{"status":"available","doknr":"OLD251708","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0902.7L889.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-09-02","aktenzeichen":"7 L 889/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3913/08 der Antragstellerin gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Juni 2008 wiederherzustellen bzw. \nhinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber \nunbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten \nInteresse der Antragstellerin an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung \nbei summarischer Prüfung rechtmäßig sein dürfte.\n\n5\n\nNach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes (HPG - in der derzeit gültigen Fassung) bedarf \nder Erlaubnis, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will. Nach § 1 Abs. \n2 HPG ist Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene \nTätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder \nKörperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Das \nGesetz macht dabei keinen Unterschied, ob es sich bei den Krankheiten und Leiden um rein \nkörperliche oder aber um solche auch oder ausschließlich seelischer Natur handelt. Ebenso \nwenig stellt es auf die Behandlungsweise ab. Vielmehr liegt in verfassungskonformer \nAuslegung der Vorschriften stets dann Heilkunde im Sinne des HPG vor, wenn die Tätigkeit \nnach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und wenn die \nBehandlung - bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden \nTätigkeit - gesundheitliche Schädigungen verursachen kann, wobei nach dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht ausreicht, um die \nErlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HPG auszulösen, und das Gefährdungspotential geringer \nwird, je weiter sich das Erscheinungsbild des Behandlers von medizinischer/ärztlicher \nBehandlung entfernt und sich etwa im Bereich spiritueller Wirkung („geistiges Heilen\") \nbewegt. Die medizinischen Fähigkeiten können notwendig sein im Hinblick auf das Ziel, die \nArt oder die Methode der Tätigkeit selbst, die, ohne Kenntnisse durchgeführt, den Patienten \nzu schädigen geeignet ist, oder im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der \nBehandlung begonnen werden darf. Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die \nErlaubnispflicht, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber \nGesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, dass die Behandelten \ndie Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzögern, weil der \nHeilbehandler nicht über das medizinische Fachwissen verfügt, um entscheiden zu können, \nwann medizinische Heilbehandlung notwendig ist.\n\n6\n\nVgl. hierzu mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Nachweisen: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss v. \n28.04.2006 - 13 A 2495/03 -, nrwe.de\n\n7\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze und bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren \nnur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Laser-Ohrakupunktur \ndurch die Antragstellerin ohne Erlaubnis nach dem HPG voraussichtlich schon deshalb \nunzulässig, weil sie dafür ein Gerät einsetzt, das als Medizinprodukt klassifiziert ist und \nvertrieben wird. In der umfangreichen Gebrauchsanweisung einschließlich \nMedizinproduktebuch dieses Gerätes (Bl. 41 ff. des Verwaltungsvorgangs) heißt es u.a., dass \nder Laser nur von medizinischem Fachpersonal bedient werden dürfe, das in die Handhabung \neingewiesen und über die Gefahren der Laserstrahlung aufgeklärt sein müsse (Seite 3). Die \nBestrahlung von Auge oder Haut durch direkte oder Streustrahlung müsse vermieden werden. \n„Vorsicht bei der Therapie im Kopfbereich!\" (Seite 3). Weiter heißt es: „Das medizinische \nelektrische Gerät LaserPen ist ausschließlich für die Anwendung in medizinischen Praxen und \nKliniken zur Therapie am menschlichen Körper bestimmt und darf nur unter ständiger \nAufsicht betrieben werden.\" (Seite 5) Neben der Anwendung an Haut, Gewebe, Gefäßen und \nNerven wird auch die Akupunktur und die Reflexzonentherapie genannt (Seite 5). Als \nKontraindikationen sind dort (Seite 5/6) aufgeführt:\n\n8\n\n„Der LaserPen darf nicht für ophtalmologische Zwecke eingesetzt werden. Eine Bestrahlung mit \ndem LaserPen ist kontraindiziert bei malignen Prozessen, bei Therapie mit Zytostatika, \nImmunsuppressiva oder arsenhaltigen Medikamenten sowie bei Radiotherapie (ebenso 3 - 6 Monate \ndanach). Des weiteren besteht Kontraindikation bei Photosensibilität, für die direkte Bestrahlung der \nAugen (Vorsicht in der Region um die Augen), für die Bestrahlung der offenen Fontanelle und \nEpiphysenfugen sowie der Schilddrüse bei Hyperthyreose. Außerdem innerhalb von 30 Tagen nach \neiner Cortisolinjection, bei Patienten mit Herzschrittmachern sowie über der Thyrioidea bei \nÜberfunktion.\"\n\n9\n\nAus diesen Angaben des Herstellers wird deutlich, dass bei der Anwendung dieses \nGerätes - bei generalisierender und typisierender Betrachtung - neben der Kenntnisse der \nFunktionen, die die Antragstellerin sich offenbar angeeignet hat, auch medizinische \nKenntnisse vorhanden sein müssen, um gesundheitliche Schädigungen zu vermeiden. Aus den \nvorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass diese nach den Angaben des Herstellers des \nLasergerätes denkbaren Probleme gerade bei der Raucherentwöhnung mittels dieses LaserPen \nnicht auftreten können. Es gibt auch bisher keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das \nGefahrenmoment bei einer solchen Behandlung so geringfügig ist, dass nach dem Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit eine Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HPG entfallen könnte. \nGegebenenfalls muss im Klageverfahren der Behauptung der Antragstellerin weiter \nnachgegangen werden, dass bei dieser Behandlung im Normalfall ein Erfolg bei der \nRaucherentwöhnung eintritt, im „schlimmsten Fall\" aber nur „nichts\" passiert, jedenfalls \nkeine Schädigung der behandelten Person erfolgen kann.\n\n10\n\nZusammenfassend bedeutet dies, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand, der im \nWesentlichen auf den Angaben des Herstellers des LaserPen selbst beruht, dieses Gerät bei \nseiner Anwendung am menschlichen Körper gesundheitliche Schädigungen hervorrufen kann, \nzu deren Vermeidung offenbar medizinisches Fachwissen erforderlich ist. Bis zum Beweis \ndes Gegenteils geht deshalb vorliegend die Abwägung der Interessen der Antragstellerin mit \ndem öffentlichen Interesse bzw. den Interessen der potentiellen Patienten zu Lasten der \nAntragstellerin aus. Der Antrag ist deshalb abzulehnen.\n\n11\n\nAngesichts dessen bedarf es vorliegend keines Eingehens mehr auf die von den Parteien \nkontrovers beantwortete Frage, ob die Raucherentwöhnung die Behandlung einer Krankheit \ndarstellt. \n\n12\n\nHinsichtlich der Zwangsgeldandrohung sind Gründe für ihre Rechtswidrigkeit weder \nvorgetragen noch ersichtlich.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und geht mangels \nanderer Anhaltspunkte vom gesetzlichen Ersatzstreitwert aus.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251708","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-02/7-l-889-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251708","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251708","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-02/7-l-889-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251708","retrieved":"2026-07-09 02:14:50.168464+00:00"}}