{"status":"available","doknr":"OLD251553","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0909.13L565.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-09-09","aktenzeichen":"13 L 565/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf \nKosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 13.530,57 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \ndie Zwangsvollstreckung aus den gegen die Wohnungseigentümer der \nWohnungseigentümer-gemeinschaft T.--ring 282 in E. gerichteten \nGrundbesitzabgabenbescheiden vom 2. Februar 2001, 1. Februar 2002, \n31. Januar 2003, 22. Januar 2004, 26. Januar 2005, 27. Januar 2006/11. Mai \n2006 und 31. Januar 2007/23. März 2007 für die Veranlagungsjahre 2001 bis \n2007 vorläufig einzustellen,\n\n4\n\nist zulässig, aber unbegründet.\n\n5\n\nDer vom Antragsteller gestellte Antrag auf „Aussetzung der \nBeitreibungsmaßnahmen\" wird zu seinen Gunsten nach § 88 VwGO \ndahingehend ausgelegt, dass sich sein Antragsbegehren allein gegen \nzukünftige weitere Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners richtet \nund nicht gegen den fruchtlosen Vollstreckungsversuch des Antragsgegners \nim Wege der Amtshilfe durch die Stadtkasse E1. . Sein Begehren ist \ndamit nur auf die (vorläufige) Einstellung oder (zumindest) Beschränkung der \nVollstreckung gerichtet.\n\n6\n\nDer im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers so ausgelegte \nAntrag ist zulässig, aber unbegründet.\n\n7\n\nDer Antrag ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners zulässig. \nUnzulässig wäre der Antrag dann, wenn sich dieser gegen eine konkrete, \naber bereits erledigte Vollstreckungsnahme wendet und ihm damit das \nallgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt oder er im Wege des vorbeugenden \nvorläufigen Rechtsschutzes eine konkrete, aber vom Antragsgegner noch \nnicht ergriffene Vollstreckungsmaßnahme verhindern will; dann würde dem \nAntragsteller das für vorbeugenden Rechtsschutz erforderliche (besondere) \nFeststellungsinteresse fehlen. Dies ist hier aber nicht der Fall. Sein Begehren \nrichtet sich vielmehr auf die Einstellung oder zumindest Beschränkung der \nVollstreckung mit der Begründung, der Vollstreckung stünden Einwände \ngegen die durch bestandskräftige Grundbesitzabgabenbescheide für die \nVeranlagungsjahre 2001 bis 2007 titulierten Forderungen entgegen. Solche \nEinwände können jedenfalls dann, wenn (weitere) Vollstreckungsmaßnahmen \nseitens der Vollstreckungsbehörde nicht ausgeschlossen sind und diese auf \neinen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung nicht reagiert hat, auch bereits \nvor Beginn einer weiteren Vollstreckungsmaßnahme in einem auf vorläufigen \nRechtsschutz gerichteten gerichtlichen Verfahren geltend gemacht \nwerden.\n\n8\n\nVgl. Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz/ \nVerwaltungszustellungsgesetz, 8. Auflage, § 18 Rdnr. 13 \n\n9\n\nDer Antrag ist auch nicht mangels allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses \nunzulässig. Der vom Antragsteller beim Antragsgegner am 8. Mai 2008 \n(Eingang) gestellte Antrag auf „Aussetzung der Beitreibungsmaßnahmen\" ist \nvom Antragsgegner bis heute nicht beschieden worden, so dass der bei \nGericht bereits am 7. Mai 2008 eingegangene Antrag im Hinblick auf die \nfehlende Verwaltungsentscheidung zumindest zum Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung wegen Zeitablaufs nunmehr zulässig ist.\n\n10\n\nDer zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § \n123 Abs. 1 VwGO ist aber unbegründet, da der Antragsteller bereits keinen \nAnordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft \ngemacht hat. Die Vollstreckung wegen der Grundbesitzabgabenforderungen \naus den Jahren 2001 bis 2007 ist nicht zu beanstanden.\n\n11\n\nDer Antragsteller macht weder selbst geltend noch glaubhaft, dass die \nallgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckung von Geldforderungen \nnach § 6 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (VwVG NRW) nicht vorliegen noch ist anderes für die \nKammer ersichtlich. So liegen mit den Grundbesitzabgabenbescheiden vom \n2. Februar 2001, 1. Februar 2002, 31. Januar 2003, 22. Januar 2004, 26. \nJanuar 2005, 27. Januar 2006 und 31. Januar 2007 - die letzten beiden \nBescheide in der Fassung der jeweils zu einer Ermäßigung führenden \nÄnderungsbescheide vom 11. Mai 2006 und 23. März 2007 - \nLeistungsbescheide im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG vor. Mit diesen \n(bestandskräftigen) Bescheiden ist (u.a.) der Antragsteller als Mitglied der \nWohnungseigentümergemeinschaft T.--ring 282 in E. zu Leistungen \naufgefordert worden. Der Antragsteller hat im Übrigen auch keine Tatsachen \nvorgetragen, die geeignet sein könnten, Zweifel an dem Vorliegen der \nweiteren Voraussetzungen für die Vollstreckung im Sinne des § 6 Abs. 1 und \n3 VwVG NRW zu begründen. \n\n12\n\nEs liegen ferner auch nicht die Voraussetzungen für eine Einstellung oder \nBeschränkung des Verfahrens nach § 6a VwVG, insbesondere des Absatz 1 \nBuchst. b letzte Alternative der Vorschrift vor. Danach ist eine Vollstreckung \neinzustellen oder zu beschränken, wenn der Verwaltungsakt, aus dem \nvollstreckt wird, nichtig ist. Die Grundbesitzabgabenbescheide sind nicht \naufgrund der vom Antragsteller geltend gemachten Änderung des \nWohnungseigentumsgesetzes nichtig. Die - jetzt in § 10 Abs. 6 WEG in der \nFassung des am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 26. \nMärz 2007 (BGBl. I S. 370) geregelte - Teilrechtsfähigkeit der \nWohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der gesamten \nVerwaltung,\n\n13\n\nvgl. zur früheren Rechtslage auch BGH, Beschluss vom 02.Juni 2005 - V \nZB 32/05 -, BGHZ 163, \n157 - 180,\n\n14\n\nführt nicht zu einer nachträglichen Nichtigkeit der bestandskräftigen \nBescheide.\n\n15\n\nDas Bundesverwaltungsgericht, \n\n16\n\nBeschluss vom 11. November 2005 - 10 B 65.05 -, NJW 2006, 791; vgl. \nauch Bärmann/Pick, WEG, \n18. Aufl., § 10 Rn. 1a,\n\n17\n\nhat für das öffentliche Gebührenrecht klargestellt, dass bei \nGrundbesitzabgaben, die als Forderungen gegen die einzelnen \nWohnungseigentümer gerichtet sind, aber gesamtschuldnerisch anfallen, die \nTeilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltung einer \nim kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung \nder Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht hindert.\n\n18\n\nSoweit in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Neufassung des § 10 Abs. 8 \nWEG bestimmt wird, dass jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach \ndem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der \nGemeinschaft der Wohnungseigentümer haftet, die während seiner \nZugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums \nfällig geworden sind, kann offen bleiben, ob diese Bestimmung auch auf \nkommunale Benutzungsgebühren anwendbar ist. \n\n19\n\nAnzumerken ist insoweit lediglich, dass das Wohnungseigentumsgesetz, \ndas in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt, möglicherweise allein \ndie zivilrechtlichen Verhältnisse der Wohnungseigentümer bzw. ihrer \nWohnungseigentumsgemeinschaft regelt. Soweit im Außenverhältnis \nkommunale Benutzungsgebühren betroffen sind, steht die \nGesetzgebungskompetenz allein den Ländern zu, so dass schon deshalb \nohne ausdrückliche gesetzliche Verweisung im Landesrecht eine \nentsprechende Anwendung dieser Bestimmungen für öffentliche kommunale \nAbgaben ausscheiden dürfte.\n\n20\n\nVgl. VG Göttingen, Beschluss vom 27. Juni 2007 \n- 3 B 84/07 -, juris.\n\n21\n\nJedenfalls enthält das Änderungsgesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. \n370) keine Regelung, die den materiellen Gesetzesänderungen Rückwirkung \nbeimisst. Die Übergangsvorschrift des § 62 WEG in der Fassung des \nÄnderungsgesetzes regelt lediglich die Anwendbarkeit der durch das Gesetz \nvom 26. März 2007 geänderten Vorschriften des III. Teils dieses Gesetzes in \nihrer bis dahin geltenden Fassung. Im Übrigen wäre es selbst im Falle einer \ngesetzlich geregelten Rückbewirkung ausgeschlossen, dass bestandskräftige \nBescheide und damit titulierte Forderungen ihrem Inhalt nach hiervon berührt \nwerden könnten.\n\n22\n\nEine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung kommt auch nicht \nwegen Erlöschens des Anspruchs auf die Leistung nach § 6 Abs. 1 Buchst. c. \nVwVG in Betracht. Der titulierte Anspruch erlischt vollständig oder teilweise \nu.a. durch Zahlung der geschuldeten Grundbesitzabgaben (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 \nb KAG i.V.m. § 44 Abs. 2 AO). Soweit der Antragsteller mit dem Verweis auf \nein anhängiges Klageverfahren eines weiteren Wohnungseigentümers der \nWohnungseigentümergemeinschaft die Höhe des noch bestehenden \nAnspruchs bestreiten will, ist für das Gericht nicht zu erkennen, dass die vom \nAntragsgegner noch geltend gemachten Forderungen in Höhe von \n135.305,76 EUR durch Zahlungen weiterer Wohnungseigentümer erloschen \nsind. Ausweislich der vom Antragsgegner dem Gericht übersandten \nKassenkontoblätter sind auf die durch bestandskräftige \nGrundbesitzabgabenbescheide titulierten Forderungen für die \nVeranlagungsjahre 2001 bis 2007 bis zum 31. Dezember 2001 lediglich \n12.259,27 EUR gezahlt worden. In der Folgezeit bis Ende 2007 erfolgten \nkeine weiteren Zahlungen.\n\n23\n\nDie beizutreibenden Forderungen des Antragsgegners sind gemäß § 12 \nAbs. 1 Nr. 5 a KAG NRW i.V.m. § 228 AO auch nicht wegen eingetretener \n(Zahlungs-)verjährung ganz oder teilweise erloschen. Nach dieser Vorschrift \nunterliegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis einer besonderen \nZahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt nach Satz 2 der Vorschrift \nfünf Jahre. Sie beginnt nach § 229 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, \nin dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Die Verjährungsfrist für die \nGrundbesitzabgaben für die Veranlagungsjahr 2001 und 2002, für die eine \nVerjährung überhaupt in Betracht kommen könnte, begann damit am 1. \nJanuar 2002 bzw. am 1. Januar 2003 zu laufen. Die Verjährung wird nach § \n231 AO unter anderem unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des \nAnspruchs, wodurch eine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt wird (§ 231 \nAbs. 3 AO). Solch eine schriftliche Zahlungsaufforderung ist mit dem an ihn \ngerichteten Schreiben des Antragsgegners vom 12. Juni 2006 erfolgt. Hiermit \nist er aufgefordert worden, rückständige Grundbesitzabgaben in Höhe von \n149.456,34 EUR zu begleichen, wodurch eine neue Verjährungsfrist für die \nVeranlagungsjahre 2001 bis 2006 in Gang gesetzt worden ist. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n25\n\nDer Streitwert folgt aus § 53 Abs. 3 iVm § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes - GKG -. Er ist im Hinblick auf die durch eine vom \nAntragsgegner zukünftig gegen den Antragsteller gerichtete \nZwangsvollstreckung zu erwartenden Vollstreckungserlöse mit einem Zehntel \ndes zu vollstreckenden Betrages für das auf vorläufigen Rechtsschutz \ngerichtete Verfahren angemessen und ausreichend festgesetzt.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251553","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-09/13-l-565-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251553","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251553","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-09/13-l-565-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251553","retrieved":"2026-07-09 02:14:36.116438+00:00"}}