{"status":"available","doknr":"OLD251371","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0917.7K2473.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"7 K 2473/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe \nvon 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist seit vielen Jahren als Buchmacher zugelassen und betreibt \nunter anderem in C. mehrere Betriebsstätten. Seit 1999 vermittelte er auch \nSportwetten für verschiedene ausländische Firmen. Mit für sofort vollziehbar \nerklärter Verfügung vom 13. Februar 2003 untersagte die Beklagte dem Kläger \ndie Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten; davon waren die \nBetriebsstätten Am X. 21-23 und I.---straße 72 betroffen. Nachfolgende \nvorläufige Rechtsschutz-verfahren gegen diese Verfügung blieben erfolglos (7 L \n513/03, 7 L 3028/03 und 7 L 1315/06); vorläufigen Rechtsschutzanträgen gegen \nspätere Zwangsgeldfestsetzungen entsprach das Gericht (7 L 1315/06), da die \nVerstöße in Betriebsstätten festgestellt worden waren, für die die Untersagung \nnicht ausgesprochen war. Die Beklagte hob alle diese Verfügungen im \nZusammenhang mit dem Erlass der im vorliegenden Verfahren angefochtenen \nVerfügung auf, so dass es in der Hauptsache zu keinen Entscheidungen mehr \nkam.\n\n3\n\nNach den Feststellungen der Beklagten vermittelte der Kläger auch weiterhin \nSportwetten. Sie untersagte ihm deshalb mit der hier streitigen \nOrdnungsverfügung vom 20. Oktober 2006 die Fortsetzung der Vermittlung von \nSportwetten, für die keine Erlaubnis nach § 1 des Sportwettgesetzes NRW \nvorliegt, und gab die Einstellung der Vermittlung bis zum 28. Oktober 2006 auf. \nDie Verfügung betraf die Betriebsstätten T.-------straße 12, I.---straße 72, Am \nX. 21-23, Am X. 25 und C1. Straße 85. Außerdem ordnete sie die \nsofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte für den Fall der \nZuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR an. Die \nOrdnungsverfügung vom 13. Februar 2003 hob sie auf. \n\n4\n\nSeinen Widerspruch gegen diese Verfügung begründete der Kläger u.a. \ndamit, dass in den drei Betriebsstätten Am X. 21-23 und Am X. 25 sowie I.--\n-straße 75 keine Sportwetten vermittelt würden; dies sei so auch schon im \nZeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung so gewesen. Mit \nWiderspruchsbescheid vom 23. Juli 2007 wies die Bezirksregierung B. den \nWiderspruch zurück. Diese Ordnungsverfügung ist Streitgegenstand des \nVerfahrens 7 K 2474/06.\n\n5\n\nNachdem die Beklagte am 30. und 31. Oktober 2006 festgestellt hatte, dass \nin den Betriebsstätten Am X. 21-23 und T.-------straße 12 Sportwetten auf u.a. \nFußballspiele und Hunderennen vermittelt wurden, setzte sie mit Verfügung vom \n3. November 2006, zugestellt am 4. November 2008, das angedrohte \nZwangsgeld von 10.000 EUR fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld von \n20.000 EUR an.\n\n6\n\nNachdem die Beklagte am 13. und 15. November 2006 festgestellt hatte, \ndass in den Betriebsstätten C1. Straße 85 und T.-------straße 12 weiterhin \nSportwetten auf u.a. Fußballspiele und Hunderennen vermittelt wurden, setzte \nsie mit Verfügung vom 16. November 2006, zugestellt am 17. November 2006, \ndas angedrohte Zwangsgeld von 20.000 EUR fest und drohte ein weiteres \nZwangsgeld von 20.000 EUR an.\n\n7\n\nNachdem die Beklagte am 23. November 2006 festgestellt hatte, dass in den \nBetriebsstätten C1. Straße 85 und T.-------straße 12 und Am X. 21-23 \nweiterhin Sportwetten auf u.a. Fußballspiele und Hunderennen vermittelt wurden, \nsetzte sie mit Verfügung vom 24. November 2006, zugestellt am 28. November \n2006, das angedrohte Zwangsgeld von 20.000 EUR fest und drohte ein weiteres \nZwangsgeld von 20.000 EUR an.\n\n8\n\n9\n\nNachdem die Beklagte am 30. November 2006 festgestellt hatte, dass in den \nBetriebsstätten C1. Straße 85 und T.-------straße 12 und Am X. 21-23 \nweiterhin Sportwetten auf u.a. Fußballspiele und Hunderennen vermittelt wurden, \nsetzte sie mit Verfügung vom 4. Dezember 2006, zugestellt am 6. Dezember \n2006, das angedrohte Zwangsgeld von 20.000 EUR fest und drohte ein weiteres \nZwangsgeld von 40.000 EUR an.\n\n10\n\nNachdem die Beklagte am 11. und 13. Dezember 2006 festgestellt hatte, \ndass in den Betriebsstätten C1. Straße 85 und T.-------straße 12 und Am \nX. 21-23 weiterhin Sportwetten auf u.a. Fußballspiele und Hunderennen \nvermittelt wurden, setzte sie mit Verfügung vom 13. Dezember 2006, zugestellt \nam 15. Dezember 2006, das angedrohte Zwangsgeld von 40.000 EUR fest und \ndrohte ein weiteres Zwangsgeld von 50.000 EUR an. Daraufhin teilte der Kläger \nder Beklagten mit, er werde die Vermittlung von Sportwetten in den Bochumer \nFilialen seines Unternehmens einstellen.\n\n11\n\nGegen die fünf Zwangsgeldfestsetzungsverfügungen legte er jeweils \nfristgerecht Widerspruch mit der Begründung ein, schon die Grundverfügung sei \nrechtswidrig. Auch sei nicht gegen die Grundverfügung insgesamt verstoßen \nworden, so dass das angedrohte Zwangsgeld, wenn überhaupt, nur anteilig hätte \nfestgesetzt werden dürfen.\n\n12\n\nDie Widersprüche wies die Bezirksregierung B. mit vier \nWiderspruchsbescheiden vom 23. Juli 2007, zugestellt am 25. Juli 2007, und \neinem Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2007 als unbegründet zurück; wegen \nder Einzelheiten wird auf diese Widerspruchsbescheide (Beiakten Hefte 1 bis 5) \nverwiesen.\n\n13\n\nAm 27. August 2007, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben.\n\n14\n\nZur Begründung der Klage wendet sich der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit \nder Grundverfügung. Im Übrigen trägt er vor, die Festsetzung des jeweils \nangedrohten Zwangsgeldes sei nur möglich gewesen, wenn gegen die \nGrundverfügung hinsichtlich aller dort genannten fünf Betriebsstätten verstoßen \nworden wäre. Auch seien die Feststellungen hinsichtlich der behaupteten \nVerstöße zum Teil unzutreffend.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt, \n\n16\n\ndie Zwangsgeldfestsetzungsverfügungen der Beklagten vom 3., 16. und 24. \nNovember sowie vom 4. und 13. Dezember 2006 und die \nWiderspruchsbescheide der Bezirksregierung B. vom 23. und 30. Juli 2007 \naufzuheben.\n\n17\n\nhilfsweise (siehe Anlage zur Sitzungsniederschrift), \n \nBeweis zu erheben zu den im überreichten Schriftsatz aufgeführten einzelnen \nBeweisfragen (Seiten 19 bis 23 dieses Schriftsatzes) mit dem Hinweis, ihn \nsinngemäß zu übertragen, soweit dort auf staatliche Anbieter in Bayern \nverwiesen wird.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie trägt vor, dass die Grundverfügung wie die \nZwangsgeldfestsetzungsverfügungen rechtmäßig seien. Die Verstöße seien \nfestgestellt und aktenkundig. Auch habe das Zwangsgeld jeweils in voller \nangedrohter Höhe festgesetzt werden können, da der Grundverfügung nicht \nvollständig nachgekommen worden sei; für eine nur anteilige Festsetzung sei \nden Androhungen nichts zu entnehmen. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akten der Verfahren \n7 K 2474/07 und 7 K 2472/07 sowie den Inhalt der in diesen Verfahren \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung \nB. .\n\n22\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen \nZwangsgeldfestsetzungsverfügungen der Beklagten und die hierzu ergangenen \nWiderspruchsbescheide der Bezirksregierung B. sind nämlich rechtmäßig \nund verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n25\n\nGemäß § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (VwVG NRW) kann ein auf Unterlassung gerichteter \nVerwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn ein gegen ihn \neingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Diese \nVoraussetzungen lagen vor; denn die Beklagte hatte die sofortige Vollziehung \nihrer Verfügung vom 20. Oktober 2006 angeordnet und der Kläger hatte keinen \nAntrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt, sondern nur \nKlage erhoben (7 K 2474/08). Diese Klage ist im Übrigen durch Urteil vom \nheutigen Tag abgewiesen worden, weil die Grundverfügung rechtmäßig ist. Auf \ndie Gründe dieses Urteils wird Bezug genommen. In diesem Urteil ist auch \ndargelegt worden, dass und warum die hilfsweise beantragten Beweise nicht \nerhoben zu werden brauchen. Daher brauchen sie auch in diesem Verfahren \nnicht erhoben werden.\n\n26\n\nIn der Grundverfügung vom 20. Oktober 2006 ist das in der ersten \nZwangsgeldfestsetzungsverfügung vom 3. November 2006 festgesetzte \nZwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR ordnungsgemäß angedroht worden. \nDie Androhung entsprach den gesetzlichen Vorschriften (§ 63 Abs. 1 Satz 1 \nVwVG NRW) und war auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit Betrieben \ndieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden (§ 58 Abs. 1 \nund 2 VwVG NRW). \n\n27\n\nSie war entgegen der Ansicht des Klägers auch bestimmt genug. Angedroht \nworden war das Zwangsgeld „für den Fall, dass Sie dieser Verfügung nicht \nnachkommen\". Die Verfügung betraf die Vermittlung von Sportwetten in fünf \ngenau bezeichneten Betriebsstätten. Danach konnte nicht zweifelhaft sein, dass \nein zur Festsetzung des Zwangsgeldes berechtigender Verstoß gegen die \nVerfügung nicht erst dann vorlag, wenn in allen Betriebsstätten Sportwetten \nvermittelt worden waren, sondern schon dann, wenn fest stand, dass in \nmindestens einer der Betriebsstätten mindestens eine Sportwette vermittelt \nworden war. Denn dann war der Kläger der Untersagungsverfügung nicht \nnachgekommen. Da das Zwangsgeld für jeden Verstoß angedroht war, kann die \nAndrohung nicht dahin missverstanden werden, für jede Betriebsstätte könne nur \nein Fünftel des Zwangsgeldes festgesetzt werden. Andererseits bot der Wortlaut \nder Zwangsgeldandrohung auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, bei der \nFeststellung der Vermittlung von Sportwetten in mehreren Betriebsstätten könne \ndas Zwangsgeld mehrfach festgesetzt werden. Diese Annahme liegt genauso \nfern wie die Annahme, das Zwangsgeld sei für jede vermittelte Sportwette \nangedroht worden und könne entsprechend der Zahl der vorgefundenen \nWettscheine oder angetroffenen Wettkunden vervielfacht werden.\n\n28\n\nDie Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes von 10.000,00 EUR ist \nauch materiell zu Recht erfolgt. Die Beklagte hatte nämlich festgestellt, dass in \nzwei der fünf Betriebsstätten nach dem Ablauf der gesetzten Frist am 30. und \n31. Oktober 2006 Sportwetten vermittelt worden sind. Es gibt keinen Anlass, an \ndiesen Feststellungen (Bl.842 ff der Verwaltungsvorgänge) zu zweifeln. Der \nKläger setzt sich mit ihnen auch nicht konkret auseinander, sondern zweifelt sie \nnur ganz pauschal und unsubstantiiert an.\n\n29\n\nHiervon ausgehend ist auch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes \nrechtlich nicht zu beanstanden. Es war auch nicht unverhältnismäßig, die \nAndrohung auf 20.000,00 EUR zu erhöhen, da das ursprünglich angedrohte \nZwangsgeld seine Wirkung verfehlt hatte. Eine weitere Frist brauchte gemäß \n§ 63 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz VwVG NRW nicht bestimmt zu werden, da ein \nUnterlassen erzwungen werden sollte.\n\n30\n\nDa der Kläger nach Zustellung dieser Verfügung erneut gegen das Verbot, \nSportwetten zu vermitteln, verstoßen hat, ist auch die Festsetzung des \nangedrohten Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes \ndurch die Verfügung vom 16. November 2006 rechtmäßig gewesen. \n\n31\n\nEntsprechendes gilt auch für die Zwangsgeldfestsetzungsverfügungen vom \n24. November 2006, 4. Dezember 2006 und 13. Dezember 2006. Die Erhöhung \nder Zwangsgeldandrohungen in der vorletzten Verfügung auf 40.000,00 EUR \nund in der letzten Verfügung auf 50.000,00 EUR waren angesichts der \nhartnäckigen Missachtung der Grundverfügung durch den Kläger nicht \nunverhältnismäßig.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 \nNr. 11, § 711 ZPO. \n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251371","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-17/7-k-2473-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251371","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251371","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-17/7-k-2473-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251371","retrieved":"2026-07-09 02:14:19.073539+00:00"}}