{"status":"available","doknr":"OLD251797","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0828.14A.K2997.08A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-08-28","aktenzeichen":"14a K 2997/08.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n13. Mai 2008 wird aufgehoben. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\n1\n\n Ta t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 1934 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland \nim Jahre 1995 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter beim \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -).\n\n3\n\nMit Bescheid vom 15. Mai 1996 lehnte das (frühere) Bundesamt den \nAntrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte aber das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \n(AuslG) hinsichtlich der Türkei fest. Die Entscheidung beruhte im \nWesentlichen auf der Feststellung, dass der Kläger vor seiner Ausreise \nwegen der Suche nach seinen der PKK-Unterstützung verdächtigten Söhnen \nmehrfach kurzfristig festgenommen worden sei und infolge seiner Ausreise \nnach Deutschland bei Rückkehr verstärkt und erheblich über das bisherige \nMaß hinausgehend Repressalien im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG zu \nbefürchten habe.\n\n4\n\nDas gegen diesen Bescheid erhobene Klageverfahren - \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen 2a K 3530/96.A -wurde nach Rücknahme \nder Klage durch den Kläger mit Beschluss vom 30. Juli 1998 eingestellt.\n\n5\n\nIm Juni 2007 bat das Bundesamt im Rahmen der Prüfung des § 73 Abs. \n2a AsylVfG in der durch das Zuwanderungsgesetz geänderten Fassung die \nzuständige Auslän-derbehörde der Stadt I. um Mitteilung, ob dem Kläger \neine Niederlassungs-erlaubnis erteilt worden sei bzw. die Voraussetzungen \nhierfür vorlägen oder seine Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt sei. Letzteres \nverneinte die Ausländerbehörde unter Hinweis darauf, der Kläger habe eine \nNiederlassungserlaubnis nicht beantragt.\n\n6\n\nDaraufhin hörte das Bundesamt unter dem 25. Oktober 2007 den Kläger \nzum beabsichtigten Widerruf des ihm zuerkannten Abschiegungsschutzes an. \nDagegen erhoben seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 5. \nNovember 2007 Einwendungen, auf die verwiesen wird (Blatt 26 bis 30 BA \nHeft 1).\n\n7\n\nMit Bescheid vom 13. Mai 2008 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid \nvom \n15. Mai 1995 erfolgte Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die zu § 51 Abs. \n1 AuslG getroffene Feststellung sei gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu \nwiderrufen, weil sich die erforderliche Prognose drohender politischer \nVerfolgung nicht mehr treffen lasse. Die Rechtslage und \nMenschenrechtssituation in der Türkei habe sich seit der Ausreise des \nKlägers im Zusammenhang mit den - im Einzelnen dargelegten - \ndurchgeführten Reformen und Gesetzesänderungen wesentlich verbessert. \nDie „Null-Toleranz-Politik\" gegenüber Folter zeige Wirkung. Auch die aktuellen \nAuseinandersetzungen der türkischen Sicherheitskräfte mit der PKK führten \nnicht wieder zu einer allgemeinen bzw. dauerhaften Verschlechterung der \nLage in den mehrheitlich von Kurden bewohnten Gebieten. Im übrigen \nbestünde eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei. Gründe für \neine abweichende Beurteilung im Einzelfall seien nicht nachvollziehbar \nvorgetragen. Insbesondere habe bei Nichtantritt des Wehrdienstes das \nVerlassen der Türkei bei einer Rückkehr dorthin keine straf-verschärfende \nWirkung. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor. \nEine Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 \nAbs. 2 - 7 AufenthG sei entbehrlich, da der Widerruf aus Gründen der Status-\nbereinigung erfolgt sei und aufenthaltsbeendende Maßnahmen seitens der \nzuständigen Ausländerbehörde nicht beabsichtigt seien. Wegen der \nEinzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides (Blatt 5 bis \n13 der Gerichtsakte ) verwiesen. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 28. Mai 2008 Klage erhoben. Zur Begründung verweist \ner auf eine im Rückkehrfall weiterhin für ihn bestehende Verfolgungsgefahr. \nVon einer wesent-lichen Veränderung der innenpolitischen Situation und \nSicherheitslage in der Türkei könne nicht ausgegangen werden. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. \nMai 2008 aufzuheben,\n\n11\n\nhilfsweise, \n \nunter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides festzustellen, dass in der Person \ndes Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. \n\n12\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen \nBescheides.\n\n15\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nMit dem Einverständnis der Beteiligten kann der Einzelrichter ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n19\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG \nmaßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung begründet.\n\n20\n\nDer angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2008 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 \nVwGO).\n\n21\n\nDie Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung des Bestehens \neines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 \nAufenthG) für den Kläger liegen nicht vor. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \nin der ab August 2007 geltenden Fassung (BGBl. I S. 1970) sind die \nAnerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die \nVoraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Diese Bestimmung ermächtigt, \nebenso wie die Vorgängerregelung, mithin auch zum Widerruf einer positiven \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990. \n\n22\n\nDie Widerrufsvoraussetzungen liegen indessen nicht vor.\n\n23\n\nDer angefochtene Bescheid unterliegt bereits formellen Bedenken.\n\n24\n\nZwar hat das Bundesamt dem Kläger entsprechend den Anforderungen \ndes \n§ 73 Abs. 4 AsylVfG mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 Gelegenheit zur \nStellungnahme gegeben. Auch besteht das Unverzüglichkeitserfordernis nur \nim öffentlichen Interesse, so dass ein etwaiger Verstoß hiergegen nicht zur \nRechtswidrigkeit des Widerrufs führen würde.\n\n25\n\nVorliegend war aber die in § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG normierte Drei-\nJahres-Frist bereits abgelaufen. Diese Frist beginnt in Altfällen wie dem \nvorliegenden vom \n1. Januar 2005 an zu laufen. Sie war damit bei Erlass des streitbefangenen \nWiderrufsbescheides im Mai 2008 unzweifelhaft verstrichen. Es könnte \ndeshalb zu erwägen sein, dass es gemäß § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG einer - \nhier nicht ergangenen - Ermessensentscheidung des Bundesamtes über den \nErlass eines Widerrufs bedurft hätte. Fraglich ist indessen, ob aus dem \nbloßen Ablauf der Drei-Jahres-Frist die Pflicht zu einer \nErmessensentscheidung resultiert.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 -, juris und vom 12. \nJuni 2007 - 10 C 24.07 -, InfAuslR 2007, 401.\n\n27\n\nEiner Vertiefung bedarf das nicht. Ebenfalls kann offen bleiben, ob in der \nvorliegenden Konstellation die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 \nVwVfG gilt.\n\n28\n\nDenn der Widerruf ist jedenfalls materiell rechtswidrig.\n\n29\n\nDie Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind \nerfüllt, wenn die für die Anerkennungs- und Feststellungsentscheidung \nmaßgebenden Voraussetzungen nachträglich entfallen sind, wenn also die \nAnerkennung als Asylberechtigter und/oder die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG nunmehr \nausgeschlossen ist. So liegt es hier nicht.\n\n30\n\nEin Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz \n1 AsylVfG setzt nach der zu der Vorgängerregelung ergangenen ständigen \nRechtsprechung voraus, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennungs- bzw. \nFeststellungsentscheidung maßgebliche Rechtslage oder die maßgeblichen \nVerhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert \nhaben, dass die positive Feststellung eines Abschiebungsverbotes heute \nnicht mehr in Betracht käme. Das ist der Fall, wenn bei einer Rückkehr des \nAusländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht \nmaßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut \nVerfolgung droht. Ändert sich hingegen nachträglich lediglich die Beurteilung \nder Verfolgungslage, ist ein Widerruf nicht gerechtfertigt. Das gilt selbst dann, \nwenn die andere Beurteilung auf erst im Nachhinein bekannt gewordenen \noder neuen Erkenntnissen beruht. \n\n31\n\nBVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511, \n18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, DVBl. 2006, 1512 und 20. März 2007 - 1 C 21.06 -\n, Juris; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A -, Juris. \n\n32\n\nDie nunmehr in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG normierte sog. „Wegfall-der-\nUmstände-Klausel\" bewirkt insoweit keine substantielle Änderung.\n\n33\n\nAusgehend von diesen Maßstäben erweist sich der Widerruf als \nrechtswidrig.\n\n34\n\nDem Kläger ist auf der Grundlage der in Bestandskraft erwachsenen \nFeststellungen des bundesamtlichen Bescheides vom 15. Mai 1996 \npolitischer Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG gewährt worden, \nweil er wegen der sicherheitsbehörd-lichen Suche nach seinen der PKK-\nAngehörigkeit verdächtigten Söhnen gemäß dem von ihm glaubhaft \ngeschilderten Sachverhalt mehrfach festgenommen und miss-handelt worden \nund er so faktisch vorverfolgt ausgereist ist und darnach davon auszugehen \nsei, dass er im Rückkehrfall mit der zum Entscheidungszeitpunkt \nerforderlichen Wahrscheinlichkeit abschiebungsschutzrelevanten \nVerfolgungs-maßnahmen ausgesetzt sein würde.\n\n35\n\nDie Beklagte hat den vom Kläger geschilderten Sachverhalt und die \ndarauf beruhen-den bundesamtlichen Feststellungen vorliegend nicht in \nFrage gestellt. Sie hat vielmehr unter näherer Darlegung der seit der \nAnerkennungsentscheidung in der Türkei durchgeführten Reformen und der \nzu verzeichnenden Fortschritte hinsichtlich der Wahrung der Menschenrechte \nangenommen, der - vorverfolgt ausgereiste und folglich durch den \nherabgestuften Prognosemaßstab begünstigte - Kläger sei nunmehr vor \n(erneuter) politischer Verfolgung hinreichend sicher.\n\n36\n\nDieser Einschätzung ist zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nach \nder ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer nicht zu folgen.\n\n37\n\nZwar hat die Türkei die politischen Kopenhagener Kriterien für die \nAufnahme von Beitrittsverhandlungen nach Feststellung des Europäischen \nRates hinreichend erfüllt. Konkret wurden die rechtlichen Voraussetzungen \ngeschaffen, die eine politische Verfolgung durch den Staat ausschließen \nsollen. Namentlich sind nachdrückliche Anstrengungen unternommen worden, \ndie Anwendung von Folter zu unterbinden.\n\n38\n\nDie Reformen in der Türkei haben indessen noch nicht zu einer so \nnachhaltig stabilisierten Verbesserung der Menschenrechtslage geführt, dass \nPersonen, die, wie der Kläger, wegen der Suche nach seinen der PKK-\nUnterstützung verdächtigten Söhnen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in das \nBlickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten waren und deshalb aus \nbegründeter Furcht wegen der bereits erlittenen bzw. vor weiteren unmittelbar \nbevorstehenden Verfolgungsmaßnahmen ihr Heimatland verlassen haben, \nheute bei einer Rückkehr in die Türkei bei nach wie vor bestehendem \nVerfolgungsinteresse gegenüber den Söhnen keine Eingriffe in die körperliche \nUnversehrtheit in Form von Folter oder Misshandlungen im Rahmen sog. \nSippenhaft zu befürchten hätten. Solche menschenrechtswidrigen \nMaßnahmen durch türkische Sicherheitsorgane können jedenfalls nicht - wie \nfür § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG notwendig - mit hinreichender Sicherheit in der \nPraxis ausgeschlossen werden, so dass die Widerrufsvoraussetzungen \nbezüglich der Zuerkennung des politischen Abschiebungsverbotes nach § 60 \nAbs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) nicht vorliegen.\n\n39\n\nAuch nach den jüngeren Auskünften kann nicht mit der gebotenen \nVerlässlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Türkei heute nur noch \nmit rechtsstaatlichen Mitteln gegen (vermeintliche) Angehörige und \nUnterstützer der PKK vorgeht, unabhängig davon, ob deren in der \nVergangenheit liegende Aktivitäten nach heutigem türkischem Recht noch \nstrafbar wären. Vielmehr bleibt die Menschenrechtspraxis nach wie vor hinter \nden unstreitig wesentlich verbesserten rechtlichen Rahmenbedingungen \nzurück. Noch immer kommt es zu Folter und Misshandlungen durch staatliche \nKräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bisher gelungen ist, dies wirksam \nzu unterbinden.\n\n40\n\nDas hat das OVG NRW in seinem die Erkenntnislage bis Anfang 2005 \numfänglich auswertenden Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04. A. - näher \nausgeführt. Dem folgt das erkennende Gericht.\n\n41\n\nVgl. z. B. Urteile der Kammer vom 16. Januar 2007 \n- 14a K 1219/06.A - und 14a K 1885/06.A - und 11. August 2008 - 14a K \n2394/07.A -.\n\n42\n\nVon dieser grundlegenden Bewertung der Menschenrechtssituation in der \nTürkei, insbesondere in Bezug auf den Umgang mit kurdischen \nVolkszugehörigen und individuell „Terrorismus-Verdächtigen\" abzuweichen, \nbesteht für die Zeit darnach kein zureichender Anlass. Vielmehr kommt es in \nder Türkei trotz der umfassenden Reformbemühungen, vornehmlich der „Null-\nToleranz-Politik\" gegenüber Folter, weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen \nasylerheblicher Art und Intensität, die dem türkischen Staat zurechenbar sind. \nVorverfolgt ausgereiste Asylbewerber sind deshalb auch gegenwärtig vor \nerneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2006 \n- 8 A 1448/06.A - und, die aktuellere Auskunftslage auswertend, OVG NRW, \nUrteile vom 27. März 2007 \n- 8 A 4728/05.A - www.nrwe.de und vom 17. April 2008 \n- 8 A 2584/07.A -; vgl. auch Urteil des OVG Lüneburg vom 18. Juli 2006 - 11 \nLB 264/05 - Juris.\n\n44\n\nSo sind auch für das Jahr 2006 wieder zahlreiche Fälle von Folter und \nMisshandlung gemeldet worden, mag auch die Anzahl „schwerer\" Folterfälle \nstark zurückgegangen sein und sich die Situation im Vergleich zu den Jahren \nvor 2001 erheblich verbessert haben. Das Auswärtige Amt weist auch in \nseinem jüngsten Lagebericht darauf hin, dass es bislang vornehmlich wegen \nnicht ausreichend effizienter Strafverfolgung von Foltertätern noch nicht \ngelungen sei, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden und räumt \nzudem ein, dass darüber, in welchem Umfang es zu inoffiziellen \nGewahrsamnahmen durch Zivilisten oder durch Sicherheitskräfte in Zivil mit \nMisshandlung oder Folter kommt, keine zuverlässigen Erkenntnisse \nvorliegen.\n\n45\n\nVgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Türkei - Lagebericht - vom 25. Oktober \n2007 - Stand September 2007 - \n(S. 29 ff); vgl. auch Lagebericht vom 11. Januar 2007 (Stand: Dezember \n2006) S. 37 ff.(38, 40). \n\n46\n\nAuch wenn das Auswärtige Amt die Gefahr, im Justizvollzug Opfer von \nMisshand-lungen durch Sicherheitskräfte zu werden, als unwahrscheinlich \neinschätzt, finden solche außerhalb regulärer Haft nach wie vor statt.\n\n47\n\nOVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 E 4728/05.A -, \nS. 21 des amtlichen Abdrucks.\n\n48\n\nDie Europäische Kommission hat, wie aus allgemein zugänglichen \nQuellen ersichtlich, mit dieser Erkenntnislage übereinstimmend Ende des \nJahres 2006 aus Anlass der Veröffentlichung des Fortschrittsberichts massive \nKritik an der Türkei geübt und unter Hinweis darauf, dass die Einhaltung der \nMenschen- und Minderheitenrechte besonders in den Kurdengebieten im \nSüdosten nach wie vor europäischen Maßstäben nicht gerecht werde, die \nTürkei ermahnt, die Strafverfolgung und die Gerichtspraxis mit dem „Geist der \nReformen in Einklang zu bringen.\"\n\n49\n\nVgl. Fortschrittsbericht der EG-Kommission vom \n8. November 2006 und FAZ vom 8. November 2006 „Türkische Defizite\" - Vor \nder Veröffentlichung zweier EU-Dokumente -, SDZ vom 2. November 2006 \n„EU-Kommission rügt die Türkei\" -, Brüssel sieht fundamentale Rechte nicht \ngewährleistet/Zypern-Frage könnte Beitrittsgespräche scheitern lassen sowie \nDeutsche Welle, 8. November 2006 „EU-Kommission übt scharfe Kritik an der \nTürkei\", abrufbar unter www.dw-world.de.\n\n50\n\nUngünstig auf die innenpolitische Entwicklung hat sich zudem das \nWiederauf-flammen der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der \nPKK und den staatlichen Sicherheitskräften im Südosten der Türkei \nausgewirkt, in deren Folge die PKK in den Jahren 2005 und 2006 sowie im \nMai 2007 erstmals seit langer Zeit wieder Anschläge selbst auf touristische \nZiele in der Türkei verübt hat. Das hat zur Verschärfung des Anti-Terror-\nGesetzes durch das türkische Parlament am 29. Juni 2006 sowie im Jahr \n2007 zur Ausweisung von Sicherheitszonen mit militärischen Sperrgebieten \ngeführt. Im Zusammenhang mit den Kampfhandlungen ist ein Anstieg von \nMenschenrechtsverletzungen sowie von Übergriffen der Sicherheitskräfte auf \nkurdische Dorfbewohner zu verzeichnen, denen vorgeworfen wird, PKK-\nKämpfer zu unterstützen. Die Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes, \nvornehmlich die auch nach Bewertung des Auswärtigen Amtes „wenig konkret \ngefasste Terror-Definition\", geben in diesem Zusammenhang Anlass zur \nBesorgnis, weil sie geeignet sind, die Bemühungen um die Bekämpfung der \nFolter und Misshandlung zu untergraben.\n\n51\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 25. Oktober 2007, S. 14 und \n18; vgl. auch OVG NRW Urteil vom \n27. März 2007 - 8 E 4728/05.A - S. 22 des amtlichen Abdrucks.\n\n52\n\nDie „Abmilderung\" des § 301 tStGB durch das türkische Parlament im Mai \n2008 hat daran nichts Substantielles geändert.\n\n53\n\nVgl. „Türkei gewährt mehr Meinungsfreiheit\", \nSDZ vom 2. Mai 2008.\n\n54\n\nAuch haben sich trotz Verbesserung des Minderheitenschutzes im Zuge \nder EU- Bewerbung der Türkei die Hoffnungen der kurdischen Minderheit im \nSüdosten der Türkei auf eine Verbesserung ihrer politischen sozialen und \nwirtschaftlichen Lage weitgehend nicht erfüllt.\n\n55\n\nOVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. m.w.Nw.\n\n56\n\nEs mag sein, dass für prominente Gefangene wie Abdullah Öcalan oder \nMetin Kaplan, die unter internationaler Beobachtung stehen, die Gefahr der \nMisshandlung und Folter relativ gering ist. \n\n57\n\nVgl. zum Fall Kaplan OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2004 \n - 8 A 3852/03.A - bzw. zu Widerrufsentscheidungen ggü dessen \nFamilienangehörigen Beschluss vom 28. März 2006 - 8 A 4905/05.A -.\n\n58\n\nDies trifft aber auf relativ unbedeutende (vermeintliche) Unterstützer \ngewaltsam agierender Oppositionsgruppen, insbesondere der PKK, nicht \ngleichermaßen zu. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich die \ntürkische Regierung unter Ministerpräsident Erdogan, die durchaus bemüht \nist, Folter und Misshandlung durch staatliche Kräfte zu unterbinden, allem \nAnschein nach in der Defensive gegenüber nationalistischen Kräften und \nTeilen des Militärs befindet, mag auch das verfassungsrechtliche Verfahren \nzum Verbot der Regierungspartei AKP erfolglos geblieben sein. Diesen nach \nwie vor starken Kräften auch in Justiz- und Polizeiapparat ist die Annäherung \nder AKP-Regierung an die Europäische Union und die auf eine friedliche \nLösung des Kurdenkonflikts zielende Politik suspekt. Diese Gruppen haben \nkein Interesse an der Einhaltung der Reformen, sondern sind im Gegenteil \nbestrebt, den Beitritt zu erschweren, weil sie den Verlust eigener \nMachtpositionen befürchten. Auch ist der Ruf nach „einschneidenden \nMaßnahmen\" zur Terrorbekämpfung mit Wiedererstarken des PKK-\nTerrorismus lauter geworden.\n\n59\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 11. Januar 2007, S. 10, 36 \nff und vom 25. Oktober 2007 S. 5, sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli \n2006 a.a.O., Juris, RdNr. 77 sowie die aktuelle, allgemein zugängliche \nPresseberichterstattung.\n\n60\n\nVor dem Hintergrund all dessen trägt auch die im aktuellen Lagebericht \nwiederholte, gutachterlich untermauerte Feststellung des Auswärtigen Amtes, \nseit Jahren sei kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der \nBundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter \nAsylbewerber im Zusammenhang mit frühe-ren Aktivitäten gefoltert oder \nmisshandelt worden sei, nicht die Prognose, der von Verfolgungsmaßnahmen \ntatsächlich betroffen gewesene Kläger sei vor erneuter politischer Verfolgung \nbzw. menschenrechtswidriger Behandlung hinreichend sicher.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 \n- 8 E 4728/05.A - S. 23 f des amtlichen Abdrucks sowie Urteil vom 17. April \n2008 - 8 A 2584/07.A - und die ständige Kammerrechtsprechung seit Urteilen \nvom \n16. Januar 2007- 14a K 1219/06.A - und \n14a K 1885/06.A -.\n\n62\n\nDies gilt im Falle des Klägers nicht zuletzt besonders vor dem \nHintergrund, dass das Bundesamt dem Kläger schon seinerzeit bei der \nFeststellung des Abschiebungs-verbots attestiert hat, ein anderweitiger \nAufenthalt als der in seiner Heimatregion, also etwa in der Westtürkei, sei für \nihn schon aus Altersgründen nicht möglich.\n\n63\n\nWelche Auswirkungen daneben mögliche Änderungen im Militärstrafrecht \nder Türkei bzw. in dessen Anwendung für eine Gefährdungsprognose \nbezüglich des derzeit 74 Jahre alten Klägers haben könnten, erschließt sich \nder gerichtlichen Beurteilung nicht.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251797","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-28/14a-k-2997-08-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251797","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251797","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-28/14a-k-2997-08-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251797","retrieved":"2026-07-09 02:14:57.763866+00:00"}}