{"status":"available","doknr":"OLD251597","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0905.7K2965.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-09-05","aktenzeichen":"7 K 2965/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse B. Er fiel erstmals \nim März 2003 mit Cannabis auf; deshalb entzog der Beklagte ihm zunächst \nmit Bescheid vom 5. B. 2003 die Fahrerlaubnis, hob diesen Bescheid aber \nim Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens im April 2004 wieder auf. Im \nAnschluss daran forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) auf. Da der Kläger ein \nGutachten nicht vorlegte, entzog der Beklagte dem Kläger erneut mit \nBescheid vom 25. P. 2004 die Fahrerlaubnis. Auf Grund eines Vergleichs \nin einem nachfolgenden gerichtlichen Eilverfahren 7 L 2383/04 unterzog sich \nder Kläger dann doch einer Begutachtung; da das Gutachten der MPU GmbH \nvom 8. März 2005 positiv für den Kläger ausfiel, hob der Beklagte seine \nEntziehungsverfügung auf der Grundlage des Vergleichs im März 2005 \nwieder auf.\n\n3\n\nDer Kläger wurde am 17. G. 2008 im Rahmen einer Verkehrskontrolle \nangehalten und überprüft. Dabei ordneten die Polizeibeamten die Entnahme \neiner Blut- und Urinprobe an. Das vom Direktor des Instituts für \nRechtsmedizin der Universität N. , Prof. Dr. Dr. V. am 19. März 2008 \nerstattete toxikologische Gutachten über die chemisch-toxikologische \nUntersuchung von Urin und Blut des Klägers auf illegale Betäubungsmittel \nund deren Abbauprodukte ergab, dass der Kläger Cannabis und Kokain \nkonsumiert hatte: Der THC-Carbonsäurewert von 11 ng/mL weise auf eine \nzeitlich weiter zurück liegende Cannabisaufnahme hin; bei der Höhe der \nfestgestellten Kokainabbauprodukte komme eine Beeinflussung durch Kokain \nzum Entnahmezeitpunkt in Betracht.\n\n4\n\nDaraufhin hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 15. April \n2008 zu der Absicht an, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dazu erklärte der \nKläger bei einer Vorsprache, dass es nicht sein könne, dass er noch Kokain in \nseinem Körper gehabt habe. Aber er habe vor kurzer Zeit im Urlaub „Party\" \ngemacht und BTM konsumiert.\n\n5\n\nMit Ordnungsverfügung vom 23. April 2008 entzog der Beklagte dem \nKläger erneut die Fahrerlaubnis.\n\n6\n\nHiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben und vorläufigen \nRechtsschutz beantragt. Den Eilantrag hat die Kammer mit Beschluss vom \n6. Juni 2008 abgelehnt - 7 L 645/08 -.\n\n7\n\nZur Begründung der Klage trägt der Kläger zusammengefasst vor, der \neinmalige Konsum von Kokain lasse die Fahreignung nicht entfallen. Dies \nhabe auch schon der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Jahre 2002 so \nentschieden. Die fragliche Norm müsse verfassungskonform dahin ausgelegt \nwerden, dass ein Automatismus ausscheide. Auch sei er aus wirtschaftlichen \nGründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. April 2008 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n12\n\nund verweist zur Begründung auf den Bescheid und den Beschluss des \nGerichts im Eilverfahren.\n\n13\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 8. Juli 2008 auf den Einzelrichter \nübertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des \nEilverfahrens 7 L 645/08 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet; denn der angefochtene \nBescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \nDabei wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die \nBegründung dieses Bescheides verwiesen, der das Gericht im Grundsatz \nfolgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).\n\n16\n\nMit Rücksicht auf das Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes \nauszuführen: Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung \ngrundsätzlich aus (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der \nFahrerlaubnis-Verordnung - FeV -, vgl. auch 3.12.1 der Begutachtungs-\nLeitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin \nam Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim \nBundesministerium für Gesundheit, G. 2000). Dass für die Entziehung der \nFahrerlaubnis grundsätzlich schon der einmalige Konsum harter Drogen \nausreicht, hat inzwischen eine Mehrzahl der Obergerichte in der \nBundesrepublik Deutschland entschieden.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112 \n(2007), 371; BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS \n05.2143 -, juris, und 14. G. 2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, \nBeschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123; \nOVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107 \n(2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. G. 2004 \n- 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 \n- 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; \na.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch \n2002, 599.\n\n18\n\nDieser Auffassung hat sich das Gericht schon mehrfach, auch im \nzugehörigen Eilverfahren, angeschlossen; zwecks Vermeidung von \nWiederholungen wird insbesondere auf den Beschluss des OVG NRW Bezug \ngenommen. Auch nach erneuter Überprüfung wird der vom Kläger \ndargelegten Argumentation des hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht \ngefolgt. Im Übrigen kommt hinzu, dass es auch nicht glaubhaft ist, dass der \nKläger nur einmal Kokain konsumiert haben soll. Dies ist schon angesichts \nder Drogenvorgeschichte des Klägers wenig wahrscheinlich. Auch hat er \nselbst eingeräumt, „Party\" gemacht zu haben und überrascht gewesen zu \nsein, dass Kokain noch nachweisbar gewesen sei. Dies kann eigentlich nur \nbedeuten, dass er offenbar sein seit Jahren aktenkundiges Drogenproblem \ntrotz der Entziehungen der Fahrerlaubnis in den Jahren 2003 und 2004 sowie \nder Drogentherapie im Jahre 2004 nicht entgültig überwunden hat und \nentgegen der positiven Prognose des Gutachtens der MPU GmbH aus März \n2005 wieder rückfällig, und zwar hinsichtlich mehrerer Drogen geworden ist. \n\n19\n\nSteht damit fest, dass der Kläger ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen ist, sind die vorgetragen wirtschaftlichen und persönlichen \nSchwierigkeiten rechtlich unbeachtlich.\n\n20\n\nHinsichtlich der im streitigen Bescheid geltend gemachten Gebühren sind \n(gebührenspezifische) Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit weder \nvorgetragen noch ersichtlich.\n\n21\n\nDie Klage ist deshalb abzuweisen, die Kostenentscheidung folgt aus \n§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich \naus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251597","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-05/7-k-2965-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251597","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251597","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-05/7-k-2965-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251597","retrieved":"2026-07-09 02:14:39.922361+00:00"}}