derartiges Defizit bei der normativen Gestaltung des Sportwettenmonopols ist \nderzeit allerdings nichts ersichtlich, zumal noch kein Jahr seit dem Inkrafttreten des neuen \nGlüStV vergangen ist. Der deutsche Lotto- und Totoblock hat keine neuen Wettspiele auf den \nMarkt gebracht. Er weist in den Annahmestellen und auf den Tippscheinen ebenso wie in der \nZeitungswerbung auf die Suchtgefahren hin und benennt Stellen, die insoweit Hilfe bieten. Es \nwurde eine Kundenkarte eingeführt, die dem Jugendschutz dient und Spielsperren ermöglicht. \nDie Einhaltung des Jugendschutzes wird kontrolliert und Verstöße werden geahndet. Ob die \nZahl der Annahmestellen verringert werden muss und wie sie ggf. betrieben werden sollen, \nentscheiden die zuständigen Stellen unter Berücksichtigung der Ziele und Vorgaben des \nGlüStV und der Ländergesetze. Darüber mag im Einzelfall gestritten werden; für ein \nstrukturelles Defizit bei der Umsetzung der neuen Regeln gibt ein solcher Streit nichts her. \nDie schon unmittelbar nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und dann \nzusätzlich nach dem Inkrafttreten des GlüStV durchgeführten Maßnahmen haben auch \ndeutlich Wirkung gezeigt. Die bekannt gewordenen Zahlen lassen erkennen, dass die Umsätze \nrückläufig sind. Davon, dass Sportwetten immer noch als grundsätzlich unbedenkliche \nFreizeitbeschäftigung erscheinen, kann nach alledem keine Rede mehr sein. \n\n38\n\nAuch unter europarechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine durchgreifenden Bedenken \ngegen die vorliegend anzuwendenden Rechtsvorschriften. Die Anforderungen des deutschen \nVerfassungsrechts laufen parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum \nGemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 144.\n\n40\n\nDie Kammer schließt sich auch bezüglich der europarechtlichen Betrachtung den \nAusführungen des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in den bereits \nzitierten Beschlüssen vom 22. Februar 2008 und 30. Juli 2008 an und verweist hierauf.\n\n41\n\nDies gilt insbesondere für die Forderung nach einer kohärenten und systematischen \nBegrenzung der Wetttätigkeit. Der Annahme einer Kohärenz steht nicht entgegen, dass die \ninfolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 in Angriff \ngenommenen Maßnahmen das gewerbliche Geldautomatenspiel ebenso wenig einbeziehen \nwie die Sparte der gewerblich betriebenen Pferdewetten und die Spielbanken. Dabei kann \noffen bleiben, ob der Europäische Gerichtshof die Forderung nach einer kohärenten und \nsystematischen Begrenzung der Wetttätigkeit auf den gesamten Bereich des Glücksspiels, den \nmonopolisierten Bereich oder nur auf den jeweils betroffenen einzelnen Glücksspielsektor \n- hier die Sportwetten - bezieht.\n\n42\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008, a.a.O. mit zahlreichen \nNachweisen zu den unterschiedlichen Auffassungen.\n\n43\n\nDenn selbst wenn sämtliche Glücksspielsektoren in den Blick zu nehmen sind, ist davon \nauszugehen, dass die Vorschriften des GlüStV und des dazu erlassenen nordrhein-\nwestfälischen Ausführungsgesetzes dem Anliegen gerecht werden, das Glücksspiel \nsystematisch und kohärent zu begrenzen. Aus dem Erfordernis einer kohärenten und \nsystematischen Regelung folgt nämlich nicht, dass der Gesetzgeber gehalten ist, für alle \nBereiche des Glücksspiels eine einheitliche, im wesentlichen inhaltsgleiche Regelung zu \nschaffen. Er kann den Glückspielmarkt vielmehr differenziert ausgestalteten Normen \nunterwerfen, die den Besonderheiten der verschiedenen Glücksspielarten Rechnung tragen. \n\n44\n\nVgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, a.a.O.\n\n45\n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht noch mit Beschluss \nvom 26. März 2007 \n\n46\n\n1 BvR 2228/02, GewArch 2007, 242\n\n47\n\ndie Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2002 nicht zur Entscheidung angenommen hat, \nmit der der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des bayerischen \nSpielbankengesetzes wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG gerügt hatte. Das \n(bayerische) staatliche Spielbankenmonopol ist nach dieser Entscheidung \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil es Maßgaben aufweist, die \n\n48\n\n„einen hinreichenden rechtlich bindenden Rahmen für eine effektive Suchtprävention \nbilden,...die rechtlichen Vorkehrungen....für die Spielbankenaufsicht für eine hinreichende \nstrukturelle Sicherung des Vorrangs der ordnungsrechtlichen Ziele vor den finanziellen \nInteressen sorgen...\" und „auch die tatsächliche Handhabung des Spielbankenmonopols ...in \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an seinen ordnungsrechtlichen Zielen \norientiert\"...ist. (a.a.O., Rn. 50 - 65).\n\n49\n\nDie Spielbankengesetze der Länder gleichen sich; daher können diese Überlegungen ohne \nweiteres verallgemeinert werden.\n\n50\n\nDa die Kammer keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht sieht, scheidet ein \nVorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof aus; es besteht auch kein Grund, das \nVerfahren bis zur Entscheidung über dort noch anhängige Verfahren auszusetzen.\n\n51\n\nDie Zwangsgeldandrohung entspricht den gesetzlichen Vorschriften und ist auch der \nHöhe nach mit Rücksicht auf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich \nnicht zu beanstanden.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit \nder Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. \n\n53\n\nDie Kammer hat die Berufung nicht zugelassen, weil die Rechtssache seit der Umsetzung \nder verfassungsrechtlichen Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom \n28. März 2006 durch den GlüStV und die hierzu ergangenen Ausführungsgesetze der Länder \nauch in europarechtlicher Hinsicht keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen \nSchwierigkeiten mehr aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt \nnicht vor. Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung eines anderen \nOberverwaltungsgerichts als dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nab, was die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen könnte. Das \nOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat seinen den Anträgen privater \nSportwettenvermittler teilweise stattgebenden Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B \n10338/08 - mit landesrechtlichen Besonderheiten begründet, die nur Rheinland-Pfalz \nbetreffen, und die verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Fragen offen gelassen. Wenn \nein anderes Oberverwaltungsgericht, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden \nist, im Gegensatz zur Kammer ein Hauptsacheverfahren wegen der beim Europäischen \nGerichtshof anhängigen Verfahren ausgesetzt hat, rechtfertigt das nicht die grundsätzliche \nBedeutung der Sache.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251375","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-17/7-k-948-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251375","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251375","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-17/7-k-948-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251375","retrieved":"2026-07-09 02:14:19.419503+00:00"}}