{"status":"available","doknr":"OLD251572","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0908.7K1474.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-09-08","aktenzeichen":"7 K 1474/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe \nvon 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nSeit Mai 2004 ist die Klägerin mit dem Gewerbe „Gerüstbau, Baugewerbe, \nAbbrucharbeiten (Auskernung und Verschrottung)\" in H. gemeldet.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 10. Juli 2007 regte das Finanzamt H. eine \nGewerbeuntersagung an, weil Steuerrückstände von über 15.000 EUR \naufgelaufen seien und die Klägerin wirtschaftlich leistungsunfähig sei. Auch \nwürden die Erklärungspflichten nicht eingehalten, so dass Schätzungen erfolgt \nseien.\n\n4\n\nDaraufhin ermittelte der Beklagte u.a., dass zu Lasten der Klägerin weitere \nRückstände bei der Berufsgenossenschaft für Bauwirtschaft (BG Bau) von ca. \n850 EUR bestanden. Auch waren vom Amtsgericht H. zwei Haftbefehle zur \nAbgabe einer eidesstattlichen Versicherung (EV) erlassen worden. Zudem \nbestanden Rückstände bei der Handwerkskammer und der Stadtkasse.\n\n5\n\nNach Anhörung der Klägerin untersagte der Beklagte mit der hier \nangefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2008 der Klägerin die angemeldete \nund jede andere gewerbliche selbständige oder leitende Tätigkeit gemäß § 35 \nAbsatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO -. Zu diesem Zeitpunkt \nergaben sich Rückstände beim Finanzamt von ca. 15.400 EUR und der Bau BG \nvon ca. 850 EUR. Außerdem wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung \nangeordnet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den \nInhalt der Ordnungsverfügung Bl. 28 ff. der Beiakte Heft 1 Bezug \ngenommen.\n\n6\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 7. März 2008 die vorliegende Klage erhoben \nund einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (7 L 353/08). Diesen \nEilantrag hat sie im Erörterungstermin am 21. Mai 2008 aus Kostengründen \nwegen Aussichtslosigkeit zurückgenommen.\n\n7\n\nZur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die \nRückstände beim Finanzamt nicht stimmten, da sie auf Schätzungen beruhten. \nSie werde Erklärungen einreichen; die dann geringen Steuern rechtfertigten eine \nGewerbeuntersagung nicht. Die übrigen Beträge habe sie gezahlt.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n9\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Februar 2008 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n12\n\nund bezieht sich zur Begründung auf den streitigen Bescheid. Im Übrigen \nseien die Rückstände noch größer geworden und das Verfahren diene nur zur \nVerschleppung.\n\n13\n\nDas Gericht hat informatorisch den aktuellen Rückstand beim Finanzamt \nerfragt; er lag Mitte August 2008 bei über 66.000 EUR.\n\n14\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 19. August 2008 auf den \nEinzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des \nVerfahrens 7 L 353/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen (Beiakte Heft 1).\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nVorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens der Klägerin \nund ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entschieden \nwerden konnte, da sie zu diesem Termin über ihren Prozessbevollmächtigten \nordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei \nAbwesenheit hingewiesen worden war.\n\n17\n\nDie zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) ist nicht begründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und \ndie Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n18\n\nGemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz \noder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die \nUnzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, \nsofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb \nBeschäftigten erforderlich ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die \nUntersagung u.a. auch auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt \nwerden. \n\n19\n\nAlle diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung\n\n20\n\n- vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom \n23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 -\n\n21\n\nAnfang Februar 2008 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht im Grundsatz der \nBegründung des angefochtenen Bescheides und kann daher von einer weiteren \nDarstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch \nhinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der \nGewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und die Tätigkeit als \nVertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines \nGewerbebetriebes beauftragten Person sind Rechts- oder Ermessensfehler \nweder vorgetragen noch ersichtlich. Dass im Bescheid insofern Satz 3 \nangegeben ist, ist rechtlich unerheblich, da es offensichtlich ein Versehen ist. \nAuch die Nichtbeteiligung der Handwerkskammer macht die Entscheidung nicht \nrechtswidrig, da in der Sache keine andere Entscheidung als die Untersagung \nerfolgen konnte.\n\n22\n\nSelbst im Verlauf des Klageverfahrens ist weder ein Sanierungskonzept \nerstellt noch eingehalten worden, so dass auch - wie in solchen Verfahren \nansonsten durchaus üblich - eine veränderte Verhaltens- und Zahlungsmoral \nnicht zu einer vergleichsweisen Regelung führen konnte. Vielmehr sind die \nRückstände offenkundig erheblich weiter angestiegen und sind weiterhin \nErklärungen nicht abgegeben worden.\n\n23\n\nNach alledem muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin \nwirtschaftlich leistungsunfähig ist. Dabei ist es rechtlich belanglos, welche \nUrsachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im \nInteresse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einer \nGewerbetreibenden erwartet werden, dass sie bei anhaltender wirtschaftlicher \nLeistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen ihrer wirtschaftlichen \nSchwierigkeiten ihren Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.\n\n24\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter \nHinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 \n- 1 C 146.80 -, GewA 1982, 294.\n\n25\n\nOb darüber hinaus die Klägerin tatsächlich gar nicht gewerblich tätig ist, \nsondern nur ihren Namen für gewerbliche Aktivitäten ihres Bruders hergibt, wie \nder Beklagte inzwischen vermutet, bedarf allerdings vorliegend keiner weiteren \nKlärung.\n\n26\n\nNach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251572","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-08/7-k-1474-08","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251572","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251572","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-08/7-k-1474-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251572","retrieved":"2026-07-09 02:14:37.767271+00:00"}}