{"status":"available","doknr":"OLD251599","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0905.7K3409.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-09-05","aktenzeichen":"7 K 3409/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDem Kläger, der seit Jahren auf Verkaufsveranstaltungen in Gaststätten \nverschiedener Gemeinden im ganzen Bundesgebiet unterschiedliche \nProdukte präsentiert und zum Verkauf anbietet, wurde durch \nOrdnungsverfügung der Beklagten vom 8. Juni 2005 gemäß § 60 d der \nGewerbeordnung - GewO - die Ausübung des Reisegewerbes ohne \nerforderliche Erlaubnis untersagt. Die sofortige Vollziehung der Verfügung \nwurde angeordnet und dem Kläger für den Fall der Zuwiderhandlung ein \nZwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht. Diese Ordnungsverfügung war \nGegenstand des Klageverfahrens 7 K 3868/05, das durch Urteil der Kammer \nvom 17. Oktober 2007 - bestätigt durch Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom \n5. Juni 2008 (4 A 3383/07) - rechtskräftig entschieden worden ist. Der gegen \ndie Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung gerichtete \nvorläufige Rechtsschutzantrag des Klägers war in beiden Instanzen erfolglos \n(Beschluss der Kammer vom 19. September 2006 - 7 L 1226/06 - und \nBeschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 20. April 2007 - 4 B 2191/06 -). \n\n3\n\nAm 11. Juli 2006 führte der Kläger erneut in der Gaststätte „H. U. „ \nin L. eine Produktpräsentation für das Präparat „R. 10\" durch, um im \nAnschluss daran mit interessierten Kunden Kaufverträge abzuschließen. \nLetzteres wurde durch die anwesenden Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht der \nStadt L. verhindert (vgl. Bericht des Oberstadtdirektors der Stadt L. vom \n12. Juli 2006, Gerichtsakte 7 K 3868/05, Blatt 61 bis 64). Wegen dieses \nVorgangs setzte die Beklagte mit Verfügung vom 9. August 2006 das \nangedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR fest und drohte dem Kläger für \neine weitere Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR an. \nAuch diese Zwangsgeldfestsetzung ist nach erfolglosem Widerspruchs- und \nKlageverfahren (Urteil des erkennenden Gerichts vom 17. Oktober 2007 - 7 K \n666/07 - und Beschluss des OVG NRW vom 5. Juni 2008 - 4 A 3384/07 -) \nbestandskräftig.\n\n4\n\nNachdem der Beklagten bekannt geworden war, dass der Kläger am 7. \nJanuar 2007 in I. (BL. 474 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten) und \nam 22./23. Oktober 2007 in I1. (Bl. 460 ff./481 ff, a.a.O.) erneut \nWanderlager veranstaltet hatte, setzte sie mit dem hier streitigen Bescheid \nvom 15. November 2007 das mit dem ersten Zwangsgeldbescheid vom 9. \nAugust 2006 (nicht: 25. Juli 2006, s.o.) angedrohte weitere Zwangsgeld in \nHöhe von 1.000 EUR fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld von 2.000 \nEUR an.\n\n5\n\nDaraufhin hat der Kläger am 21. November 2007 Klage erhoben.\n\n6\n\nZu deren Begründung trägt er vor, ein Polizeibericht sei kein Beweis; er \nhabe kein Wanderlager durchgeführt.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. November 2007 \naufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen, \n\n11\n\nda die Voraussetzungen für die Festsetzung eines weiteren \nZwangsgeldes durch das Verhalten des Klägers erfüllt seien.\n\n12\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 7. August 2008 auf den \nEinzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- \nund Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte nebst \nbeigezogener Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2) sowie auf die \nGerichtsakten 7 K 3868/05, 7 L 1226/06 und 7 K 666/07 und die in jenen \nVerfahren beigezogenen Vorgänge.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Zwangsgeldfestsetzung und \nerneute Androhung eines Zwangsgeldes vom 15. November 2007 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 VwGO). \n\n15\n\nDas Gericht nimmt zunächst zur Begründung Bezug auf die Gründe der \nangefochtenen Verfügung, denen es im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 \nVwGO). In Ergänzung dazu ist anzuführen, dass der Kläger Tatsachen, die \neinen Verstoß gegen die damals vollziehbare und heute auf Grund \nrechtskräftigen Urteils bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 8. Juni 2005 \nausschließen könnten, nicht vorgebracht hat. Allein sein Vortrag, ein \nPolizeibericht sei kein Beweis, entkräftet nicht die aktenkundigen \nFeststellungen hinsichtlich der Tätigkeiten des Klägers am 9. Januar 2007 in \nI. und am 22./23. Oktober 2007 in I1. . Damit hat der Kläger \n- erneut - den Tatbestand der Ausübung des Reisegewerbes ohne \nReisegewerbekarte erfüllt, so dass das angedrohte zweite Zwangsgeld \nfestgesetzt werden konnte.\n\n16\n\nAuch gegen die Rechtmäßigkeit der Androhung eines weiteren \nZwangsgeldes in Höhe von 2.000 EUR bestehen dem Grunde und der Höhe \nnach keine Bedenken.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251599","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-05/7-k-3409-07","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 60d","ref_norm":"60d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251599","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251599","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-05/7-k-3409-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251599","retrieved":"2026-07-09 02:14:40.073520+00:00"}}