{"status":"available","doknr":"OLD251372","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0917.7K2474.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"7 K 2474/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist seit vielen Jahren als Buchmacher zugelassen und \nbetreibt unter anderem in C. mehrere Betriebsstätten. Seit 1999 vermittelte \ner auch Sportwetten für verschiedene ausländische Firmen. Mit für sofort \nvollziehbar erklärter Verfügung vom 13. Februar 2003 untersagte die Beklagte \ndem Kläger die Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten; davon waren \ndie Betriebsstätten Am X. 21-23 und I.---straße 72 betroffen. Nachfolgende \nvorläufige Rechtsschutz-verfahren gegen diese Verfügung blieben erfolglos \n(7 L 513/03, 7 L 3028/03 und 7 L 1315/06); vorläufigen Rechtsschutzanträgen \ngegen spätere Zwangsgeldfestsetzungen entsprach das Gericht (7 L \n1315/06), da die Verstöße in Betriebsstätten festgestellt worden waren, für die \ndie Untersagung nicht ausgesprochen war. Die Beklagte hob alle diese \nVerfügungen im Zusammenhang mit dem Erlass der im vorliegenden \nVerfahren angefochtenen Verfügung auf, so dass es in der Hauptsache zu \nkeinen Entscheidungen mehr kam.\n\n3\n\nNach den Feststellungen der Beklagten vermittelte der Kläger auch \nweiterhin Sportwetten. Sie untersagte ihm deshalb mit der hier streitigen \nOrdnungsverfügung vom 20. Oktober 2006 die Fortsetzung der Vermittlung \nvon Sportwetten, für die keine Erlaubnis nach § 1 des Sportwettgesetzes \nNRW vorliegt, und gab die Einstellung der Vermittlung bis zum 28. Oktober \n2006 auf. Die Verfügung betraf die Betriebsstätten T.-------straße 12, I.---\nstraße 72, Am X. 21-23, Am X. 25 und C1. Straße 85. Außerdem \nordnete sie die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte für den Fall \nder Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR an. Die \nOrdnungsverfügung vom 13. Februar 2003 hob sie auf. \n\n4\n\nSeinen Widerspruch gegen diese Verfügung begründete der Kläger u.a. \ndamit, dass in den drei Betriebsstätten Am X. 21-23 und Am X. 25 sowie \nI.---straße 75 keine Sportwetten vermittelt würden; dies sei so auch schon im \nZeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung so gewesen.\n\n5\n\nNach weiteren Feststellungen der Beklagten hinsichtlich der Fortsetzung \nder Vermittlung von Sportwetten wurden im November und Dezember 2006 \ninsgesamt fünfmal Zwangsgelder in einer Gesamthöhe von 110.000 EUR \nfestgesetzt; die Bescheide sind Streitgegenstand der Klage 7 K 2473/07.\n\n6\n\nDen Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2006 \nwies die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli \n2007, zugestellt am 25. Juli 2007, als unbegründet zurück.\n\n7\n\nAm 27. August 2007, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Zur \nBegründung der Klage verweist er erneut darauf, dass in den drei schon \nbenannten Betriebsstätten bei Erlass der Ordnungsverfügung keine \nSportwetten (mehr) vermittelt worden seien. Im Übrigen trägt er zur aktuellen \nRechtslage im Wesentlichen vor: Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene \nGlücksspielstaatsvertrag und die hierzu ergangenen Ausführungsgesetze der \nLänder seien nicht, wie es das deutsche Verfassungsrecht und das \neuropäische Gemeinschaftsrecht verlangten, konsequent am Ziel der \nBekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet; der Staat verfolge weiterhin \nfiskalische Interessen. Auch die Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags \nbleibe hinter den Anforderungen zurück, die sich aus dem Urteil des \nBundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 und den einschlägigen \nEntscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ergäben. Bezüglich \nWerbung, Spieler- und Jugendschutz sowie der Bekämpfung der Suchtgefahr \nhätten sich die Verhältnisse gegenüber den vom Bundesverfassungsgericht \nbeanstandeten Zuständen nicht geändert. Es gebe auch keine kohärente und \nsystematische Glücksspielpolitik in Deutschland .Insbesondere seien die \ngesetzlichen Regelungen bei Pferdewetten, Spielbanken und dem \nAutomatenspiel nicht verschärft worden, obwohl hier größere Suchtgefahren \nbestünden als bei Sportwetten. Wegen der Einzelheiten wird auf die \nSchriftsätze der Klägerin vom 5. August und 15. September 2008 (Bl. 152 ff \nund Bl. 168 ff der Gerichtsakten) und wegen des Wortlauts der hilfsweise \ngestellten Beweisanträge auf die Sitzungsniederschrift nebst Anlage Bezug \ngenommen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt, \n\n9\n\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. Oktober 2006 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 23. Juli 2007 \naufzuheben.\n\n10\n\nhilfsweise (siehe Anlage zur Sitzungsniederschrift), \n \nBeweis zu erheben zu den im überreichten Schriftsatz aufgeführten einzelnen \nBeweisfragen (Seiten 19 bis 23 dieses Schriftsatzes) mit dem Hinweis, ihn \nsinngemäß zu übertragen, soweit dort auf staatliche Anbieter in Bayern \nverwiesen wird.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie trägt vor, hinsichtlich der drei Betriebsstätten sei eine \ngewerberechtliche Abmeldung nicht erfolgt und deshalb sei von einer \nendgültigen Einstellung der Sportwettenvermittlung nicht auszugehen. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akten der \nVerfahren 7 K 2473/07 und 7 K 2472/07 sowie den Inhalt der in diesen \nVerfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der \nBezirksregierung B. .\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Ordnungsverfügung der \nBeklagten vom 20. Oktober 2006 und der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung B. vom 23. Juli 2007sind nämlich rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n17\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist \nder Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. \n\n18\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 30. Juli 2008 - 4 B 2056/07 -, juris, mit weiteren \nNachweisen.\n\n19\n\nDie Beklagte hat die Verfügung auf die bei ihrem Erlass einschlägige \nVorschrift des § 14 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OBG NRW) gestützt. Ermächtigungsgrundlage für die \nUntersagung der Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und der Werbung \nhierfür ist nunmehr allerdings § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Des \nRückgriffs auf die ordnungsbehördliche Generalklausel bedarf es daher nicht \nmehr. Allerdings begegnet die Verfügung nicht schon deshalb rechtlichen \nBedenken, weil die Ermächtigungsgrundlage nicht berichtigt worden ist; denn \ndie Beklagte hält erkennbar an der getroffenen Regelung fest. Ihrem Wesen \nund Ziel nach sind die beiden Vorschriften vergleichbar; außerdem ist das \ndurch § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumte Ermessen \nwegen der Strafbarkeit verbotenen Glücksspiels (§ 284 StGB) regelmäßig in \nderselben Weise zu Lasten des Sportwettenvermittlers auf Null reduziert, wie \ndies bisher für die § 14 Abs. 1 OBG NRW, § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO \nangenommen worden ist.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 -, juris.\n\n21\n\nDie Beklagte ist als örtliche Ordnungsbehörde wie bisher auch für \nUntersagungsverfügungen gegen in seinem Zuständigkeitsbereich tätige \nSportwettenvermittler gemäß § 18 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des \nStaatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland \n(Glücksspielstaatsvertrag AG NRW - GlüStV AG NRW) sachlich zuständig. \nDiese Zuständigkeit ist nicht gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) \nGlüStV AG NRW, § 1 Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz auf die \nBezirksregierung B. verlagert worden.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2008, a.a.O.; \na.A. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 L \n1849/07 -, NRWE.\n\n23\n\nGemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die Beklagte die \nVeranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und \ndie Werbung hierfür untersagen. Bei den vom Kläger vermittelten Sportwetten \nhandelt es sich um Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, § 14 \nAbs. 1 Satz 1 GlüStV AG NRW. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV sind auch \nWetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen \nEreignisses Glücksspiele. Die Frage, ob Sportwetten Glückspiele sind, ist \ndaher vom Gesetzgeber nunmehr eindeutig geklärt.\n\n24\n\nDie Beklagte hatte auch Anlass, dem Kläger das Vermitteln von \nSportwetten in allen fünf in der angefochtenen Verfügung genannten \nBetriebsstätten zu untersagen. Denn er hatte alle Betriebsstätten \ngewerberechtlich angemeldet und zumindest in der Vergangenheit dort \nSportwetten vermittelt. Unerheblich war daher, ob bei Erlass der Verfügung \nnoch in allen Betriebsstätten Sportwetten vermittelt wurden. Denn die \nBeklagte durfte davon ausgehen, dass der Kläger sein Geschäft verlagern \nwürde, wenn die Vermittlung von Sportwetten in einer aktuell dafür benutzten \nBetriebsstätte unterbunden würde, und war deshalb befugt, für alle \nBetriebsstätten, ggf. vorsorglich, entsprechende Untersagungsverfügungen zu \nerlassen. \n\n25\n\nDer Sportwettenveranstalter, an den der Kläger Sportwetten vermittelt, \nveranstaltet seine Sportwetten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV \nunerlaubt, da er nicht im Besitz einer in Nordrhein-Westfalen gültigen \nErlaubnis sind. Eine in Nordrhein-Westfalen gültige Erlaubnis ist nach § 4 \nAbs. 1 Satz 1 GlüStV, § 14 Abs. 1 Satz 2 GlüStV AG NRW aber erforderlich, \nweil das die Sportwetten anbietende Unternehmen (auch) in Nordrhein-\nWestfalen Glücksspiele veranstaltet und durchführt, indem es Spielern über \nBetriebe wie den des Klägers hier die Möglichkeit zur Teilnahme im Sinne des \n§ 3 Abs. 4 GlüStV eröffnet. § 3 Abs. 4 GlüStV übernimmt die Grundsätze der \nbisherigen Rechtsprechung zu § 284 StGB, wonach Veranstaltungsort eines \nGlücksspiels jeder Ort ist, an dem dem Publikum die Möglichkeit zur \nTeilnahme verschafft wird.\n\n26\n\nDie Durchführung von Sportwetten ist dem Unternehmen, für das der \nKläger Sportwetten vermittelt, nicht erlaubnisfrei möglich. Dies ist in \nverfassungsrechtlicher Hinsicht ebenso wenig zu beanstanden, wie der \nUmstand, dass privaten Sportwettenveranstaltern der Erwerb der nach § 4 \nAbs. 1 Satz 1 GlüStV i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 GlüStV AG NRW \nerforderlichen Erlaubnis auch nach dem Inkrafttreten des \nGlücksspielstaatsvertrages wegen des staatlichen Sportwettenmonopols \nweiterhin nicht möglich ist (§ 10 Abs. 1 und 2 GlüStV, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 \nGlüStV AG NRW).\n\n27\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung \nvom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261 dargelegt, dass und \nunter welchen Voraussetzungen ein staatliches Monopol für Sportwetten mit \nArt. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist. Es hat das damals bestehende Monopol \ngleichwohl als verfassungswidrig angesehen und dies aus einem im einzelnen \nbeschriebenen Regelungsdefizit der maßgeblichen Rechtsvorschriften \ngeschlossen. Diese gewährleisteten nämlich nicht, dass das im Rahmen des \nWettmonopols eröffnete Sportwettenangebot ODDSET konsequent am Ziel \nder Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht \nausgerichtet war. Dieses Regelungsdefizit spiegelte sich auch im Vollzug des \neinfachen Rechts wieder. Das tatsächliche Erscheinungsbild des Vertriebs \nvon ODDSET entsprach nämlich dem der effektiven Vermarktung einer \ngrundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung.\n\n28\n\nDurch den Glücksspielstaatsvertrag und die hierzu ergangenen \nAusführungsgesetze der Länder ist das beanstandete Regelungsdefizit \nbehoben worden. Der GlüStV und das GlüStV AG NRW verfolgen gemäß § 1 \nGlüStV, § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 4 GlüStV AG NRW das Ziel, das Entstehen von \nGlücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für \neine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, das Glücksspielangebot zu \nbegrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und \nüberwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht \nerlaubte Glücksspiele zu verhindern, den Jugend- und den Spielerschutz zu \ngewährleisten, sowie sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß \ndurchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und \ndie mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt \nwerden. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 GlüStV AG NRW soll außerdem ein sicherer \nund transparenter Spielbetrieb gewährleistet werden.\n\n29\n\nZu diesem Zweck enthalten der GlüStV und das GlüStV AG NRW \nzahlreiche spezielle Regelungen zur Vermeidung und Bekämpfung der \nGlücksspielsucht, zur Kanalisierung und Begrenzung des \nGlücksspielangebots, zum Jugend- und Spielerschutz sowie zur \nSicherstellung eines fairen Spiels und zum Schutz vor Kriminalität. Den \nVorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Rn. 150 ff) entsprechend, enthält \nder GlüStV inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt von \nGlücksspielen, Vorgaben zur Beschränkung der Vermarktung sowie \numfassende Regelungen über Werbung und zum Jugend- und Spielerschutz. \nIn Verbindung mit dem nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz wird \nzugleich, ebenfalls den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts \nentsprechend, sichergestellt, dass die jeweiligen Kontrollinstanzen eine \nausreichende Distanz zu fiskalischen Interessen des Staates aufweisen.\n\n30\n\nDies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in \nseinem Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, juris im Einzelnen \ndargelegt. Die Kammer macht sich diese Ausführungen zu eigen und nimmt \ndarauf Bezug. \n\n31\n\nVgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 4 B 2056/07 -, juris; \nOVG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 -, juris; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1089 -, juris; \nOVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -, juris.\n\n32\n\nSoweit im Einzelfall beim Vertrieb oder bei der Werbung gegen die \ngesetzlichen Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags verstoßen wird, \nhat die Glücksspielaufsicht dagegen vorzugehen. Allerdings kann aus \neinzelnen Verstößen gegen den Glücksspielstaatsvertrag nicht auf dessen \nVerfassungswidrigkeit geschlossen werden. Verfassungswidrig kann eine \ngesetzliche Regelung durch mangelhaften Vollzug erst werden, wenn dieser \nauf ein normatives Defizit zurückzuführen ist, das Gesetz also gleichsam auf \nIneffektivität angelegt ist. \n\n33\n\nVgl. BVerfG, Urteile vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, \n239 und 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110, 94.\n\n34\n\nFür ein derartiges Defizit bei der normativen Gestaltung des \nSportwettenmonopols ist derzeit allerdings nichts ersichtlich, zumal noch kein \nJahr seit dem Inkrafttreten des neuen GlüStV vergangen ist. Der deutsche \nLotto- und Totoblock hat keine neuen Wettspiele auf den Markt gebracht. Er \nweist in den Annahmestellen und auf den Tippscheinen ebenso wie in der \nZeitungswerbung auf die Suchtgefahren hin und benennt Stellen, die insoweit \nHilfe bieten. Es wurde eine Kundenkarte eingeführt, die dem Jugendschutz \ndient und Spielsperren ermöglicht. Die Einhaltung des Jugendschutzes wird \nkontrolliert und Verstöße werden geahndet. Ob die Zahl der Annahmestellen \nverringert werden muss und wie sie ggf. betrieben werden sollen, entscheiden \ndie zuständigen Stellen unter Berücksichtigung der Ziele und Vorgaben des \nGlüStV und der Ländergesetze. Darüber mag im Einzelfall gestritten werden; \nfür ein strukturelles Defizit bei der Umsetzung der neuen Regeln gibt ein \nsolcher Streit nichts her. Die schon unmittelbar nach der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts und dann zusätzlich nach dem Inkrafttreten des \nGlüStV durchgeführten Maßnahmen haben auch deutlich Wirkung gezeigt. \nDie bekannt gewordenen Zahlen lassen erkennen, dass die Umsätze \nrückläufig sind. Davon, dass Sportwetten immer noch als grundsätzlich \nunbedenkliche Freizeitbeschäftigung erscheinen, kann nach alledem keine \nRede mehr sein. \n\n35\n\nAuch unter europarechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine \ndurchgreifenden Bedenken gegen die vorliegend anzuwendenden \nRechtsvorschriften. Die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts \nlaufen parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum \nGemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben.\n\n36\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 144.\n\n37\n\nDie Kammer schließt sich auch bezüglich der europarechtlichen \nBetrachtung den Ausführungen des Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in den bereits zitierten Beschlüssen vom 22. Februar \n2008 und 30. Juli 2008 an und verweist hierauf.\n\n38\n\nDies gilt insbesondere für die Forderung nach einer kohärenten und \nsystematischen Begrenzung der Wetttätigkeit. Der Annahme einer Kohärenz \nsteht nicht entgegen, dass die infolge der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 in Angriff genommenen \nMaßnahmen das gewerbliche Geldautomatenspiel ebenso wenig einbeziehen \nwie die Sparte der gewerblich betriebenen Pferdewetten und die Spielbanken. \nDabei kann offen bleiben, ob der Europäische Gerichtshof die Forderung nach \neiner kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit auf den \ngesamten Bereich des Glücksspiels, den monopolisierten Bereich oder nur \nauf den jeweils betroffenen einzelnen Glücksspielsektor - hier die \nSportwetten - bezieht.\n\n39\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008, a.a.O. mit \nzahlreichen Nachweisen zu den unterschiedlichen Auffassungen.\n\n40\n\nDenn selbst wenn sämtliche Glücksspielsektoren in den Blick zu nehmen \nsind, ist davon auszugehen, dass die Vorschriften des GlüStV und des dazu \nerlassenen nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes dem Anliegen \ngerecht werden, das Glücksspiel systematisch und kohärent zu begrenzen. \nAus dem Erfordernis einer kohärenten und systematischen Regelung folgt \nnämlich nicht, dass der Gesetzgeber gehalten ist, für alle Bereiche des \nGlücksspiels eine einheitliche, im wesentlichen inhaltsgleiche Regelung zu \nschaffen. Er kann den Glückspielmarkt vielmehr differenziert ausgestalteten \nNormen unterwerfen, die den Besonderheiten der verschiedenen \nGlücksspielarten Rechnung tragen. \n\n41\n\nVgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, a.a.O.\n\n42\n\nNach alledem sind die hilfsweise gestellten Beweisanträge abzulehnen, \nweil die unter Beweis gestellten Behauptungen für die Entscheidung \nunerheblich sind oder als wahr unterstellt werden können. \n\n43\n\nOb der deutsche Lotto- und Totoblock beabsichtigt, eine \nDachmarkenstrategie einzuführen (1. Beweisantrag), ist unerheblich; \nmaßgeblich sind allein die konkreten Werbemaßnahmen. Diese sind an den \nVorgaben des GlüStV und der Ländergesetze zu messen und, wenn sie \ndagegen verstoßen, durch die Aufsichtsbehörden und Kontrollinstanzen zu \nbeanstanden. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass diese Stellen ihre \nAufgaben nicht wahrnehmen (werden). \n\n44\n\nDie Problematik der Gewinnspiele im Fernsehen (2. Beweisantrag) hat mit \ndem Sportwettenmonopol nichts zu tun. Handelt es sich dabei um \nGlücksspiele i.S. des § 284 StGB, bedürfen sie nach geltendem Recht einer \nErlaubnis. Dies zu klären, ist Sache der für das Fernsehen zuständigen \nStellen. Sind es keine Glücksspiele, scheiden sie aus der Betrachtung von \nvornherein aus. \n\n45\n\nBei dem 3. Beweisantrag kann unterstellt werden, dass Sportwetten auf \nunterschiedliche Sportereignisse und bei den verschiedenen in Europa tätigen \nSportwettenveranstaltern, jeweils für sich genommen, vergleichbares \nSuchtpotenzial haben. Das berührt aber nicht die grundsätzliche Eignung der \nErrichtung eines staatlichen Wettmonopols zur Bekämpfung der Spiel- und \nWettsucht.\n\n46\n\nVgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 111 ff.\n\n47\n\nFür das Suchtpotenzial sind im Übrigen Art und Zuschnitt der Wetten von \ngrößerer Bedeutung (z.B. keine Wetten während laufender Sportereignisse, \nausschließlich Kombinations- oder Einzelwetten). Daher sind sie auch \nGegenstand der Regulierung durch den GlüStV. Der 3. Beweisantrag \nberücksichtigt diese Gesichtspunkte allerdings nicht und ist schon deshalb \nungeeignet. \n\n48\n\nDie im 4. Beweisantrag thematisierte Behauptung, eine konsequente \nDurchsetzung des Sportwettenmonopols werde zu einer bedeutenden \nZunahme des Schwarzmarkts um bis zu 433 % führen, ist für die Frage der \nVerfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsverträglichkeit der geltenden \nVorschriften unerheblich. Sollte sich die in dem Beweisantrag zum Ausdruck \nkommende Befürchtung trotz aller Bemühungen der mit der Durchsetzung des \nGlüStV befassten Stellen, illegale Sportwettenangebote zu verhindern, \nverwirklichen, wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, einer solchen Entwicklung \nwirksam zu begegnen.\n\n49\n\nEs kann unterstellt werden, dass sich in den letzten dreißig Jahren die \nZahl der Spielbanken und der in den Spielbanken vorhandenen \nSpielgelegenheiten in dem im 5. Beweisantrag behaupteten Umfang erhöht \nhat. Darauf kommt es jedoch nicht an. Das Bundesverfassungsgericht hat \nnoch mit Beschluss vom 26. März 2007 \n\n50\n\n1 BvR 2228/02, GewArch 2007, 242\n\n51\n\ndie Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2002 nicht zur Entscheidung \nangenommen, mit der der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des \nbayerischen Spielbankengesetzes wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG \ngerügt hatte. Das (bayerische) staatliche Spielbankenmonopol ist nach dieser \nEntscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil es Maßgaben \naufweist, die \n\n52\n\n„einen hinreichenden rechtlich bindenden Rahmen für eine effektive \nSuchtprävention bilden,...die rechtlichen Vorkehrungen....für die \nSpielbankenaufsicht für eine hinreichende strukturelle Sicherung des \nVorrangs der ordnungsrechtlichen Ziele vor den finanziellen Interessen \nsorgen...\" und „auch die tatsächliche Handhabung des Spielbankenmonopols \n...in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an seinen \nordnungsrechtlichen Zielen orientiert\"...ist. (a.a.O., Rn. 50 - 65).\n\n53\n\nDie Spielbankengesetze der Länder gleichen sich; daher können diese \nÜberlegungen ohne weiteres verallgemeinert werden.\n\n54\n\nDa die Kammer keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht sieht, scheidet \nein Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof aus; es besteht auch \nkein Grund, das Verfahren bis zur Entscheidung über dort noch anhängige \nVerfahren auszusetzen.\n\n55\n\nDie Zwangsgeldandrohung entspricht den gesetzlichen Vorschriften und \nist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit Betrieben dieser Art zu \nerzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist entgegen der \nAnsicht des Klägers auch bestimmt genug. Angedroht worden ist ein \nZwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR „für den Fall, dass Sie dieser \nVerfügung nicht nachkommen\". Die Verfügung betraf die Vermittlung von \nSportwetten in fünf genau bezeichneten Betriebsstätten. Danach konnte nicht \nzweifelhaft sein, dass ein zur Festsetzung des Zwangsgeldes berechtigender \nVerstoß gegen die Verfügung nicht erst dann vorlag, wenn in allen \nBetriebsstätten Sportwetten vermittelt worden waren, sondern schon dann, \nwenn fest stand, dass in mindestens einer der Betriebsstätten mindestens \neine Sportwette vermittelt worden war. Denn dann war der Kläger der \nUntersagungsverfügung nicht nachgekommen. Da das Zwangsgeld für jeden \nVerstoß angedroht war, kann die Androhung nicht dahin missverstanden \nwerden, für jede Betriebsstätte könne nur ein Fünftel des Zwangsgeldes \nfestgesetzt werden. Andererseits bot der Wortlaut der Zwangsgeldandrohung \nauch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, bei der Feststellung der \nVermittlung von Sportwetten in mehreren Betriebsstätten könne das \nZwangsgeld mehrfach festgesetzt werden. Diese Annahme liegt genauso fern \nwie die Annahme, das Zwangsgeld sei für jede vermittelte Sportwette \nangedroht worden und könne entsprechend der Zahl der vorgefundenen \nWettscheine oder angetroffenen Wettkunden vervielfacht werden. \n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 \nNr. 11, § 711 ZPO. \n\n57\n\nDie Kammer hat die Berufung nicht zugelassen, weil die Rechtssache seit \nder Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Urteils des \nBundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 durch den GlüStV und die \nhierzu ergangenen Ausführungsgesetze der Länder auch in europarechtlicher \nHinsicht keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten \nmehr aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO liegt nicht vor. Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts als dem Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen ab, was die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache begründen könnte. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz \nhat seinen den Anträgen privater Sportwettenvermittler teilweise \nstattgebenden Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08 -, juris mit \nlandesrechtlichen Besonderheiten begründet, die nur Rheinland-Pfalz \nbetreffen, und die verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Fragen offen \ngelassen. Wenn ein anderes Oberverwaltungsgericht, wie in der mündlichen \nVerhandlung vorgetragen worden ist, im Gegensatz zur Kammer ein \nHauptsacheverfahren wegen der beim Europäischen Gerichtshof anhängigen \nVerfahren ausgesetzt hat, rechtfertigt das nicht die grundsätzliche Bedeutung \nder Sache.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251372","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-17/7-k-2474-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251372","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251372","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-17/7-k-2474-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251372","retrieved":"2026-07-09 02:14:19.159655+00:00"}}