{"status":"available","doknr":"OLD251576","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0908.9K632.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-09-08","aktenzeichen":"9 K 632/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden \ndem Kläger auferlegt.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach billigem Ermessen und \nunter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über \ndie Kosten des Verfahrens zu entscheiden.\n\n3\n\nEs entspricht billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, da \ndieser in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre.\n\n4\n\nDie Klage wäre zwar nicht wegen des Fehlens eines \nRechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen. \n\n5\n\nSo BayVGH, Beschluss vom 7. August 2008 \n- 11 ZB 07.1259 -.\n\n6\n\nDenn die auf § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gestützte \nangefochtene Entziehungsverfügung geht auch dann nicht ins Leere, wenn \nschon kraft Gesetzes aufgrund der Regelung des § 28 Abs. 4 Fahrerlaubnis-\nVerordnung (FeV) die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers in Deutschland \nkeine Rechtswirkungen entfaltet.\n\n7\n\nAnders BayVGH a.a.O; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Juli 2008 - \n10 S 1688/08 -\n\n8\n\nInsoweit wird auf die nachstehenden Ausführungen verweisen. \nAbgesehen davon würde allein schon die Möglichkeit einer im gerichtlichen \nVerfahren erfolgenden Umdeutung der Entziehungsverfügung in einen \nfeststellenden Verwaltungsakt,\n\n9\n\nvgl. dazu VGH Mannheim, a.a.O.,\n\n10\n\ndazu führen, dass das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfällt.\n\n11\n\nDie Klage wäre jedoch unbegründet gewesen.\n\n12\n\nDer Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis zu Recht gestützt auf § 3 \nAbs. 1 Satz 1 StVG mit den in § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 StVG für \nden Fall einer ausländischen Fahrerlaubnis genannten Wirkungen entzogen. \nDanach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als nicht \nbefähigt oder ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. \nUngeeignet ist etwa derjenige, der nicht die notwendigen körperlichen und \ngeistigen Anforderungen erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG).\n\n13\n\nAllerdings ist vorliegend davon auszugehen, dass die von dem Kläger in \nder Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis diesen in Deutschland \nnach § 2 Abs. 11 Satz 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV von Anfang \nan kraft Gesetzes nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt hat.\n\n14\n\nDer Anwendung dieser innerstaatlichen Vorschriften über die \nEinschränkung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis steht in einer Fallgestaltung \nwie der hier vorliegenden nicht Gemeinschaftsrecht entgegen. Sie ist \nvereinbar mit den Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom \n29. Juli 1991 über den Führerschein (Abl. EG Nr. L 237 S. 1), zuletzt geändert \ndurch die Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 (Abl. \nEU Nr. L 363 S. 344), wie sie im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des \nEuGH,\n\n15\n\nUrteil vom 26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 - \n(Wiedemann/Funk),\n\n16\n\nauszulegen ist, insbesondere mit Artikel 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie \n91/439/EWG.\n\n17\n\nDer EuGH hat zwar klargestellt, dass die Prüfung der \nErteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis grundsätzlich den \nBehörden des Mitgliedstaates obliegt, in dem die Fahrerlaubnis erteilt wird. \nDie Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind nicht befugt, die \ndiesbezüglichen Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu überprüfen \n(a.a.O, Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen selbst dann gehindert, \nfahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer von einem \nanderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem \nBetreffenden nach dem innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt \nwerden könnte oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die \nErteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben (a.a.O., Rn. 54 \nf.). Dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung des EuGH nach gilt dies \nauch in den Fällen, in denen dem Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat die \nFahrerlaubnis bereits früher wegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs \nentzogen worden war (vgl. a.a.O, Rn 24 und 33 ff.). Fahrerlaubnisrechtliche \nMaßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates kommen danach nur in Betracht, \nwenn die neue Fahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener \nEntziehung im Aufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt worden \nist (a.a.O., Rn. 65) oder wenn ein Verhalten des Betreffenden nach dem \n(erneuten) Erwerb der Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme veranlasst \n(a.a.O., Rn. 59).\n\n18\n\nDarüber hinaus hat der EuGH aber nunmehr entschieden, dass \nfahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates zur \nBekämpfung des missbräuchlichen sog. „Führerschein-Tourismus\" mit Blick \nauf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit dann zulässig sind, wenn sich \nauf der Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen \nvom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen \nfeststellen lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie \n91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der \nFahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren (a.a.O., Rn. 67 ff.).\n\n19\n\nEine solche Verletzung der Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 1 \nBuchstabe b Richtlinie 91/439/EWG steht vorliegend aufgrund der Eintragung \ndes Wohnorts des Klägers (F. ) unter der Nummer 8 im tschechischen \nFührerschein (vgl. Nr. 2 Buchstabe d Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG) \nfest. Daraus ergibt sich, dass der Kläger im Zeitpunk des Erwerbs der \nFahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien besaß. Es mag \nzwar sein, dass die Ausstellung tschechischer Führerscheine mit der Angabe \neines deutschen Wohnsitzes daher herrühren soll, dass das \nWohnsitzerfordernis erst seit dem 1. Juli 2006 in tschechisches Recht \numgesetzt ist. Von daher war der Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis \ndurch den Kläger gemessen an dem in Tschechien damals geltenden Recht \nmöglicherweise legal. Das ändert aber nichts daran, dass objektiv ein Verstoß \ngegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG vorliegt. Es macht \ninsoweit keinen Unterschied, ob dieser Verstoß seine Ursache in einer \nfehlerhaften Anwendung des Rechts des Ausstellungsstaates oder in einer \nunzulänglichen Umsetzung des Gemeinschaftsrechtsrechts dort hat. Da dem \nKläger durch den Strafbefehl des Amtsgerichts F. -C. vom 10. Februar \n1999 die Fahrerlaubnis entzogen worden war, liegt auch die weitere \nVoraussetzung des Artikels 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG vor, dass \nder Aufnahmemitgliedstaat gegen den Inhaber einer ausländischen EU-\nFahrerlaubnis vor deren Erteilung eine Maßnahme im Sinne des dortigen \nAbsatzes 2 ergriffen haben muss.\n\n20\n\nDas Gemeinschaftsrecht verlangt entgegen der Ansicht des Klägers auch \nnicht, dass der Beklagte hier eine Ermessensentscheidung hätte treffen \nmüssen. Artikel 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG ist schon deshalb nicht \nin diesem Sinne zu verstehen, weil die Richtlinie sich an die Mitgliedstaaten \nrichtet (Artikel 14 Richtlinie 91/439/EWG). Sie enthält einen \nRegelungsauftrag, der der Umsetzung bedarf, aber grundsätzlich keine \nunmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften. Artikel 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie \n91/439/EWG ist daher so zu verstehen, dass er den Mitgliedstaaten erlaubt, \ninnerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die die Gültigkeit einer \nvon einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis nicht anerkannt \nwird. Dies kann unmittelbar durch Rechtsvorschrift geschehen,\n\n21\n\nso auch VGH Mannheim, a.a.O,\n\n22\n\noder durch Verwaltungsakt. Dass es sich dann zwingend um einen \nErmessensakt handeln muss, lässt sich der Richtlinie 91/439/EWG nicht \nentnehmen.\n\n23\n\nDie Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV liegen \nvor. Der Kläger hatte im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen \nFahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland (Nr. 2) und ihm war die \nFahrerlaubnis im Inland rechtskräftig entzogen worden (Nr. 3). \n\n24\n\nDer Umstand, dass damit der Kläger kraft Gesetzes nicht zum Führen von \nKraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt war und ist, steht dem Erlass einer \nVerfügung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht entgegen. Eine solche geht \nnicht ins Leere, weshalb es auch keiner Umdeutung in einen auf § 28 Abs. 4 \nFeV gestützten feststellenden Verwaltungsakt bedarf.\n\n25\n\nSo aber VGH Mannheim, a.a.O.\n\n26\n\nZwar ist zuzugeben, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG dem Wortlaut nach das \nVorhandensein eines Rechts voraussetzt, das entzogen werden soll. Dies \nergibt sich zwar nicht notwendigerweise aus dem Begriff „Entziehung\", da \neine ausländische Fahrerlaubnis aus völkerrechtlichen Gründen nicht \nentzogen werden kann und daher auch der Gesetzgeber nur von einer \ngrundsätzlichen Geltungserstreckung der Entziehungsregelungen auf \nausländische Fahrerlaubnisse spricht (vgl. BT-Drs. 13/6914, S. 68); das \nGesetz verwendet den Entziehungsbegriff im Fall der ausländischen \nFahrerlaubnisse also nicht unbedingt in einem engen, technischen Sinne. Es \nfolgt aber jedenfalls aus den in § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 StVG \ngenannten Rechtsfolgen der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis. \nDenn die Aberkennung bzw. das Erlöschen eines Rechts setzen dessen \nBestehen voraus.\n\n27\n\nGleichwohl lässt sich § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG im Wege der Auslegung \nauch die Befugnis der Behörde entnehmen, festzustellen, dass eine \nausländische Fahrerlaubnis kraft Gesetzes wegen Eignungsmängeln im \nInland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt hat und nicht \nberechtigt, d.h. in diesem Sinne entzogen ist. \n\n28\n\nIn diesem Sinne etwa auch VG Neustadt, Beschluss vom 11. März 2005 - \n4 L 389/05.NW -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 2 K \n1276/05 -\n\n29\n\nZwar wird in der Rechtsprechung die Ermächtigung für eine \ndeklaratorische Feststellung des gesetzlichen Erlöschens eines \nVerwaltungsakts im Zweifel aus den Vorschriften über dessen Erlass \nentnommen.\n\n30\n\nSo für das Ausländerrecht VGH Mannheim, Beschluss vom 13. März 1990 \n- 1 S 3361/89 -.\n\n31\n\nDies spricht dafür, die Rechtsgrundlage einer solchen Feststellung im Fall \ndes Nichtbestehens einer Berechtigung kraft Gesetzes in den betreffenden \nRechtsvorschriften zu suchen, also hier § 2 Abs. 11 Satz 1 StVG i.V.m. § 28 \nAbs. 4 Nr. 3 und 4 FeV.\n\n32\n\nAndererseits stellt sich auch die Nichtanerkennung der Gültigkeit einer \nEU-Fahrerlaubnis unmittelbar durch eine Rechtsvorschrift, die ebenso wie die \nVorschriften über die konstitutive Entziehung durch Verwaltungsakt ihre \nRechtfertigung in der Regelungsermächtigung des Artikels 8 Abs. 4 Satz 1 \nRichtlinie 91/439/EWG hat, bei einer weiten Betrachtung durchaus als \nAberkennung einer gemeinschaftsrechtlich begründeten Rechtsstellung dar. \nDies lässt es im Blick auf den Wortlaut des § 3 Abs. 1 StVG, der ja im Hinblick \nauf den Begriff der „Entziehung\" ohnehin nicht in einem engen, technischen \nSinne verstanden werden muss, vertretbar erscheinen, die \nErmächtigungsgrundlage für entsprechende deklaratorische Feststellungsakte \nim Sinne einer spezielleren Regelung unmittelbar dieser Vorschrift zu \nentnehmen. Ihr Tatbestand im Übrigen steht dem nicht entgegen. Da § 28 \nAbs. 4 Nr. 2 und 3 FeV nach der Rechtsprechung des EuGH so auszulegen \nist, dass er nur im Fall eines offenkundigen Verstoßes gegen das \nWohnsitzerfordernis zur Anwendung kommt, ist immer von der Ungeeignetheit \ndes Betreffenden auszugehen. Denn das Wohnsitzerfordernis ist unerlässlich, \num die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen.\n\n33\n\nEuGH, a.a.O. Rn. 69\n\n34\n\nAbgesehen davon ist aus der Perspektive des Fahrerlaubnisinhabers \nsowohl im Fall der konstitutiv-gestaltenden Fahrerlaubnisentziehung als auch \nder deklaratorischen der jeweilige wesentliche Regelungsgehalt derselbe, \nnämlich der, dass der Inhaber nicht berechtigt ist, im Inland von der \nFahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Für dieses Ergebnis sprechen \nschließlich auch systematische Gründe. Denn nur dann, wenn es sich bei der \nFeststellung der Rechtsfolgen des § 28 Abs. 4 FeV um einen auf § 3 Abs. 1 \nStVG gestützten Verwaltungsakt handelt, kann diese in den Führerschein \neingetragen werden (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § 47 FeV).\n\n35\n\nDie angefochtene Verfügung kann vom objektiven Empfängerhorizont \ndahingehend ausgelegt werden, dass nicht eine konstitutive, sondern eine \ndeklaratorische Fahrerlaubnisentziehung ausgesprochen ist. Zwar hat der \nBeklagte einen gestaltenden und nicht einen feststellenden Tenor gewählt. \nDies ist aber mit Blick auf den dort enthaltenen - entscheidenden - Verweis \nauf die Rechtsfolge, dass nämlich der Kläger (jedenfalls) ab der Zustellung \ndes Bescheides nicht berechtigt ist, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu \nführen, unschädlich. \n\n36\n\nDie in § 28 Abs. 4 FeV vorausgesetzte mangelnde Eignung des Klägers \nergibt sich jedenfalls daraus, dass die diese gesetzliche Wertung enthaltende \nVorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV erfüllt ist; insoweit kann auf die obigen \nAusführungen verwiesen werden. Einen Anspruch des Klägers auf eine \nZuerkennungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV, die im Übrigen noch gar \nnicht beantragt worden ist, besteht nicht, da diese vorliegend gemäß § 28 \nAbs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV nur nach \nBeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte ergehen \nkönnen, weil der Kläger ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer \nBlutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt hat. Das hat der \nKläger aber eindeutig verweigert.\n\n37\n\nDa der Kläger im Übrigen der Auffassung war und ist, dass er zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt ist, lag ein regelungsbedürftiger \nSachverhalt vor, der dem Beklagten Veranlassung zum Erlass der \nangefochtenen Verfügung gab.\n\n38\n\nDie Rechtmäßigkeit der (ebenfalls deklaratorischen) Anordnung der \nVorlage des Führerscheins (Nr. 3 der angefochtenen Verfügung) folgt aus § 3 \nAbs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 und 2 Satz 2 FeV.\n\n39\n\nDie Gebührenfestsetzung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\n40\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251576","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-08/9-k-632-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251576","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251576","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-08/9-k-632-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251576","retrieved":"2026-07-09 02:14:38.097569+00:00"}}