{"status":"available","doknr":"OLD251709","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0902.7L950.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-09-02","aktenzeichen":"7 L 950/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4165/08 des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juli 2008 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die der \nAntragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hat, bei \nsummarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur \nBegründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf \ndie Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen \nsie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist \nergänzend zunächst darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller entgegen der \nAntragsbegründung nicht zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen \nGutachtens (MPU) aufgefordert worden ist, sondern (lediglich) zur Vorlage \neines ärztlichen Gutachten zur Drogenbestimmung (Drogenscreening); dies \nergibt sich eindeutig aus dem Aufforderungsschreiben vom 8. Mai 2008. Die \nAufforderung zur Vorlage eines Drogenscreenings war auch rechtmäßig um \nfestzustellen, in welchem Umfang - gelegentlich oder regelmäßig - der \nAntragsteller Cannabis konsumiert. Denn er hatte am 22. März 2008 zunächst \ngegenüber der Polizei angegeben, bereits am Vortag Marihuana konsumiert \nzu haben. Hinzu kommt, dass er zusammen mit zwei weiteren Personen \n(nachmittags) beim Fertigen eines gemeinsam zu rauchenden Joints \nangetroffen wurde, so dass der Verdacht auf häufigeren Konsum sich \naufdrängt. Weiterhin ist erheblich, dass er in diesem Fahrzeug als Fahrer \nangetroffen wurde, so dass nahe liegt, das er nicht einmal zwischen \nCannabiskonsum und Fahren trennen kann. Den damit begründeten \nBedenken an seiner Fahreignung war deshalb zurecht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 \nFahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) zunächst durch Anordnung eines \nDrogenscreenings nachzugehen.\n\n6\n\nDa der Antragsteller das zu Recht angeordnete Gutachten nicht vorgelegt \nhat, ist die Entziehung seiner Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 FeV ebenfalls \nrechtmäßig.\n\n7\n\nEin Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit \nnicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom \nAntragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als \ndass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. \nVielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers \nüberwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame \nMaßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr \nauszuschließen. Persönliche oder berufliche Nachteile sind dabei von ihm \nhinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die \nEntziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem \nAntragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem \nspäteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische \nUntersuchung zu führen, die nunmehr zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 \nAbs. 2 FeV).\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. \nDabei wird der Streitwert für die Klasse B von 5.000,- Euro wegen des nur \nvorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte reduziert.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251709","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-02/7-l-950-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251709","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251709","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-02/7-l-950-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251709","retrieved":"2026-07-09 02:14:50.246506+00:00"}}