{"status":"available","doknr":"OLD251795","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0828.2L886.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-08-28","aktenzeichen":"2 L 886/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, dem Antragsteller vorläufig im Rahmen der Hilfe für junge \nVolljährige die Jugendhilfemaßnahme Heimerziehung über den 31. Juli 2008 \nhinaus zu bewilligen. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.\n\n3\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende \nGewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der \nAntragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend \ngemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten \neiner gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit \nschlechterdings unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre \n(Anordnungsgrund).\n\n4\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei der im vorliegenden \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen \nÜberprüfung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller zunächst einen \nAnordungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Kammer hält es für überwiegend \nwahrscheinlich und damit für glaubhaft gemacht (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB \nX), dass dem Antragsteller (weiterhin) ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in \nder Form der Heimerziehung zusteht (§§ 41 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 2, 34 SGB \nVIII).\n\n5\n\nBei der begehrten Hilfe handelt es sich - wovon auch der Antragsgegner \nausgeht - um Hilfe zur Erziehung und nicht um eine Maßnahme der \nEingliederungshilfe für seelisch oder körperlich behinderte Menschen (vgl. § \n35a SGB VIII bzw. § 53 SGB XII). Zwar ist der Antragsteller gehörlos. Sein \n(bisheriger) Aufenthalt in der Einrichtung „P. „ findet seinen Grund indes \nnicht in der körperlichen Behinderung, sondern resultiert aus \nVerhaltensauffälligkeiten und Störungsbildern aufgrund erzieherischer \nDefizite. Die Gehörlosigkeit des Antragstellers spielt insoweit nur bei der \nFrage nach der Art der Einrichtung, nicht hingegen bei der Frage nach dem \n„Ob\" der Unterbringung eine Rolle. \n\n6\n\nEs steht auch außer Streit, dass der Antragsteller bislang als junger \nVolljähriger im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu dem Personenkreis \ngehört hat, der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung (§ 34 SGB \nVIII) hat verlangen können. Dies folgt zum einen schon daraus, dass der \nAntragsgegner seit Jahren die Kosten der Unterbringung des gehörlosen \nAntragstellers in der Einrichtung „P. „ in H. übernommen und dies \nzuletzt mit Bewilligungsbescheid vom 4. März 2008 - befristet bis zum 31. Juli \n2008 - bestätigt hat. Zum anderen ergibt sich dies auch aus der \nStellungnahme des Amtsärztlichen Dienstes des Kreisgesundheitsamtes vom \n22. Mai 2006: Der Antragsteller habe seit Beginn der Pubertät \nVerhaltensweisen gezeigt, die sich „vor allem im Bereich der Störung des \nSozialverhaltens manifestieren.\" Dazu gehörten deliquente Auffälligkeiten \naußerhalb des Heimes und schlechte Regel- und Grenzakzeptanz innerhalb \ndes Heimes. Daraus resultiere auch eine elterliche Überforderung in \nerzieherischer Hinsicht, so dass Hilfe zur Erziehung benötigt werde. Bestätigt \nwird dieser amtsärztliche Befund durch die Hilfepläne des Jugendamtes des \nAntragsgegners vom 14. Juli 2006, 31. Mai 2007, 5. Juli 2007 und 26. Februar \n2008. \n\n7\n\nDer Antragsteller ist entgegen der Auffassung der Antragsgegners auch \nnach wie vor hilfebedürftig. Eine durchgreifende Änderung seiner Situation, \ndie es erlauben würde, die Maßnahme ab dem 1. August 2008 nicht weiter \nfortzuführen, liegt unter Würdigung der nach Aktenlage erkennbaren \nUmstände nicht vor. Der Antragsgegner führt hierzu in der - vor dem \nHintergrund der Befristung der Maßnahme rein deklaratorischen - „Mitteilung \nüber die Einstellung der Jugendhilfemaßnahme\" vom 4. Juli 2008 (nur) aus, \ndass im letzten Jahr „keine ersichtlichen Veränderungen im erzieherischen \nBereich\" erfolgt seien und der Antragsteller im letzten Hilfeplangespräch \n„keinen klaren erzieherischen Bedarf\" habe formulieren können. Vertiefend \nlegt der Antragsgegner im vorliegenden Eilverfahren dar, dass bereits im \nHilfeplangespräch am 26. Februar 2008 die weitere Verselbständigung des \nAntragstellers vereinbart sowie seine weitere zukünftige Perspektive \naufgezeigt worden sei; die Maßnahme solle daher beendet werden, wenn \neine Wohnung außerhalb der Einrichtung für den Antragsteller gefunden \nworden sei, spätestens jedoch bis zum 31. Juli 2008. An der Umsetzung der \nvereinbarten Erziehungsziele habe der Antragsteller nicht genügend \nmitgearbeitet, so dass eine weitere Gewährung von Hilfe zur Erziehung \nkeinen Erfolg verspreche. Der Antragsgegner ist daher der Auffassung, dass \nbei dem Antragsteller weder im erzieherischen Bereich noch bei der Hilfe zur \nPersönlichkeitsentwicklung Fortschritte zu erwarten seien. Von ihm als \nnunmehr jungem Erwachsenen könne eine eigenverantwortliche \nLebensführung erwartet werden.\n\n8\n\nGegen diese Einschätzung des Antragsgegners spricht indes folgendes: \nIm Hilfeplangespräch vom 26. Februar 2008 wurden als „neue Ziele\" die \nKlärung der beruflichen Perspektive, die weitere Verselbständigung des \nAntragstellers zur Entwicklung eines Tagesrhythmus' mit festen Strukturen \nsowie die weitere psychische Stärkung festgelegt. Diese Ziele jedenfalls sind \nim beruflichen Bereich bislang noch nicht erreicht worden: Im \nEntwicklungsbericht der Wohneinrichtung P. vom 2. Juli 2008 wird \ndargelegt, dass der Antragsteller - insbesondere vor dem Hintergrund des \nVorfalls vom 12. Mai 2008 (Cannabiskonsum) - auch künftig sozial und \npädagogisch begleitet werden müsse. Wichtig sei die erzieherische \nBegleitung vor allem dann, wenn der Antragsteller eine berufliche Ausbildung \nbeginne, weil er in der Vergangenheit bereits mehrfach Praktika bzw. \nAusbildungen abgebrochen habe. Davon ausgehend ist es aus Sicht der \nKammer notwendig, dass jedenfalls während der Anfangsphase der nunmehr \nzum 1. August 2008 begonnenen Ausbildung im Bereich „Metallbau\" die \nerzieherische Hilfe fortgeführt wird, um einem Scheitern entgegenzuwirken. \nDer Antragsteller benötigt nach Auffassung der Kammer Unterstützung und \nAnleitung, um die Ausbildung fortzuführen, die Ausbildungsstelle pünktlich zu \nerreichen und Konflikte bei der Ausbildung zu bewältigen.\n\n9\n\nSoweit der Antragsgegner weiter ausführt, die mangelnde Mitarbeit des \nAntragstellers stehe einer Fortsetzung der Maßnahme entgegen, vermag dies \nebenfalls nicht zu überzeugen. Denn auf außerberuflichen Gebieten hat der \nAntragsteller durchaus Fortschritte im Hinblick auf die im Hilfeplangespräch \nvereinbarten Ziele gemacht. Der Bericht der Wohneinrichtung „P. „ vom \n17. Juli 2008 legt dar, dass zwischenzeitlich eine Vielzahl der Ziele erreicht \nwerden konnte: Der Antragsteller habe einen Tagesrhythmus mit festen \nStrukturen entwickelt, er könne sein Geld selbständig einteilen und sein \nSelbstbewusstsein sei weiterhin gestärkt worden. Vor diesem Hintergrund teilt \ndie Kammer nicht die Einschätzung des Antragsgegners, die mangelnde \nMitwirkung des Antragstellers vereitele einen Erfolg der \nErziehungsmaßnahme. Dass unter Umständen - wie auch hier - Rückschläge \nzu verzeichnen sind, liegt bei Maßnahmen der Erziehungshilfe in der Natur \nder Sache; dies allein vermag die Einstellung der Hilfeleistung - abgesehen \nvon einer völligen Verweigerungshaltung - in der Regel aber nicht zu \nrechtfertigen.\n\n10\n\nDer Antragsteller hat ferner einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. \nEr hat die berufliche Bildungsmaßnahme im Bereich „Metallbau\" \nzwischenzeitlich angetreten und benötigt daher zum jetzigen Zeitpunkt \nweitere erzieherische Begleitung. Es ist dem Antragsteller angesichts seiner \nschwierigen persönlichen Entwicklung nicht zumutbar, sich auf den Ausgang \ndes Klageverfahren 2 K 3934/08 verweisen zu lassen. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251795","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-28/2-l-886-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251795","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251795","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-28/2-l-886-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251795","retrieved":"2026-07-09 02:14:57.609228+00:00"}}