{"status":"available","doknr":"OLD251552","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0909.12L942.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-09-09","aktenzeichen":"12 L 942/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2008, mit dem dem Antragsteller \ndie Führung der Dienstgeschäfte verboten wird, wird wiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 5. August 2008 gegen \nden Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2008, mit dem dem \nAntragsteller die Führung der Dienstgeschäfte verboten wird, \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig und begründet. \n\n5\n\nDie durch die Antragsgegnerin am 25. Juli 2008 getroffene Anordnung der \nsofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung \ndamit begründet, dass der Antragsteller in dringendem Verdacht stehe, in \nseiner Eigenschaft als Schaltermitarbeiter Scheinbuchungen zu Lasten nicht \nexistierender Girokonten durchgeführt und die entsprechenden Geldbeträge \nfür eigene Zwecke verwendet zu haben. Durch \ndieses Fehlverhalten habe er im Kernbereich seiner Dienstpflichten derart \nversagt, dass im Interesse eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs seine \nWeiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar sei. Zwar besteht hier eine Identität \nmit Erwägungen, die die Antragsgegnerin zum Erlass der Verbotsverfügung \nveranlasst haben. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Angesichts der \nmateriellrechtlich erforderlichen \nzwingenden dienstlichen Gründe für den Ausspruch eines Verbots der \nFührung der Dienstgeschäfte und des Zwecks eines solchen Verbots tragen \ndie Gründe der Verbotsverfügung nach § 60 Bundesbeamtengesetz - BBG - \nregelmäßig zugleich das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug. \n\n6\n\nHessVGH, Beschluss v. 30. Oktober 1973 - I TH 27/73 -, DÖV 1974, 605; \nZängl in: GKÖD, § 60 BBG Rn. 53.\n\n7\n\nDie Interessenabwägung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fällt jedoch zu \nGunsten des Antragstellers aus.\n\n8\n\nBei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat \ndas Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nangefochtenen Verfügung abzuwägen gegen das Interesse des Betroffenen, \nvon der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. In diese Abwägung sind \nauch die Erfolgsaussichten der Klage einzubeziehen. Ist der angegriffene \nVerwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger \nVollziehung niemals ein öffentliches Interesse bestehen. Ist der \nVerwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein \nüberwiegendes öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. \n5 VwGO \nnotwendig summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf \nGrund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des \nHauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches \nInteresse schwerer wiegt. \n\n9\n\nIm vorliegenden Fall besteht schon deshalb kein überwiegendes Interesse \nan der sofortigen Vollziehung, da der angefochtene Bescheid offensichtlich \nrechtswidrig ist.\n\n10\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Verbotsverfügung ist § 60 Abs. 1 \nBBG. Danach kann - auch im privatisierten Postbereich wie hier - einem \nBeamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner \nDienstgeschäfte verboten werden. \n\n11\n\nDie Anwendung des § 60 Abs. 1 BBG war jedoch vorliegend durch den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 4. Juli 2008 (20 K \n1204/08.BDG) im Disziplinarverfahren - Aussetzung der vorläufigen \nDienstenthebung nach § 38 Abs. 1 \nBundesdisziplinargesetz (BDG) - gesperrt.\n\n12\n\n§ 60 Abs. 1 BBG regelt die Anordnung eines (vorläufigen und strukturell \nzeitlich \nbefristeten) Verbots der Führung von Dienstgeschäften, um beamten- oder \ndisziplinarrechtlich Schritte vorzubereiten, die zur Behebung der \naufgetretenen dienstlichen Schwierigkeiten erforderlich sind.\n\n13\n\nVgl. hierzu Zängl in: GKÖD, § 60 Rn. 4; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, \nBBG, § 60 Rn. 1; Günther, ZBR 1992, S. 321 ff; VG Bayreuth, Beschluss v. 3. \nMärz 2005 - B 5 S 05.78 -: „Notmaßnahme\"; OVG NRW, \nBeschluss v. 8. November 1961 - VIII B 619/61 - \n(zu § 71 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes NRW).\n\n14\n\nHiervon zu unterscheiden ist die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 \nAbs. 1 BDG, wonach ein Beamter gleichzeitig mit oder nach Einleitung des \nDisziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben werden kann, wenn im \nDisziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis oder auf Aberkennung des \nRuhegehalts erkannt werden wird. Hierbei handelt es sich um eine \ndisziplinarrecht-liche Maßnahme im Rahmen eines anhängigen \nDisziplinarverfahrens.\n\n15\n\nSowohl mit der Verbotsverfügung nach § 60 Abs. 1 BBG als auch mit der \nvorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 BDG sollen Gefahren \nabgewendet werden, \nwelche der Verwaltung durch die aktuelle Amtsausübung des Beamten \ndrohen.\n\n16\n\nGünther, ZBR 1992, S. 321 ff.; Zängl in: GKÖD, § 60 Rn. 4.\n\n17\n\nDie inhaltliche Nähe zwischen beiden Regelungen wird dadurch sichtbar, \ndass dem Verbot der Führung von Dienstgeschäften nach § 60 BBG der \nVerdacht eines Dienstvergehens zugrunde liegen kann und es deshalb häufig \nder Vorbereitung \neines Disziplinarverfahrens dient. Andererseits stellt der Verdacht eines \nDienstvergehens jedoch nur einen - praktisch bedeutsamen - Ausschnitt des \nAnwendungsbereichs des § 60 BBG dar. Beide Vorschriften divergieren in \nTatbestand, Rechtsfolge und Rechtsschutz, sie stehen deshalb grundsätzlich \nselbständig nebeneinander.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss v. 12. April 1978, BVerwGE 63, 32 (betr. § 22 \nSoldatengesetz); Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 60 Rn. 1.\n\n19\n\nInsofern ist es nicht ausgeschlossen, dass trotz einer vorläufigen \nDienstenthebung nach § 38 Abs. 1 BDG auch ein Verbot der Führung der \nDienstgeschäfte in Betracht kommen kann. Eine Einschränkung des \nAnwendungsbereichs des § 60 Abs. 1 BBG ist jedoch geboten, wenn die dort \nmaßgebenden „zwingenden dienstlichen Gründe\" mit denen übereinstimmen, \ndie die Durchführung des Disziplinarverfahrens tragen (disziplinarrelevante \nGründe). Dabei kann dahinstehen, ob bereits die bloße Einleitung des \nDisziplinarverfahrens die Anwendung des § 60 BBG unter Bezugnahme auf \ndisziplinarrelevante Gründe unzulässig machen kann.\n\n20\n\nVgl. hierzu Zängl in: GKÖD, § 60 Rn. 26; \nWeiß in: GKÖD, Kommentar BDO, K § 91 Rn. 18 \n(zu § 91 Bundesdienstordnung).\n\n21\n\nEine Sperrung des § 60 Abs. 1 BBG ist jedenfalls dann anzunehmen, \nwenn eine Entscheidung der Disziplinarinstanz bezüglich der vorläufigen \nDienstenthebung nach § 38 Abs. 1 BDG erfolgt ist. Ein Rückgriff auf § 60 Abs. \n1 BBG in dem Fall, in dem nach wie vor die disziplinarrechtlichen Sanktionen - \nEntfernung aus dem Dienst \nbeziehungsweise Aberkennung des Ruhegehalts - verfolgt werden, würde \neine der Rechtssystematik zuwider laufende Umgehung der in § 38 Abs. 1 \nBDG zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitserwägungen sowie der \ndurch die Disziplinarinstanz vorgenommenen - sachnäheren - Wertung \nbedeuten.\n\n22\n\nGünther, ZBR 1992, S. 321, 330, vgl. auch Zängl in: GKÖD, § 60 Rn. \n26.\n\n23\n\nEin solch unzulässiger Rückgriff liegt hier vor. Das Verwaltungsgericht \nMünster hat in dem Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller durch \nBeschluss vom 4. Juli 2008 (20 K 1204/08.BDG) die vorläufige \nDienstenthebung durch die Antragsgegnerin mit der Begründung ausgesetzt, \ndass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen sei, dass der \nAntragsteller ein Dienstvergehen begangen habe, das zu \nseiner Entfernung aus dem Dienst führen wird. Es bestünden erhebliche \nZweifel, ob dem Antragsteller die ihm vorgeworfenen Scheinbuchungen \nnachgewiesen werden könnten. Der Rückgriff auf § 60 BBG aus den von der \nAntragsgegnerin genannten Gründen - dringender Verdacht der \nScheinbuchungen - ist damit eine Umgehung der durch das Disziplinargericht \nausgesprochenen Wertung zugunsten des Beschäftigungsanspruchs des \nAntragstellers. Dass sonstige Gründe vorliegen, die eine Anwendung des § \n60 Abs. 1 BBG zu Lasten des Antragstellers rechtfertigen könnten, ist weder \ndargetan noch ersichtlich.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n25\n\nDie Streitwertfestssetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251552","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-09/12-l-942-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251552","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251552","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-09/12-l-942-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251552","retrieved":"2026-07-09 02:14:36.035924+00:00"}}