{"status":"available","doknr":"OLD251707","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0902.7K1448.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-09-02","aktenzeichen":"7 K 1448/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2008 wird \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor \nin Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 28. Oktober \n2005 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und Unfallflucht zu \neiner Geldstrafe verurteilt; außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen \nund eine Sperrfrist von 3 Monaten verhängt (Az.: StA F. 91 Js 1667/04). Zu \nGrunde lagen Ereignisse am 29. August 2004; die dem Kläger in diesem \nZusammenhang entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration \n(BAK) von 1,88 ‰.\n\n3\n\nAm 30. März 2006 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der \nFahrerlaubnis. Wegen der BAK von 1,88 ‰ mit Schreiben vom 3. Mai 2006 \nzur Vorlage eines Gutachtens (MPU) aufgefordert teilte der Kläger mit \nSchreiben vom 15. Mai 2006 mit, dass er sich für eine MPU noch nicht bereit \nfühle, und bat, den Antrag ruhen zu lassen. Damit erklärte sich der Beklagte \neinverstanden. Als der Kläger auch auf weitere Nachfrage im Juli 2007 nicht \nreagierte, lehnte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 23. August 2007 \nden Wiedererteilungsantrag ab.\n\n4\n\nBei einer polizeilichen Überprüfung am 21. November 2007 legte der \nKläger einen tschechischen Führerschein der Klasse B aus Juni 2007 vor. \nDaraufhin forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 4. Januar 2008 \n(erneut) zur Vorlage einer MPU auf. Nach entsprechender Anhörung \nuntersagte der Beklagte mit dem hier streitigen Bescheid vom 28. Februar \n2008 dem Kläger, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der \nBundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und ordnete die sofortige \nVollziehung an. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid Blatt 93 ff. \ndes Verwaltungsvorgangs (VV) Bezug genommen. Als Wohnort des Klägers \nweist der tschechische Führerschein den tschechischen Ort N1. aus (Kopie \nBl. 101 VV).\n\n5\n\nDer Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb in zwei Instanzen erfolglos \n(Beschluss der Kammer vom 4. April 2008 - 7 L 305/08 - und Beschluss des \nOberverwaltungs-gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) \nvom 30. Mai 2008 - 16 B 635/08).\n\n6\n\nAm 6. März 2008 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n7\n\nZur Begründung der Klage führt er unter Bezugnahme auf am 26. Juni \n2008 erlassene Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) \nzusammengefasst aus, dass in seinem tschechischen Führerschein ein \ntschechischer Wohnort eingetragen sei und deshalb der Beklagte dies \nanzuerkennen habe. Nach Erwerb dieses Führerscheins sei ihm kein \nVerhalten vorzuwerfen, das die Anordnung einer MPU rechtfertigen \nkönne.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2008 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSinngemäß verweist er zur Begründung auf ein Schreiben eines \ntschechischen Bezirksamtes vom 21. April 2008, aus dem hervorgehe, dass \nder Kläger im fraglichen Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins keinen \nWohnsitz in Tschechien gehabt habe, vgl. dazu Kopie dieses Schreibens \nnebst Übersetzung Bl. 59 ff. der Gerichtsakte. Auch unter Berücksichtigung \nder Urteile des EuGH habe er deshalb die Verfügung erlassen dürfen.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der \nweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Gericht entscheidet gemäß § 87a Abs. 2 und 3 und § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch den \nBerichterstatter, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt \nhaben.\n\n16\n\nDie zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist begründet. Der \nBescheid des Beklagten vom 28. Februar 2008 ist rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nDer Beklagte hat als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung \n§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) herangezogen. \nDanach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn \nder Inhaber einer Fahrerlaubnis sich als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich - wie hier - um eine ausländische \nFahrerlaubnis, hat die Entziehung die in § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 \nStVG genannten Rechtswirkungen. Ungeeignet ist u.a. derjenige, der die \nnotwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen nicht erfüllt (vgl. § 2 \nAbs. 4 Satz 1 StVG). Der Beklagte hat die Ungeeignetheit des Klägers nach § \n11 Abs. 8 Satz 1, § 46 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) daraus \nhergeleitet, dass dieser eine auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. \n§ 2 Abs. 8 StVG, § 13 Nr. 2 Buchstabe c FeV angeforderte MPU nicht \nfristgerecht beigebracht habe.\n\n18\n\nDie MPU-Aufforderung war jedoch (entgegen der bisherigen \nRechtsprechung der Kammer und des OVG NRW in Eilverfahren) nicht \nberechtigt, weil der Beklagte nach geltendem Gemeinschaftsrecht (Art. 1 Abs. \n2 der Richtlinie 91/439/EWG) grundsätzlich verpflichtet ist, eine in einem \nanderen Mitgliedstaat der EU erworbene Fahrerlaubnis ohne weitere (eigene) \nNachprüfung anzuerkennen. Dazu hat der EuGH in seinen jüngsten \nEntscheidungen\n\n19\n\n- Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann \nu.a.), ebenso Urteil vom selben Tag in den Sachen C-334/06 bis C-336/06 \n(Zerche u.a.), allerdings mit anderen Randnummern - \n\n20\n\nnochmals klargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen \nfür eine Fahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates \nobliegt, in dem die Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Behörden der übrigen \nMitgliedstaaten sind nicht befugt, die diesbezüglichen Entscheidungen des \nAusstellungsstaates zu überprüfen (a.a.O., Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen \nselbst dann gehindert, fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den \nInhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu \nergreifen, wenn dem Betreffenden nach dem innerstaatlichen Recht eine \nFahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte oder wenn sie Grund zu der \nAnnahme haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht \nvorgelegen haben (a.a.O., Rn. 54 f.). Dem Gesamtzusammenhang der \nEntscheidung des EuGH nach gilt dies auch in den Fällen, in denen dem \nBetreffenden im Aufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis bereits früher \nwegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs entzogen worden war (vgl. a.a.O., \nRn 24 und 33 ff.). Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des \nAufnahmemitgliedstaates kommen danach nur in Betracht, wenn die neue \nFahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener Entziehung im \nAufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist (a.a.O., Rn. \n65) oder wenn ein Verhalten des Betreffenden nach dem (erneuten) Erwerb \nder Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59).\n\n21\n\nEtwas anderes gilt allerdings in Fällen des Missbrauchs der \ngemeinschaftsrechtlich garantierten Freizügigkeit, namentlich beim sog. \n„Führerschein-Tourismus\". Ein solcher ist nach der jetzt erfolgten Klarstellung \nin den oben genannten Urteilen des EuGH dann anzunehmen, wenn sich auf \nder Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen \nvom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen \nfeststellen lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie \n91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der \nFahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren (a.a.O., Rn. 67 ff.).\n\n22\n\nAusgehend von dieser für das erkennende Gericht verbindlichen \nAuslegung des EU-Rechts ergibt sich vorliegend, dass die angefochtene \nVerfügung gegen die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG verstößt.\n\n23\n\nDem Kläger ist durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 28. Oktober 2005 \ndie deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden, nachdem er am 29. August \n2004 mit einer BAK von 1,88 ‰ ein Fahrzeug geführt hatte. Die dabei \nverhängte Sperrfrist lief im Februar 2006 ab. Die tschechische Fahrerlaubnis \nist ihm erst danach, nämlich im Juni 2007 erteilt worden. In dem Führerschein \nist mit N1. ein tschechischer Wohnort angegeben. Schließlich hat der \nBeklagte die angefochtene Verfügung auf Zweifel an der Fahreignung des \nKlägers gestützt, die auf dem Vorfall vom 29. August 2004 beruhen und nicht \nauf Umstände, die erst nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis \neingetreten sind.\n\n24\n\nDer Beklagte kann sich auch nicht auf „andere vom \nAusstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen\" bezüglich \neines anderweitigen Wohnsitzes berufen, EuGH, a.a.O., Rn. 72. Denn aus \ndem Schreiben des tschechischen Bezirksamtes vom 21. April 2008 ergibt \nsich zunächst nur, dass bei der Überprüfung sich hinsichtlich des Wohnsitzes \nZweifel ergeben hätten (Seite 2 Abs. 1 der Übersetzung Bl. 59 ff. der \nGerichtsakte). Diese ergäben sich daraus, dass die vorgelegte \nStudienbescheinigung nicht als Nachweis dafür diene, dass die Anwesenheit \nin der tschechischen Republik für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum von \n6 Monaten vor Einreichung des Antrages auf Erteilung einer Fahrerlaubnis \nerforderlich gewesen sei; auch fehle die entsprechende Personenkennziffer \n(Seite 2 Abs. 2 a.a.O.). Weiter heißt es, dass sich auf Grund des neuen \nTatsachenbestandes die Rechtsgrundlage ändern könnte und von der \nStadtverwaltung N1. deshalb ein neues Verfahren in Erwägung gezogen \nwerde (Seite 3 Abs. 2 a.a.O.). Das Bezirksamt selbst habe keine eindeutige \nGesetzwidrigkeit festgestellt, die Sache werde aber an die Stadtverwaltung \nN1. zur Erledigung übergeben (Seite 3 Abs. 3 a.a.O.).\n\n25\n\nAus alledem ergibt sich zwar für das Gericht, dass (weiterhin) einiges \ndafür spricht, dass das Wohnsitzerfordernis bei Erteilung der tschechischen \nFahrerlaubnis nicht erfüllt war. Angesichts der im Ergebnis aber vorsichtigen, \nnur Zweifel formulierenden und insbesondere nicht abschließenden \nStellungnahme des tschechischen Bezirksamtes kann aber von einer \n„unbestreitbaren\" Information im Sinne der EuGH-Rechtsprechung nicht die \nRede sein. Danach war der Beklagte zu der getroffenen Entziehung der \nFahrerlaubnis mit Wirkung für Deutschland nicht berechtigt. Der Klage auf \nAufhebung dieser Verfügung ist deshalb stattzugeben.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über \ndie vorläufige Vollstreckung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 der \nZivilprozessordnung. Für die Zulassung der Berufung sind die \nVoraussetzungen nicht gegeben, da die Rechtsfragen durch die \nEntscheidungen des EuGH geklärt sind und vorliegend allein eine \nEinzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung zu treffen war.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251707","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-02/7-k-1448-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251707","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251707","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-09-02/7-k-1448-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251707","retrieved":"2026-07-09 02:14:50.085028+00:00"}}