{"status":"available","doknr":"OLD251600","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0905.12L717.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-09-05","aktenzeichen":"12 L 717/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in \nder Hauptsache - 12 K 3897/08 - die Teilnahme an dem am 1. September \n2008 begonnenen Aufstiegslehrgang für Beamte des mittleren \nnichttechnischen Dienstes zu ermöglichen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat Erfolg.\n\n3\n\nDie Kammer hat den wörtlich gestellten Antrag, \n\n4\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu\nverpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der\nHauptsache zur Teilnahme am Aufstiegslehrgang für Beamte des mittleren\nnichttechnischen Dienstes mit dem Ziel, in den gehobenen nichttechnischen\nDienst zu gelangen, zuzulassen, \n\n5\n\nwie aus dem Tenor ersichtlich klarstellend ausgelegt, weil die\nFormulierung \"zur Teilnahme am Aufstiegslehrgang zuzulassen\"\nmissverständlich ist. Dem Antragsteller geht es nicht darum, im Wege des\neinstweiligen Rechtsschutzes die Zulassung zu dem Aufstiegslehrgang zu\nerstreiten. Schon die Formulierung \"vorläufige\" Zulassung zur Teilnahme\nzeigt, dass er keine dahingehende rechtsverbindliche Regelung erstrebt. Ziel\ndes Antrags ist es, die Nachteile zu vermeiden, die ein Zuwarten bis zu einer\nEntscheidung über diese Frage im Hauptsacheverfahren mit sich brächte. Um\ndieses Ziel zu erreichen, ist es lediglich geboten, dem Antragsteller die\nTeilnahme an dem am 1. September 2008 begonnenen Aufstiegslehrgang zu\nermöglichen; ein weitergehendes Begehren hätte im Übrigen keinen Erfolg.\n\n6\n\nDer so verstandene Antrag ist zulässig und begründet. \n\n7\n\nDer Erlass der begehrten Regelungsanordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1\nSatz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der\nAntragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung\n(Anordnungsanspruch) und außerdem die Notwendigkeit einer vorläufigen\nRegelung in Bezug auf diesen Anspruch zur Abwendung wesentlicher\nNachteile (Anordnungsgrund) glaubhaft macht. Beide Voraussetzungen sind\nhier gegeben. \n\n8\n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Würde\ner darauf verwiesen, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten,\nhätte er keine Möglichkeit, den im September 2008 begonnenen\nAufstiegslehrgang erfolgreich zu absolvieren, weil er die bis zu diesem\nZeitpunkt anfallenden Versäumnisse der praktischen und theoretischen\nAusbildung nicht mehr nachholen könnte. Das in der Hauptsache erstrebte\nZiel könnte er damit nicht mehr erreichen. Ob eine gerichtliche Entscheidung\nso frühzeitig ergehen würde, dass der Antragsteller an dem im Jahre 2009\nstattfindenden Lehrgang teilnehmen könnte, ist zweifelhaft. Für die darauf\nfolgenden Jahre kann jedenfalls nicht mit Sicherheit prognostiziert werden,\ndass die Antragsgegnerin, die bedarfsorientiert ausbildet, weitere\nAufstiegslehrgänge anbieten wird. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob\ndie Verweisung des Antragstellers auf einen späteren Termin und die damit\neinhergehenden zeitlichen Verzögerungen bereits für sich genommen einen\nwesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO darstellen\nwürden. \n\n9\n\nDer Antragsteller hat außerdem einen Anordnungsanspruch glaubhaft\ngemacht. Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin,\nüber die Zulassung des Antragstellers zum Aufstiegslehrgang für den\ngehobenen nichttechnischen Dienst erneut zu entscheiden, sind nach\nWürdigung des Sach- und Streitstandes des vorliegenden Eilverfahrens mit\nhoher Wahrscheinlichkeit gegeben. \n\n10\n\nDie Zulassung zu dem streitgegenständlichen Aufstiegslehrgang richtet\nsich nach § 1 Abs. 3 der Ausbildungsverordnung für den gehobenen\nnichttechnischen Dienst NRW. Danach kann zur Aufstiegseinführung\nzugelassen werden, wer die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 LVO NRW\nerfüllt. Das ist bei Beamten der Fall, die aufgrund ihrer Persönlichkeit und der\nin einer mindestens vierjährigen Dienstzeit gezeigten Leistungen für die\nLaufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung geeignet\nerscheinen. Wie viele und welche Beamte zum Aufstiegslehrgang zugelassen\nwerden sollen, steht im Ermessen des Dienstherrn. Eine dabei erforderliche\nAuswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern, die die Kriterien des § 30\nAbs. 2 LVO NRW erfüllen, hat dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33\nAbs. 2 GG) zu genügen. Dieser verlangt einen Qualifikationsvergleich, der in\nerster Linie auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber\nerfolgt. Denn durch die Zulassung zum Aufstiegslehrgang wird zwar kein\nöffentliches Amt verliehen und keine Entscheidung über eine Beförderung\ngetroffen. In der Sache kommt die Zulassung aber einer vorweggenommenen\nBeförderungsentscheidung nahe, weil sie wie die Vergabe eines\nBeförderungsdienstpostens zur Erprobung eine notwendige Voraussetzung\neiner nachfolgenden Beförderung darstellt. Der beförderungsähnliche\nCharakter der Zulassung zum Aufstiegsverfahren wird dadurch unterstrichen,\ndass ausweislich Nr. 2 der \"Richtlinien zur Auswahl von Beamtinnen und\nBeamten des mittleren nichttechnischen Dienstes für die Zulassung zum\nAufstieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes\"\n(Auswahlrichtlinien) die Antragsgegnerin nach Bedarf und insoweit bereits mit\nBlick auf ein bestimmtes Planstellenkontingent ausbildet.\n\n11\n\nVgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 - 6 A\n1249/07 -.\n\n12\n\nUnter Berücksichtigung dessen ergibt die Würdigung des bisherigen\nSach- und Streitstandes, dass die Entscheidung, den Antragsteller nicht zum\nAufstiegslehrgang zuzulassen, rechtswidrig ist. Das von der Antragsgegnerin\ndurchgeführte Auswahlverfahren trägt dem Grundsatz der Bestenauslese\nnicht hinreichend Rechnung, und es ist nicht auszuschließen, dass der\nAntragsteller bei Anlegung eines diesem Grundsatz genügenden Maßstabes\nausgewählt werden würde.\n\n13\n\nDie Antragsgegnerin hat in den Auswahlrichtlinien die Kriterien festgelegt,\nan denen sich die Auswahlentscheidung zwischen mehreren für den\nAufstiegslehrgang als geeignet eingestuften Kandidaten orientiert. Danach\nwird für die Feststellung der Reihenfolge unter Bewerbern, die in einer\nvorgeschalteten Auswahlprüfung das gleiche Eignungsprädikat erlangt haben,\nein Punktwert ermittelt, in den das Ergebnis einer aktuellen\nBedarfsbeurteilung, das Ergebnis der Laufbahnprüfung sowie das Erreichen\nbestimmter Beförderungsämter bzw. die Wahrnehmung einer mit A 8 oder A 9\nBBesO bewerteten Planstelle einfließen. Diese Vorgaben halten einer\nrechtlichen Überprüfung jedenfalls insoweit nicht stand, als die Wahrnehmung\nhöherwertiger Aufgaben als ein eigenständiges Kriterium zur Begründung\neines Qualifikationsvorsprungs herangezogen wird. \n\n14\n\nGemäß Nr. 8.3 der Auswahlrichtlinien erhalten Beamtinnen und Beamte,\ndie eine nach der Besoldungsgruppe A 8 oder A 9 BBesO bewertete\nPlanstelle besetzen, ohne das entsprechende Amt inne zu haben, für die\nErmittlung der Rangfolge einen bzw. zwei zusätzliche Punkte. Nach Nr. 5.1.2\nder Richtlinien für die Beurteilung der Angestellten, Beamtinnen und Beamten\nder Stadt F. vom 1. Januar 2004 (BRL) ist aber die Wahrnehmung\nhöherwertiger Aufgaben bereits bei der Bildung der Gesamtnote der\ndienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Während Beurteilungsgrundlage\nzunächst die konkret am Arbeitsplatz erbrachte Leistung ist, \"muss der\nGesichtspunkt der Erbringung höherwertiger Leistungen (bei der Bestimmung\ndes Gesamturteils) angemessen Berücksichtigung finden.\" Schlägt sich\njedoch eine etwaige Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben bereits in der\nGesamtnote der dienstlichen Beurteilung nieder, kann sie nicht als weiteres\nselbständiges Differenzierungskriterium im Rahmen der hier zu treffenden\nAuswahlentscheidung zwischen gleich qualifizierten Bewerbern auf der\nErmessensebene herangezogen werden. Unabhängig davon, ob die\nWahrnehmung der höherwertigen Aufgaben im Einzelfall tatsächlich zu einer\nVerbesserung der Gesamtnote geführt hat, ist dieses Kriterium durch\nEinstellung in die dienstliche Beurteilung jedenfalls verbraucht. Führt die\ndortige Berücksichtigung nicht zu einem Leistungsvorsprung eines\nBewerbers, kann die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben zwischen gleich\nbeurteilten Bewerbern nicht nachträglich zugunsten eines Bewerbers doppelt\ngewichtet werden und dadurch einen Qualifikationsvorsprung oder sonstigen\nVorrang begründen. Sachliche Gründe, warum der Wahrnehmung\nhöherwertiger Aufgaben im Rahmen der hier zu treffenden\nAuswahlentscheidung ein derart besonderes Gewicht beizumessen sein\nkönnte, sind nicht ersichtlich. Vor allem wird auch die Wahrnehmung einer\n\"nur\" mit A 8 bewerteten Planstelle begünstigt, so dass - ungeachtet der\nFrage, ob dies rechtlich unbedenklich wäre - nicht ausschließlich solche\nBeamten bevorzugt werden, die bereits Aufgaben des gehobenen Dienstes\nwahrnehmen.\n\n15\n\nLässt man das Auswahlkriterium der Wahrnehmung höherwertiger\nAufgaben unberücksichtigt, hätte der Beigeladene - bei Zugrundelegung des\nAuswahlsystems der Antragsgegnerin im Übrigen - keinen höheren Punktwert\nals der gleich beurteilte Antragsteller erreicht. Es kann nicht ausgeschlossen\nwerden, dass der Antragsteller im Rahmen einer auf dieser Basis zu\ntreffenden neuen Auswahlentscheidung zum Aufstiegslehrgang zuzulassen\nwäre. \n\n16\n\nOhne dass es für die in diesem Verfahren zu treffende Entscheidung\ndarauf ankommt, weist die Kammer mit dem Ziel der Vermeidung zukünftiger\nStreitigkeiten auf Folgendes hin: \n\n17\n\n1. Es deutet nichts darauf hin, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller\nwillkürlich vom Aufstiegslehrgang ausgeschlossen hat, indem sie den Kreis\nder Teilnehmer auf vier Beamte beschränkt hat. Anhaltspunkte dafür, dass\ndiese Begrenzung nicht auf sachlichen Gründen beruht, sind nicht gegeben.\nDer Antragsteller meint, die Anzahl der zu vergebenden Plätze sei erst im\nNachhinein begrenzt worden, nachdem sich herausgestellt habe, dass er im\nAuswahlverfahren die Platzziffer 5 erreicht habe. Die Antragsgegnerin ist dem\nentgegengetreten und hat hervorgehoben, dass im Jahr 2008 von\nvorneherein - wie auch im Jahre 2007 - lediglich vier Plätze zur Verfügung\ngestanden hätten. Dies hat der Antragsteller nicht substanziiert in Frage\ngestellt, sondern lediglich pauschal bestritten. Im Übrigen könnte selbst aus\neiner nachträglichen Begrenzung der Aufstiegsplätze nicht ohne weiteres\ndarauf geschlossen werden, dass sie nicht auf sachlichen Gründen beruhte,\nsondern (nur) dem Ziel diente, den Antragsteller vom Aufstiegslehrgang\nauszuschließen. Um einen solchen Schluss zu rechtfertigen, bedürfte es\nweiterer objektiver Anhaltspunkte, die hier nicht vorliegen.\n\n18\n\n2. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers ist nicht davon\nauszugehen, dass die ihm erteilte Beurteilung vom 27. August 2007\nrechtswidrig ist und daher der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt\nwerden kann. \n\n19\n\nDie Verwaltungsgerichte können dienstliche Beurteilungen nur in einem\nbegrenzten Umfang überprüfen. Die Rechtmäßigkeitskontrolle ist auf die\nPrüfung begrenzt, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den\ngesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie\nvon einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige\nWertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder\ngegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien\nfür die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, prüft das Gericht, ob\ndie Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Vorschriften\nin Einklang stehen.\n\n20\n\nStändige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urteil vom\n2. März 2000 - 2 C 7.99 -, RiA 2000, 283. \n\n21\n\nGemessen an diesem Maßstab, selbst wenn man ihn in dem Umfang im\neinstweiligen Anordnungsverfahren zugrunde legt, ist die dienstliche\nBeurteilung des Antragstellers vom 27. August 2007 keinen durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken ausgesetzt.\n\n22\n\nZu Unrecht geht der Antragsteller davon aus, die Beurteilung sei bereits\nformell rechtswidrig, weil mit ihm im Beurteilungszeitraum keine\nOrientierungsgespräche geführt worden seien. Die Beurteilungsrichtlinien der\nAntragsgegnerin schreiben die Durchführung von Orientierungsgesprächen\nnicht ausdrücklich vor, setzen sie aber\n- vgl. Nr. 5.2.1 BRL - voraus. Selbst wenn die Erstbeurteilerin mit dem\nAntragsteller kein Gespräch geführt hätte, das als \"Orientierungsgespräch\" in\ndiesem Sinne verstanden werden könnte, wäre deshalb die ihm erteilte\ndienstliche Beurteilung nicht rechtswidrig. Die Durchführung solcher\nGespräche gehört zu den allgemeinen Aufgaben eines Vorgesetzten und\nnicht zum Beurteilungsverfahren. Kommt ein Vorgesetzter diesen Aufgaben\nnicht oder nicht hinreichend nach, verletzt er gegebenenfalls die ihm im\nRahmen der Fürsorgepflicht obliegenden Förderungspflichten, was unter\nUmständen zu einem Schadensersatzanspruch des Beamten führen kann.\nAuf die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung hat eine derartige\nPflichtverletzung demgegenüber keinen Einfluss.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005\n- 2 C 34/04 -, BVerwGE 124, 356, und vom 17. April 1986\n- 2 C 28/83 -, DÖD 1986, 252; OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2003 - 6 A\n2131/00 -, DÖD 2003, 292.\n\n24\n\nDie dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist auch nicht unter Verstoß\ngegen Nr. 4.1 BRL durch eine unzuständige Erstbeurteilerin erstellt worden.\nDie Erstbeurteilerin war offenbar zum Zeitpunkt der Abfassung der\nBeurteilung nicht als Vorgesetzte des Antragstellers eingesetzt. In den\nVerwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin fehlt es insoweit zwar an\njeglicher Dokumentation. Der dort vorhandenen Korrespondenz zwischen der\nAntragsgegnerin und dem (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten des\nAntragstellers ist aber zu entnehmen, dass der Antragsteller im Sommer 2007\nzeitweise aus der der Erstbeurteilerin unterstellten Organisationseinheit\nhinausgenommen wurde. Ersichtlich ist allerdings auch, dass es sich dabei\nnicht um die dauerhafte Zuordnung zu einer anderen Organisationseinheit,\nsondern lediglich um eine vorübergehende Maßnahme handelte. Vor diesem\nHintergrund ist die Beurteilung nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die\nehemalige Vorgesetzte gemäß Nr. 4.1 BRL als Beurteilerin tätig geworden ist,\nzumal nach Nr. 4.4 BRL in Ausnahmefällen abweichende Regelungen von Nr.\n4.1 BRL möglich sind.\n\n25\n\nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Erstbeurteilerin\nihm gegenüber voreingenommen gewesen ist. Ein Beurteiler ist\nvoreingenommen, wenn er nicht Willens oder nicht in der Lage ist, den\nBeurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen. Voreingenommenheit des\nBeurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis seiner Befangenheit\ndadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit\ngegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern\naus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die\nVoreingenommenheit kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus\ndem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu\nBeurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren\nergeben.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 A 8/03 -, Schütz,\nBeamtenrecht, ES A II 1.4 Nr. 121.\n\n27\n\nAus der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ergeben sich keine\nAnhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Erstbeurteilerin. Solche\nHinweise lassen sich insbesondere nicht aus der Bewertung der Leistungen\nund Befähigung des Antragstellers mit \"den Anforderungen entsprechend\"\nableiten. Diese Bewertung entspricht vielmehr den bereits in den bisherigen\nBeurteilungen, für die größtenteils andere Beurteiler verantwortlich waren,\ngeäußerten Einschätzungen. Dass der Antragsteller meint, er hätte\ntatsächlich bessere Leistungen erbracht, ist mit Blick auf den\nBeurteilungsspielraum des Dienstherrn lediglich eine rechtlich nicht relevante\nSelbsteinschätzung. Umstände, die nahelegen, dass seine Leistung und\nBefähigung tatsächlich \"die Anforderungen übersteigen\", weil etwa die\nBeurteiler von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wären oder\nallgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hätten, sind derzeit auch unter\nBerücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers im behördlichen und\ngerichtlichen Verfahren nicht ersichtlich. \n\n28\n\nDer Antragsteller hat auch im Übrigen nichts dargelegt, was den Schluss\ndarauf zulässt, dass die Erstbeurteilerin nicht Willens oder in der Lage war,\nihn sachlich und gerecht zu beurteilen. Er stützt die Annahme der\nVoreingenommenheit im Wesentlichen darauf, dass zwischen ihm und der\nErstbeurteilerin Spannungen bestanden hätten. Bei der Klärung der Frage,\ninwieweit Spannungen zwischen Beurteiler und Beurteiltem die Annahme der\nVoreingenommenheit rechtfertigen, ist allerdings zu berücksichtigen, dass\nständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines\nVorgesetzten naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich\nbringen. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische\nEinschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des\nbeurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das\nBestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine\nVoreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch\ndurch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird\ngrundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte\nwolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und\ngerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16/97 -, BVerwGE, 106, 318,\nund Beschluss vom 23. Januar 1991\n- 1 WB 70/88 -; OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 1998\n- 12 A 6360/95 -.\n\n30\n\nDie von dem Antragsteller geschilderten Begebenheiten lassen unter\nBerücksichtigung des Vortrags der Antragsgegnerin noch nicht darauf\nschließen, dass die Spannungen zwischen ihm und der Erstbeurteilerin ein\nAusmaß erreicht hatten, das sich nicht mehr im Rahmen solcher dienstlicher\nAuseinandersetzungen hielt. \n\n31\n\nDer Antragsteller verweist insoweit auf Äußerungen der Erstbeurteilerin in\neinem Gespräch mit ihrem Vorgesetzten Herrn X. , bei dem er selbst\nauch anwesend gewesen sei. Hier habe die Erstbeurteilerin erklärt: \"Entweder\ner oder ich. Ich sehe es wie in einer Beziehung - einer von uns muss gehen.\nMan kann sich ja noch vor dem Fahrstuhl grüßen.\" Außerdem habe sie einen\nKollegen angewiesen, ihr \"Fehlermeldung\" zu erstatten, damit sie dienstliche\nVerfehlungen des Antragstellers sammeln könne. Sie habe diesem Kollegen\ngegenüber geäußert, dass sie den Antragsteller \"loswerden wolle\". Beide\nBehauptungen rechtfertigen nicht die Annahme der Voreingenommenheit der\nErstbeurteilerin.\n\n32\n\nDie Erstbeurteilerin hat das von dem Antragsteller erwähnte Gespräch in\nihrer dienstlichen Äußerung vom 6. August 2008 aus ihrer Sicht dargestellt\nund den dienstlichen Hintergrund der Auseinandersetzung erläutert. Auch\nunter Berücksichtigung der Stellungnahme des Antragstellers vom 14. August\n2008 lässt sich lediglich feststellen, dass es sich um eine - emotional geführte\n- dienstlich veranlasste Auseinandersetzung handelte. Die Erstbeurteilerin hat\nsich in dieser Auseinandersetzung weder gegenüber dem Antragsteller derart\nunangemessen verhalten, dass der Schluss auf eine zu jenem Zeitpunkt\nbereits bestehende Voreingenommenheit gerechtfertigt wäre, noch war die\nAuseinandersetzung so emotional oder gewichtig, dass sie als Auslöser einer\nsolchen Haltung anzusehen sein müsste. Selbst wenn die von dem\nAntragsteller zitierte Äußerung gefallen sein sollte, handelt es sich dabei\nlediglich um die emotional gefärbte Bekundung, dass die Erstbeurteilerin\naufgrund der bestehenden dienstlichen Differenzen keine Basis für eine\nweitere Zusammenarbeit sehe. Auch eine solche Einschätzung hindert den\nBeurteiler aber nicht notwendigerweise daran, die bisherigen (und weiteren)\nLeistungen des zu Beurteilenden sachlich einzuschätzen und zu beurteilen.\nDass die Erstbeurteilerin nicht mehr gewillt gewesen wäre, insoweit ihren\ndienstlichen Pflichten zu genügen, ist - nicht zuletzt mit Blick auf das\nBeurteilungsergebnis - mangels weiterer objektiver Anhaltspunkte für eine\nsolche Haltung nicht ersichtlich. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang\naußerdem, dass der Antragsteller selbst die Basis für eine Zusammenarbeit\nmit der Erstbeurteilerin offensichtlich noch als gegeben ansah. Die\nErstbeurteilerin hat - vom Antragsteller unwidersprochen - vorgetragen, er\nhabe einer Beendigung der dienstlichen Zusammenarbeit nicht zugestimmt.\n\n33\n\nDass die Erstbeurteilerin darüber hinaus Mitarbeiter gebeten haben mag,\nihr über Fehler des Antragstellers Bericht zu erstatten, ist kein Hinweis auf\nihre Voreingenommenheit. Als Vorgesetzte des Antragstellers steht es ihr\noffen, sich einen Überblick über die Leistungen ihrer Mitarbeiter auch durch\nInformationen Dritter zu verschaffen. Ob die Erstbeurteilerin ihrem\nInformationsbedürfnis tatsächlich in der vom Antragsteller geschilderten Art\nund Weise nachgegangen ist und ob entsprechende Äußerungen gefallen\nsind, bedarf in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner\nAufklärung, zumal der Antragsteller insoweit nicht aus eigener Wahrnehmung\nberichtet. Entsprechendes gilt für die Vermutung des Antragstellers, die\nErstbeurteilerin habe rechtswidrig Daten über seine dienstliche Tätigkeit\nzusammengetragen. \n\n34\n\nAls weiteren Beleg für die Voreingenommenheit der Erstbeurteilerin führt\nder Antragsteller an, diese habe einen Brief an die nächsthöheren\nVorgesetzten \"bis hin zur Abteilungsleitung\" verfasst, in dem sie verbreitet\nhabe, dass er Fehler in der Sachbearbeitung mache, die dienstrechtliche\nKonsequenzen nach sich ziehen sollten. Dadurch habe sie ihn diffamiert.\nDiese Einschätzung des Antragstellers lässt sich indessen nachträglich nicht\nbestätigen, weil der - zeitlich vor dem zuvor geschilderten Gespräch verfasste\n- Brief der Kammer nicht vorgelegt werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass\nder Brief durch die Antragsgegnerin bewusst zurückgehalten wird, weil aus\nseinem Inhalt oder seiner Form auf eine Voreingenommenheit der\nErstbeurteilerin geschlossen werden könnte, gibt es nicht. Der Antragsteller\nspekuliert lediglich, dass die Erstbeurteilerin in diesem Brief nicht - wie die\nAntragsgegnerin ausgeführt hat - sein dienstliches Verhalten kommentiert,\nsondern ihn diffamiert habe. Aus dem von dem Antragsteller\nwiedergegebenen - und inzwischen aus den Personalakten entfernten -\nVemerk, der Brief werde nicht zu den Personalaken genommen, weil es dazu\nkeinen dienstlichen Anlass gebe, lässt sich nichts Gegenteiliges schließen.\nEtwas anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die\nAntragsgegnerin aufgrund dieses Briefes offenbar Ermittlungen durchgeführt\nhat. Dass der Brief, wie der Antragsteller meint, Ursache für seinen\nAusschluss vom Auswahlverfahren gewesen sein soll, ist schon aufgrund des\nzeitlichen Ablaufs, wie er sich nach den Verwaltungsvorgängen darstellt, nicht\nnachvollziehbar, zumal die - zeitlich nachgehende - dienstliche Beurteilung\nvom 27. August 2007 die Eignung des Antragstellers für den gehobenen\nDienst attestiert. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge war vielmehr die\nschriftlich geäußerte Einschätzung des Herrn X. über die Persönlichkeit\ndes Antragstellers ursächlich für den seinerzeitigen Ausschluss vom\nAuswahlverfahren. Dass die Erstbeurteilerin sich in Gestalt des besagten\nBriefes auf einem wenig angemessenen Weg über den Antragsteller geäußert\nhat, rechtfertigt allein noch nicht den Schluss, sie sei auch im Übrigen nicht in\nder Lage, dem Antragsteller die gebotene Sachlichkeit entgegenzubringen\nund seine Leistungen entsprechend zu beurteilen.\n\n35\n\nSoweit der Antragsteller schließlich geltend macht, der Beurteilung lägen\nsachfremde Erwägungen zugrunde, weil die Erstbeurteilerin Inhabern eines\nAmtes nach A 7 BBesO grundsätzlich nicht mehr als 3 Punkte gebe,\nrechtfertigt dies ebenfalls nicht die Annahme der Rechtswidrigkeit der\nBeurteilung. Die Antragsgegnerin hat im Widerspruchsbescheid dargelegt,\ndass im Jahr 2007 von insgesamt 24 Beamtinnen und Beamten der\nBesoldungsgruppen A 6 bis A 8 BBesO unabhängig von der erreichten\nBesoldungsgruppe je 11 Kräfte mit 3 bzw. 4 Punkten beurteilt worden seien.\nZudem ist die Erstbeurteilerin in ihrer dienstlichen Äußerung dem Vortrag des\nAntragstellers entgegen getreten. Der Hinweis des Antragstellers auf drei\nMitarbeiterinnen, die ebenfalls nur mit 3 Punkten beurteilt worden seien, ist\nschon deshalb zur Bekräftigung seines Vortrags nicht geeignet, weil nicht\nersichtlich ist, warum diese Mitarbeiterinnen über Informationen verfügen\nsollen, die über die Beurteilungsmotive der Erstbeurteilerin Aufschluss geben.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der\nBilligkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt,\nda er keinen Antrag gestellt und sich demensprechend keinem Kostenrisiko\nausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.\n\n37\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52\nAbs. 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251600","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-05/12-l-717-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251600","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251600","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-05/12-l-717-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251600","retrieved":"2026-07-09 02:14:40.154998+00:00"}}