{"status":"available","doknr":"OLD251641","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0904.9L895.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-09-04","aktenzeichen":"9 L 895/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt. \n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die \nRechtsverfolgung nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg \nbietet (§166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 114 ff. \nZivilprozessordnung - ZPO -), wie sich aus den nachstehenden Erwägungen \nergibt.\n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 3954/08 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Juni 2008 hinsichtlich der \nEntziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und im Übrigen \nanzuordnen,\n\n5\n\nist nicht begründet.\n\n6\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der \nFahrerlaubnis ist nicht aus formellen Gründen zu beanstanden. Sie entspricht \nmit der Begründung, der Antragsteller biete durch den Konsum \nberauschender Mittel keine Gewähr mehr, den hohen Anforderungen zu \ngenügen, die an Kraftfahrer zu stellen seien, den Voraussetzungen des § 80 \nAbs. 3 VwGO.\n\n7\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des \nöffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Entziehung der \nFahrerlaubnis des Antragstellers mit dessen privatem Interesse an der \nvorläufigen weiteren Erhaltung seiner Fahrerlaubnis fällt zu Lasten des \nAntragstellers aus. Bei dieser Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des \neingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Bedeutung zu.\n\n8\n\nDie erhobene Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil die \nangefochtene Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die \nFahrerlaubnis entzogen worden ist, sich nach der im Eilverfahren allein \ngebotenen summarischen Prüfung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand als \nvoraussichtlich rechtmäßig darstellt. \n\n9\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. \n1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Danach hat die \nFahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer \nFahrerlaubnis sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. \nUngeeignet ist u.a. derjenige, der die notwendigen körperlichen oder geistigen \nAnforderungen nicht erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Der Antragsgegner \nist vorliegend im Ergebnis zu Recht von der Ungeeignetheit des Antragstellers \nausgegangen.\n\n10\n\nDer Antragsgegner hat allerdings offensichtlich angenommen, dass er auf \ndie Nichteignung des Antragstellers nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 \nFahrerlaubnis-Verordnung (FeV) schließen durfte, weil dieser das unter dem \n7. April 2008 angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht \nfristgerecht beigebracht hat. Dies ist jedoch so nicht richtig. Vorliegend hat es \nweder der bereits früher angeordneten Blutuntersuchung noch eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens bedurft. Vielmehr hätte der \nAntragsgegner nach § 11 Abs. 7 FeV hier ohne weitere Begutachtung von der \nNichteignung des Antragstellers ausgehen können.\n\n11\n\nNach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines \nGutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der \nFahrerlaubnisbehörde feststeht. Der Wortlaut der Vorschrift deutet zwar \ndarauf hin, dass es hinsichtlich der Nichteignung eines subjektiven Elements \nim Sinne eines Überzeugtseins auf Seiten der Behörde bedarf. Hieran dürfte \nes vorliegend fehlen, da der Beklagte ja gerade eine Begutachtung für \nerforderlich gehalten hat. Seinem Sinn und Zweck nach stellt § 11 Abs. 7 FeV \naber lediglich klar, dass die Begutachtung unterbleibt, wenn die mangelnde \nEignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie \nentschieden werden kann (BR-Drs. 443/98, S. 254). Danach kommt es also \nallein darauf an, dass die Nichteignung des Betroffenen objektiv feststeht. \nDies ist im Übrigen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zwingend, \ndenn die Anforderung eines objektiv nicht erforderlichen Gutachtens zum \nZwecke der Sachverhaltsaufklärung wäre ein unnötiger und damit \nunverhältnismäßiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. \nArt. 2 Abs. 1 GG) des Betroffenen. Der Wortlaut des § 11 Abs. 7 FeV steht \neiner solchen Auslegung nicht entgegen. Er lässt sich entsprechend dem Sinn \nund Zweck der Vorschrift einschränkend dahingehend interpretieren, dass die \nWörter „zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde\" außer Betracht \nbleiben.\n\n12\n\nVgl. zur einschränkenden Auslegung des Wortlauts einer Vorschrift, wenn \ner deren Sinn und Zweck überschreitet, BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2007 \n- 1 BvR 737/00 -.\n\n13\n\nVorliegend steht die Nichteignung des Antragstellers in diesem Sinne \nobjektiv fest. Von der Nichteignung des Betroffenen ist nach § 46 Abs. 1 Satz \n2 FeV insbesondere auszugehen, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel \nnach der Anlage 4 zur FeV vorliegt. Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist \ndie Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu \nverneinen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber gelegentlich Cannabis konsumiert \nund zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren mit einem \nKraftfahrzeug nicht trennen kann.\n\n14\n\nNach Auswertung des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des \nAntragsgegners ist der Antragsteller danach als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen anzusehen. Er führte am 17. November 2007 gegen 00.25 \nUhr in C. ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel. Die \nAnalyse der ihm am selben Tag um 1.00 Uhr entnommenen Blutprobe ergab \nnach dem toxikologischen Befundbericht des Klinikums C. -Mitte vom 30. \nNovember 2007 folgende Befunde:\n\n15\n\nTetrahydrocannabinol (THC): 6 ng/ml\n\n16\n\n11-OH-THC (THC-Metabolit): 3 ng/ml\n\n17\n\nTHC-COOH (THC-Metabolit): 30 ng/ml.\n\n18\n\nEs kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob schon die einmalige \nEinnahme von Cannabis als gelegentlicher Konsum im Sinne der FeV \nangesehen werden kann,\n\n19\n\nso zu § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni \n2005 - 3 Bs 87/05 -, mit dem Hinweis, dass gelegentliche Einnahme jede sei, \ndie hinter regelmäßiger zurückbleibe,\n\n20\n\noder ob dies zumindest die zweimalige Einnahme von Cannabis \nvoraussetzt,\n\n21\n\nso BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 \n- 11 CS 05.1453 - m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung.\n\n22\n\nDenn der Antragsteller hat im Verlauf der Polizeikontrolle am 17. \nNovember 2007 gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten ausdrücklich \nangegeben, regelmäßig Cannabis zu konsumieren (BA Heft 1, Bl. 3). Von \ndaher kann davon ausgegangen werden, dass es sich schon bei dem der \nKontrolle vorangehenden Konsum nicht bloß um einen einmaligen Vorfall \ngehandelt hat. Im Übrigen hat der Antragsteller bereits vor Erlass der \nangefochtenen Verfügung und damit vor dem Zeitpunkt des für die \nEntscheidung in der Hauptsache maßgeblichen Sachstands erneut, nämlich \nam 1. Mai 2008 unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt. Auf diesen \nVorfall hat sich der Antragsgegner in der Antragserwiderung ausdrücklich \nberufen. Die Analyse der dem Antragsteller an diesem Tag entnommenen \nBlutprobe ergab nach dem rechtsmedizinischen Gutachten des Prof. Dr. N. \n, Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C1. , vom 27. Juni \n2008 folgende, den o.g. Grenzwert überschreitende Befunde:\n\n23\n\nTetrahydrocannabinol (THC): 7,7 ng/ml\n\n24\n\n11-OH-THC (THC-Metabolit): 4,3 ng/ml\n\n25\n\nTHC-COOH (THC-Metabolit): 63,3 ng/ml.\n\n26\n\nDamit ist ein gelegentlicher Cannabis-Konsum belegt, bei dem der \nAntragsteller nicht zwischen dem Konsum von Cannabisprodukten und dem \nFahren eines Kraftfahrzeuges getrennt hat. Die nach den vorgenannten \nGutachten festgestellten THC-Werte von 6 bzw. 7,7 ng/ml übersteigen den zu \n§ 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 \nng/ml und rechtfertigen die Annahme einer Beeinträchtigung der \nFahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwerts ist für die Annahme \nrelevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.\n\n27\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 \n- 1 BvR 2652/03 -, dem sich die Kammer in Übereinstimmung mit der \nRechtsprechung des OVG NRW angeschlossen hat.\n\n28\n\nDarüber hinaus hat der Antragsteller am 1. Mai 2008 gegenüber den \nkontrollierenden Polizeibeamten sogar angegeben, (zuletzt) „vor Monaten\" \nauch Kokain konsumiert zu haben, was nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV \nauch unabhängig von einer Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr ebenfalls \nzum Wegfall seiner Kraftfahreignung führt.\n\n29\n\nDer Antragsteller hat auch keine atypischen Umstände dargelegt, die \nnach Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung eine \nvom Regelfall abweichende Bewertung der Fahreignung zuließen. Eine \nKompensation durch besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, \nbesondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -\numstellungen ist nicht ansatzweise dargetan, geschweige denn \nnachgewiesen.\n\n30\n\nDanach lagen beim Antragsteller die Voraussetzungen zum Führen eines \nKraftfahrzeugs nicht vor. Diese können nur dann wieder als gegeben \nangesehen werden, wenn eine Änderung des Konsumverhaltens \nnachgewiesen wird. Nach Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur \nKraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim \nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim \nBundesministerium für Gesundheit (Stand: Februar 2000) können die \nVoraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann wieder als \ngegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein \nKonsum mehr besteht. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel durch die \nVorlage von mindestens vier, über den Zeitraum von einem Jahr in \nunregelmäßigen Abständen durchgeführten Laboruntersuchungen. \n\n31\n\nSchließlich rechtfertigen auch die Angaben des Antragstellers keine ihm \ngünstige Entscheidung im Rahmen einer Interessenabwägung. In Verfahren \nder vorliegenden Art ist in erster Linie das öffentliche Interesse an der \nSicherheit im Straßenverkehr betroffen. Dies umfasst insbesondere den \nSchutz der wichtigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der \nStraßenverkehrsteilnehmer vor unkalkulierbaren Risiken, die von Kraftfahrern \nausgehen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind. Das private \nInteresse des Antragstellers an dem vorläufigen Erhalt seiner Fahrerlaubnis \nmuss demnach gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer sicheren \nTeilnahme am Straßenverkehr zurücktreten. Insoweit vermag auch der \nVerweis des Antragstellers darauf, dass ihm der Verlust seines Arbeitsplatzes \ndrohe, keine andere Entscheidung zu rechtfertigen.\n\n32\n\nDie in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung \nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \nDabei setzt die Kammer in Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die \nEntziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse B geht, in Hauptsacheverfahren \nden Auffangwert und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte \ndieses Betrags an. \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251641","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-04/9-l-895-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251641","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251641","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-04/9-l-895-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251641","retrieved":"2026-07-09 02:14:43.978520+00:00"}}