{"status":"available","doknr":"OLD251460","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0912.7L688.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-09-12","aktenzeichen":"7 L 688/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3164/08 des Antragstellers gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2008 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der \nZwangsgeldandrohung angeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3164/08 des Antragstellers gegen den Bescheid \nder Antragsgegnerin vom 14. Mai 2008 wiederherzustellen bzw. bezüglich der Androhung \nvon Zwangsgeld anzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig und begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) gebotene Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers einerseits und des \nöffentlichen Vollzugsinteresses andererseits fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, weil \nernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Untersagungsbescheides bestehen.\n\n5\n\nMit dem streitigen, für sofort vollziehbar erklärten Bescheid wird dem Antragsteller \nuntersagt, die Bezeichnung „Tätigkeitsschwerpunkt Laserbehandlung\" im Rahmen der \nAußendarstellung seiner Praxis - insbesondere auf dem Praxisschild, auf Briefbögen, \nVisitenkarten, Homepage o.ä. - zu verwenden. Darüber hinaus wird ihm bei \nZuwiderhandlungen ein Zwangsgeld von jeweils 2.500 EUR angedroht.\n\n6\n\nRechtsgrundlage dieses Bescheides ist § 21 Abs. 2 der zur Zeit gültigen Berufsordnung \n(BO) der Antragsgegnerin. Danach dürfen besondere berufsbezogene Qualifikationen \n(Tätigkeitsschwerpunkte) ausgewiesen werden, sofern sich diese auf fachlich und von der \nKammer anerkannte Teilbereiche der Zahnmedizin beziehen (Satz 1). Die Angaben haben \nsachgerecht zu erfolgen, dürfen nicht irreführend sein (Satz 2) und sind der Kammer \nanzuzeigen (Satz 3). Die Kammer kann Einzelheiten dazu in Ausführungsbestimmungen \nregeln (Satz 4), die sie auch erlassen hat. \n\n7\n\nUnter Anwendung dieser Rechtsgrundlage und der im vorliegenden Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung spricht eine überwiegende \nWahrscheinlichkeit dafür, dass die streitige Untersagungsverfügung sich als rechtswidrig \nerweisen wird. \n\n8\n\nDafür ist zunächst erheblich, dass für den hier streitigen Tätigkeitsschwerpunkt \n„Laserbehandlung\" der Antragsteller seine besondere personenbezogene Qualifikation \nnachgewiesen hat. Denn er arbeitet offensichtlich seit Jahren praktisch und wissenschaftlich \nin diesem Bereich; entsprechend ist ihm von der Zahnärztekammer O. , in deren \nZuständigkeitsbereich er vor der Verlegung seiner Praxis von P. nach C. bis ins Jahr \n2006 tätig war, schon im Februar 2003 bestätigt worden, dass er diesen \nTätigkeitsschwerpunkt führen darf. Soweit ersichtlich, wird diese persönliche Qualifikation \nauch von der Antragsgegnerin nicht bestritten. Da der Antragsteller auch die weiteren \nVoraussetzungen beim Führen eines Tätigkeitsschwerpunktes einhält (Schriftgröße, Anzahl \netc.), ist vorliegend entscheidend, ob die Antragsgegnerin - ggf. mit welcher Begründung - \nden Tätigkeitsschwerpunkt „Laserbehandlung\" aus fachlichen Gründen untersagen \ndurfte.\n\n9\n\nDabei ergibt zunächst eine Auslegung von § 21 Abs. 2 Satz 1 BO, dass die \nAntragsgegnerin nicht etwa - wie eine abstrakte Norm - eine feststehende Liste anerkannter \nTätigkeitsschwerpunkte führt, unter die eine Anzeige zum Führen eines \nTätigkeitsschwerpunktes zu subsumieren wäre. Vielmehr wird, wie sie selbst vorträgt, von \nFall zu Fall bzw. bei entsprechenden Anträgen wegen der stetigen Weiterentwicklung in der \nzahnmedizinischen Wissenschaft immer wieder neu über die Anerkennung als \nTätigkeitsschwerpunkt entschieden; auch hinsichtlich des Bereichs „Laser\" sei dies \nwiederholt geschehen.\n\n10\n\nBei diesen Entscheidungen hat die Antragsgegnerin jedoch - anders als grundsätzlich \nsonst bei der Regelung ihres (autonomen) Satzungsrechts - keinen gerichtlich nur beschränkt \nüberprüfbaren Ermessensspielraum, sondern ist wegen der Grundrechtsbetroffenheit ihrer \nMitglieder nur eingeschränkt entscheidungsbefugt. So ließe sich das Verbot, auf ein \nbesonderes Leistungsangebot hinzuweisen, allenfalls mit Gefährdungen für die zu \nschützenden Gemeinwohlbelange wie Irreführung der Patienten rechtfertigen.\n\n11\n\nSo: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 23. Juli 2001 - 1°BvR 873/00 u.a. -\n\n12\n\nVon einer Irreführung kann aber wohl vorliegend nicht die Rede sein, da \nTätigkeitsschwerpunkte im Zusammenhang mit Laser offensichtlich in anderen \nKammerbereichen wie (mindestens) O. , C1. und N. -Vorpommern anerkannt \nsind. In diesem Zusammenhang dürfte es auch nicht darauf ankommen, ob die Argumentation \nder Antragsgegnerin, die Laserbehandlung sei kein Teilbereich der Zahnmedizin sondern eine \nBehandlungsmethode, sachlich zutreffend oder zumindest gut begründbar ist. Denn der \nBereich der Information oder/und Werbung betrifft die Grundrechte ihrer Mitglieder aus Art \n12 GG, der grundsätzlich auch die berufliche Außendarstellung eines Zahnarztes schützt.\n\n13\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht a.a.O.\n\n14\n\nDies bedeutet zwar nicht, dass die Antragsgegnerin jeden von einem Kammermitglied \nreklamierten Tätigkeitsschwerpunkt „anzuerkennen\" hätte; dies wohl selbst dann nicht, wenn \nein solcher von einer anderen Kammer toleriert würde. Aber ihre Entscheidung steht insoweit \nnicht in ihrem freien fachlichen Ermessen, sondern wird nur dann Bestand haben können, \nwenn ohne das Verbot erhebliche Gemeinwohlbelange gefährdet wären. Dies dürfte aber bei \nBehandlungsformen mit dem Laser nur schwerlich begründbar sein.\n\n15\n\nAus der Sicht der Patienten dürfte eher die Haltung der Antragsgegnerin irreführend und \nirritierend sein, da die „Laserbehandlung\" nicht nur in mehreren Kammerbezirken anerkannt \nist, sondern unter diesem und ähnlichen Stichworten eine Vielzahl an Informationen aus \nZahnarztpraxen über die heutigen Medien wie das Internet abrufbar sind.\n\n16\n\nDa demnach vieles dafür spricht, dass die Untersagungsverfügung im Klageverfahren \nkeinen Bestand haben wird, geht die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten des \nAntragstellers aus.\n\n17\n\nDa die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Grundverfügung wiederhergestellt wird, \nist sie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und geht vom \ngesetzlichen Ersatzstreitwert aus; dabei wird dieser wegen des nur vorläufigen Charakters \ndieser Entscheidung auf die Hälfte reduziert.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251460","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-12/7-l-688-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251460","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251460","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-12/7-l-688-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251460","retrieved":"2026-07-09 02:14:27.092482+00:00"}}