{"status":"available","doknr":"OLD251710","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0902.7L986.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-09-02","aktenzeichen":"7 L 986/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4284/08 des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Juli 2008 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber \nunbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, \ndurch die ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung \nvon Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des \nAntragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen ist ergänzend Folgendes \nauszuführen: Der Antragsteller ist im 00.00.00 wegen Trunkenheit im Verkehr aufgefallen; \ndie dabei ermittelte Blutalkoholkonzentration (BAK) betrug 3,07 ‰. Das im Rahmen des \nersten Wiedererteilungsverfahrens erstellte medizinisch-psychologische Gutachten (MPU) des \nRWTÜV C. vom 00.00.0000 kam zu dem Ergebnis, dass ein schwerer \nAlkoholmissbrauch vorlag, der eine Fahreignung ausschloss, und bis dahin die Etablierung \neiner notwendigen alkoholabstinenten Lebensführung nicht gelungen sei. \n\n6\n\nAuch das im zweiten Wiederteilungsverfahren eingeholte Gutachten (MPU) des RWTÜV \nT. vom 00.00.0000 kommt zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller eine Kontrolle des \nUmgangs mit Alkohol nicht mehr möglich sei, ein behandlungsbedürftiger \nAlkoholmissbrauch vorliege und deshalb eine Fahreignung nur bei einer konstant \nalkoholabstinenten Lebensweise in Betracht kommen könne; da der Antragsteller aber \nAbstinenz seit Silvester 2002/2003 habe glaubhaft machen können, sei eine günstige \nPrognose gerechtfertigt. Die Fahrerlaubnis ist ihm daraufhin im Mai 2004 wiedererteilt \nworden.\n\n7\n\nDa der Antragsteller am 00.00.0000 erneut stark alkoholisiert auffiel mit einer BAK \nvon 1,91 ‰, ist offensichtlich, dass er die Abstinenz nicht durchgehalten hat. Dabei kommt es \nweder darauf an, dass ein Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs nicht \nnachgewiesen ist, noch, ob er - wie er vortragen lässt - nüchtern zu dieser Familienfeier \ngekommen ist. Sollte letzteres allerdings zutreffen, müsste er in kürzester Zeit so viel Alkohol \ngetrunken haben, dass diese hohe BAK erreicht werden konnte. Jedenfalls macht dieser \nVorfall deutlich, dass die günstige Prognose der letzten MPU aus Mai 2004, er werde die \nAbstinenz durchhalten können, widerlegt ist. Deshalb ist die Aufforderung, durch Vorlage \neiner neuen MPU das Fortbestehen seiner Fahreignung trotz Rückfalls in extreme \nTrinkgewohnheiten nachzuweisen, offensichtlich rechtmäßig (§ 13 Nr. 2 a 2. Altern. \nFahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Dabei wird der Gutachter auch zu berücksichtigen haben, \nob sein Vortrag, dies stellte einen einmaligen Vorfall anlässlich einer besonderen \nFamilienfeier dar, glaubhaft ist und welche Auswirkungen dies auf die Fahreignung hat. \n\n8\n\nDa der Antragsteller die rechtmäßige Anordnung nicht befolgt hat, ist gemäß § 11 Abs. 8 \nFeV auch die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Auf diese Folge seiner Weigerung ist \nder Antragsteller bei der Anordnung auch hingewiesen worden.\n\n9\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen \nauch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller \nhinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und \nGesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der \nPraxis bei Eilverfahren bezüglich der Fahrerlaubnis der Klassen A und B.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251710","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-02/7-l-986-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251710","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251710","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-02/7-l-986-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251710","retrieved":"2026-07-09 02:14:50.323566+00:00"}}