{"status":"available","doknr":"OLD251596","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0905.7K2753.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-09-05","aktenzeichen":"7 K 2753/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde (zuletzt) durch Urteil des Landgerichts E. vom \n17. Oktober 2003 u.a. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter \nBerücksichtigung einer Vielzahl (auch einschlägiger und alkoholbedingter) \nVorverurteilungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; außerdem wurde eine \nSperrfrist von 2 Jahren verhängt (Az.: StA E. 101 Js 36/02). \n\n3\n\nAm 15. Februar 2006 beantragte der Kläger die Erteilung einer \nFahrerlaubnis. Wegen der zahlreichen Verurteilungen mit Schreiben vom \n27. Juni 2006 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens \n(MPU) aufgefordert, nahm der Kläger mit Schreiben vom 11. August 2006 den \nAntrag zurück.\n\n4\n\nAnlässlich einer Vorsprache am 4. Januar 2007 wollte der Kläger einen \nvon ihm inzwischen im Juli 2006 erworbenen tschechischen Führerschein der \nKlasse B umschreiben lassen. Als Wohnort weist dieser tschechische \nFührerschein den deutschen Wohnort des Klägers D. -S. aus (Kopie \nBl. 116 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Beiakte Heft 2 - BA 2 -).\n\n5\n\nAuf die Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis teilte der Kläger mit \nSchreiben vom 15. Januar 2007 mit, dass eine solche Maßnahme mit EU-\nRecht nicht vereinbar sei. Ein Verstoß gegen das Wohnortprinzip sei auch \nnicht erkennbar.\n\n6\n\nDaraufhin untersagte der Beklagte mit dem hier streitigen Bescheid vom \n14. Februar 2007 dem Kläger, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der \nBundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und ordnete die sofortige \nVollziehung an. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid Blatt \n163 ff. BA 2 Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger \nWiderspruch ein.\n\n7\n\nDer außerdem gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb in zwei \nInstanzen erfolglos (Beschlüsse der Kammer vom 3. April 2007 - 7 L 230/07 - \nund des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW) vom 12. Juni 2007 - 16 B 671/07 -).\n\n8\n\nNach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung N. vom 15. August 2007) hat der Kläger am \n19. September 2007 (fristgerecht) Klage erhoben.\n\n9\n\nZur Begründung der Klage trägt er vor, dass ihm zumindest vor der \nEntziehung hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, seine Eignung durch \nVorlage einer MPU nachzuweisen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2007 sowie den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 15. August 2007 \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 7. August 2008 auf den \nEinzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- \nund Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des \nEilverfahrens 7 L 230/07 und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Widerspruchsbehörde (BA 2 und 1) Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nVorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens des Klägers \nin der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da er zu diesem \nTermin über seinen damaligen Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß \ngeladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit \nhingewiesen worden war.\n\n17\n\nDie zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -)\n\n18\n\nvgl. dazu mit rechtlich anderen Ansätzen, aber mit materiell \nvergleichbaren Ergebnissen: Beschlüsse des bayr. Verwaltungsgerichtshof \n(VGH) vom 7. August 2008 - 11 ZB 07.1259 - und des VGH Baden-\nWürttemberg vom 17. Juli 2008 - 10 S 1688/08 -\n\n19\n\nist nicht begründet, da der angefochtene Bescheid in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in \nseinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n20\n\nDer Beklagte hat als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung \n§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) herangezogen. \nDanach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn \nder Inhaber einer Fahrerlaubnis sich als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich - wie hier - um eine ausländische \nFahrerlaubnis, erlischt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StVG das \nRecht, von ihr im Inland Gebrauch zu machen. Ungeeignet ist u.a. derjenige, \nder die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen nicht erfüllt \n(vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Der Beklagte hat die Ungeeignetheit des \nKlägers daraus hergeleitet, dass dieser eine im Erteilungsverfahren im Jahre \n2006 angeforderte MPU nicht beigebracht, sondern vielmehr zeitgleich ohne \nWohnsitz in Tschechien dort eine Fahrerlaubnis erworben habe und keine \nAnhaltspunkte dafür vorlägen, dass die durch die zahlreichen \nstrafgerichtlichen Verurteilungen begründeten Eignungszweifel inzwischen \nausgeräumt seien.\n\n21\n\nDiese Entziehungsverfügung des Beklagten ist rechtmäßig, obwohl eine \nFahrerlaubnisbehörde nach geltendem Gemeinschaftsrecht (Art. 1 Abs. 2 der \nRichtlinie 91/439/EWG) grundsätzlich verpflichtet ist, eine in einem anderen \nMitgliedstaat der EU erworbene Fahrerlaubnis ohne weitere (eigene) \nNachprüfung anzuerkennen. Dazu hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in \nseinen jüngsten Entscheidungen\n\n22\n\n- Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann \nu.a.), ebenso Urteil vom selben Tag in den Sachen C-334/06 bis C-336/06 \n(Zerche u.a.), allerdings mit anderen Randnummern - \n\n23\n\nnochmals klargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für \neine Fahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates obliegt, in \ndem die Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten \nsind nicht befugt, die diesbezüglichen Entscheidungen des \nAusstellungsstaates zu überprüfen (a.a.O., Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen \nselbst dann gehindert, fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den \nInhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu \nergreifen, wenn dem Betreffenden nach dem innerstaatlichen Recht eine \nFahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte oder wenn sie Grund zu der \nAnnahme haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht \nvorgelegen haben (a.a.O., Rn. 54 f.). Dem Gesamtzusammenhang der \nEntscheidung des EuGH nach gilt dies auch in den Fällen, in denen dem \nBetreffenden im Aufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis bereits früher \nwegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs entzogen worden war (vgl. a.a.O., \nRn 24. und 33 ff.). Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des \nAufnahmemitgliedstaates kommen danach (nur) in Betracht, wenn die neue \nFahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener Entziehung im \nAufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist (a.a.O., \nRn. 65) oder wenn ein Verhalten des Betreffenden nach dem (erneuten) \nErwerb der Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59). \nBeide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.\n\n24\n\nEtwas anderes gilt allerdings in Fällen des Missbrauchs der \ngemeinschaftsrechtlich garantierten Freizügigkeit, namentlich beim sog. \n„Führerschein-Tourismus\". Ein solcher ist nach der jetzt erfolgten Klarstellung \nin den oben genannten Urteilen des EuGH dann anzunehmen, wenn sich auf \nder Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen \nvom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen \nfeststellen lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie \n91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der \nFahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren (a.a.O., Rn. 67 ff.).\n\n25\n\nAusgehend von dieser für das erkennende Gericht verbindlichen \nAuslegung des EU-Rechts ergibt sich vorliegend, dass die angefochtene \nVerfügung nicht gegen die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG \nverstößt, da sich schon aus dem Führerschein des Klägers ergibt, dass die \naus dem oben zitierten EU-Recht erforderliche Wohnsitzvoraussetzung nicht \nerfüllt war. Denn im Führerschein ist kein tschechischer Wohnort, sondern der \ndeutsche Wohnort des Kläger D. -S. eingetragen. Dabei ist nicht \nerheblich, dass nach tschechischem Recht im Zeitpunkt der Erteilung der \nFahrerlaubnis und Ausstellung des Führerscheins ein entsprechendes \nWohnsitzerfordernis in Tschechien offenbar nicht erforderlich war; denn \nrechtlich entscheidend ist der Verstoß gegen das auch in Tschechien \ngeltende EU - Recht.\n\n26\n\nAuf der Grundlage dieser Rechtsprechung des EuGH bedurfte es vor der \nEntziehung auch keiner erneuten Aufforderung an den Kläger, die Zweifel an \nseiner Eignung durch Vorlage einer MPU ausräumen zu können. Im Übrigen \nhat die Kammer im Eil- wie im PKH-Verfahren schon entschieden, dass bei \nder straf- und verkehrsrechtlichen Vorgeschichte des Klägers seine fehlende \nEignung auch ohne neue MPU offensichtlich war.\n\n27\n\nVg. dazu die Beschlüsse der Kammer im Eilverfahren (s.o.) und im PKH-\nVerfahren in diesem Klageverfahren vom 6. Februar 2008.\n\n28\n\nNach alledem ist die Klage mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 \nVwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251596","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-05/7-k-2753-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251596","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251596","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-05/7-k-2753-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251596","retrieved":"2026-07-09 02:14:39.843441+00:00"}}