{"status":"available","doknr":"OLD251598","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0905.7K2978.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-09-05","aktenzeichen":"7 K 2978/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger erhielt antragsgemäß am 14. März 1977 eine Erlaubnis \ngemäß § 34 c der Gewerbeordnung (GewO) als Baubetreuer u.a. Nach \nAktenlage teilte er zuletzt auf Aufforderung des Beklagten vom 28. Januar \n1999 am 2. Februar 1999 mit, dass für das Jahr 1997 keine Umsätze getätigt \nworden seien (sog. Negativattest).\n\n3\n\nMit Schreiben vom 14. August 2007 wurde der Kläger aufgefordert, für die \nGeschäftsjahre 2004 - 2005 die Prüfberichte vorzulegen. Daraufhin \nentwickelte sich zwischen den Parteien ein Schriftverkehr, der letztlich dazu \nführte, dass der Beklagte mit der hier streitigen Ordnungsverfügung vom 1. \nOktober 2007, zugestellt am 2. Oktober 2007, den Kläger aufforderte, bis zum \n12. Oktober 2007 diese Prüfberichte vorzulegen; ggf. werde ein Zwangsgeld \nvon 500 EUR angedroht.\n\n4\n\nDaraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 4. Oktober 2007, \neingegangen beim Beklagten am 8. Oktober 2007, mit, dass er sein Gewerbe \nals Bauträger schon 1988 abgemeldet habe und seitdem „kein Baustein mehr \nfür ein Objekt bewegt\" worden sei; als Makler sei er nie tätig gewesen.\n\n5\n\nAm 9. Oktober 2007 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 8. Dezember 2007, dem Kläger erst nach \nKlageerhebung zugegangen, teilte der Beklagte u.a. mit, dass das Schreiben \nvom 4. Dezember 2007 als Negativerklärung gewertet werde, da er angebe, \nseit 1988 keine Tätigkeiten im Sinne des § 34 c GewO mehr ausgeübt zu \nhaben.\n\n7\n\nZur Begründung der aufrecht erhaltenen Klage trägt der Kläger \nzusammengefasst vor, dass der Bescheid vom 1. Oktober 2007 rechtswidrig \ngewesen sei. Er könne das Verfahren deshalb nicht in der Hauptsache für \nerledigt erklären, zumal er keine Kosten übernehmen brauche. Hinsichtlich \nder weiteren Einzelheiten wird auf seine zahlreichen Schriftsätze \neinschließlich seines Vorbringens im Prozesskostenhilfe-Verfahren Bezug \ngenommen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt\n\n9\n\nfestzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2007 \nrechtswidrig war.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n12\n\nda die Anforderung der Prüfberichte rechtmäßig gewesen sei.\n\n13\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 5. August 2008 auf den \nEinzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- \nund Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) in \nForm der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO \nist unzulässig.\n\n16\n\nDer mit Klage vom 9. Oktober 2007 angefochtene Verwaltungsakt vom 1. \nOktober 2007, die Prüfberichte 2004 und 2005 vorzulegen, hat sich nach \nKlageerhebung erledigt, da der Beklagte mitgeteilt hat, dass er das Schreiben \ndes Klägers vom 4. Oktober 2007 als Negativerklärung werte. In einem \nsolchen Fall kommt keine Aufhebung des Verwaltungsaktes gemäß § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO mehr in Betracht, vielmehr spricht das Gericht auf Antrag \ndurch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der \nKläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat, § 113 Abs. 1 \nSatz 4 VwGO. Ansonsten ist eine beidseitige Erledigungserklärung die \nprozessrechtlich angemessene Reaktion.\n\n17\n\nVorliegend hat der Kläger zwar einen solchen Fortsetzungsantrag gestellt, \nein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung ist aber nicht ersichtlich. Ein \nsolches sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse kommt ggf. in Betracht, wenn \neine Wiederholungsgefahr besteht und dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, \nden Erlass eines entsprechenden Bescheides erst abzuwarten. Nachdem der \nBeklagte aber vorliegend akzeptiert hat, dass der Kläger seit 1988 nicht mehr \ngewerblich tätig ist, und deshalb schon die Aufforderung zur Vorlage der \nPrüfberichte für 2004 und 2005 als erledigt angesehen hat, sind weitere \nAufforderungen zur Vorlage von Prüfberichten - die deshalb erkennbar \nrechtswidrig wären - nicht zu erwarten. Andere Interessenlagen, die eine \nFortsetzungsfeststellungsklage zulässig machen könnten, wie etwa ein \nRehabilitationsinteresse oder die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses \nsind weder vorgetragen noch erkennbar. Vielmehr erscheint es für beide \nParteien notwendig und sinnvoll, die Akten hinsichtlich der Bauträgererlaubnis \ndes Klägers endgültig zu schließen, damit der „Bürokratiewahn\", wie der \nKläger schreibt, zu dem aber auch er wesentlich beigetragen hat, ein Ende \nfindet.\n\n18\n\nDa die Klage abzuweisen ist, sind dem Kläger von Gesetzes wegen die \nKosten aufzuerlegen, § 154 Abs. 1 VwGO (dies hätte er jedenfalls zum Teil \nbei einer Erledigungserklärung vermeiden können). Die Regelung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251598","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-05/7-k-2978-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34c","ref_norm":"34c","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251598","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251598","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-05/7-k-2978-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251598","retrieved":"2026-07-09 02:14:39.998205+00:00"}}