{"status":"available","doknr":"OLD251500","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0911.1L1059.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-09-11","aktenzeichen":"1 L 1059/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 5.793,84 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die \nAntragstellerin in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen auf \nder Grundlage des Bescheides vom 13. Dezember 2007 als Beamtin auf Widerruf zum 1. \nSeptember 2008 einzustellen,\n\n4\n\nhilfsweise\n\n5\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufzugeben, über \ndie Bewerbung der Antragstellerin um Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst \ndes Landes Nordrhein-Westfalen zum 1. September 2008 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,\n\n6\n\nhat insgesamt keinen Erfolg.\n\n7\n\nDer Hauptantrag zielt - bei Zugrundelegung der wörtlichen Antragstellung - auf eine \n(vorläufige) „Einstellung\" der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf für die \nAusbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Der Antrag beinhaltet insofern eine \nVorwegnahme der Hauptsache.\n\n8\n\nVgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 6 B 1763/07 -, IÖD 2008, 146 \nf.; VG Minden, Beschluss vom 28. August 2008 - 4 L 424/08 -, dem folgend VG Aachen, \nBeschluss vom 29. August 2008 - 1 L 388/08 - und VG Köln, Beschluss vom 3. September \n2008 - 19 L 1262/08 -; ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. September 2008 - 2 L \n1299/08 -.\n\n9\n\nEine solche Vorwegnahme der eigentlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen \nEntscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land \nNordrhein-Westfalen nur ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im \nordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist, die Antragstellerin ohne Erlass der einstweiligen \nAnordnung in unzumutbarer Weise belastet würde und im Hauptsacheverfahren \nvoraussichtlich obsiegen würde.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 1984 - 6 B 1028/84 -, DÖD 1985, 280 \n(Zulassung zum höheren landwirtschaftlichen Vorbereitungsdienst), vom 3. August 1999 - 6 \nB 759/99 -, NWVBl 2000, 27 (Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt) und \nvom 9. Januar 2008 - 6 B 1763/07 -, a.a.O. (Einstellung in den gehobenen \nPolizeivollzugsdienst).\n\n11\n\nDie Antragstellerin hat weder dargelegt, dass sie ohne Erlass der einstweiligen \nAnordnung in unzumutbarer Weise belastet würde, noch hat sie aufgezeigt, dass sie im \nHauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde, womit es zugleich an der für den Erfolg \ndes vorliegenden Rechtsschutzbegehrens erforderlichen Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruches fehlt.\n\n12\n\nEs ist bereits fraglich, ob der Hauptantrag überhaupt gegen die für ein solches Begehren \nzuständige Behörde des Antragsgegners gerichtet ist. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 der \nVerordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der \nPolizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen \n(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II) werden die \nBewerberinnen und Bewerber „bei den Einstellungsbehörden\" ernannt. Zuständig für die \nE r n e n n u n g im Sinne des § 8 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landesbeamtengesetz - LBG) durch Aushändigung der Ernennungsurkunde dürften somit die \njeweiligen Einstellungsbehörden, nicht aber das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und \nPersonalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) sein. Dieses weist \nlediglich zuvor die zur Ausbildung zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nach \nMaßgabe des § 4 Abs. 4 Satz 1 VAPPol II einer Einstellungsbehörde zu.\n\n13\n\nÄhnliches gilt, soweit die Antragstellerin mit dem Hauptantrag die Z u l a s s u n g z u r \nA u s b i l d u n g begehren sollte. Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet nicht das \nLAFP NRW, sondern gemäß § 4 Abs. 2 VAPPol II das Innenministerium NRW. Diese \nZuständigkeit ist - soweit ersichtlich - weder durch Rechtsverordnung noch durch \nhöherrangiges Recht auf das LAFP NRW übertragen worden. Soweit das LAFP NRW auf \nAnfrage der Kammer mitgeteilt hat, dass es mit der „Auswahlentscheidung\" seit jeher \n„beauftragt\" sei, vermag dies hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit für die - damit wohl \ngemeinte - Zulassung, die einer Zuweisung zu einer Einstellungsbehörde nach der Konzeption \ndes § 4 VAPPol II vorauszugehen hat, nichts zu ändern. Dies gilt auch mit Blick auf den von \nSeiten des LAFP NRW vorgelegten Erlass des Innenministeriums NRW vom 18. August \n2008 - 45.2 - 26.00.07 (K 1100), 45.4 - 27.11.02 -, in dem ohnedies lediglich die rein \nzahlenmäßige Verteilung der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter auf die \nAusbildungsbehörden geregelt ist. Gesetzliche Zuständigkeitszuweisungen haben zwingenden \nCharakter. Zuständigkeitsvereinbarungen zwischen Behörden untereinander sind daher \nunwirksam. Eine Behörde kann ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung ihre \nZuständigkeit auch nicht ohne weiteres auf eine andere Behörde delegieren \n(Delegationsverbot) oder durch Mandat einer anderen Behörde mit der Maßgabe zur \nAusübung überlassen, dass die getroffene bzw. eine noch zu treffende Maßnahme ihr \nzugerechnet wird.\n\n14\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl. 2008, § 3 Rn. 12a mit weiteren \nNachweisen.\n\n15\n\nAber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das LAFP NRW die Zuständigkeit \nund Kompetenz besäße, die Antragstellerin - wie beantragt - in den gehobenen \nPolizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen als Beamtin auf Widerruf zum 1. \nSeptember 2008 „einzustellen\", so hat die Antragstellerin keinen entsprechenden Anspruch \nhierauf glaubhaft gemacht.\n\n16\n\nSoweit sie der Auffassung ist, sie könne aus dem als „Annahmebescheinigung\" bzw. als \n„Annahmebescheid mit Vorbehaltsklausel\" resp. als „Weißbescheid\" bezeichneten Schreiben \nvom 00.00.0000 einen Anspruch herleiten, der ihrem - mit dem Hauptantrag verfolgten - \nBegehren entspricht, vermag die Kammer dem im Ergebnis nicht zu folgen. Insbesondere \nkann das fragliche Schreiben nicht als Einstellungszusicherung im Sinne des § 38 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) begriffen \nwerden.\n\n17\n\nKennzeichnend für eine Zusicherung oder Zusage ist ihre Verbindlichkeit. Daher muss \nder Wille der Behörde, sich für die Zukunft zu binden und einen entsprechenden Anspruch \ndes Begünstigten auf die zugesagte Maßnahme zu begründen, in der Erklärung eindeutig \nerkennbar sein, damit eine Zusage angenommen werden kann. Ob eine solche \nselbstverpflichtende Willenserklärung vorliegt, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen \nRecht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu \nermitteln. Maßgebend ist der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei \nobjektiver Würdigung aller Begleitumstände verstehen konnte.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 39/95 -, BVerwGE 102, 81; VG \nDüsseldorf, Urteil vom 20. November 2007 - 2 K 2604/07 -, juris; siehe allgemein auch U. \nStelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 38 Rn. 21; \nKopp/Ramsauer, a.a.O., § 38 Rn. 10 ff.\n\n19\n\nEinen solchen Bindungswillen lässt das Schreiben vom 00.00.0000 nicht erkennen. \nBereits die einleitende Wortwahl („beabsichtige ich, Sie ... einzustellen\") deutet auf eine \nbloße und insofern unverbindliche Absichtserklärung hin. Wird eine Einstellung lediglich \nderart „in Aussicht gestellt\", wird die Erklärung im Regelfall nicht als Zusicherung zu \nbewerten sein.\n\n20\n\nIn dieser Deutlichkeit bereits BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 - 6 C 56.76 -, \nZBR 331 (333); vgl. auch Stelkens, a.a.O., § 38 Rn. 24 mit weiteren Nachweisen.\n\n21\n\nAuch und insbesondere der in dem fraglichen Schreiben enthaltene abschließende \nHinweis, dass die „entscheidende Einstellungszusage\" noch ergehen werde, spricht eindeutig \ngegen die Annahme, dass es sich bei diesem Schreiben bereits selbst um eine verbindliche \nZusage handelt, zumal es überdies unter dem „Vorbehalt\" steht, dass nachträglich keine \nAblehnungsgründe bekannt werden.\n\n22\n\nEbenso bereits OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 6 B 1763/07 -, a.a.O. \n(ebenfalls zu einem Schreiben im Rahmen eines Einstellungsverfahrens in das \nBeamtenverhältnis auf Widerruf für die Ausbildung für den gehobenen \nPolizeivollzugsdienst).\n\n23\n\nAusweislich der Antragserwiderung und des weiteren Schreibens des LAFP NRW, in \ndem es der Antragstellerin mitteilte, es könne gerade keine Garantie für eine Einstellung für \nden Einstellungstermin 1. September 2008 erteilen, hat das LAFP NRW selbst den fraglichen \n„Weißbescheid\" auch nicht etwa als Zusicherung verstanden. Auch ansonsten ist im Rahmen \nder gesamten schriftlichen Korrespondenz von Seiten des LAFP NRW der Antragstellerin zu \nkeinem Zeitpunkt ausdrücklich eine ihrem Antragsbegehren entsprechende Zusage oder \nZusicherung erteilt worden. Dies gilt sowohl mit Blick auf die vorhergehende schriftliche \nMitteilung des Rangordnungswertes als auch mit Blick auf das Schreiben vom 18. Januar \n2008 hinsichtlich der beabsichtigten Einführung des Bachelor-Studienganges, welches \nebenfalls primär nur informatorischen Charakter besaß und sich in organisatorischer Hinsicht \nlediglich auf erforderliche „Neuerungen in Bezug auf [die] Bewerbung\" bezog. Soweit die \nAntragstellerin behauptet, Einstellungszusagen seien vereinzelt (fern-)mündlich erteilt \nworden, so ist dem der Antragsgegner - abgesehen von der ohnehin fehlenden Einhaltung der \nSchriftform - unter Hinweis darauf, dass sich auch sämtliche (fern-)mündliche Auskünfte nur \nauf den jeweils aktuellen Stand der Erfolgsaussichten der Bewerbung bezogen hätten, \nhinreichend plausibel entgegentreten.\n\n24\n\nSchließlich lassen auch die Begleitumstände keinen Schluss auf einen Bindungswillen zu. \nDies gilt auch unter Berücksichtigung der Wehrbenachrichtigungen des LAFP NRW gemäß § \n42 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes, in denen es u.a. heißt: „Der Einstellungstermin ist \nvorgesehen zum 1. September 2008. ... Wird der Bewerber zum o. a. Termin nicht in den \nPolizeivollzugsdienst eingestellt, so erhalten Sie unverzüglich Nachricht.\" Auch in den \nWehrbenachrichtigungen wird insofern deutlich, dass die voraussichtlich vorgesehene \nEinstellung (der jeweilige Bewerber wird in der Wehrbenachrichtigung als „angenommen\" \nbezeichnet) noch aussteht, als solche also gerade noch nicht als gewiss erachtet wurde. Im \nÜbrigen kann aus dem Verhalten der Kreiswehrersatzämter, die in Reaktion auf die \nWehrbenachrichtigungen von einer Heranziehung der Betroffenen zum Wehrdienst (zunächst) \nabgesehen oder sogar vereinzelt Betroffene aus dem Wehrdienst bereits (wieder) entlassen \nhaben, nicht zwingend auf einen Bindungswillen gerade des LAFP NRW hinsichtlich einer \nEinstellung der jeweils Betroffenen in das Beamtenverhältnis auf Widerruf für die Ausbildung \nfür den gehobenen Polizeivollzugsdienst geschlossen werden. Zum einen ist jedenfalls das \nAbsehen von der Heranziehung zum Wehrdienst seinerseits ebenfalls nur eine vorläufige \nMaßnahmen, zum anderen mag ein solches Verhalten der Kreiswehrersatzämter bei den \nbetroffenen Bewerbern und auch Bewerberinnen, die hiervon Kenntnis erlangt haben, \nallenfalls den Anschein erweckt haben, dass diese Ämter die „Annahmebescheinigungen\" des \nLAFP NRW bereits als verbindliche Zusagen aufgefasst haben könnten. Eine solche (Fehl-\n)Interpretation einer Behörde kann jedoch als objektiver Begleitumstand nur ein Indiz für den \nBindungswillen einer anderen Behörde sein. Primär maßgeblich ist und bleibt indes das \nVerhalten der die Zusicherung erteilenden Behörde selbst und der hieraus bei objektiver \nBetrachtung zu schlussfolgernde Bindungswille.\n\n25\n\nDas Schreiben vom 00.00.0000, das noch während des laufenden \nBewerbungsverfahrens (Bewerbungsannahmeschluss war erst der 18. Februar 2008) \nübersandt worden ist, diente demnach im Wesentlichen der Mitteilung des Verfahrensstandes. \nEs ist - wie bereits das Verwaltungsgericht Minden zutreffend ausgeführt hat - daher als „eine \nvorsorgliche Zwischennachricht\" zu verstehen, die ohne rechtliche Verbindlichkeit erteilt \nwurde und dem Zweck diente, die Antragstellerin davon abzuhalten, „wegen der bestehenden \nUnsicherheit über eine Einstellung zum 1. September 2008 aus dem Bewerberkreis \nauszuscheiden und sich anderweitig zu bewerben.\"\n\n26\n\nVG Minden, Beschluss vom 28. August 2008 - 4 L 424/08 -, in diesem Sinne ebenfalls \nschon OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 6 B 1763/07 -, a.a.O.\n\n27\n\nLetztlich deutet gerade auch der Umstand, dass das hier in Rede stehende Schreiben vom \n 00.00.0000 noch vor Auswertung sämtlicher Bewerbungen abgesandt wurde, auf dessen \nUnverbindlichkeit hin. Aufgrund der bis zu einem solchen Zeitpunkt offenen \nBewerbungssituation wird sich der Dienstherr regelmäßig noch nicht abschließend binden \nwollen.\n\n28\n\nVgl. Günther, Über Einstellungs- und Beförderungszusicherungen, ZBR 1982, 193 \n(194).\n\n29\n\nVor dem Hintergrund des Prinzips der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) dürften auf eine \nEinstellung bezogene Zusicherungen vor Abschluss eines Stellenbewerbungsverfahrens im \nRegelfall wohl auch nicht rechtmäßigerweise abgegeben werden können; dies könnte mitunter \nauch in Anbetracht etwaiger Beteiligungsrechte des Personalrates gelten (§ 38 Abs. 1 Satz 2 \nVwVfG NRW). Dennoch erteilte Zusicherungen können gemäß § 38 Abs. 2 i.V.m. § 48 \nVwVfG NRW zurückgenommen werden.\n\n30\n\nVgl. zur Möglichkeit der Rücknahme von Einstellungszusicherungen zuletzt etwa OVG \nNRW, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 6 A 2144/05 -, juris.\n\n31\n\nSelbst wenn man daher in dem fraglichen Schreiben eine rechtswirksame Zusicherung \nerblicken wollte, so dürfte das LAFP NRW diese mit dem weiteren Mitteilungsschreiben \n(„keine Garantie für eine Einstellung für den Einstellungstermin 1. September 2008\") \nkonkludent zurückgenommen haben. Unabhängig davon dürfte der Antragsgegner (auch) \ngemäß § 38 Abs. 3 VwVfG NRW aufgrund der zwischenzeitlichen Erkenntnis, dass sich im \nweiteren Verlauf des Bewerbungsverfahrens deutlich mehr Bewerber als in den vergangenen \nJahren um eine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beworben und sich dabei \nweitere Bewerber als besser geeignet erwiesen haben als die Antragstellerin, nicht mehr an \neine etwaige Zusicherung gebunden sein. Die Kammer schließt sich insofern den \ndiesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Minden an.\n\n32\n\nVgl. VG Minden, Beschluss vom 28. August 2008 - 4 L 424/08 -.\n\n33\n\nLediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass als Änderungen der Sachlage \ndurchaus auch Umstände in der Sphäre der Behörde gelten können.\n\n34\n\nVgl. Stelkens, a.a.O., § 38 Rn. 99.\n\n35\n\nEine Sachverhaltsänderung im Sinne des § 38 Abs. 3 VwVfG NRW ist daher durchaus \nauch dann zu bejahen, wenn - wie hier - die Zusicherung nicht in einem engen zeitlichen \nZusammenhang mit einer beabsichtigen Ernennung steht, also noch ein größerer zeitlicher \nAbstand gegeben ist, und zwischenzeitlich ein neuer, besserer Bewerber auftritt.\n\n36\n\nVgl. Günther, ZBR 1982, 193 (202).\n\n37\n\nDer damit zur Entscheidung gestellte und auf eine Verpflichtung zu einer erneuten \nAuswahlentscheidung gerichtete Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg, da die \nAntragstellerin auch insoweit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.\n\n38\n\nDer Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte der \nAntragstellerin ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung ihres \nBewerbungsverfahrensanspruchs glaubhaft gemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die \nnoch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung letztlich zu einer Einstellung der \nAntragstellerin führen kann. Für den Erfolg des Antrags genügt dabei grundsätzlich schon \njeder Fehler, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene \nAuswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes im \nGrundsatz nur dann in Betracht kommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass die \nAntragstellerin nach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor den Mitbewerbern erhalten \nwird.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 - und vom 13. \nSeptember 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316 ff.\n\n40\n\nDie Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sich die von ihr (behaupteten) \nVerfahrensfehler gerade auf ihren Bewerbungsverfahrensanspruch nachteilig ausgewirkt \nhaben könnten.\n\n41\n\nDies gilt insbesondere mit Blick auf die Absenkung der Anforderungen im Rahmen des \nmedizinischen Eignungstestes. Zwar spricht bei summarischer Prüfung einiges dafür, dass es \nverfahrensfehlerhaft gewesen sein dürfte, dass die beim Belastungs-EKG zur Messung der \nArbeitsleistung und möglicher Veränderungen der Herz- und Kreislauffunktion (Ergometrie) \nherangezogene Richtlinie während der ersten vier Wochen des Auswahlverfahrens \nüberarbeitet und sodann im weiteren Verfahren diese überarbeitete Fassung dem EKG-Test zu \nGrunde gelegt wurde. Eine solche Vorgehensweise dürfte gegen § 3 Abs. 2 Satz 3 VAPPol II \nverstoßen. Nach dieser Vorschrift muss eine einmal festgelegte Auswahlmethode - worunter \nauch die Maßstäbe für den medizinischen Eignungstest als Bestandteil des gesamten \nAuswahlverfahrens zu begreifen sind - für Bewerberinnen und Bewerber desselben \nEinstellungstermins nicht nur „am Ende\" des Auswahlverfahrens gleich sein, sondern - \nsozusagen während des gesamten Auswahlverfahrens - „gleich bleiben\". Dies entspricht \nallgemeinen Grundsätzen, nach denen immer dann, wenn der Dienstherr in einem laufenden \nAuswahlverfahren die für die Auswahl entscheidenden Kriterien (etwa ein \nAnforderungsprofil) ändern will, er das eingeleitete Verfahren abbrechen und dieses für alle \nBewerberinnen und Bewerber neu beginnen muss. Ob er dabei die Anforderungen verschärft \noder erleichtert, spielt dabei keine Rolle.\n\n42\n\nIm Ergebnis kann allerdings die Frage, ob die Überarbeitung der Ergometrie-Richtlinie \nwährend des laufenden Auswahlverfahrens einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 3 VAPPol II \ndarstellt, im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben. Selbst wenn man nämlich - wie \netwa die Antragstellerin - davon ausgehen wollte, dass eine Berücksichtigung der \nBewerberinnen und Bewerber, die den EKG-Test erneut durchführen durften, nicht der \nAntragstellerin hätten vorgezogen werden dürfen, so wäre dies nicht ursächlich geworden \ngerade für die Ablehnung der Antragstellerin. Nach den Angaben des Antragsgegners haben \nvon 32 Bewerbern, die aufgrund der Ergometriewerte zunächst für polizeidienstuntauglich \nbewertet worden sind, 31 von der Option einer „Wiederholung\" des Testes Gebrauch \ngemacht; hiervon sind im Ergebnis aber nur 5 Bewerber eingestellt worden. Da die \nAntragstellerin aktuell den Rangplatz 1.161 belegt, würde sie auch bei einer \nNichtberücksichtigung der fraglichen 5 Bewerber nicht zum Zuge kommen und letztlich keine \nder 1.100 Stellen erhalten.\n\n43\n\nIm Übrigen begegnen die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung und das \nzugrunde liegende Auswahlverfahren bei der in diesem Verfahren vorzunehmenden \nsummarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n44\n\nDies gilt zunächst mit Blick auf die Vorgabe des § 2 Abs. 2 VAPPol II, nach der die vom \nInnenministerium festgelegten Bewerbungsunterlagen spätestens vier Wochen nach Absenden \nder Online-Bewerbung beim LAFP NRW einzureichen sind. Nach den Darlegungen des \nAntragsgegners ist diese - von Rechts wegen vorgegebene - „Nachreichfrist\" während des \nVerfahrens nicht geändert und insofern einheitlich in Bezug auf alle Bewerberinnen und \nBewerber gehandhabt worden. Die Kammer hat - auch in Anbetracht des vorgelegten \nMusterschreibens zur Aufforderung der Vorlage von Unterlagen im Falle der Verfristung - \nkeinen Anlass für Zweifel an dieser Darlegung. Der Kammer ist kein Fall benannt worden, in \ndem tatsächlich die „Nachreichfrist\" missachtet worden wäre.\n\n45\n\nSoweit demgegenüber der Zeitpunkt für die Erbringung des Nachweises über das Ablegen \ndes Deutschen Rettungsschwimmabzeichens (DRSA) während des Auswahlverfahrens von \nursprünglich 1. August 2008 auf den Einstellungstermin (1. September 2008) \nhinausgeschoben wurde, stellt dies keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 VAPPol II dar. Das \nDeutsche Rettungsschwimmabzeichen zählte - wie der Antragsgegner klargestellt hat - nicht \nzu den „Bewerbungsunterlagen\" im Sinne des § 2 Abs. 2 VAPPol II. Die Vorlage eines \n„DRSA-Scheines\" war - ebenso wie etwa die Vorlage einer Kopie der Fahrerlaubnis Klasse B \n- vielmehr „Einstellungsvoraussetzung\", für die der Vorlagezeitpunkt gesondert festgelegt \nwar. Eine solche, in einem Auswahlverfahren gesondert festgesetzte (Vorlage-)Frist kann \ngemäß § 31 Abs. 7 VwVfG NRW verlängert werden. Die Fristverlängerung steht dabei im \nErmessen der Behörde und kann auch formlos erfolgen.\n\n46\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 31 Rn. 40.\n\n47\n\nEine solche Ermessensentscheidung hat der Antragsgegner hier ermessensfehlerfrei \ngetroffen. Er hat ausgeführt, dass einzelnen Bewerbern eine Einhaltung der Vorlagefrist aus \norganisatorischen Gründen nicht möglich gewesen sei und dass die Vorlage des DRSA-\nScheines als Einstellungsvoraussetzung zwingend auch erst zur Einstellung zu erfolgen \nhabe.\n\n48\n\nIm Ergebnis ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. September 2008 - 2 L 1299/08 -\n.\n\n49\n\nUnabhängig davon wäre auch dieser Verfahrensfehler nicht kausal für die zu Lasten der \nAntragstellerin ausgefallene Auswahlentscheidung gewesen. Nach den Angaben des \nAntragsgegners wurde für höchstens 31 Bewerber der Zeitpunkt für die Erbringung des \nDRSA verlängert. In Anbetracht des Rangplatzes der Antragstellerin wäre sie auch bei einer \nNichtberücksichtigung dieser 31 Bewerber letztlich nicht ausgewählt worden.\n\n50\n\nSchließlich sind - nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer - die \nBewertungskriterien der PC-Tests (Intelligenz-/Gedächtnistest und Rechtschreibetest) und des \nAssessment-Center-Tests sowie die Modalitäten der Berechnung des Rangordnungswertes \n(ROW) für alle Bewerber und Bewerberinnen während des gesamten Auswahlverfahrens \ngleich geblieben. Nach den Angaben eines in einem Parallelverfahren beim \nVerwaltungsgericht Münster (4 L 451/08) als Zeuge vernommenen Mitarbeiters des \nAntragsgegners wurden für die PC-Tests - jeweils wechselnd - vier Testgruppen von gleichem \nSchwierigkeitsgrad verwendet, wobei zwei Testgruppen erst während des Auswahlverfahrens \nlediglich „normiert\" worden seien. Die insofern erteilten Bewertungen und die daraus \nerrechneten Rangordnungswerte seien zunächst vorläufig gewesen; nach abgeschlossener \nNormierung seien diese jedoch entsprechend angepasst worden. Im Interesse einer \nzuverlässigen Normierung war dieses Vorgehen sachlich gerechtfertigt, da - nach den \nErfahrungen des Antragsgegners - Normierungen außerhalb eines „echten\" \nAuswahlverfahrens nicht zuverlässig erfolgen können. Die Inhalte der fraglichen Tests sind \ndabei als solche während des Verfahrens nicht geändert worden. Lediglich die Bewertung der \nTests ist mithin zum Teil erst während des Verfahrens erfolgt, wobei allerdings von Beginn \ndes Auswahlverfahrens an festgelegt war, dass die (verbindliche) Bewertung von der \nausstehenden Normierung abhängig sein sollte, so dass letztlich auch die Bewertung der Tests \nim Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 VAPPol II während des gesamten Verfahrens „gleich \ngeblieben\" ist.\n\n51\n\nSoweit die Antragstellerin im Übrigen unter Hinweis auf den Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. August 2008 - 6 B \n1090/08 - rügt, Normierung und Bewertung der PC-Tests seien in unzulässigerweise durch \n„Dritte\" vorgenommen worden, vermag auch dieser Einwand nicht zu verfangen. Zwar \nmögen die geprüften Fragen nicht nur von wissenschaftlichen Mitarbeitern des LAFP NRW, \nsondern mitunter auch von externen „Eignungsdiagnostikern\" entwickelt und bzw. oder \nnormiert worden sein. Dass sich der Dienstherr insofern jedoch seiner \nEignungsbewertungskompetenz begeben haben könnte, ist im gegenwärtigen Zeitpunkt rein \nspekulativ; eine diesbezügliche Sachverhaltsaufklärung bleibt daher einem etwaigen \nHauptsacheverfahren vorbehalten. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 VAPPol II bestimmt das \nInnenministerium die Auswahlmethoden „unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und \nPraxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalausleseverfahren\". Die \nInanspruchnahme auch externer Erkenntnisse, wie sie in Wissenschaft und Praxis gewonnen \nwerden, ist insofern nicht zu beanstanden, soweit und solange die Normierung und Bewertung \nvon Eignungstests in der Schlussverantwortung des Dienstherrn liegt. Dass sich der \nDienstherr dabei allerdings etwaige „externe\" Dienstleistungen zu eigen machen kann, dürfte \naußer Frage stehen.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n53\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. \nAufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache war eine Reduzierung des Streitwertes nicht \nangezeigt.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251500","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-11/1-l-1059-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251500","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251500","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-11/1-l-1059-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251500","retrieved":"2026-07-09 02:14:31.019817+00:00"}}