{"status":"available","doknr":"OLD251410","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0916.1L818.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-09-16","aktenzeichen":"1 L 818/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, die Stelle des stellvertretenden Schulleiters (A 15 FN 7 BBesO) am \nG. -vom-T. -Gymnasium in S. nicht mit dem Beigeladenen zu \nbesetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die \nStelle des stellvertretenden Schulleiters (A 15 FN 7 BBesO) am G1. -vom-T. -\nGymnasium in S. nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die \nBewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut entschieden worden ist,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 \nZPO neben dem regelmäßig in mit Beförderungsentscheidungen einhergehenden \nVerfahren gegebenen Anordnungsgrund auch das Vorliegen eines \nAnordnungsanspruchs glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des \nAntragstellers ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungsbegehren glaubhaft \ngemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige \nAuswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller führen \nkann.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DÖD 2003, \n17, und vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; OVG NRW, Beschluss \nvom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316.\n\n8\n\nBeförderungsentscheidungen sind grundsätzlich an Hand einer Bestenauslese \nzu treffen. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der \nBewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG). Ist \nein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Für die Auswahl \nsind dabei in erster Linie die aktuellen Beurteilungen maßgebend, die den aktuellen \nLeistungsstand wiedergeben.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01-, DÖD 2003, 200, und \nvom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202, jeweils mit weiteren \nNachweisen; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, \nNVwZ-RR 2004, 626.\n\n10\n\nDemgemäß hat der Antragsgegner im Rahmen des Auswahlverfahrens sowohl \nfür den Antragsteller als auch für den Beigeladenen aktuelle dienstliche \nBeurteilungen eingeholt. Sowohl die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom \n3. Mai 2007 als auch die Beurteilung des Beigeladenen vom 15. April 2008 schließen \nmit dem Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen\". Auf dieser \nGrundlage geht der Antragsgegner im Ausgangspunkt zutreffend zunächst von \neinem qualitativen Gleichstand des Antragstellers und des Beigeladenen aus. Die \nEntscheidung zu Gunsten des Beigeladenen begründet er sodann mit einem \n„Eignungsvorsprung\", den er aufgrund einer i n h a l t l i c h e n \nA u s s c h ö p f u n g der vorliegenden Beurteilungen, die sich in Anbetracht \ndiverser Einzelfeststellungen in der Tat durchaus aufdrängt, herleitet.\n\n11\n\nBei einer solchen Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt \ndem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer \nBeurteilungsspielraum zu. Diese Würdigung kann nicht durch das Gericht selbst \ngetroffen werden, kann aber von diesem auf Beurteilungsfehler hin überprüft werden. \nVor diesem Hintergrund ist es von besonderer Bedeutung, dass zumindest die \ntragenden Auswahlerwägungen ausreichend d o k u m e n t i e r t werden. Darüber \nhinaus muss auch die Konkurrentenmitteilung gegenüber einem unberücksichtigt \ngebliebenen Bewerber geeignet sein, diesen in die Lage zu versetzen, sachgerecht \ndarüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll \noder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und \nchancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen \nEilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Zumindest muss sich der Betroffene aber \ndurch eine ihm zusätzlich ermöglichte Einsichtnahme in die Verwaltungs- bzw. \nPersonalakten die erforderliche Kenntnis von den maßgeblichen \nAuswahlerwägungen des Dienstherrn in dem für das Betreiben eines Eilverfahrens \nnotwendigen Umfang verschaffen können. Auch das schließt die Verpflichtung des \nDienstherrn ein, die maßgeblichen Auswahlerwägungen schon im Rahmen des \nVerwaltungsverfahrens über die Stellenbesetzung schriftlich niederzulegen. Die \nAnnahme, solches könne erstmals in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren \ngeschehen bzw. noch zu jenem Zeitpunkt dürften die die Auswahl tragenden Gründe \nerst offengelegt werden, würde die Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen in \nunzumutbarer Weise mindern und ist daher nicht gerechtfertigt.\n\n12\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; \nnunmehr in dieser Deutlichkeit ebenso OVG NRW, Beschluss vom 8. September \n2008 - 1 B 910/08 -, juris.\n\n13\n\nDiesen Anforderungen hat der Antragsgegner nicht in ausreichendem Maße \nRechnung getragen. In der Konkurrentenmitteilung vom 30. Juni 2008 hat er den \nAntragsteller weder über die tragenden Auswahlerwägungen in Kenntnis gesetzt \nnoch hat er ihm ausdrücklich die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die Verwaltungs- \nbzw. Personalakten eingeräumt (vgl. Bl. 139 des Verwaltungsvorgangs/Beiakte Heft \n1). Wie der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung selbst einräumt, hat er den \nAntragsteller („infolge eines Büroversehens\") nicht einmal darüber unterrichtet, dass \nseine Nichtberücksichtigung aus „Qualifikationsgründen\" erfolgt sei. Auch aus den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgängen sind die tragenden Auswahlerwägungen nicht \nersichtlich. Dies gilt auch mit Blick auf sowohl das Vorlageschreiben an die \nSchulkonferenz vom 26. Mai 2008 (Bl. 98 f. des Verwaltungsvorgangs/Beiakte Heft 1) \nals auch das Schreiben an den Personalrat für Lehrer an Gymnasien und \nWeiterbildungskollegs vom 25. Juni 2008 (Bl. 107 f. des \nVerwaltungsvorgangs/Beiakte Heft 1). In letzterem heißt es lediglich, dass der \nBeigeladene einen „Eignungsvorsprung\" besäße. Woraus dieser Vorsprung \nabgeleitet wird, wird nicht mitgeteilt. Keine anderen Informationen folgen im Übrigen \naus der E-Mail des Herrn S1. an Frau L. vom 18. April 2008 (Bl. 96 des \nVerwaltungsvorgangs/Beiakte Heft 1). Auch hierin wird lediglich von einem nicht \nnäher begründeten „Eignungsvorsprung\" gesprochen. Schließlich hat der \nAntragsgegner - ungeachtet der Tatsache, dass in Anbetracht der zitierten \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine nachträgliche Offenlegung der \nGründe ohnehin nicht mehr ausreichend sein dürfte - auch im laufenden \nGerichtsverfahren seine Auswahlentscheidung nicht hinreichend nachvollziehbar \ngemacht. In der Antragserwiderung heißt es lediglich, dass der Beigeladene „in allen \nPunkten der Beurteilung einen mehr oder minder deutlichen Qualifikationsvorsprung\" \naufweise. In seiner Beurteilung fänden sich „aus den Formulierungen erkennbare \nbessere Bewertungen der Unterpunkte sowie deutlich hervorhebende \nZusatzbewertungen\". Erläutert werden diese recht pauschalen Aussagen hingegen \nnicht. Vor allem werden keine konkreten Beispiele genannt. Auch auf die recht \nausführliche persönliche Stellungnahme des Antragstellers vom 23. Juli 2008, an das \nGericht übersandt mit Schriftsatz vom 12. August 2008, hat der Antragsgegner \ninnerhalb der ihm gesetzten Frist zur Stellungnahme nicht mehr erwidert.\n\n14\n\nDer Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass im vorliegenden \nFall auch nicht auf eine Dokumentation der durch die inhaltliche Ausschöpfung \ngewonnenen Auswahlerwägungen etwa deshalb hätte verzichtet werden können, \nweil der behauptete Eignungsvorsprung des Beigeladenen derart offensichtlich wäre, \ndass der Beurteilungsspielraum des Antragsgegners bereits auf Null reduziert \ngewesen wäre. So heißt es zwar in der Beurteilung des Beigeladenen unter II. 4. am \nEnde: „Vor dem Hintergrund der Langzeitbeurteilung durch den Leistungsbericht des \nSchulleiters und der Bewertung der bisher ausgeübten Leistungs- und \nKoordinationstätigkeiten sind die einzelnen Elemente dieser dienstlichen Beurteilung \nim oberen Bereich des unter Punkt V. formulierten Gesamturteils anzusiedeln.\" Eine \nsolche ausdrückliche Würdigung ist in der Beurteilung des Antragstellers nicht \nenthalten. Andererseits bedeutet diese fehlende Erwähnung („oberer Bereich\") noch \nnicht zwingend, dass das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung des \nAntragstellers angesichts der immerhin ebenfalls äußerst positiven \nEinzelfeststellungen nicht ebenso als „im oberen Bereich\" einzuordnen sein könnte. \nOb dies allerdings der Fall ist, obliegt - wie eingangs bereits gesagt - nicht dem \nGericht, sondern dem Antragsgegner.\n\n15\n\nNach alledem ist der Antragsgegner dazu gehalten, erneut eine inhaltliche \nAusschöpfung der vorliegenden Beurteilungen vorzunehmen und dabei die \ntragenden Erwägungen - etwa in einem Vermerk - zu dokumentieren und dem \nAntragsteller mitzuteilen oder zumindest durch Akteneinsicht zugänglich zu machen. \nEs ist nicht auszuschließen, dass im Rahmen diesbezüglicher Überlegungen der \nAntragsgegner seine Auswahlentscheidung - zu Gunsten des Antragstellers - \nüberdenkt.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er \nkeinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen hat (§ 154 \nAbs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251410","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-16/1-l-818-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251410","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251410","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-16/1-l-818-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251410","retrieved":"2026-07-09 02:14:22.360292+00:00"}}