{"status":"available","doknr":"OLD251573","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0908.7K169.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-09-08","aktenzeichen":"7 K 169/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde (zuletzt) durch Urteil des Amtsgerichts I. -X. vom \n29. Januar 2001, rechtskräftig seit dem 6. Februar 2001, wegen fahrlässiger \nTrunkenheit im Straßenverkehr (BAK 0,96 ‰) und vorsätzlichen Fahrens \nohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; außerdem wurde eine \nSperrfrist von 4 Jahren verhängt (Az.: StA C. 57 Js 1117/00).\n\n3\n\nIm Jahre 2007 wurde dem Beklagten bekannt, dass der Kläger im \nDezember 2004 einen tschechischen Führerschein der Klasse B erworben \nhatte. Als Wohnort weist dieser tschechische Führerschein, wie sich später im \nKlageverfahren herausstellte, den deutschen Wohnort des Klägers I. aus \n(Kopie Bl. 45 der Gerichtsakte).\n\n4\n\nDaraufhin ordnete der Beklagte mit Schreiben vom 5. September 2007 die \nVorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) an, da die \nFahrerlaubnis innerhalb der Sperrfrist erworben worden war. \n\n5\n\nAuf die Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis teilte der Kläger mit \nSchreiben vom 30. November 2007 zusammengefasst mit, dass eine solche \nMaßnahme mit EU-Recht nicht vereinbar sei und auch ansonsten Gründe für \neine Entziehung nicht erkennbar seien.\n\n6\n\nDaraufhin untersagte der Beklagte mit dem hier streitigen Bescheid vom \n2. Januar 2008 dem Kläger, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der \nBundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und ordnete die sofortige \nVollziehung an. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid Blatt \n277 ff. des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. \n\n7\n\nDaraufhin hat der Kläger am 9. Januar 2008 Klage erhoben.\n\n8\n\nDer außerdem gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb in zwei \nInstanzen erfolglos (Beschlüsse der Kammer vom 1. Februar 2008 - 7 L \n31/08 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) vom 5. März 2008 - 16 B 295/08 -).\n\n9\n\nZur Begründung der Klage trägt der Kläger nunmehr vor, dass es zum \nZeitpunkt der Ausstellung seines tschechischen Führerscheins im Dezember \n2004 für dessen Ausstellung in Tschechien nicht Voraussetzung gewesen sei, \ndort einen Wohnsitz zu haben. Deshalb sei die Angabe eines Wohnsitzes \nunter Ziffer 8 des Führerscheins weder tatsächlich noch rechtlich relevant. Es \nsei auch denkbar, dass es mehrere Wohnsitze gegeben habe und nur \nirgendeiner davon eingetragen worden sei. Eine Interpretation der EuGH-\nEntscheidungen von Juni 2008 ergebe, dass an keiner Stelle dieser Urteile \nirgendetwas Entscheidendes zu dieser Frage gesagt worden sei, \ninsbesondere würde eine nunmehr rückwirkende Anforderung an einen \nWohnsitz in Tschechien schon verfassungsrechtlich problematisch sein. Auch \nmüsse den tschechischen Behörden ggfs. nunmehr die Möglichkeit gegeben \nwerden, aufgrund dieser geänderten Rechtslage in Tschechien neue \nFührerscheine mit einem tschechischen Wohnsitz einzutragen und/oder selbst \nzu überprüfen, ob der Führerschein rechtmäßig ausgestellt oder ausgefertigt \nworden sei. Ggf. müsse die hiesige Behörde versuchen, durch Intervention \nbei der Ausstellerbehörde eine Überprüfung herbeizuführen, wenn konkrete \nAnhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit vorliegen könnten.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2008 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 7. August 2008 auf den \nEinzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- \nund Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des \nEilverfahrens 7 L 31/08 und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -)\n\n17\n\nvgl. dazu mit rechtlich anderen Ansätzen, aber mit materiell \nvergleichbaren Ergebnissen: Beschlüsse des bayr. Verwaltungsgerichtshof \n(VGH) vom 7. August 2008 - 11 ZB 07.1259 - und des VGH Baden-\nWürttemberg vom 17. Juli 2008 - 10 S 1688/08 -\n\n18\n\nist nicht begründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den \nKläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n19\n\nDer Beklagte hat als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung \n§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) herangezogen. \nDanach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn \nder Inhaber einer Fahrerlaubnis sich als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich - wie hier - um eine ausländische \nFahrerlaubnis, erlischt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StVG das \nRecht, von ihr im Inland Gebrauch zu machen. Ungeeignet ist u.a. derjenige, \nder die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen nicht erfüllt \n(vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Der Beklagte hat die Ungeeignetheit des \nKlägers daraus hergeleitet, dass die Fahrerlaubnis innerhalb der Sperrfrist \nerworben worden sei und hat sie darüber hinaus gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1, \n§ 46 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) daraus hergeleitet, dass \ndieser eine zu Recht angeforderte MPU nicht beigebracht habe.\n\n20\n\nDiese Entziehungsverfügung des Beklagten ist rechtmäßig, obwohl eine \nFahrerlaubnisbehörde nach geltendem Gemeinschaftsrecht (Art. 1 Abs. 2 der \nRichtlinie 91/439/EWG) grundsätzlich verpflichtet ist, eine in einem anderen \nMitgliedstaat der EU erworbene Fahrerlaubnis ohne weitere (eigene) \nNachprüfung anzuerkennen. Dazu hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in \nseinen jüngsten Entscheidungen\n\n21\n\n- Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann \nu.a.), ebenso Urteil vom selben Tag in den Sachen C-334/06 bis C-336/06 \n(Zerche u.a.), allerdings mit anderen Randnummern - \n\n22\n\nnochmals klargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen \nfür eine Fahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates \nobliegt, in dem die Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Behörden der übrigen \nMitgliedstaaten sind nicht befugt, die diesbezüglichen Entscheidungen des \nAusstellungsstaates zu überprüfen (a.a.O., Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen \nselbst dann gehindert, fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den \nInhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu \nergreifen, wenn dem Betreffenden nach dem innerstaatlichen Recht eine \nFahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte oder wenn sie Grund zu der \nAnnahme haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht \nvorgelegen haben (a.a.O., Rn. 54 f.). Dem Gesamtzusammenhang der \nEntscheidung des EuGH nach gilt dies auch in den Fällen, in denen dem \nBetreffenden im Aufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis bereits früher \nwegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs entzogen worden war (vgl. a.a.O., \nRn. 24 und 33 ff.). Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des \nAufnahmemitgliedstaates kommen danach (nur) in Betracht, wenn die neue \nFahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener Entziehung im \nAufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist (a.a.O., \nRn. 65) oder wenn ein Verhalten des Betreffenden nach dem (erneuten) \nErwerb der Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme veranlasst (a.a.O., \nRn. 59).\n\n23\n\nVorliegend ist nach dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis im \nDezember 2004 kein Verhalten des Klägers bekannt geworden, das eine \nMaßnahme des Beklagten rechtfertigen könnte; diese Voraussetzung ist also \noffensichtlich nicht erfüllt. Allerdings ist die Entziehungsverfügung schon \ndeshalb rechtmäßig, weil die tschechische Fahrerlaubnis innerhalb der bis \nzum 5. Februar 2005 dauernden Sperrfrist erteilt worden ist (a.a.O. Rn. 65). \n\n24\n\nHinzu kommt, das auch in Fällen des Missbrauchs der \ngemeinschaftsrechtlich garantierten Freizügigkeit, namentlich beim sog. \n„Führerschein-Tourismus\", Maßnahmen EU-rechtlich möglich sind. Ein \nsolcher ist nach der jetzt erfolgten Klarstellung in den oben genannten \nUrteilen des EuGH dann anzunehmen, wenn sich auf der Grundlage der \nEintragungen im Führerschein selbst oder von anderen vom \nAusstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen \nlässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG \naufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der \nFahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren (a.a.O., Rn. 67 ff., insbesondere \n72/73). Ausgehend von dieser für das erkennende Gericht verbindlichen \nAuslegung des EU-Rechts ergibt sich vorliegend, dass die angefochtene \nVerfügung auch deshalb nicht gegen die Bestimmungen der Richtlinie \n91/439/EWG verstößt, da sich schon aus dem Führerschein des Klägers \nergibt, dass die aus dem oben zitierten EU-Recht erforderliche \nWohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war. Denn im Führerschein ist kein \ntschechischer Wohnort, sondern der deutsche Wohnort des Kläger I. \neingetragen. Dabei ist nicht erheblich, dass nach tschechischem Recht im \nZeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis und Ausstellung des Führerscheins \nein entsprechendes Wohnsitzerfordernis in Tschechien offenbar nicht \nerforderlich war; denn rechtlich entscheidend ist der Verstoß gegen das auch \ndamals schon in Tschechien geltende EU-Recht. Die Problematik einer \nRückwirkung stellt sich deshalb nicht.\n\n25\n\nOb der Beklagte (ggf. zusätzlich) über das Kraftfahrtbundesamt bei der \nausstellenden tschechischen Behörde versucht, die Fahrerlaubnis überprüfen \nzu lassen, mag dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich aus den Entscheidungen \ndes EuGH nicht, dass ein solcher Versuch erfolgt sein muss, ehe \nMaßnahmen wie die vorliegende ergriffen werden können.\n\n26\n\nNach alledem ist die Klage mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 \nVwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251573","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-08/7-k-169-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251573","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251573","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-08/7-k-169-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251573","retrieved":"2026-07-09 02:14:37.857885+00:00"}}