{"status":"available","doknr":"OLD251798","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0828.16L1245.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-08-28","aktenzeichen":"16 L 1245/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten \nder Antragstellerin abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 3519/07 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. November 2007 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber \nnicht begründet.\n\n5\n\nDie Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage \nim Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn eine \nInteressenabwägung ergibt, dass das private Interesse der Antragstellerin an dem \neinstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehung vorrangig erscheint. Das private Aussetzungsinteresse ist regelmäßig \ndann nicht vorrangig, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist \nund kein Grund besteht, der es rechtfertigen könnte, die Antragstellerin trotz der \nAussichtslosigkeit ihrer Klage vorläufig von der Vollziehung zu verschonen.\n\n6\n\nSo ist es vorliegend. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n13. November 2007 ist offensichtlich rechtmäßig. Sie ist darüber hinaus mit einer den \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Vollziehungsanordnung \nversehen, in der der Antragsgegner eigenständig und mit Blick auf den konkreten \nEinzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung bejaht hat. \n\n7\n\nErmächtigungsgrundlage für die Anordnung des Leinenzwanges ist § 12 Abs. 1 \ndes Landeshundegesetzes (LHundG NRW). Danach kann die zuständige Behörde \ndie notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für \ndie öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses \nGesetzes, abzuwehren.\n\n8\n\nDas Nichtanleinen der Mischlingshunde Hunde „K. „ und „U. „ der \nAntragstellerin \n\n9\n\nstellten eine derartige Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Unter öffentlicher \nSicherheit fällt unter anderem die Unversehrtheit der Rechtsordnung und von \nIndividualrechtsgütern, insbesondere von Leib, Leben und Gesundheit von \nMenschen und Tieren. Mit „Gefahr\" ist eine Sachlage gemeint, die bei ungehindertem \nGeschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit \nSchutzgüter der öffentlichen Sicherheit schädigen wird.\n\n10\n\nDem in der angefochtenen Verfügung angeordneten Leinenzwang steht dabei \nzunächst nicht entgegen, dass sich ein Leinenzwang bereits aus den Vorschriften \ndes Landeshundegesetzes - § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 6 LHundG NRW - sowie der \nOrdnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung in der Stadt Dortmund - § 15 Abs. 1 OBVO - ergibt. In der \nRechtsprechung ist insoweit geklärt, dass durch ordnungsbehördliche \nEinzelanordnung in Gesetz oder Verordnung normierte Ge- oder Verbote durch sog. \nBefolgungsanordnungen konkretisiert werden dürfen, wenn eine Übertretung eines \nsolchen Gebots oder Verbots droht.\n\n11\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 5 S 2625/01 -, \nzitiert nach juris.\n\n12\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Indem die Antragstellerin \nnachweislich dreimal ihre beiden Hunde, die angesichts ihrer Größe (60 cm bei „K. \n„ sowie 43 cm bei „U. „) bzw. ihres Gewichts (40 kg bei „K. „) als große Hunde im \nSinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW anzusehen sind, unangeleint ausführte, \nverstieß sie gegen §§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bzw. 11 Abs. 6 Satz 1 LHundG NRW \nsowie § 15 Abs. 1 Satz 1 OBVO und damit gegen die objektive Rechtsordnung. Bei \nden Vorfällen am 31. Januar 2007 in der Grünanlage des Naturkundemuseums \nDortmund, am 12. Juni 2007 in der Kielstraße/Nordstraße in E. sowie am \n11. Oktober 2007 in der Bornstraße in E. missachtete die Antragstellerin jeweils \ndas sich aus den genannten Vorschriften ergebende Anleingebot. Dieses ist \nentgegen dem Vorbringen der Antragstellerin bestimmt genug gefasst. Das gilt \ninsbesondere für die Vorschrift des § 11 Abs. 6 Satz 1 LHundG NRW, wonach große \nHunde außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang \nbebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen \nsind. Der Begriff „innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile\" ist in der \nbauplanungsrechtlichen Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 Satz 1 des \nBaugesetzbuches (BauGB) ausgefüllt \n\n13\n\nund hinreichend konkret bestimmt. Demnach ist für das Vorliegen eines \nBebauungszusammenhangs ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich \naufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der \nVerkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit \nvermittelt. Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder \nBebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen \nBauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen \nSiedlungsstruktur ist.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7/07 - BauR 2007, 1383, und \nUrteil vom 6. November 1968 \n- 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 (21 f).\n\n15\n\nIm Rahmen des § 11 Abs. 6 Satz 1 LHundG NRW ist der Begriff im Sinne von \n§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu verstehen.\n\n16\n\nVgl. Reich, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 2005, § 11 \nRn. 8.\n\n17\n\nEine erneute Verletzung der Vorschriften betreffend den Leinenzwang für Hunde \nist hinreichend wahrscheinlich, wenn dem nicht nachhaltig entgegengetreten wird. \nDas ergibt sich nicht zuletzt aus den Äußerungen der Antragstellerin, wonach ihr \nHund „super\" höre und auch mal laufen müsse (vgl. Bl. 23 des Verwaltungsvorgangs \ndes Antragsgegners, Beiakte Heft 1). \n\n18\n\nAuf die Tatsache, dass die Hunde bislang keinen Menschen und kein anderes \nTier konkret an Leib, Leben oder Gesundheit gefährdet haben, kommt es nicht an. \nDie hier vorliegende Gefahr ergibt sich aus dem dargestellten Verstoß gegen \nRechtsvorschriften und die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Begehung erneuter \neinschlägiger Verstöße.\n\n19\n\nDer angesichts dieser Verstöße ordnungsbehördlich verfügte Leinenzwang ist \nsachgerecht und bestimmt genug. Der Antragstellerin wird schließlich auch nicht \nmehr auferlegt, als ohnehin alle Halter von (großen) Hunden in E. zu befolgen \nhaben. Die Orte, Straßen, Wege, Anlagen etc., in denen Hunde anzuleinen sind, \nergeben sich bereits aus den oben genannten Vorschriften des \nLandeshundegesetzes Nordrhein-Westfalen sowie aus der Ordnungsbehördlichen \nVerordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in \nder Stadt E. . Die Ordnungsverfügung geht insoweit nicht über die allgemeine \nAnleinpflicht hinaus, auch nicht im Hinblick auf die Führung von Hunden in \nNaturschutzgebieten in E. . Gemäß den textlichen Festsetzungen in den derzeit \ngültigen Landschaftsplänen E. -Nord, E. -Mitte und E. -Süd ist es in den \nNaturschutzgebieten verboten, Hunde außerhalb von Wegen frei herumlaufen zu \nlassen. Ob Hunde hingegen auf den Wegen in den Naturschutzgebieten - im Wege \ndes Umkehrschlusses - unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten \nmöglicherweise unangeleint herumlaufen dürfen, mag dahingestellt bleiben. \nJedenfalls ergibt sich das Verbot des unangeleinten Herumlaufens auf Wegen - und \ndamit auch auf den Wegen in den Naturschutzgebieten in E. - aus § 15 Abs. 1 \nSatz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 OBVO. Weiter drängen sich keine Anhaltspunkte \ndafür auf, dass der im Vergleich zu den Bestimmungen des Landeshundegesetzes \nsehr weitgehende Leinenzwang, wie er in der Ordnungsbehördlichen Verordnung der \nStadt E. angeordnet ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 2 und 3 \nOBVO), dem Landeshundegesetz widerspräche (§ 15 Abs. 2 LHundG NRW), zumal \ndieser Aspekt im vorliegenden Eilverfahren von der Antragstellerin nicht gerügt wird. \n\n20\n\nDie vom Antragsgegner auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 LHundG NRW \nangeordnete Leinenlänge von 1,50 m ist ebenfalls rechtmäßig. Zwar sind die Hunde \n„K. „ und „U. „ bislang nicht bei Beißvorfällen in Erscheinung getreten. Da es sich \nbei ihnen aber um große Hunde im Sinne von § 11 Abs. 1 LHundG NRW handelt, ist \ndie angeordnete Leinenlänge sachgerecht; es handelt sich um eine zur Vermeidung \nvon Gefahren geeigneten Leine (§ 2 Abs. 2 LHundG NRW). Sie dient dem Ziel, \njederzeit die lückenlose Aufsicht und nicht zuletzt die schnelle und unmittelbare \nEinwirkung der Personen, die die Hunde ausführen, auf diese zu gewährleisten, was \nmit einer längeren Leine nicht in gleicher Weise gesichert wäre. Die Länge von \n1,50 m entspricht letztlich der in den Verwaltungsvorschriften zum \nLandeshundegesetz angegebenen Leinenlänge: gemäß Ziff. 5.2.1 Abs. 2 der \nVerwaltungsvorschriften muss die Beschaffenheit und Länge der Leine sicherstellen, \ndass der einzelne Hund weder Menschen noch andere Tiere noch Sachen gefährden \nkann. Um dies zu gewährleisten, müssen Hunde an einer reißfesten Leine geführt \nwerden, die nicht länger als 1,50 m sein sollte. Zwar ist diese Verwaltungsvorschrift \nim Zusammenhang mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 LHundG erlassen \nworden. Es erscheint aber nicht willkürlich, zur Abwehr einer konkreten Gefahr auf \ndie in den Verwaltungsvorschriften vorgeschlagene Leinenlänge zurückzugreifen, \nzumal große Hunde mitunter den gefährlichen Hunden gleichgestellt werden (vgl. \n§ 11 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW). \n\n21\n\nVgl. Haurand, Landeshundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. \n2004, § 2 Anm. 2.\n\n22\n\nSoweit der Antragsgegner - ebenfalls auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 LHundG \nNRW - angeordnet hat, dass die Mischlingshunde „K. „ und „U. „ nur von \nPersonen geführt werden dürfen, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet \nhaben, ist dies rechtmäßig erfolgt. Hierbei handelt es sich um eine zulässige und \nsachgerechte Konkretisierung des § 15 Abs. 1 Satz 1 OBVO, wonach auf Straßen \nund in Anlagen Hunde nur von „aufsichtsfähigen Personen\" angeleint geführt werden \ndürfen.\n\n23\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Februar 2003 \n- 16 L 1939/02 -.\n\n24\n\nDie getroffenen Anordnungen sind auch verhältnismäßig. Die Verpflichtung der \nAntragstellerin, ihre Hunde im Stadtgebiet von E. auf öffentlichen Straßen, \nWegen, Plätzen und in Anlagen sowie den in § 2 LHundG NRW genannten \nBereichen an einer maximal 1,50 m langen Leine zu führen bzw. von \naufsichtsfähigen Personen führen zu lassen, die mindestens das 14. Lebensjahr \nvollendet haben, ist geeignet, die Hunde von anderen Menschen und Tieren \nfernzuhalten und diese somit vor drohenden Gefahren zu schützen. Sie ist auch \nerforderlich; es ist kein milderes Mittel ersichtlich, um diesen Zweck zu erreichen. \nSchließlich sind die Anordnungen auch angemessen. Sie stehen nicht außer \nVerhältnis zu dem angestrebten Zweck. Der Erlass von mittlerweile drei \nBußgeldbescheiden konnte die Antragstellerin bislang nicht zu rechtstreuem \nVerhalten veranlassen. Insoweit ist es nicht unverhältnismäßig, wenn der \nAntragsgegner eine Befolgungsanordnung offenbar in erster Linie als Grundlage für \ngegebenenfalls erfolgende Vollstreckungsmaßnahmen erlässt. \n\n25\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 5 S 2625/01 -, \nzitiert nach juris.\n\n26\n\nDer Einwand der Antragstellerin, sie achte darauf, dass keine Passanten in der \nNähe seien, kann sie nicht von der Beachtung des Leinenzwangs entlasten, da \nPassanten jederzeit auf unvorhergesehene Weise erscheinen können, ohne dass die \nAntragstellerin rechtzeitig ihre frei laufenden Hunde anleinen könnte. Die von der \nAntragstellerin ins Feld geführten Bedürfnisse der Hunde an einem freien Auslauf \nmüssen gegenüber dem Leinenzwang im Interesse der öffentlichen Sicherheit \nzurücktreten: für einen freien Auslauf der Hunde stehen im Stadtgebiet von E. \neigens dafür vorgesehene Hundeauslaufflächen zur Verfügung. Soweit die \nAntragstellerin geltend macht, dass Drogen- und Alkoholabhängige sie vom Betreten \nder Hundeauslaufflächen abhalten würden, kann dagegen - bei entsprechender \nMeldung an die zuständigen Behörden - ordnungsbehördlich eingeschritten werden. \nDer Antragsgegner hat dargelegt, dass insoweit bereits in der Vergangenheit \nentsprechende Maßnahmen eingeleitet worden seien. Dass der Antragsstellerin \ndurch die Anordnungen unzumutbare Nachteile entstünden, ist nicht ersichtlich.\n\n27\n\nDie Zwangsgeldandrohung in Höhe von 300,- Euro für jeden Fall der \nZuwiderhandlung gegen die Anordnung zu Ziffer 1 der angefochtenen \nOrdnungsverfügung entspricht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, \n60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVG NRW). Die Höhe ist nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich im Rahmen \nzwischen zehn und hunderttausend Euro (§ 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW) und \nberücksichtigt das wirtschaftliche Interesse der Betroffenen an der Nichtbefolgung \nder Verfügung.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251798","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-28/16-l-1245-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251798","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251798","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-28/16-l-1245-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251798","retrieved":"2026-07-09 02:14:57.844230+00:00"}}