{"status":"available","doknr":"OLD251575","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0908.7L914.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-09-08","aktenzeichen":"7 L 914/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage \nwird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nProzesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil der Antrag aus den \nnachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung \n- ZPO -). \n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag, \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7 K 4033/08 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 2008 \nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung \nanzuordnen,\n\n5\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen \nVerfügung, mit der der Antragstellerin die weitere selbständige Ausübung des \nGewerbes „Veranstaltung von Spezialmärkten\" im stehenden Gewerbe und \njeder anderen selbständigen und leitenden unselbständigen gewerblichen \nTätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im \nüberwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das \nprivate Interesse der Antragstellerin an einer weiteren selbständigen oder \nleitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.\n\n6\n\nAn der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach \nder im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine \nernstlichen Zweifel. Die Antragstellerin ist unzuverlässig im Sinne des § 35 \nAbs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist \nauch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der \nAllgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller \nnotwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 \nAbs. 1 Satz 2 GewO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in \nentsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende \nBegründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.\n\n7\n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für \nden Betrieb der Antragstellerin nicht erkennbar ist. Sie hat selbst vorgetragen, \ndass sie die vollziehbar festgesetzten Steuern nicht bezahlen kann und dass \nsich ihr Betrieb nicht trägt. Nach alledem muss davon ausgegangen werden, \ndass sie wirtschaftlich leistungsunfähig ist. \n\n8\n\nDabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und \nder wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines \nordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden \nerwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit \nohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten \nseinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.\n\n9\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n10. November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter \nHinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 \n- 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in \nGewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B \n1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251575","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-08/7-l-914-08","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251575","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251575","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-08/7-l-914-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251575","retrieved":"2026-07-09 02:14:38.023531+00:00"}}