{"status":"available","doknr":"OLD251796","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0828.7L983.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-08-28","aktenzeichen":"7 L 983/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4272/08 des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. August 2008 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber \nunbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung vom \n8. August 2008, durch die dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei \nsummarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung \nverweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der \nangegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren ist ergänzend darauf \nhinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin und Ecstasy die Kraftfahreignung \nunabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. \nEs kommt auch nicht darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein \nKraftfahrzeug geführt worden ist. (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: \nNr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für \nVerkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim \nBundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-\nGladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller seit mehreren Jahren neben Cannabis \ngelegentlich auch sog. harte Drogen konsumiert, wird von ihm nicht bestritten. Schon der \neinmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu \nverneinen.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 - , VRS 112 (2007), 371; \nBayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar \n2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -, \njuris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, \nVRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, \nVRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -, \nBlutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; \na.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch 2002, \n599.\n\n7\n\nEin Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. \nAngesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen \nVollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die \nAllgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache \nhingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers \nüberwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme \nvorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch \nnicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen \nnicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen \nNachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-\npsychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 \nFeV).\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251796","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-28/7-l-983-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251796","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251796","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-28/7-l-983-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251796","retrieved":"2026-07-09 02:14:57.685904+00:00"}}